Domainrecht : Namens- und Kennzeichenschutz deutscher Hochschulen
Inhalt
Abk ürzungsverzeichnis III
Rechtssicherheit für Hochschulnamen im Internet 1
A. Aufbau und Bedeutung des Internets 3
I. Geschichte und Entwicklung des Internets. 3
1. ARPANet und Internet 3
2. Entwicklung und Bedeutung 4
II. Aufbau des Internets. 5
1. Domainnamen und Zieladressen 5
2. Aufbau einer Domain nach dem Domain Names System 6
a) Top Level Domain (TLD) 6
i) Geographische TLD 6
ii) Generische TLD 7
iii) Quasigenerische TLD. 7
b) Second Level Domain (SLD) 7
3. Registrierung und Vergabe von Domainnamen 8
B. Namens- und Kennzeichenschutz deutscher Hochschulen 10
I. Namensrecht des § 12 BGB. 10
1. Namensschutz deutscher Hochschulen 11
2. Namensrechtsverletzung 12
a) Domain und Namensfunktion 12
b) Namensleugnung 13
c) Namensanmaßung 14
i) Gebrauch des Namens 15
ii) Unbefugtheit. 15
iii) Interessenverletzung 16
II. Kennzeichenrecht 18
1. Hochschulnamen als schutzwürdige Kennzeichen. 18
2. Handeln im geschäftlichen Verkehr 19
3. Kennzeichenrechtsverletzung 20
a) Domain und Kennzeichnungsfunktion 20
b) Unbefugte Benutzung im geschäftlichen Verkehr 21
c) Verwechslungsschutz. 22
i) Zeichenähnlichkeit/-identität. 23
ii) Branchennähe. 24
iii) Kennzeichenkraft 24
I
Domainrecht : Namens- und Kennzeichenschutz deutscher Hochschulen
III. Rechtsfolgen einer Namens- oder Kennzeichenrechtsverletzung. 25
1. Unterlassung. 25
2. Beseitigung 26
3. Schadensersatz 27
4. Übertragung der Domain 28
IV. Internationaler Gerichtsstand und Streitschlichtungsverfahren 29
1. Örtliche Zuständigkeit 29
2. Anwendbares Recht 30
3. Sachliche Zuständigkeit 31
4. Alternative Schlichtungsmethoden. 32
a) Zuständigkeit 33
b) Voraussetzungen einer Klageerhebung 34
c) Mögliche Entscheidungen 34
C. Ausblick- keine hochschulvorbehaltene TLDs in Deutschland 36
Quellenverzeichnis 39
I. Literatur 39
II. Internet-Quellen. 42
II
Abkürzungsverzeichnis
ARPANet Az. Aktenzeichen Beschl. Beschluss BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGH Bundesgerichtshof BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
CR DNS Domain Name System Domain-Recht Internetseite zum Thema Domainrecht. Online Magazin Mit aktuellen monatlichen Artikeln. Zu finden unter: http://www.domain-recht.de/magazin/.
DZWir Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht
EGBGB Einführungsgesetz zum BGB
gem.
grds. GRUR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht gTLD
GVG http Hypertext Transfer Protocol ICANN Internet Corporation for Assigned Names and Numbers i.e.S. im engeren Sinne i.H.v. in Höhe von IP Internet Protokoll IPR Internationales Privatrecht i.S.d. im Sinne des/der
III
ISP Internet Service Provider ITRB Der IT- Rechtsberater. Zeitschrift für EDV
i.V.m.
JurPC JurPC Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik, abrufbar unter www.jurpc.de JurPC Web-Dok. JurPC Web Dokument
K&R Ls. Leitsatz
MMR Multi- Media- Recht, Fachzeitung
NJW Neue Juristische Wochenschrift NJW-RR NJW- Rechtsprechungs- Report NSFNet National Science Foundation Network
OLG Oberlandesgericht
SLD Second Level Domain
TLD Top Level Domain
UDRP Uniform Domain- Name Resolution Dispute
URL
UWG WIPO World Intellectual Property Organization WIPO-Center WIPO Arbitration and Mediation Center WRP Wettbewerb in Recht und Praxis, Fachzeitung WWW World Wide Web
ZPO Zivilprozeßordnung
IV
Rechtssicherheit für Hochschulnamen im Internet
Das Internet hat in den letzten Jahren zunehmend an gesellschaftlicher Bedeutung gewonnen und sich so zu einem Markplatz für den nationalen und internationalen Informations- und Wirtschaftsverkehr entwickelt. Diese rasante Entwicklung hat jedoch eine Reihe neuer Rechtsprobleme mit sich gebracht, die in der Literatur und Rechtsprechung unter den Bezeichnungen „ Online-Recht“ 1 , „ Internetrecht“ 2 oder „ Multimediarecht“ 3 diskutiert werden. 4
Eines dieser Themen, das aufgrund seiner praktischen Auswirkungen besonders bedeutsam geworden ist, ist der Namens- und Kennzeichenschutz der §§ 12 BGB, 14, 15 MarkenG gegen die Verwendung eines fremden Namens als eine oder in einer Internetadresse. Bislang gibt es jedoch keine eigenständige Rechtsmaterie zur Beurteilung der so genannten Domainrechtstreitigkeiten. 5 Daher wurden anfangs Befürchtungen laut, das derzeitige Rechtssystem sei nicht in der Lage, dieser neuen Erscheinungsform eine adäquate Rechtssicherheit zu gewährleisten. 6 Und in der Tat konnte durch den Rückgriff auf zum Teil noch aus dem 19. Jahrhundert stammenden Rechtsgrundlagen in der Rechtsprechung beobachtet werden, dass innerhalb der deutschen Gerichte teilweise keine einheitliche Meinung bezüglich bestimmter Problemstellungen des Domainrechts existiert hat 7 . Inzwischen ist jedoch eine gewisse Gelassenheit auf diesem Gebiet eingetreten, da sich die Rechtsprechung zunehmend gefestigt hat. Deutsche Hochschulen präsentieren sich seit geraumer Zeit verstärkt im Internet unter einer eigenen Internetadresse, um dort für sich zu werben oder kostenlose Informationen für Studierende bereit zu stellen. Daher ist die Befassung mit den Domainnamen deutscher Hochschulen von besonderer Bedeutung. Bei einigen deutschen Hochschulen besteht offensichtlich noch ein Aufklärungsbedarf 8 hinsichtlich ihrer Namens- und Kennzeichenrechte im Internet, denn es kam nicht zu
1 So auch Strömer, Online-Recht.
2 Vgl. Koch, Internet-Recht.
3 Vgl. Hoeren/ Sieber, Handbuch Multimediarecht.
4 Grundlegend zum Domainrecht ist Viefhues, Kennzeichenrecht.
5 Die Einführung einer eigenständigen Rechtsmaterie zum Thema Domainrecht ist auch nicht vorgesehen
6 Die ersten Rechtsfälle zum Thema Domainrecht traten 1996 auf, und wurden durch teilweise konträre Ansichten der Gerichte geprägt. In dieser Zeit entstanden auch Befürchtungen und eine Forderung für eine eigenständige Rechtsmaterie zur Beurteilung von Namenskollisionen im Internet.
7 Bei Schuster, MMR Beilage 5/2003, S. 32-34 findet sich eine ausführliche Liste von Rechtsprechungen und Literatur, die wiederum in die verschiedenen Gebiete des Domainrechts, wie z.B. Namensrecht, Kennzeichenrecht und Domain-Grabbing unterteilt sind. Diese Übersicht bietet sich als eine Art Urteilsübersicht zum Thema Domainrecht an.
8 Diese Aussage bezieht sich insbesondere auf die Universität Göttingen, welche es versäumten sich die beiden Domains „ universitaet-goettingen.de“ und „ uni-göttingen.de“ zu sichern.
1
selten vor, dass sich hinter einer vermeintlichen „ Uni-Domain“ 9 nicht die dazugehörige Hochschule verborgen hat, sondern ein unberechtigter Dritter sich unter dieser attraktiven Domain präsentiert hat. 10 Bedeutet diese Tatsache, dass die Uni-Domains der Allgemeinheit zur Verfügung stehen, da sie nicht genügend geschützt sind?
Das Ziel dieses Projektberichtes wird darin liegen, den Namens- und Kennzeichenschutz deutscher Hochschulen gegen eine unbefugte Nutzung einer ihrem Namen ähnlichen Domain zu untersuchen, um die obige Frage zu klären. Das Domainrecht stellt eine Querschnittsmaterie der zur Anwendung geeigneten Rechtsgebiete dar. Aus diesem Grund werden sich Ansprüche auf Herausgabe der Domain, Unterlassung der Nutzung oder gar auf Schadensersatz bei einer Namens-oder Kenzeichenrechtsverletzung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Markengesetz (MarkenG) ergeben.
Um den Namens- und Kennzeichenschutz einer deutschen Hochschule so effektiv wie möglich herauszuarbeiten, ist es unumgänglich, dem Leser in Kapitel A einen Überblick über den Aufbau des Internets zu geben, um einerseits die Bedeutung einer Domain zu unterstreichen und andererseits die notwendige technische Basis der weiteren Problemstellungen bezüglich der Domainrechtsstreitigkeiten zu liefern. Im Hauptteil dieser Arbeit (Kapitel B) steht der Namens- und Kennzeichenschutz im Zentrum der Betrachtung. Hierbei wird erläutert werden, inwiefern und unter welcher Voraussetzung das Namens- und Kennzeichenrecht einer Hochschule verletzt werden kann. Nach dieser Ausführung werden die daraus resultierenden Rechtsfolgen dargestellt. Der Schluss dieses Kapitels wird sich mit der gerichtlichen und gesetzlichen Zuständigkeit von Domainrechtsstreitigkeiten mit internationalem Bezug und mit alternativen Schlichtungsmethoden auseinandersetzen. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse sowie Handlungsempfehlungen für zukünftige Domainanmelder und Hochschulen werden im Schlusskapitel C dargestellt.
9 Vgl. < http://www.universitaet-goettingen.de > und < http://www.uni-göttingen.de >.
10 Zu diesem Thema ist auf einen interessanten Fall, der sich im April 2003 zugetragen hat, hinzuweisen. Damals hatte sich die OS3 GmbH aus Osnabrück über 150 Uni-Domains gesichert mit der Begründung, man wolle diese vor illegalen Sexanbietern schützen. Seitdem hat man nichts mehr von diesem Fall gehört, so dass davon auszugehen ist, dass die Firma die besagten Adressen an den Provider zurückgegeben hat. Einen Artikel zu diesem Thema findet man bei Dingeldey, Domain-Recht Online Magazin 4/2003.
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A. Aufbau und Bedeutung des Internets
Da eine korrekte juristische Beurteilung der Domainrechtsstreitigkeiten in gewissem Maße auch technische Kenntnisse voraussetzt, wird im folgenden Kapitel ein kurzer Überblick über die Geschichte und Entwicklung des Internets sowie über dessen Aufbau gegeben. Insbesondere der Aufbau einer Internetdomain wird die grundlegende Basis für die weitere Auseinandersetzung mit Domainrechtsstreitigkeiten darstellen.
I. Geschichte und Entwicklung des Internets
1. ARPANet und Internet
Die Anfänge des Internets liegen bereits über 40 Jahre zurück. Der Meilenstein für die Entwicklung des Internets wurde zu Zeiten des Wettrüstens während des Kalten Krieges gelegt. Als Reaktion auf den so genannten "Sputnik-Schock" 11 entwickelten die USA 1969 das erste dezentrale Netzwerk, genannt ARPANet, welches als Vorgänger des Internets verstanden werden kann. 12 Dieses Netzwerk war weniger anfällig als das zuvor durch das Militär genutzte sternförmige Netzwerk. Anfang der 70er Jahre wurde das ARPANet zusätzlich von einigen an der Forschung dieses Netzwerkes beteiligten Universitäten im zivilen Bereich genutzt, um deren Arbeit und Koordination zu beschleunigen. In dieser Zeit entstanden das erste E-Mail Programm und das Datentransferprotokoll, welche die Attraktivität des Netzwerkes weiter erhöhten. Nach der Einführung eines mehrgliedrigen, hierarchischen strukturierten Domainnamen-Systems wurden 1984 alle im ARPANet verwendeten Rechnernamen mit der TLD „ .arpa“ versehen. Im selben Jahr folgten weitere TLD wie z.B. „ .gov“ , „ .edu“ , „ .mil“ und „ .net“ . Die Attraktivität und die Nutzer erhöhten sich zunehmend, so dass dieses Netzwerk für das Militär unbrauchbar wurde und sich der militärische Bereich zum MILNET abspaltete. 1986 entwickelte sich aus dem ARPANet das NSFNet, welche von nun an von allen amerikanischen Universitäten genutzt werden konnte. Dieses Netzwerk, welches auf Basis des
11 Unter dem so genannten „ Sputnik-Schock“ versteht man die durch den Start des sowjetischen Satelliten Sputnik am 4. Oktober 1957 ausgelösten Ereignisse im Westen, insbesondere in den USA. Sputnik bewies, dass die Sowjetunion im Besitz von Interkontinentalraketen war und die USA mit Atombomben hätte beschießen können.
12 Die ersten Pläne für das ARPANet entstanden bereits 1966, die Umsetzung erfolgte jedoch erst 1969.
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ARPANets basierte, entwickelte sich zu einem wegweisenden Forschungsnetzwerk und wurde 1990 der Allgemeinheit zugänglich gemacht. Mit diesem Schritt wurde der Grundstein für die weltweite Entwicklung des Internets gelegt. Ein Jahr später wurde das Hypertextsystem, auch WWW genannt, entwickelt. Diese Entwicklung revolutionierte das Internet und machte es zu dem Medium, welches wir heute nutzen. Denn erst dieses Hypertextsystem hat die Darstellung graphischer Oberflächen, multimedialer Präsentationen und Hyperlinks ermöglicht. Seit 1993 stürmte das WWW mit einer Wachstumsrate von 341.634 % 13 in dem Jahr das Internet. Durch weitere Entwicklungen, wie Browserprogramme 14 , Suchmaschinen, DSL und E- Commerce wurde das Internet zunehmend anwenderfreundlich und hat seitdem einen revolutionären Zuwachs an Nutzern erlangt. Aus anfänglichen militärischen Beweggründen und vielen weiteren Entwicklungen ist das Medium Internet, mit seinem wichtigsten Dienst dem WWW, entstanden, das aus der heutigen Gesellschaft nicht mehr wegzudenken ist. 15
2. Entwicklung und Bedeutung
Seitdem das Internet der Allgemeinheit zugänglich gemacht wurde, wächst die Anzahl der Internetnutzer und Domainanmeldungen im Sekundentakt. Waren 1995 noch 16 Millionen Menschen weltweit online, so sind es heute über 600 Millionen Nutzer. Auch die Registrierung der Domainnamen wächst ebenso wie in Deutschland auch weltweit unüberschaubar schnell. Im Januar 1995 haben weit weniger als 100.000 Domainnamen unter dem Top Level Domain (TLD) „ .de“ existiert und im Januar dieses Jahres ist die 7.000.000ste Domain in Deutschland registriert worden 16 . Die Nutzer dieser Domains sind so unterschiedlich wie ihre Anwendungsmöglichkeiten. Im Internet präsentieren sich Unternehmen, aber auch Privatpersonen zu unterschiedlichen Zwecken, wie z.B. in einem Online-Shop, auf einer einfachen Homepage oder per Nutzung einer E-Mail. Auf diese Weise hat sich das Internet in den letzten Jahren zu einem Markplatz für den nationalen und internationalen Informations- und Wirtschaftsverkehr entwickelt. Speziell aus ökonomischer Sicht hat das Internet, wie kein anderes Medium, die Gesellschaft revolutioniert. Mittlerweile hängen der Wert und das Ansehen eines Unternehmens neben seinem Ruf in der „ Offline-Welt“ zunehmend auch von seiner Präsentation im Internet ab. Eine eigene Website gilt heutzutage als eine Voraussetzung für ein modernes und innovatives Unternehmen. Aber auch Privatnutzer verwenden das Internet als das
13 Vgl. < http://www.michaelkaul.de/Geschichte/geschichte.html >.
14 Das erste Netscape- Browserprogramm wurde 1993 entwickelt.
15 Eine ausführlich chronologische Auflistung aller Ereignisse und Entwicklungen in der Geschichte des Internets findet man bei Kaul, Die Geschichte des Internets, unter < http:// www.michaelkaul.de/ Geschichte/geschichte.html >.
16 Ein aktueller Domainzähler der Denic e.G ist zu finden unter < http://www.denic.de/de/domains/ statistiken/index.html >. Am 7.4.2004 waren schon 7.479.136 „ de- Domains“ registriert. Und täglich kommen bis zu 4500 neue Anmeldungen hinzu.
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Medium um Informationen einzuholen. Aus diesem Grund ist es für Unternehmen aber auch für staatliche Einrichtungen essentiell wichtig, sich auf einer attraktiven Homepage unter einem eindrucksvollen Namen zu präsentieren.
II. Aufbau des Internets
Im folgenden Abschnitt wird sowohl der Aufbau des Internets und einer Internetdomain, als auch die Vergabestruktur einer Internetdomain erläutert. Speziell der Aufbau einer Internetdomain und deren Vergabecharakter sind für die Behandlung der Domainrechtsstreitigkeiten unumgänglich. 17
1. Domainnamen und Zieladressen
Das Internet ist ein globales Netzwerk bei dem mehrere Rechner grenzüberschreitend miteinander kommunizieren können. Sollen zwei Computer miteinander kommunizieren, so müssen sie den anderen jeweils eindeutig identifizieren können. Diese eindeutige Erkennung wird erreicht, indem jedem an das Internet angeschlossenen Computer eine numerische Zieladresse, oder auch IP-Adresse, zugewiesen wird. Diese Zieladresse setzt sich aus vier Bytes zusammen, und wird ihrer Lesbarkeit halber in vier Zahlengruppen, die jeweils mit einem Punkt voneinander getrennt sind, im Dezimalzahlensystem ausgewiesen. Eine solche Zieladresse ist für den Rechner eindeutig und somit auch auffindbar. Da es jedoch vielen Internetnutzern schwer fällt, sich eine derartig lange Ziffernfolge zu merken, ist dem IPA-System 1984 das Domain-Name-System (DNS) zur Seite gestellt worden, um das Internet anwenderfreundlicher zu gestalten. Bei der Verwendung dieses Systems wandelt der Computer die eingegebene Domain durch Zugriff auf eine entsprechende Datenbank in die dazugehörige IP-Adresse um. Diese entsprechende Datenbank des Domain Name Service 18 wird in Deutschland von der DENIC e.G. verwaltet. Eine solche Domain könnte z.B.: „ uni-oldenburg.de“ , mit ihrer dazugehörigen IP-Adresse 131.188.3.67, lauten. 19 Da die Zuordnung der Domain zu einem bestimmten Rechner eindeutig sein muss, ist es nicht möglich, einer Domain mehrere IP-Adressen zuzuordnen. Hieraus ergibt sich die wichtige
17 Diese Darstellung wird sich auf die Zusammenfassung der für den bearbeiteten Fall wichtigsten Elemente beschränken. Dem Unkundigen ist eine Vertiefung anhand folgender Publikationen angeraten: Bettinger, GRUR Int. 1997, S. 402 ff. und Völker/Weidert, WRP 1997, S. 652-663.
18 Siehe Strömer, Online Recht, S. 56 ff.
19 Die Begriffe Domain, Domainnamen und Internetdomain dürfen nicht mit einer Uniform Ressource Locator (URL) verwechselt werden. Eine URL gibt den Pfad einer Datei an, welche auf einem bestimmten Rechner zu finden ist. Eine Domain ist somit nur ein Teil einer URL. So ist z.B: http://www.uni-oldenburg.de/inhalt eine URL, wobei der Domainname lediglich „ uni-oldenburg.de“ lautet.
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Arbeit zitieren:
Sebastian Jurczyk, 2004, Domainrecht: Namens- und Kennzeichenschutz deutscher Hochschulen, München, GRIN Verlag GmbH
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DOI
Die rechtlichen Ansprüche gegen das Domain Grabbing
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