Abkürzungsverzeichnis
AG Aktiengesellschaft AltzZertG Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen AtzG Altersteilzeitgesetz ArEV Arbeitsentgeltverordnung Art. Artikel AS-Fonds Altersvorsorgesondervermögen-Fonds Aufl. Auflage Ausg. Ausgabe AuslInvestG Auslandsinvestmentgesetz AVmG Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur
BAKred Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bAV betriebliche Altersversorgung BBG Beitragsbemessungsgrenze BetrAVG Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) BfA Bundesversicherungsanstalt für Angestellte BGB Bürgerliches Gesetzbuch BIP Bruttoinlandsprodukt BMA Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung BMF Bundesministerium der Finanzen BVA Bahnversicherungsanstalt BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversorgung (Schweiz) BVI Bundesverband Deutscher Investment- und Vermögensverwaltungsgesellschaften e.V. CTA Contractual Trust Arrangement DIA Deutsches Institut für Altersvorsorge EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch EU Europäische Union EStG Einkommensteuergesetz
II
EStR Einkommensteuerrichtlinie EU Europäische Union FAS Financial Accounting Standard FTD Financial Times Deutschland GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung gRV gesetzliche Rentenversicherung HGB Handelsgesetzbuch Hrsg. Herausgeber IAS International Accounting Standards ifo Institut für Wirtschaftsforschung e.V. i.V.m. in Verbindung mit IWD Institut der deutschen Wirtschaft Köln Jg. Jahrgang KAGG Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien KStG Körperschaftsteuergesetz LVA Landesversicherungsanstalt PSV Pensionssicherungsverein SEC Securities and Exchange Commission SFr Schweizer Franken SGB Sozialgesetzbuch SMAX „small cap“-Index der Deutschen Börse AG SV Sozialversicherung TVG Tarifvertragsgesetz USA United States of America US-GAAP US Generally Accepted Accounting Principles VAG Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen VermBG Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer Vgl. Vergleiche vs. versus VW Volkswagen WKN Wertpapierkennummer WpHG Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)
III
Abbildungsverzeichnis
Abbildung Seite
1 Beispiel für einen betriebsinternen Pensionsfonds bei einer Leistungszusage 55
2 Beispiel für die Ausgestaltung eines
Zeitwertmodells 63
3 Der zeitliche Ablauf beim Zeitwertmodell 64
4 Beispiel für die Finanzierung einer bAV mittels CTA-Modell 72
5 Beispiel für die Organisation der bAV mittels VAG-Pensionsfonds 81
6 Struktur eines Pensionskontos unter Risikoaspekten 104
IV
Tabellenverzeichnis
Tabelle Seite
1 Verbreitung der bAV in Deutschland 17
2 Anspruchsberechtigte der bAV 17
3 Kapitaldeckung und Anlagebeschränkungen der fünf Durchführungswege der bAV 18
3 Interne und externe Durchführungswege der bAV 45
V
Anlagenverzeichnis
Anlage Seite
1 Förderung der Altersvorsorge 127
2 Mindesteigenbeiträge zur Sparleistung 127
3 Übersicht über die Durchführungswege der bAV 128
VI
I n h a l t s v e r z e i c h n i s Seite
Abkürzungsverzeichnis II
Abbildungsverzeichnis IV
Tabellenverzeichnis V
Anlagenverzeichnis VI
1 Einführung
1.1 Ausgangspunkt und Ziel der Untersuchung 1 1.2 Vorgehensweise und Aufbau der Arbeit 2 1.3 Danksagung 3
2 Alterseinkommen in Deutschland
2.1 Das „Drei-Säulen-Prinzip“ der Alterssicherung 4 2.1.1 Gesetzliche Rentenversicherung 4 2.1.2 Betriebliche Altersversorgung (bAV) 6 2.1.3 Private Vorsorge 7 2.2 Betriebliche Altersversorgung in Deutschland 2.2.1 Motive der betrieblichen Altersversorgung 8 2.2.2 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung 9
2.2.2.1 Direktzusage (Unmittelbare Versorgungszusage/Pensionszusage) 9
2.2.2.2 Unterstützungskasse 10 2.2.2.3 Pensionskasse 11 2.2.2.4 Direktversicherung 12 2.2.2.5 VAG-Pensionsfonds 13 2.2.3 Zusagearten von betrieblichen Altersversorgungsleistungen 2.2.3.1 Leistungszusage (defined benefit) 13
2.2.3.2 Beitragsorientierte Leistungszusage 14
2.2.3.4 Beitragszusage (defined contribution) 14
VII
2.2.4 Betriebliche Altersversorgung mittels Entgeltumwandlung (deferred compensation) 14
2.2.5 Aktuelle Situation der bAV in Deutschland 16 2.3 Ursachen für den Reformbedarf der Altersversorgung 19 2.4 Risiken der Finanzierung von Versorgungszusagen über Rückstellungen 22 2.5 Beurteilung betrieblicher Altersversorgungswerke im Hinblick auf die Anforderungen internationaler Rechnungslegungsvorschriften 24 2.6 Fazit 26
3 Reform der betrieblichen Altersversorgung 2001 3.1 Das Altersvermögensgesetz (AVmG) 28 3.2 Das staatliche Förderkonzept des Altersvermögensgesetzes 29 3.3 Das Prinzip der vor- bzw. nachgelagerten Besteuerung 31 3.4 Integration der staatlichen Förderung in die betriebliche Altersversorgung 31 3.5 Auswirkung der Rentenreform auf die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung 3.5.1 Grundlagen 33
3.5.2 Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung 33
3.5.3 Verkürzung der Unverfallbarkeitszeiten 35
3.5.4 Einführung der Zusageform „Beitragszusage mit Mindestleistung“ 37 3.6 Auswirkung der Rentenreform auf die betriebliche Altersversorgung 38 3.7 Fazit 41
4 Pensionsfonds als Instrument der betrieblichen Altersversorgung
4.1 Grundlagen 4.1.1 Begriffsbestimmung 43
4.1.2 Aktuelle Entwicklung in Deutschland 44
4.1.3 Das Konzept des Asset Funding 45
4.1.4 Beispiele für Pensionsfonds im Ausland: USA, Großbritannien, Schweiz, Schweden 49 4.2 Unternehmensinterne Ausgestaltung
VIII
4.2.1 Der Betriebsinterne Pensionsfonds 4.2.1.1 Ausgestaltungsmerkmale und gesetzliche Grundlagen 53 4.2.1.2 Anlagerichtlinien 56
4.2.1.3 Grundzüge der steuerlichen und bilanziellen Rahmenbedingungen 56 4.2.1.4 Insolvenzsicherung 58 4.2.1.5 Kritik 58 4.2.2 Das Zeitwertmodell
4.2.2.1 Ausgestaltungsmerkmale und gesetzliche Grundlagen 60 4.2.2.2 Anlagerichtlinien 64
4.2.2.3 Grundzüge der steuerlichen und bilanziellen Rahmenbedingungen 65 4.2.2.4 Insolvenzsicherung 66
4.2.2.5 Ausgestaltungsmöglichkeit des Zeitwertmodells zu einer betrieblichen Altersversorgung 67 4.2.2.6 Kritik 68 4.3 Unternehmensexterne Ausgestaltung 4.3.1 Das CTA-Modell
4.3.1.1 Ausgestaltungsmerkmale und gesetzliche Grundlagen 70 4.3.1.2 Anlagerichtlinien 72
4.3.1.3 Grundzüge der steuerlichen und bilanziellen Rahmenbedingungen 73 4.3.1.4 Insolvenzsicherung 76 4.3.1.5 Kritik 76
4.3.2 VAG-Pensionsfonds als fünfter Durchführungsweg der BAV in Deutschland 4.3.2.1 Ausgestaltungsmerkmale und gesetzliche Grundlagen 79 4.3.2.2 Anlagerichtlinien 81
4.3.2.3 Grundzüge der steuerlichen und bilanziellen Rahmenbedingungen 83
4.3.2.4 Übertragungsmöglichkeiten von bestehenden Vermögenswerten aus Direktzusagen und Unterstützungskassen 84 4.3.2.5 Insolvenzsicherung 85 4.3.2.6 Kritik 86
4.3.3 Die Pensionsfondsrichtlinie der Europäischen Kommission
IX
4.3.3.1 Inhalt und Ziele der Richtlinie 88
4.3.3.2 Auswirkungen auf den deutschen bzw. europäischen Pensionsfondsmarkt 91
5 Anlageinstrumente und Asset Liability Management
5.1 Spezialfonds und Publikumsfonds als Anlageinstrumente für betriebliche Versorgungswerke 93 5.2 „Prudent person“-Ansatz vs. quantitative Anlagebeschränkungen 98 5.3 Asset Liability Management (ALM) von Pensionsfonds 5.3.1 Begriffsbestimmung 100
5.3.2 Bestimmungsfaktoren der Liabilities eines Pensionsfonds 101 5.3.3 Umsetzung des ALM 102 5.4 Kritik 104
6 Der Einfluß von Pensionsfonds auf die internationalen
Kapitalmärkte 106
7 Fazit 108
Anhang 110
Literaturverzeichnis 114
Erklärung zur Diplomarbeit gemäß § 26 Abs. 6 DiplPrüfO 128
X
1 Einführung
1.1 Ausgangspunkt und Ziel der Untersuchung
Die Möglichkeit zur Gestaltung von Einrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) in der Bundesrepublik Deutschland sind im internationalen Vergleich äußerst vielschichtig und facettenreich. Dennoch haben betriebliche Altersversorgungswerke in der Praxis nicht den Stellenwert eingenommen, der erforderlich wäre, um die Schließung von Versorgungslücken im Alter zu sichern.
Die öffentliche Diskussion über die Zukunftsfähigkeit des bisherigen Rentenversicherungssystems hat vielen Arbeitnehmern verdeutlicht, daß eine zusätzliche Alterssicherung immer notwendiger wird. Gleichzeitig ist die Verbreitung der bAV in den vergangenen Jahren stagniert, obwohl attraktive Sozialleistungen bei der Gewinnung und Bindung von Mitarbeitern eine immer wichtigere Rolle spielen.
Um die Versorgungslücken aus der gesetzlichen Rentenversicherung zumindest zum Teil schließen zu können, hat der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des letzten Teils der Rentenreform am 11.05.2001 neue Rahmenbedingungen für die betriebliche Alters-versorgung geschaffen, die die bisherigen Möglichkeiten der bAV noch einmal deutlich erweitern. Hierzu zählen auch neue Vorschriften zur Gestaltung von Pensionsfonds. Darüber hinaus wurden in der Praxis neue Modelle entwickelt, die die Attraktivität von betrieblichen Versorgungswerken sowohl für die Unternehmen als auch für die Arbeitnehmer deutlich verbessern.
Zielsetzung der vorliegenden Arbeit ist es, einen Überblick über die praktischen Einsatzmöglichkeiten von Pensionsfonds zur innovativen Ausgestaltung von Versorgungswerken im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zu geben. Berücksichtigt werden dabei die Rahmenbedingungen der neuesten gesetzlichen Regelungen sowie der Stand der Entwicklung in der Praxis. Schwerpunktmäßig wird auf die Erfordernisse und Ansprüche von großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften eingegangen.
Um den aktuellen Bezug der Arbeit zu gewährleisten, wird der Gesetzesstand zum 01.01.2002 zu Grunde gelegt, soweit er zum jetzigen Zeitpunkt bekannt ist.
1
1.2 Vorgehensweise und Aufbau der Arbeit
Die vorliegende Arbeit ist in sieben Teile gegliedert. Im folgenden zweiten Teil werden nach einer kurzen Darstellung des Aufbaus des Alterssicherungssystems der Bundesrepublik Deutschland die Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung beschrieben, die zum Verständnis der Gesamtzusammenhänge hilfreich bzw. erforderlich sind. Im einzelnen werden die klassischen Durchführungswege der bAV dargestellt, die Zusagearten für Versorgungsleistungen, sowie der status quo und die Ursachen für den Reformbedarf des Alterssicherungssystems allgemein und der betrieblichen Altersversorgung im Besonderen.
In Teil drei erfolgt die Darstellung der wichtigsten Neuerungen für betriebliche Ver-sorgungswerke, die sich im Zuge der Rentenreform des Jahres 2001 ergeben haben.
Im Abschnitt vier werden zunächst der Begriff des Pensionsfonds und das Konzept des sogenannten „Asset Fundings“ näher beschrieben. Danach werden die Grundzüge der Ausgestaltung betrieblicher Versorgungswerke in vier Staaten mit besonders traditionsreichen bzw. innovativen Pensionsfondssystemen vorgestellt.
Als Schwerpunkt im vierten Teil folgt die ausführliche Darstellung der unternehmensinternen und unternehmensexternen Ausgestaltung von innovativen betrieblichen Versorgungswerken vor dem Hintergrund der aktuellen bzw. zukünftigen Gesetzeslage. Im einzelnen sind dies der betriebsinterne Pensionsfonds, das Zeitwertmodell, das CTA-Modell und der VAG-Pensionsfonds. Dabei wird vor allem auf die gesetzlichen Grundlagen, die Anlagerichtlinien sowie die Grundzüge der steuerlichen und bilanziellen Rahmenbedingungen eingegangen. Abschließend erfolgt eine kritische Bewertung der einzelnen Ausgestaltungswege. Ergänzt wird die Darstellung durch Beispiele aus der Praxis.
Im fünften Abschnitt werden Spezialfonds und Publikumsfonds als Anlageinstrumente für betriebliche Versorgungswerke vorgestellt und grundlegende Faktoren für das Management des Vermögens (Assets) und der Verbindlichkeiten (Liabilities) von Pensionsfonds beschrieben.
2
Abschließend folgt eine kurze Darstellung der Bedeutung von Pensionsfonds für die internationalen Kapitalmärkte.
1.3 Danksagung
Ganz herzlich bedanken möchte ich mich bei all jenen, die mich bei der Entstehung dieser Arbeit unterstützt haben. Mein besonderer Dank gilt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der NORDCON-Gruppe in Hannover für die freundliche Aufnahme während meiner Zeit als Praktikant und die geduldige und kompetente Beantwortung meiner Fragen. Namentlich erwähnt sei hier Herr Dipl. - Kfm. Thorsten St., der mit seinem fundierten Fachwissen und konstruktiver Kritik wertvolle Hilfe bei der Erstellung dieser Arbeit geleistet hat.
3
2 Alterseinkommen in Deutschland
2.1 Das „Drei-Säulen-Prinzip“ der Alterssicherung
Die finanzielle Versorgung im Alter basiert auf drei Säulen: der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Altersvorsorge. Im folgenden Abschnitt werden diese drei Säulen kurz beschrieben.
2.1.1. Gesetzliche Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung (gRV) ist nach ihrem finanziellem Umfang und der Zahl der Versicherten das größte soziale Sicherungssystem in Deutschland. Das Alterseinkommen eines durchschnittlichen Zwei-Personen-Rentnerhaushalts in Deutschland besteht zu ca. 85 % aus Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung, zu 10 % aus der privaten Vorsorge und zu nur 5 % aus der betrieblichen Altersversorgung. 1 Die Verwaltung und Abwicklung der gRV erfolgen über die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Landesversicherungsanstalten. Die gRV geht auf die Reichsver-sicherungsordnung von 1911 zurück bzw. auf das Rentengesetz von 1957 2 . Heute sind die maßgeblichen Vorschriften im VI. Buch des Sozialgesetzbuches geregelt.
Pflichtversichert sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung beschäftigt sind und bestimmte andere Berufsgruppen. 3 Für diese Personengruppen hat die Versicherung Zwangscharakter, d.h. sie kann nicht gekündigt und durch eine private Absicherung ersetzt werden.
Die Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung ist in erster Linie die Sicherstellung des Lebensunterhalts der Versicherten im Alter 4 , aber auch die Zahlung von:
1 Vgl. Gruber und Wise 1999/OECD 1998, zitiert nach: Deutsches Institut für Altersvorsorge: Gesetzliche
Alterssicherung - Reformerfahrungen im Ausland, Köln 1999, S. 5
2 Vgl. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte: Unsere Sozialversicherung, 29. Auflage, Berlin 2001, S. 13 f.
3 Vgl. §§ 1 ff. SGB VI Zur ersten Säule der Alterssicherung werden neben der gesetzlichen Rentenversicherung
auch die Rentenleistungen der berufsständischen Versorgungswerke (z.B. Ärzte- und Apothekerversorgung,
Rechtsanwaltsversorgung etc.) sowie die Pensionen der Beamten und ähnlichen Berufsgruppen gezählt.
Pflichtversichert sind außerdem bestimmte Gruppen von Selbständigen.
4 Vgl. §§ 33 ff. SGB VI
4
- Leistungen zur Rehabilitation 5 ,
- Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 6 ,
- sowie die Zahlung von Renten an die Hinterbliebenen beim Tod des Versicherten (Witwen bzw. Witwer- und Waisenrenten) 7 .
Die Höhe der Beiträge richtet sich bei Arbeitnehmern nach dem Arbeitsentgelt. Be-rechnungsgrundlage für den seit dem 01.01.2001 geltenden Beitragssatz von 19,1 % ist der Bruttoverdienst. Die Beiträge werden jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. 8 Einkommensanteile, die über der Beitragsbemessungsgrenze für Arbeiter und Angestellte von 55.379,- Euro (West) 9 und 44.789,- Euro (Ost) 10 liegen, sind nicht versicherungspflichtig. 11
Die Finanzierung der Renten erfolgt über das sogenannte Umlageverfahren. Hierbei werden innerhalb eines Kalenderjahres die Ausgaben (d.h. die Rentenzahlungen) durch die Einnahmen (die Beiträge) sowie die Zuschüsse des Bundes gedeckt. 12 Grundlage dieses Systems ist ein fiktiver „Generationenvertrag“, nach dem die heutigen Beitragszahler die Renten der vorhergehenden Generation sichern, in der Erwartung, daß die ihr folgende Generation die gleiche Verpflichtung übernimmt. 13
Die Höhe der individuellen Rentenleistung bemißt sich im wesentlichen nach dem proportionalem Anteil des einzelnen Arbeitnehmers an den Einnahmen der Rentenversicherung bzw. der Summe der gezahlten Beiträge („Äquivalenzprinzip“). 14 Die Auszahlung erfolgt laut Gesetz i.d.R. ab dem 65. Lebensjahr des Versicherten. 15
5 Vgl. §§ 15 ff. SGB VI
6 Vgl. § 43 SGB VI
7 Vgl. §§ 46 ff. SGB VI
8 Vgl. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte: a.a.O. S. 63, Versicherungspflichtige Selbständige und
freiwillig Versicherte müssen Ihre Beiträge dagegen allein aufbringen.
9 Vgl. SGB VI Anlage 2
10 Vgl. SGB VI Anlage 2a
11 Vgl. §§ 157 ff. SGB VI
12 Vgl.: § 153 SGB VI sowie §§ 213 ff. SGB VI
13 Vgl. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte: a.a.O. S. 62
14 Vgl. ebenda S. 74 ff.
15 Vgl. §§ 35 ff. SGB VI
5
2.1.2. Betriebliche Altersversorgung (bAV)
Die betriebliche Altersversorgung umfaßt Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die einem Arbeitnehmer aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden. 16
Grundlage ist das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Andere relevante Rechtsnormen finden sich im HGB (Bilanzierung), Bilanzrichtliniengesetz (Bewertung) sowie im Versicherungsaufsichtsgesetz. Im übrigen gelten die Grundsätze und Regelungen des allgemeinen Arbeitsrechts und des bürgerlichen Rechts.
Das Angebot einer betrieblichen Altersversorgung stellte bislang eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers dar. Mit dem Inkrafttreten der Neufassung des BetrAVG am 01.01.2002 erhält der Arbeitnehmer allerdings einen individuellen Rechtsanspruch auf eine Alters-versorgung mittels Entgeltumwandlung 17 (siehe hierzu auch Gliederungspunkt 2.2.4).
Für die betriebliche Altersversorgung bestehen verschiedene Durchführungswege. Im einzelnen sind dies die:
- Unmittelbare Versorgungszusage oder Direktzusage,
- Pensionskasse,
- Unterstützungskasse,
- Direktversicherung und
- ab dem 01.01.2002 Pensionsfonds.
Da die neuen Pensionsfonds in grundlegenden Bereichen im Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG) kodifiziert sind 18 , werden sie im Folgenden - entsprechend der Terminologie des BVI u.a. - als VAG-Pensionsfonds bezeichnet. 19
16 Vgl. § 1 Abs. 1 BetrAVG
17 Vgl. § 1a BetrAVG
18 Vgl. §§ 114 ff. VAG
19 Vgl. BVI (2001/1): Pressemeldung vom 11.05.2001, Frankfurt 2001, http://www.bvi.de/downloads/CORE-
4WMDY7pm110501.pdf. Zur näheren Beschreibung des Begriffs Pensionsfonds siehe auch Gliederungspunkt
4.1.1
6
Eine nähere Beschreibung der einzelnen Durchführungswege erfolgt unter Punkt 2.2. Neben den fünf Durchführungswegen werden außerdem verschiedene Zusagearten unterschieden. (Siehe Punkt 2.2.3).
2.1.3. Private Vorsorge
Die dritte Säule umfaßt die private Vermögensbildung mit dem Ziel der finanziellen Absicherung im Alter. Hierfür kommen grundsätzlich alle Sparformen in Betracht sowie eine Vielzahl von Versicherungsprodukten: Spareinlagen und verzinsliche Wertpapiere, Investmentfonds, Aktien, private Renten- und Lebensversicherungen sowie eigen- und fremdgenutzte Immobilien.
Besonders beliebt sind Lebensversicherungen, Bausparverträge, private Rentenversicherungen, Immobilienbesitz, Fondssparpläne und nach wie vor auch das klassische Sparbuch. 20 Der Staat gewährt für bestimmte Sparformen Steuervorteile (z.B. bei der Kapitallebensversicherung 21 ) oder leistet direkte Zulagen (z.B. Arbeitnehmersparzulage bei Vermögenswirksamen Leistungen 22 ). Bei vielen Sparformen ist allerdings erst ex post erkennbar, welche Maßnahmen zur Altersvorsorge gedient haben.
Ein relativ neues Produkt sind die sogenannten AS-Fonds (Altersvorsorgesondervermögen), bei denen es sich um speziell zur Altersvorsorge konzipierte Publikumsfonds handelt. 23 Ebenfalls zur privaten Altersvorsorge gehören Mitarbeiterfonds, die von großen Unternehmen für ihre Betriebsangehörigen aufgelegt werden. Es handelt sich hierbei um Publikumsfonds, deren Anteile von den Mitarbeitern zu besonders günstigen Konditionen gekauft werden können. Beispiele hierfür sind der LEA-Fonds der Schering AG 24 und der Löwen-Fonds der Henkel KGaA 25 .
20 Vgl.: DIA: Wie die Deutschen für ihr Alter vorsorgen, DIA2001/EMNID200, www.dia-vorsorge.de
21 Vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2b) EStG sowie § 22 EStG
22 Vgl. § 13 VermBG
23 Vgl. Müller, J.: Handbuch Geldanlage, Frankfurt 1999, S. 264 f. Der zukünftige Erfolg dieses Produktes nach
Umsetzung der Rentenreform erscheint zumindest fraglich, u.a. weil AS-Fonds nicht in die Rentenreform
einbezogen wurden.
24 WKN 976 999
25 WKN 976 980
7
2.2 Betriebliche Altersversorgung in Deutschland
2.2.1 Motive der betrieblichen Altersversorgung
Hauptaufgabe der bAV in Deutschland ist die Ergänzung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und damit die Aufrechterhaltung des Lebensstandards der Arbeitnehmer im Alter.
Ursprünglich wurden betriebliche Altersversorgungswerke aus Gründen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber der Belegschaft eingerichtet. Diese Zielsetzung veränderte sich im Laufe der Jahre dahingehend, daß zunehmend auch finanzpolitische bzw. steuerliche Überlegungen in den Vordergrund traten. Heute ist die bAV vor allem auch ein attraktives personalpolitisches Instrument, um Arbeitskräfte anzuwerben und dauerhaft an das Unternehmen zu binden. Die gilt in erster Linie für qualifizierte Fach-und Führungskräfte. 26 Aus Arbeitgebersicht stellt die bAV heute einen wichtigen Be-standteil der Gesamtvergütung dar, der vielfältigen Anforderungen entsprechen muß. 27
Der Durchführungsweg der Direktzusage hat neben der personalpolitischen Bedeutung auch eine Finanzierungsfunktion für die Unternehmen, da das in die Pensionsrückstellungen eingestellte Kapital zur Innenfinanzierung zur Verfügung steht. 28 Vor allem kapitalintensive Branchen können so Fremdkapital substituieren. 29 Innovative Ausgestaltungswege betrieblicher Versorgungswerke wie das Zeitwertmodell können außerdem für eine erhebliche Flexibilisierung der Arbeitszeit und Kostensenkungen genutzt werden. 30
Ein weiterer Grund, der für die betriebliche Altersversorgung spricht, besteht in der Möglichkeit sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite Beiträge zur Sozialversicherung zu sparen.
31
Damit können z.B. Gehaltserhöhungen, die direkt in die bAV fließen, kostengünstiger durchgeführt werden, als dies bei einer reinen Brutto-
26 Vgl.Dresdner Bank: Zukunft der Alterssicherung - Alterssicherung der Zukunft, Frankfurt 1998, S. 21
27 Petschulat/Recktenwald/Neujahr: Kommunikation als Erfolgsfaktor, in: Personal Magazin, 12/2000, Beilage
S. 1-4, S. 1
28 Die Bedeutung dieser Finanzierungsform hat sich im Laufe der vergangen Jahren allerdings deutlich
gewandelt. Siehe hierzu Gliederungspunkt 2.2.2
29 Vgl. Andresen B.-J. (2001/1): Betriebliche Altersversorgung - Kernelement einer strategisch ausgerichteten
Gesamtvergütungspolitik, www.flexible-unternehmen.de/kv0607.htm, S. 9
30 siehe hierzu Gliederungspunkt 4.2.2
31 Dies gilt allerdings nur für Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze!
8
lohnerhöhung der Fall wäre. Dazu kommt für den Arbeitnehmer, neben der Ersparnis bei der Sozialversicherung, auch eine Lohnsteuerentlastung.
Dementsprechend sollte die bAV sowohl in die Personal- als auch in die Finanzstrategie des Unternehmens eingebunden sein und als Teil einer effizienten Gesamtvergütungspolitik gesehen werden. 32
2.2.2 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung
Im Folgenden wird eine kurze Übersicht über die grundlegenden Merkmale und Unterschiede der fünf Durchführungswege der bAV gegeben. Jeder dieser Durchführungswege hat seine spezifischen steuerlichen und versicherungsrechtlichen Regelungen. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten grundsätzlich für alle gleichermaßen. Eine detailliertere Aufstellung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, wie sie ab dem 01.01.2002 gelten, ist in Anhang A1 und A2 dargestellt.
2.2.2.1 Direktzusage (unmittelbare Versorgungszusage / Pensionszusage)
Bei der Direktzusage handelt es sich um eine vertragliche Zusage des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer zur Zahlung einer Versorgungsleistung. I.d.R. ist dies eine lebenslange Rente, ggfs. auch eine Berufsunfähigkeitsrente oder Hinterbliebenen-versorgung. 33 Das Recht auf eine entsprechende zukünftige Leistung wird als Anwartschaft bezeichnet. Die Finanzierung erfolgt über Rückstellungen in der Bilanz, die einen Aufwand darstellen. Dieser Aufwand mindert die Bemessungsgrundlage für die Körperschaft- und Gewerbesteuer und bewirkt bis zur Auflösung der Rückstellung (bei Zahlung der Leistungen an die Versorgungsberechtigten) einen Steuerstundungseffekt.
Für nach dem 31.12.1986 erteilte Zusagen besteht bei der Bilanzierung Passivierungspflicht. Für ältere Zusagen besteht ein Passivierungswahlrecht. 34 In der Handelsbilanz sind die Pensionsansprüche mit dem Barwert anzusetzen. 35 Bei der Berechnung sind ein
32 Vgl. Andresen, B.-J. (2001/1): a.a.O., S. 3
33 Vgl. Meyer, M.: Was leistet die betriebliche Altersversorgung?, http://www.finanz-partner-
service.de/pages/inhalt/leisten/i_inhalt.html
34 Vgl. § 249 HGB i.V.m. Art 28 EGHGB
35 Vgl. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB
9
Rechnungszinsfuß von 6 % und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden. 36 Pensionsrückstellungen werden steuerrechtlich nur anerkannt, wenn sie auch in der Handelsbilanz des Unternehmens ausgewiesen sind.
Die vom Unternehmen abgegebenen Pensionszusagen sind über den Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) abzusichern. Der PSV übernimmt im Fall der Insolvenz des Trägerunternehmes die Zahlung der Versorgungsleistungen. 37
2.2.2.2 Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die i.d.R. in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisiert ist und nicht der Versicherungsaufsicht unterliegt. 38 Sie gewährt den Arbeitnehmern von einem oder mehreren Trägerunternehmen Versorgungsleistungen, auf die von Seiten des Arbeitnehmerszumindest formal - kein Rechtsanspruch besteht. 39 Der Vorteil für das Unternehmen besteht hier u.a. darin, daß das Versicherungsrisiko - anders als bei der internen Finanzierung der Direktzusage - auf einen externen Träger ausgelagert wird. Finan-zierungsgrundlage sind die Zuwendungen der oder des Unternehmen(s) bzw. die Erträge aus der Anlage des Vermögens. 40 Die Bilanz des Arbeitgeberunternehmens wird bei diesem Durchführungsweg nicht berührt, da das Versorgungskapital der Unterstützungskasse zugeordnet wird. Ein zentraler Nachteil der Finanzierung der bAV über eine Unterstützungskasse besteht darin, daß die Zuwendungen für das Unternehmen nur begrenzt steuerlich abzugsfähig sind. 41
Aufgrund der steuerlichen Rahmenbedingungen werden Unterstützungskassen heute fast ausschließlich in der Form der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse betrieben. Dies ist eine Versorgungseinrichtung, „die sich die Mittel für ihre Versorgungsleistungen, die einem Leistungsempfänger oder Leistungsanwärter in Aussicht gestellt werden, durch Abschluß einer Versicherung verschafft“. 42 Der vom Arbeitgeber bereitgestellt
36 Vgl. § 6a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2
37 Vgl. § 7 ff. BetrAVG
38 Vgl. Gablers Wirtschaftslexikon, 15. Auflage, Wiesbaden 2000, S. 3191
39 Gemäß der Rechtsprechung hierzu ist in der Praxis allerdings abweichend von der ursprünglichen Regelung
trotzdem häufig ein Rechtsanspruch gegeben.
40 Vgl. o.V.: Was leistet die betriebliche Altersversorgung?, a.a.O.
41 Vgl. § 4 d EStG
42 Vgl. Art. 8 Abs. 4 SGB XI
10
Versorgungsaufwand ist nicht sozialversicherungspflichtig und auf der Arbeitnehmerseite sind erst die Versorgungsleistungen der Unterstützungskasse lohnsteuerpflichtig. 43
Eine Sonderform dieses Durchführungsweges ist die arbeitnehmerfinanzierte Unterstützungskasse. Hierbei werden Teile des Bruttoentgelts des Arbeitnehmers über den Arbeitgeber an die Unterstützungskasse gezahlt. Diese verwendet die Beiträge dann zur Rückversicherung der Arbeitnehmer. 44 Grundlage ist eine Vereinbarung über Ge-haltsumwandlung („deferred compensation“, siehe hierzu 2.2.4).
2.2.2.3 Pensionskasse
Pensionskassen sind ebenfalls rechtlich selbständige Versorgungseinrichtungen, deren Träger einzelne oder mehrere Unternehmen sein können. Im Gegensatz zur Unterstützungskasse wird von der Pensionskasse ein Rechtsanspruch auf Leistung gewährt. Die Beiträge können vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen aufgebracht werden. Außerdem sind die Zahlungen des Arbeitgebers voll als Betriebsausgaben abzugsfähig. 45 Die Beiträge des Arbeitnehmers erfolgen aus bereits versteuertem Einkommen, können aber bis zu 1.752 Euro jährlich pauschal mit einem Steuersatz von 20 % versteuert werden. Darüber hinaus gehende Beträge werden mit dem individuellen Steuersatz belastet. 46
Pensionskassen sind in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) organisiert. Die Kapitalanlage unterliegt damit den strengen Auflagen des Gesetzes über die Aufsicht der Versicherungsunternehmen (VAG) 47 . Die Pensionskasse gleicht damit in ihrer Funktionsweise eher einer Versicherungs- als einer Investmentgesellschaft. Sie ist deshalb nicht mit den in den USA und Großbritannien verbreiteten Pensionsfonds zu vergleichen.
43 Es gilt das Zuflußprinzip des § 11 EStG.
44 Vgl. o.V.: Was leistet die betriebliche Altersversorgung?. a.a.O.
45 Vgl. Deutsche Bank Research 1995: Von der Pensionsrückstellung zum Pensionsfonds, Frankfurt 1995 S. 13 f.
46 Vgl. § 40b EStG
47 Vgl. Deutsche Bank Research 1995: a.a.O., S. 13
11
2.2.2.4 Direktversicherung
Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine Lebens- oder Rentenversicherung, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abschließt. Die vertragsrechtliche Eigenschaft des Versicherungsnehmers liegt beim Arbeitgeber, Versicherte dagegen sind die Arbeitnehmer, denen variierbare Bezugsrechte zustehen. Beitragsaufwendungen des Arbeitgebers sind als Betriebsausgaben steuerlich voll abzugsfähig. 48
Der Vorteil für den Arbeitnehmer besteht vor allem darin, daß die Beiträge, wie auch bei der Pensionskasse, bis zu 1.752 Euro pauschal mit einem Steuersatz von nur 20 % versteuert werden müssen. Abschlüsse von Direktversicherungen unter Verwendung von Gehaltsteilen eröffnen so insbesondere Führungskräften mit einem hohem persönlichen Steuersatz attraktive Möglichkeiten einer steuerbegünstigten Altersvorsorge.
Die Direktversicherung kann im Rahmen einer Gehaltsumwandlung auch ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert werden. Der Arbeitnehmer verzichtet in diesem Fall auf einen bestimmten Teil seines Gehalts, der in den Beitrag zur Versicherung umgewandelt und vom Arbeitgeber an das Versicherungsunternehmen überwiesen wird. 49 Da die Versicherung auf den Inhaber ausgestellt ist, kann sie beim Wechsel des Arbeitgebers „mitgenommen“ werden.
Direktversicherungsbeiträge aus Gratifikationen (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) sind außerdem nicht sozialversicherungspflichtig. 50
Ab dem 01.01.2002 hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf eine betriebliche Alters-versorgung mittels Entgeltumwandlung. Ist der Arbeitgeber nicht zur Durchführung der bAV über eine Pensionskasse oder einen VAG-Pensionsfonds bereit, so kann der Arbeitnehmer den Abschluß einer Direktversicherung verlangen. 51
48 Vgl. § 4b EStG
49 Vgl. o.V. Was leistet die betriebliche Altersversorgung?, a.a.O.
50 Vgl. AOK Online: Direktversicherung: Kommando zurück! http://www.aok-business.de/bun/aktuell/ak-
direktversicherung.html
51 Vgl. § 1a BetrAVG. Siehe hierzu auch die Gliederungspunkte 2.2.4 (Entgeltumwandlung) und 3.5.2
(Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung).
12
2.2.2.5 VAG-Pensionsfonds
Mit der Verabschiedung des Altersvermögensgesetzes wurde der VAG-Pensionsfonds als zusätzlicher Durchführungsweg der bAV vorgesehen. Es handelt sich um eine rechtlich selbständige Einrichtung, deren Ausgestaltung im VII. Abschnitt des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG) geregelt ist. Die Finanzierung erfolgt über Beiträge des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers.
Obgleich der VAG-Pensionsfonds wie auch die Pensionskasse und die Direktversicherung dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterliegt, gelten für diesen neuen Durchführungsweg der bAV weitaus weniger restriktive Vorschriften zur Kapitalanlage, als dies sonst für Versicherungsgesellschaften üblicherweise der Fall ist. Die Einzelheiten sind Gegenstand einer gesonderten Rechtsverordnung (Pensionsfonds-KapitalanlagenVO). 52
Eine genauere Beschreibung des VAG-Pensionsfonds erfolgt in Abschnitt 4.3.2.
2.2.3 Zusagearten der betrieblichen Altersversorgung
2.2.3.1 Leistungszusage (defined benefit)
Im Rahmen einer Leistungszusage durch den Arbeitgeber wird einem Arbeitnehmer eine bestimmte Versorgungsleistung im Alter zugesichert. Dies kann z.B. eine feste monatliche Rentenleistung in Höhe von 10 % des letzten Gehalts sein, sowie eine Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Der Arbeitnehmer hat im Versorgungsfall einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen. 53 Die Leistungszusage muß außerdem durch den Arbeitgeber insolvenzgesichert werden. 54
52 Vg. § 115 VAG
53 Gemäß § 6a EStG müssen Direktzusagen des Arbeitgebers eine Reihe von Mindestanforderungen erfüllen, um
als Betriebsausgabe in Form von Pensionsrückstellungen steuerlich abzugsfähig zu sein. Hierzu zählt der
Abschluß der Vereinbarung in Schriftform und ein Rechtsanspruch auf die Leistung.
54 Gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG müssen Arbeitgeber, die Direktzusagen abgeben oder eine betriebliche
Altersversorgung über Unterstützungskassen, Direktversicherungen und Pensionsfonds durchführen, die
Ansprüche der Arbeitnehmer gegen Insolvenz absichern. Träger der Insolvenzsicherung ist der
Pensionssicherungsverein. Bei Pensionskassen und z.T. auch bei der Direktversicherung erfolgt eine implizite
Sicherung durch die Vorschriften des VAG.
13
2.2.3.2 Beitragsorientierte Leistungszusage
Eine betriebliche Altersversorgung liegt seit der Novellierung des BetrAVG im Jahr 1999 auch dann vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln. Diese Zusageform wird als beitragsorientierte Leistungszusage bezeichnet 55 und findet vor allem bei der Entgeltumwandlung Anwendung. 56
Das Leistungsniveau ergibt sich in direkter Abhängigkeit von den gezahlten Beiträgen. Die Finanzierungsbeiträge werden dabei nach einem in der Versorgungszusage enthaltenen versicherungsmathematischen Modus in eine Versorgungsleistung umgerechnet.
2.2.3.4 Beitragszusage (defined contribution)
Bei der reinen Beitragszusage ist der Arbeitgeber lediglich verpflichtet, während der Anwartschaftsphase bestimmte Beiträge an ein Versorgungswerk zu zahlen. 57 Der Arbeitgeber trägt also keine Haftungspflicht für die Versorgungsleistungen. Eine Absicherung biometrischer Risiken findet nicht statt. Reine Beitragszusagen sind in Deutschland auch nach der Einführung des AVmG nicht zulässig (bzw. stellen keine betriebliche Altersversorgung dar).
2.2.4 Betriebliche Altersversorgung mittels Entgeltumwandlung (deferred compensation)
Unter dem Begriff Entgeltumwandlung 58 wird eine Variante der betrieblichen Alters-versorgung verstanden, bei der zukünftige Entgeltansprüche des Arbeitnehmers in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden. 59 Hierbei vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, daß zukünftige, noch nicht erdiente Gehaltsteile, nicht ausgezahlt, sondern zum Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung des
55 Vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG
56 DBV Winterthur: INFOexpress: Riesterförderung und betriebliche Altersversorgung, Wiesbaden 2001, S. 5
57 Vgl. Bundesverband deutscher Banken: a.a.O., S. 10
58 Synonym werden auch die Begriffe Gehaltsumwandlung und deferred compensation (= aufgeschobene
Vergütung) verwendet. Der Begriff „deferred compensation“ ist allerdings umstritten, da bei der deferred
compensation genau genommen nicht die Vergütung, sondern die Besteuerung verschoben werden soll. Deshalb
wird in der Diskussion z.T. auch von „deferred taxation“ gesprochen. Vgl. Augsten, U.: Vortragsskript 2.
Handelsblatt Jahrestagung Betriebliche Altersversorgung, Potsdam 2001, S. 2
59 Vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG
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Arbeitnehmers verwendet werden. 60 Umwandlungsfähig ist grundsätzlich jede Art von Vergütung: laufende Bezüge, Sonderzahlungen, Boni etc.
Diese Form der betrieblichen Altersversorgung wird in allen Durchführungswegen praktiziert und hat in den letzten Jahren einen starken Aufschwung genommen. 61 Die Möglichkeit, auf Teile des Barlohns zu verzichten und hierfür eine wertgleiche bAV vom Arbeitgeber zugesagt zu bekommen, besteht bereits seit mehreren Jahrzehnten, wurde allerdings erst 1999 ausdrücklich im BetrAVG gesetzlich verankert. 62 Steuerrechtlich wurde die Möglichkeit der Entgeltumwandlung durch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen abgesichert. 63
Der Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Eintritt des Versorgungsfalls endet. 64 Der Anspruch wird damit in jedem Fall unverfallbar. Eine Mindestdauer bei der Betriebszugehörigkeit ist nicht vorgeschrieben.
Der besondere Vorteil der Entgeltumwandlung für den Arbeitnehmer besteht darin, daß die (umgewandelten) Beiträge lohnsteuerfrei eingezahlt werden und erst die Leistungen steuerwirksam als Zufluß gelten (nachgelagerte Besteuerung). 65 Die Steuerpflicht entsteht also erst bei der Auszahlung der Leistungen durch den Arbeitgeber.
Die Entgeltumwandlung wird von den Steuerbehörden allerdings nur anerkannt, wenn die Herabsetzung des zukünftigen Arbeitslohns zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG erfolgt. Dementsprechend muß mindestens ein
60 Diese Versorgungszusage aus Gehaltsumwandlung ist eine Leistung an Erfüllung statt im Sinne des § 364
Abs. 1 BGB. Es können nur Gehaltsansprüche umgewandelt werden, die dem Grunde nach rechtlich noch nicht
entstanden sind.
61 Vgl. Höfer, R. (2000): Die bAV im Regierungsentwurf zum AVmG, in: Der Betrieb, Nr. 49, 08.12.2000, S.
2474 - 2478, S. 2474
62 Vgl. § 1 Abs. 2 BetrAVG, ab 01.01.2002 § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG Zur den dennoch weiter bestehenden
Rechtsunsicherheiten bei der Entgeltumwandlung siehe Grabner, E. / Bode, C.: Betriebliche Altersversorgung
aus Entgeltumwandlung, in: Der Betrieb Nr. 9, 02.03.2001, S. 481 - 485
63 Vgl. BMF-Schreiben vom 04.02.2000 (Az. IV C 5 S 2323 - 11/00) und vom 06.01.2001 (Az. IV C 5 S 2323 -
1/01)
64 Vgl. § 1b Abs. 5 BetrAVG. In den Fällen des § 1b Abs. 2 u. 3 BetrAVG ist dem Arbeitnehmer mit Beginn der
Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen. Des weiteren dürfen in diesen Fällen die
Überschußanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet werden und dem ausscheidenden Arbeitnehmer
muß das Recht eingeräumt werden, die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen.
65 Maßgeblich ist hier der Zufluß nach § 11 Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 EStG. Die Steuerpflicht der
Versorgungsleistungen ergibt sich aus dem § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Von diesen Leistungen bleibt gemäß § 19
Abs. 2 EStG ein Betrag in Höhe von 40 % der Versorgungsbezüge oder maximal 3.072 Euro steuerfrei
(Versorgungsfreibetrag).
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biometrisches Risiko (Alter, Tod, Invalidität) versicherungsmäßig abgedeckt werden. Die Ansprüche auf Versorgungsleistungen dürfen also erst mit dem Eintritt eines dieser Risiken fällig werden. Dies ist beim altersbedingten Ausscheiden aus dem Arbeitsleben, dem Tod oder der Invalidität des Arbeitnehmers der Fall. Als zeitliche Untergrenze für betriebliche Altersversorgungsleistungen gilt im Regelfall die Vollendung des 60. Lebensjahres. 66
Analog zu den steuerrechtlichen Regelungen erfolgt auch die sozialversicherungsrechtliche Behandlung. Die umgewandelten Beträge unterliegen also nicht der Sozialversicherung - weder beim Arbeitnehmer, noch beim Arbeitgeber. Durch den Wegfall der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ein geringeres Anspruchsniveau aus dieser Versicherung erreicht. 67 Im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung der gRV im Vergleich zur Rendite einer betrieblichen Altersversorgung, kann dieser Ausfall allerdings vernachlässigt werden.
2.2.5 Aktuelle Situation der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland
Die Datenlage zur betrieblichen Altersversorgung ist unvollständig, regelmäßige und umfassende Erhebungen fehlen. 68 Zu den wenigen verfügbaren Studien in diesem Bereich gehören die Untersuchungen des ifo Institutes für Wirtschaftsforschung e.V. Das ifo Institut hat 1999 die achte Erhebung zur Situation und Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung durchgeführt. 69 Der Dienstleistungssektor blieb hier zwar unberücksichtigt, trotzdem liefert die Umfrage einen recht umfassenden Eindruck von der Verbreitung der bAV im verarbeitenden Gewerbe und im Handel. 70
Die wichtigsten Daten zur Anzahl der Betriebe, die eine bAV anbieten und zur Quote der Anspruchsberechtigten sind in den folgenden zwei Tabellen zusammengefaßt:
66 Vgl. Augsten, U.: a.a.O., S. 5
67 Gleiches gilt für die Arbeitslosenversicherung.
68 Vgl. o.V.: Deutsche Bundesbank Monatsbericht März 2001, Frankfurt 2001, S. 51
69 Vgl. Ruppert, W.: Neue Untersuchung des ifo Instituts, www.ifo.de, München 2000
70 Vgl. o.V.: Deutsche Bundesbank Monatsbericht März 2001, S. 51
16
Anzahl der Betriebe, die 1999 (bzw.1996) über eine bAV verfügten:
71
Quote der Anspruchsberechtigten in den Betrieben im Jahr 1999 (1996):
72
Die Verbreitung der einzelnen Durchführungswege hängt stark von der Unternehmensgröße ab. Bei Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigten dominieren die Direktversicherung und die Pensionskasse. Die Verbreitung der Unterstützungskasse und Direktzusage steigt mit der Zahl der Beschäftigten der jeweiligen Unternehmen. Die Direktzusage ist vor allem in Unternehmen ab 500 Mitarbeitern verbreitet, während sie in kleinen Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten praktisch bedeutungslos ist. 73
Zusammenfassend läßt sich sagen, daß die Verbreitung der bAV in Westdeutschland insgesamt stagniert bzw. sogar leicht rückläufig ist und in Ostdeutschland immer noch relativ gering ist. 74
Die Höhe der Deckungsmittel der bAV im Jahr 2001 in den einzelnen Durchführungswegen ist in der folgenden Tabelle dargestellt.
71 Vgl. o.V.: ifo-Institut 1999, zitiert nach IWD-Online, www.iwd.de, Ausg. Nr. 32, Jg. 26, 10.08.2000
72 Vgl. ebenda
73 Vgl. Statistisches Bundesamt, Wirtschaft und Statistik 2/1995, zitiert nach Deutsche Bank Research 1995:
a.a.O., S. 5
74 Vgl. Andresen, B.-J. (2001/1): a.a.O. S. 2
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Die Verbreitung der bAV innerhalb der Betriebe weist z.T. erhebliche Unterschiede auf. So sind im Handel mehr als 75% der leitenden Angestellten anspruchsberechtigt, aber nur 20% der Arbeiter. Dementsprechend dienen Betriebsrenten bislang weniger dazu, unterdurchschnittliche Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhöhen, als vielmehr höhere Rentenansprüche weiter aufzustocken. Der Grund hierfür dürfte das Bestreben der Arbeitgeber sein, vor allem höher qualifizierte Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden. 78 Der Mangel an qualifizierten Nachwuchskräften, der schon heute in einigen Branchen besteht, wird sich aufgrund der demographischen Entwicklung in Zukunft noch weiter vergrößern 79 , die Bedeutung attraktiver Sozialleistungen als Instrument zur Rekrutierung und Bindung vor allem von Fach- und Führungskräften wird daher voraussichtlich weiter zunehmen.
Dem gegenüber steht allerdings der enorme Kostendruck, unter dem die Unternehmen stehen. Der immer schärfer werdende Wettbewerb, sowie die in den vergangenen Jahren stetig steigende Beitragslast bei den Lohnnebenkosten, haben dazu geführt, daß kaum noch Spielraum für teure Sozialleistungen besteht. 80
75 Vgl. Heilmann, W.-R.: Bewegung in der betrieblichen Altersversorgung,
http://www.ercf.net/de/life/german/pub_detail.php3?articlesid=74, Februar 2001, eigene Berechnungen
76 Vgl. Steffen, J.: Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, www.labourcom.uni-bremen.de
77 ebenda
78 ebenda S. 54
79 Vgl. Walter, N.: Is slow growth conducive to rising productivity?, Tokio 2001, S. 2ff., sowie Dresdner Bank
a.a.O., S. 9
80 Vgl. Andresen, B.-J. (2001/1): a.a.O., S. 9
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Arbeit zitieren:
Christian Wojtysiak, 2001, Pensionsfonds als Instrument zur innovativen Ausgestaltung von Versorgungswerken im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung, München, GRIN Verlag GmbH
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