II
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
Abkürzungsverzeichnis IV
1. Begriff der Organschaft. 1
2. Körperschaftsteuerliche Organschaf 1
2.1. Organgesellschaft. 2
2.2. Organträger 2
2.3. Finanzielle Eingliederung. 3
2.4. Gewinnabführungsvertrag 3
2.5. Rechtsfolgen der Organschaft 4
2.5.1. Einkommensermittlung der Organgesellschaft 4
2.5.2. Einkommensermittlung des Organträgers. 6
2.5.3. Zurechnungszeitraum 7
2.5.4. Verlustverrechnung. 8
2.5.4.1. Verluste der Organgesellschaft 8
2.5.4.2. Verluste des Organträgers. 9
2.5.5. Besteuerung 9
3. Gewerbesteuerliche Organschaft 10
3.1. Zweck der Organschaft 10
3.2. Rechtsfolgen der Organschaft 11
3.3. Verlustverrechnung 12
4. Umsatzsteuerliche Organschaft. 12
4.1. Organgesellschaft. 13
4.2. Organträger 13
4.3. Eingliederungsvoraussetzungen. 14
4.3.1. Finanzielle Eingliederung 14
4.3.2. Wirtschaftliche Eingliederung 14
4.3.3. Organisatorische Eingliederung 14
4.4. Rechtfolgen der Organschaft. 15
Anhang I Aktienrechtliche Regelungen für eingegliederte
und nicht eingegliederte OG. 16
Anhang II: Auswirkungen der Ausgleichszahlungen auf die Einkommensermittlung
Ausgleichszahlung erfolgt durch die Organgesellschaft 17
Anhang III: Auswirkungen der Ausgleichszahlungen auf die Einkommensermittlung
Ausgleichszahlung erfolgt durch den Organträger 18
Literaturverzeichnis 19
Quellenverzeichnis 19
Rechtsprechungsverzeichnis 20
IV
Abkürzungsverzeichnis
AG Aktiengesellschaft
AktG Aktiengesetz
Anm. Anmerkung
AO Abgabenordnung
AZ Ausgleichszahlungen
BGBl I Bundesgesetzblatt Teil I
BStBl Bundessteuerblatt
BFH Bundesfinanzhof
BMF. Bundesministerium der Finanzen
ESt Einkommensteuer
EStG Einkommensteuergesetz
GAV Gewinnabführungsvertrag
GbR. Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GewSt. Gewerbesteuer
GewStG Gewerbesteuergesetz
GewStR. Gewerbesteuerrichtlinien
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GuVR. Gewinn- und Verlustrechnung
HGB. Handelsgesetzbuch
idF in der Fassung
IDW Institut der Wirtschaftsprüfer
i. S. im Sinne
i.V.m. in Verbindung mit
KapG. Kapitalgesellschaft
KG Kommanditgesellschaft
KgaA. Kommanditgesellschaft auf Aktien
KSt. Körperschaftsteuer
KStG Körperschaftsteuergesetz
KStR Körperschaftsteuerrichtlinien
n.F. neue Fassung
OG Organgesellschaft
OHG Offene Handelsgesellschaft
OK Organkreis
OT. Organträger
Rn. Randnummer
SS. Sommersemester
StSenkG. Steuersenkungsgesetz
UmwStG Umwandlungssteuergesetz
UStG Umsatzsteuergesetz
UStR Umsatzsteuerrichtlinien
vGA verdeckte Gewinnausschüttung
VvaG. Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
VZ Veranlagungszeitraum
WJ. Wirtschaftsjahr
zit zitiert
1
1. Begriff der Organschaft
Eine Organschaft ist eine wirtschaftliche Unternehmung, deren einzelne Glieder rechtliche Selbstständigkeit aufweisen, obwohl sie nur Betriebsteile des Gesamtsunternehmens sind. 1 Ein Organschaftsverhältnis besteht aus mindestens zwei rechtlichen Gebilden, nämlich aus einem übergeordneten Unternehmen und einem untergeordneten Unternehmen.
Die Gesamtheit der einbezogenen Gebilde, bei denen der Organschaftssachverhalt vorliegt, wird als Organkreis bezeichnet. In diesem OK wird das übergeordnete Unternehmen als Organträger, das untergeordnete Unternehmen als Organgesellschaft oder kurz als Organ bezeichnet. Das Rechtsinstitut der Organschaft existiert nur im Steuerrecht und steht für den handelsrechtlichen Konzern. Bei der steuerlichen Berücksichtigung spricht man deswegen nicht von einer Konzernbilanz sondern von der Organschaft. 2
Dies hat zur Folge, dass der Steuerschuldner im OK der OT ist. Aber eine OG haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. 3 Zweck der Organschaft ist keine steuerliche Begünstigung sondern einen Ausgleich von Verlusten (mit Ausnahme von vororganschaftlichen oder
nachrorganschaftlichen Verlusten der OG) und Gewinnen zwischen den Beteiligten zu ermöglichen; so entsteht erst dann eine ertragsteuerliche Belastung für die Unternehmensgruppen, wenn insgesamt ein positives Ergebnis erzielt wird. Des Weiteren kann durch das Rechtsinstitut der Organschaft eine unnötige Doppelbesteuerung vermieden werden. Man unterscheidet zwischen einer körperschaftssteuerlichen, einer
gewerbesteuerlichen und einer umsatzsteuerlichen Organschaft.
2. Körperschaftsteuerliche Organschaft
Ab dem Veranlagungszeitraum 2001 sind die Organschaftsvoraussetzungen der
wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung weggefallen. 4 Die körperschaftsteuerliche Organschaft setzt nur noch eine Abführung des ganzen Gewinns der OG an den OT durch einen GAV i.S. des § 291 Abs. 1 AktG und die finanzielle Eingliederung der OG voraus. „Liegen alle Voraussetzungen gleichzeitig und ununterbrochen vom Beginn bis zum Ende eines Wirtschaftsjahres an vor, gibt das KStG den Regelungen über die Organschaft den
1 Vgl. Rose, G., Ertragsteuern, 1997, S. 223.
2 Vgl. Scheffler, W., Unternehmensbesteuerung II, 2004, S. 14.
3 S. § 73 S. 1 AO, sowie vgl. Marx, F., externe Rechnungslegung, 1998, S. 197.
4 S. § 34 Abs. 9 Nr. 2 KStG, sowie vgl. BFH-Urteil vom 26.08.2003, IV A 2 - S 2770 - 18/03, Rn. 9.
2
Vorzug vor den allgemeinen Regelungen.“ 5 Umgekehrt bedeutet das, dass die Gesellschaften unabhängig voneinander besteuert werden, wenn eine Voraussetzung zeitweise nicht erfüllt
ist.
2.1. Organgesellschaft
Als Organgesellschaften kommen nur Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) in Betracht, deren Geschäftsleitung und Sitz im Inland sind. 6 Damit wird ausgeschlossen, dass eine ausländische Kapitalgesellschaft , die im Inland einen Gewerbebetrieb unterhält, OG sein kann. Damit werden an die Voraussetzungen der OG härtere Anforderungen gestellt als an eine unbeschränkte Steuerpflicht. Genossenschaften, VvaG und GmbH & Co. KG sowie Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nach § 14 Abs. 2 KStG n. F. können keine Organgesellschaften sein. Auch Vorgesellschaften könne n OG sein, nicht jedoch Vorgründungsgesellschaften. 7
Die OG ist gegenüber dem OT wirtschaftlich unselbstständig. Ihre rechtliche Selbständigkeit wird durch das Organverhältnis nicht beeinträchtigt.
2.2. Organträger
Für den OT ist keine bestimmte Rechtsfo rm vorgeschrieben. Nach §§ 14 Abs. 1 Nr. 2 und 18 KStG können folgende Anteilseigner OT sein:
- unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person,
- nicht steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
- Personengesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG die eine Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausüben,
- ausländische gewerbliche Unternehmen mit der im Inland eingetragenen Zweigniederlassung .
Ungeachtet der fehlenden Eintragung im Firmenbuch kann auch Vorgesellschaft bereits Organträger sein, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. 8
OT kann ein einziges gewerbliches Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland sein. Eine Organschaft zu mehreren Organträgern ist nicht zulässig. 9 Im Inland gegründete
5 Hoffmann, E., Körperschaftsteuer, 2003, S. 209.
6 S. §§ 14 Abs. 1 und 17 KStG
7 Vgl. Streck, M., KStG Kommentar, 1995, § 14, Anm. 3, vgl. Schmidt/Müller/Stöcker, Die Organschaft, 2003,
S. 50.
8 Vgl. Streck, M., KStG Kommentar, 1995, § 14 Anm. 4, vgl. Schmidt/Müller/Stöcker, Die Organschaft, 2003,
S. 52.
3
Gesellschaften mit einer Geschäftsleitung im Ausland sind vom Anwendungsbereich der Organschaft ausgeschlossen. Ein "gewerbliches Unternehmen" liegt vor, wenn die Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb nach den Vorschriften des § 2 GewStG erfüllt sind. Das Erfordernis der wirtschaftlichen Eingliederung als Voraussetzung der Organschaft ist im Rahmen des StSenkG entfallen. Damit kann nunmehr auch ein Unternehmen, das nur Gewerbebetrieb Kraft Rechtsform ist, OT sein. 10 So kommt auch die bloß vermögensverwaltende KapG als OT in Betracht. § 14 Abs. 1 Nr. 2 schließt nur die ausschließlich gewerblich geprägte Personengesellschaft als OT aus. „In anderen Fällen, in denen die Rechtsprechung eine gewerbliche Tätigkeit der Personengesellschaft anerkannt hat, ist hingegen von der Eignung der Personengesellschaft als Organträger auszugehen. Darunter fallen: die Betriebsaufspaltung, die geschäftsleitende Holding in der Rechtsform der Personengesellschaft, die entgeltliche Übernahme der Verwaltung für Untergesellschaften und die Erbringung von Dienstleistungen.“ 11
2.3. Finanzielle Eingliederung
Finanzielle Eingliederung ist gegeben, wenn der OT unmittelbar oder mittelbar mehr als die Hälfte der Stimmrechte aus den Anteilen der OG besitzt und damit Beschlüsse in der OG durchsetzen kann. 12 Die Anteile müssen dem OT steuerlich zurechenbar sein. Eine mittelbare Eingliederung ist auch über zwischengeschaltete Personengesellschaften oder ausländische Gesellschaften möglich, auch wenn sie selbst keine Organgesellschaften sein können. 13 Bei einer Personengesellschaft als OT muss nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 die finanzielle Eingliederung im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein. Eine Zusammenrechnung einer mittelbaren mit einer unmittelbaren Beteiligung ist seit den Änderungen durch das StSenkG möglich, sofern die Beteiligungen zur vermittelnden Gesellschaft mehr als die Hälfte der Stimmrechte gewährt. 14
2.4. Gewinnabführungsvertrag
Als weitere Voraussetzung für das Anerkennen einer Organschaft fordert das Körperschaftsteue rrecht den Abschluss eines GAV i. S. des § 291 Abs. 1 AktG. Aufgrund
9 Vgl. BFH-Urteil vom 26.08.2003, IV A 2 - S 2770 - 18/03, Rn. 1.
10 Vgl. BFH-Urteil vom 26.08.2003, IV A 2 - S 2770 - 18/03, Rn. 3.
11 S. IDW: Stellungsnahme zum BMF-Schreiben vom 26.08.2003-IV-A2-S2770, S. 88.
12 S. Abschnitt 49 KStR
13 Vgl. Schmidt/Müller/Stöcker, Die Organschaft, 2003, S. 64.
14 Vgl. Hoffmann, E., Körperschaftsteuer, 2003, S. 211.
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Julia Bechthold, 2004, Untersuchung der Auswirkungen von Organschaften im Steuerrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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