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1. Einleitung. 3
2. Änderungen des Grundgesetzes im Zuge der deutschen Einigung. 4
a , Präambel und Art.23. 4
b , Art.51. 5
c , Art.135a. 5
d , Art.143. 6
e , Art.146. 7
3. Die Diskussion um den "richtigen Weg" zur Herstellung der Einheit Deutschlands. 8
3.1 Argumente für die Anwendung des Art.146. 8
a , Die Frage der hinreichenden Legitimation. 8
b , Der Interessengegensatz. 9
3.2 Argumente für den Beitritt nach Art.23. 10
a , Der Wert des Grundgesetzes. 10
b , Die Erleichterung der Prozedur der Wiedervereinigung. 11
c , Das außenpolitische System. 12
4. Gab es einen "richtigen Weg"? 13
5. Bibliographie 14
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Als die revolutionären Veränderungen des Jahres 1989 die Möglichkeit der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands eröffneten, standen nach dem Grundgesetz zwei Wege zur Vereinigung beider deutschen Staaten zur Auswahl: Artikel 146 des Grundgesetzes (im folgenden abgekürzt mit: Art. Abs. [Absatz] GG) sah die Ausarbeitung einer neuen Verfassung durch eine Verfassungsgebende Versammlung vor. Die neue für ganz Deutschland gültige Verfassung sollte dann einem Volksentscheid unterworfen werden und durch diese Neukonstituierung das Grundgesetz ablösen.
Art.23 eröffnete der Deutschen Demokratischen Republik (im folgenden: DDR) die Möglichkeit, als Ganzes bzw. die fünf wiederherzustellenden Länder auf dem Boden der DDR jeweils für sich zur Bundesrepublik Deutschland beizutreten, was eine Einbeziehung der DDR in den Geltungsbereich des Grundgesetzes bedeutete. Die Frage nach dem "richtigen" Weg löste einen "heftige[n] Streit unter
Politikern und Verfassungsrechtlern" 1 aus.
Auch heute wird die Frage, ob eine neue Verfassung ausgearbeitet werden sollte oder ob man eine neue Verfassung hätte ausarbeiten sollen, immer wieder aufgeworfen und kontrovers diskutiert. Im Zusammenhang mit den Änderungen des Grundgesetzes im Zuge der deutschen Einigung wird oft der Vorwurf erhoben, daß die Bürger der DDR nicht gleichberechtigt behandelt wurden. In dieser Arbeit soll untersucht werden, ob der Beitritt der DDR nach Art.23 und die damit verbundenen Grundgesetz- Änderungen der "richtige Weg" zur Herstellung der deutschen Einheit war. Zu diesem Zweck werden die Änderungen des Grundgesetzes beschrieben und erläutert. Obwohl der sogenannte "Artikelstreit", die Diskussion um den Artikel, der zur deutschen Einheit führen sollte, vor der Wiederherstellung der deutschen Einheit begann, wird er in dieser Arbeit nach den Änderungen des Grundgesetzes dargestellt und bewertet, da die Frage nach dem richtigen Weg zur Einheit Deutschlands auch heute noch Bestandteil politischer Diskussion ist und in dieser Arbeit aus der Sicht der heutigen Zeit bewertet werden soll.
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Die Verfassungsänderungen, die die Herstellung der deutschen Einheit mit sich gebracht hat, waren größtenteils schon im Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland verbindlich vereinbart worden. Dieser sogenannte "Zwei-plus-Vier-Vertrag" wurde am 12. September 1990 von den Außenministern der vier "Mächte" Sowjetunion, Großbritannien, USA und Frankreich und dem Außenminister der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerpräsidenten der DDR abgeschlossen. Jene Verfassungsänderungen wurden mit dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands, dem sogenannten "Einigungsvertrag" vom 31. August 1990 festgelegt und traten mit dem Zustimmungsgesetz vom 21. September 1990, das von Volkskammer, Bundestag und Bundesrat mit verfassungsändernder Mehrheit verabschiedet, also von Bundestag und Bundesrat gemäß Art.59 Abs.1 GG bestätigt worden war, in Kraft. Im Gegensatz zu dem Währungsvertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts-
und Sozialunion, der "in erster Linie für die DDR ein Verfassungsvertrag war" 2 , bedeutete der Einigungsvertrag auch für die Bundesrepublik Deutschland Verfassungsänderungen. Sechs beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes waren in Artikel 4 des "Einigungsvertrages" vorgesehen: Präambel, Art.23, Art. 51 Abs. 2, Art. 135a, Art. 143 und Art. 146 waren von dem am 23. September 1990 in Kraft tretenden Einigungsvertragsgetz betroffen. Im folgenden werden diese Änderungen erläutert. a, Präambel und Art.23
Art.23 GG sah eine besondere Möglichkeit zur Vollendung der staatlichen Einheit vor, nach dem das Grundgesetz "in anderen Teilen Deutschlands nach deren Beitritt in Kraft zu setzen" war. Diese Möglichkeit nutzte die DDR durch ihren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990. Dies wurde durch die Neufassung der Präambel und den Wegfall des Art.23 GG bestätigt, denn die Präambel und Art.23 GG verpflichteten zur Wiedervereinigung und mußten daher geändert werden bzw.
1 Gerhart Maier, Die Wende in der DDR, 2. Aufl., Bonn 1991, S.73.
2 Georg Ress, Grundgesetz, in: Karl-Rudolf Korte und Werner Weidenfeld (Hrsg.), Handbuch zur deutschen Einheit, Frankfurt am Main 1996, S.337-349, S.337.
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Arbeit zitieren:
Barbara Lier, 1999, Der Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 23 und die damit verbundene Änderung des Grundgesetzes - Der richtige Weg zur Herstellung der deutschen Einheit?, München, GRIN Verlag GmbH
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