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INHALT
1. Einleitung 2
2. Begriffsdefinition „Groß-Berlin“ 3
3. Regionale Entwicklung bis zum „Groß-Berlin-Gesetz“ 5
3.1 Entwicklung bis Ende des 19. Jahrhunderts 5
3.2 Entwicklung bis 1920. 8
4. Auswirkungen des „Groß-Berlin-Gesetzes“ 11
4.1 Auswirkungen bis zum Ende des 2. Weltkrieges 11
4.2 Auswirkungen bis heute 16
5. Fazit 19
Literaturverzeichnis 20
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem „Groß-Berlin-Gesetz“, das 1920 in Kraft trat und seit dem die Stadtentwicklung Berlins entscheiden prägen sollte. Neben der Analyse, welche Ursachen und Gründe zu diesem Gesetz geführt haben, steht auch die Darstellung der Auswirkungen des Gesetzes im Mittelpunkt dieser Arbeit. Auch geht es darum darzulegen, dass es auch noch heute, wenn auch unter völlig verschiedenen Vorzeichen, durchaus Parallelen mit der Situation vor 1920, also der Situation vor dem „Groß-Berlin-Gesetz“, gibt. Insgesamt besteht die Arbeit aus fünf Abschnitten. Nach der Einleitung wird im zweiten Abschnitt der Begriff „Groß-Berlin“ näher definiert. Im dritten Abschnitt wird auf die Entwicklungen bis zum „Groß-Berlin-Gesetz“ näher eingegangen. Im vierten Abschnitt werden die Auswirkungen, die von diesem Gesetz ausgingen, näher betrachtet. Im fünften Abschnitt geht es schließlich um ein Fazit. Eingeleitet soll diese Arbeit mit drei Zitaten, die die unterschiedlichen Ansichten zum „Groß-Berlin-Gesetz“ widerspiegeln sollen:
Hinter dem Begriff „Groß-Berlin“ verbirgt sich die größte Stadterweiterung in der Berliner Geschichte. Der Begriff wurde zunächst umgangssprachlich verwendet und war ein Synonym für das Gesetz mit der offiziellen Bezeichnung „Gesetz über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin“, das am 27.04.1920 von der Preußischen Landesversammlung verabschiedet wurde. Hinter der nüchtern klingenden Bezeichnung stand jedoch ein Gesetz, das die Berliner Stadtentwicklung bis in die heutige Zeit prägen sollte. Zu den Fakten:
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01.10.1920 wurden Alt-Berlin, sieben umliegende Städte (Charlottenburg, Köpenick, Lichtenberg, Neukölln, Schöneberg, Spandau und Wilmersdorf) sowie 59 Landgemeinden und 27 Gutsbezirke zu einer Verwaltungseinheit zusammengefasst.
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Die neue Großgemeinde „Groß-Berlin“ hatte 3,9 Mio. Einwohner (gegenüber 1,9 Mio. von Alt-Berlin) und eine Fläche von 87.800 ha (gegenüber 6.600 ha von Alt-Berlin). Als dezentrale Komponente der neuen Stadtverfassung wurden 20 Verwaltungsbezirke geschaffen. Sie umfassten sechs innerstädtische Viertel von Alt-Berlin (Mitte, Tiergarten, Wedding, Prenzlauer Berg, Friedrichshain und Kreuzberg), die sieben eingemeindeten Städte sowie sieben neu geschaffene Bezirke, die jeweils nach dem Dorf oder dem Gutsbezirk mit der höchsten Einwohnerzahl benannt wurden (Pankow, Reinickendorf, Steglitz, Tempelhof, Treptow, Weißensee und Zehlen-dorf). Die Aufteilung in Bezirke berücksichtigte den Wunsch der Städte und wichti- ger Ortsteile, wenigstens in Teilen ihre Eigenständigkeit zu wahren.
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3. Regionale Entwicklung bis zum „Groß-Berlin-Gesetz“
3.1 Entwicklung bis Ende des 19. Jahrhunderts
Um die Gründe, die zur Bildung von „Groß-Berlin“ geführt haben, zu verstehen, ist ein historischer Rückblick auf die Siedlungs- und Bevölkerungsstruktur im Raum Berlin notwendig:
Als Hauptstadt des 1701 zum Königreich proklamierten und im Verlaufe des 18. Jahrhunderts unter Friedrich II. zur Großmacht aufgestiegenen Preußens entwickelte sich Berlin vor allem ab dem 19. Jahrhundert zur Großstadt mit internationaler Bedeutung, deren Einwohnerzahl sich innerhalb eines Jahrhunderts fast versechsfachte (1700: ca. 29.000; 1800: ca. 172.000 Einwohner, Luuk, 1992: 478). Bis Anfang des 19. Jahrhunderts grenzte sich Berlin dabei relativ deutlich von seinem Um-land ab. Diese Stadt-Land-Dichotomie löste sich im Zuge der Industrialisierung Mitte des 19. Jahrhunderts allmählich auf. Vor allem der Eisenbahnverkehr führte zu einer Verstädterung des Berliner Ballungsraumes. Nicht nur die Kernstadt Berlin verzeichnete daraufhin ein enormes Bevölkerungswachstum (1861: ca. 0,6 Mio.; 1885: ca. 1,3 Mio. Einwohner, Splaneman, 1990: 9), sondern auch umliegende Städte und Gemeinden. Doch vor allem die städtebauliche Situation der Kernstadt Berlin litt unter dem enormen Bevölkerungswachstum. So wurde das immer knapper werdende Bauland innerhalb des Stadtgebietes zunehmend von Spekulanten aufgekauft und mit einer hohen Dichte bebaut. Möglich war dies durch den sog. „Hobrechtplan“ 1 aus dem Jahr 1862 und vor allem durch die großzügige Bauordnung aus dem Jahr 1853. Demnach durfte die Höhe eines Hauses lediglich der Straßenbreite entsprechen bzw. 22 m nicht überschreiten. Die zulässige Grundstückstiefe betrug 57 m, wobei die Höchstzahl der Quer- und Seitengebäude offen blieb. Allein der Wendekreis der damaligen Feuerwehrspitzen bestimmte das Mindestmaß für die Seitenlänge der Innenlänge von 5,34 m. So konnte sich ein „neuer“ Typ des Berliner Wohnungsbaus, nämlich der der Mietskaserne, herausbilden.
1 Der „Hobrechtplan“ wurde nach seinem Verfasser, dem damaligen Baurat James Friedrich Ludolf Hobrecht, benannt. In diesem ersten systematischen Bebauungsplan für die Städte Berlin und Charlottenburg waren lediglich die Fluchtlinien der Straßen und der Schmuckplätze festgelegt, dagegen kein Maß für die Ausnutzung der dazwischen liegenden Flächen. Zusammen mit der damaligen Bauordnung bildete der „Hobrechtplan“ die Grundlage für die Entstehung der Berliner Mietskasernen.
Arbeit zitieren:
Nima Dafateri-Moghaddam, 2002, Groß-Berlin. Analyse der größten Stadterweiterung der Berliner Geschichte, München, GRIN Verlag GmbH
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