Leseprobe
Inhalt
Teil I
1. Aufgabe I: Die historische Entwicklung der EU unter besonderer Berücksichtigung der Sozialpolitik.
2. Aufgabe I: Gestaltungsprinzipien und Funktionen von Sozialpolitik, unterschiedliche Typen der Wohlfahrtstaaten in Europa
Funktionen der Sozialpolitik:
Sozialstaatstypen oder Formen
3. Aufgabe I: Bisherige Entwicklung der Sozialpolitik der EU
Teil II, Wahlpflicht I
Wahlpflicht Aufgabe 2 : Die Rahmenbedingungen Sozialer Arbeit in Europa
Soziale Arbeit im Kontext von Markt und Wettbewerb
Konsequenzen für die Träger
Konsequenzen für die Beschäftigten
Konsequenzen für die Nutzer
Ausblick
Teil III, Wahlpflicht II
Wahlpflichtaufgabe 3: Grundlagen des europäischen Sozialfonds (ESF) Rahmenbedingungen und Zielsetzungen in der Förderperiode 2014 – 2020
Geschichte des ESF
Der achte Europäische Sozialfonds
ESF – Förderung am Beispiel NRW
Wer kann ESF Fördermittel beantragen?
Literaturverzeichnis
Teil I
1. Aufgabe I: Die historische Entwicklung der EU unter besonderer Berücksichtigung der Sozialpolitik.
Erste Versuche einer politischen Einigung Europas reichen in das 19. Jahrhundert zurück. Frühe Vorstellungen von Politikern, wie Coudenhove-Kalergi (vgl. http://www.kas.de/wf/de/71.11513/) oder Aristide Briand (vgl. http://www.europa.clio-online.de/2008/Article=294) setzten sich nach den Verwerfungen des ersten Weltkriegs in den 1920er Jahren für ein vereinigtes Europa ein. Der (pazifistische) Grundgedanke war hier die Entstehung einer politischen Föderation, die sich dem Völkerbund zuordnen sollte. Durch die politischen Turbulenzen während der Weltwirtschaftskrise, besonders dem Vormarsch der Nationalisten und Rechtsextremisten in den 1920er Jahren war dieser frühen paneuropäischen Bewegung jedoch kein Erfolg beschert. (vgl. www.europa-links.eu/fakten/eine-kleine-geschichte-der-eu-1571) Vorstellungen einer euro-päischen Nachkriegsordnung entstanden nicht nur in den Köpfen alliierter Politiker, sondern auch in denen von inhaftierten Widerständlern in den Lagern und Gefängnissen der Nationalsozialisten. Die Vision weg vom übersteigerten Nationalismus und Imperialismus hin zu einer föderalstaatlichen Organisation Europas, fand unter den Widerstandskämpfern Europas von links bis konservativ Verbreitung. Der Urtext des modernen europäischen Föderalismus wurde auf der italienischen Gefängnisinsel Ventotone von italienischen Widerstandskämpfern (Altiero Spinelli, Ernesto Rossi, Eugenio Colorni)verfasst. Das Problem, das in erster Linie zu lösen sei, schreiben sie, sei die endgültige Beseitigung der Teilung Europas in souveräne Nationalstaaten. Dieses Manifest von Ventotone wird als Grundlage von der Idee der „Vereinigten Staaten von Europa“ angesehen. Diese utopische Vision fand jedoch nach dem Ende des zweiten Weltkrieges und dem Beginn des Kalten Krieges kaum fruchtbaren Boden. (vgl. www.europa-links.eu/fakten/eine-kleine-geschichte-der-eu-1571).
Europa wird nach dem Ende des verheerenden Krieges in zwei Machtbereiche geteilt. Während sich im östlichen Europa die Sowjet-Union ihren Einflussbereich in den von ihr eroberten und besetzten Gebieten sichert, steht Westeuropa unter Führung und Schutz der Westalliierten (USA, Frankreich, Großbritannien). Der Wiederaufbau nach dem „Marshall – Plan“ beginnt ab 1947 in Deutschland. (vgl. http://www.bpb.de/geschichte/deutsche-geschichte/marshallplan/) Winston Churchill greift den Gedanken der „Vereinigten Staaten von Europa“ in seiner historischen Züricher Rede auf. Nach Ende des zweiten Weltkrieges liegt der Schwerpunkt dieser Vision darauf, dass innerhalb Westeuropas ökonomische Unterschiede, materielle Ungleichheiten und damit die Gefahr kriegerischer Konflikte durch eine gemeinsame Wirtschaftspolitik überwunden werden sollen. Der erste Schritt dazu wird am 09. Mai 1950 vom französischen Außenminister Robert Schumann verkündet: Die Zusammenlegung der deutschen und französischen Kohle- und Stahlproduktion (EGKS) unter einer gemeinsamen „Hohen Behörde“, entworfen und geplant von Jean Monnet. (vgl. www.munzinger.de/search/portrait/Jean+Monnet/0/993.html) mit dem vorrangigen Zweck, weitere Kriege zwischen Frankreich und Deutschland durch diese wirtschaftliche Solidargemeinschaft unmöglich zu machen. (vgl. Boeckh,2013 S.6).
In dieser „ Geburtsstunde der EU“ ging es zunächst vorrangig um wirtschaftliche Machtverhältnisse und Interessen. Sozialpolitische Aspekte waren nicht Gegenstand des am 23.07.1952 in Kraft getretenen Vertrages. Zu den Gründungsmitgliedern der EGKS oder Montanunion gehörten neben Deutschland und Frankreich, Italien, die Niederlande, Belgien und Luxemburg. Die EGKS bildete die erste supranationale Vereinigung in Europa, die erste Organisation im europäischen Integrationsprozess mit dem Ziel der Schaffung eines gemeinsamen Marktes für Kohle, Stahl und Schrott. (vgl. Schubert, Klaus; Klein, Martina,2011: das Politlexikon 5 , www. bpb.de/nachschlagen/lexika/politiklexikon/17438/europaeische-gemeinschaft-fuer-kohle-und-stahl-egks).
Bereits 1952 und 1954 wurden, vor allem auf Betreiben Monnets, Versuche gestartet die Integration der westeuropäischen Staaten durch die Gründung der „Europäischen Politischen Gemeinschaft“ und der „Europäischen Verteidigungsgemeinschaft“ voranzutreiben. Hier scheiterte Monnet jedoch an den unterschiedlichen Interessen der damaligen Mitgliedstaaten, insbesondere Großbritannien und der Niederlande .(vgl. www.munzinger.de/search/portrait/Jean+Monnet/0/993.html). In den „Römischen Veträgen“ von 1957 kam es dann zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-gemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atombehörde. Hier ging es wieder erstrangig um wirtschaftliche Interessen und Kontrolle der zivilen Atompolitik und der Einigung der westeuropäischen Staaten als Gegengewicht gegenüber dem „Ostblock“. In den Römischen Verträgen wurden jetzt endlich auch Interessen der Bürgerinnen und Bürger berücksichtigt, nämlich Wohlstand und Freiheit. Wesentliches Ziel ist, so steht es in der Präambel, die Lebens- und Beschäftigungsbedingungen der Bürger stetig zu verbessern. (vgl. http://europa.eu/legislation_summaries/institutional_affairs/treaties/treaties_eec_de.htm). Seit 1958 wird diese heterogene Staatengemeinschaft mit ihren unterschiedlichen Kulturen und Eigenheiten stetig erweitert. Aus der EWG der sechs Gründerstaaten von 1952 ist bis heute (2015) die Europäische Union mit 28 Mitgliedstaaten entstanden. Diese Erweiterungsereignisse sind durch immer schwieriger werdende Konsensfindung gekennzeichnet, weshalb die EWG in mehreren Vertragsrevisionen bestrebt ist, die unterschiedlichen Interessen der Mitgliedstaaten auszubalancieren. Mit der ersten Vertragsrevision, der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) am 01.07.1987 erhält der sozialpolitische Aspekt der Gemeinschaft Auftrieb. Die „vier Freiheiten“ (Freier Personenverkehr, freier Warenverkehr, freier Dienstleistungsverkehr und freier Verkehr des Kapitals) werden formuliert und mit der Errichtung des Binnenmarktes bis zum 31.12.1992 verwirklicht. Zudem wird der Wirtschafts- und Sozialausschuss[1] beauftragt, eine Charta der Grundrechte zu formulieren. Unterschiedliche nationale Prioritäten führten jedoch dazu, dass die Charta nur in abgespeckter, unverbindlicher Form an den Vertrag angehängt wurde. (vgl. Boeckh,2013 S.10).
In der 2. Vertragsrevision, dem Maastrichter Vertrag von 1993 sollen institutionelle Reformen zu einer engeren Kooperation der Mitgliedstaaten führen. Aus der EWG wird die EG, die nun mehr den Charakter einer politischen Union erhalten soll. Aus sozialpolitischer Sicht neu ist, dass die Bürger der Mitgliedstaaten nun das Recht erhalten, sich im Gebiet der Union frei zu bewegen. Außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, sozialleistungsrechtliche Mindeststandards zu vereinbaren, die jedoch Einstimmigkeit voraussetzt. Dieses war schon bei den damaligen 12 Mitgliedstaaten Wunschdenken. Somit wurde von dieser Möglichkeit bisher kein Gebrauch gemacht, obgleich die Zielsetzung u. a. ein „hohes Maß an sozialem Schutz und die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität“ beinhaltet. (vgl. Boeckh,2013 S.11/12).
Mit der 3. Vertragsrevision im Mai 1999 (Amsterdamer Vertrag) kam die 1987 ausgearbeitete Sozialcharta als Protokoll zur Sozialpolitik wieder in die Diskussion und wurde, allerdings in abgespeckter Form, integraler Bestandteil der Verträge. Damit können zwar EU – weite soziale Mindeststandards vereinbart werden, jedoch nur bei Einstimmigkeit im EU – Rat. (vgl. Boeckh,2013 S.13). Mit dem neuen Artikel 137 EG – Vertrag wurde außerdem eine Vertragsgrundlage für eine gemeinsame Armutspolitik geschaffen. Netzwerke auf nationaler und europäischer Ebene von NGO´s sollten mit Aktionsprogrammen gefördert werden, die im Rat der EU durch Mehrheitsbeschluss auf den Weg gebracht werden können. In den Artikeln 125 -130 werden darüber hinaus erstmals beschäftigungspolitische Kompetenzen der EU mit dem Schwerpunkt auf Maßnahmen zur Erreichung der Vollbeschäftigung festgelegt. Man verständigt sich auf eine Beschäftigungsstrategie, die auf die Erreichung der Vollbeschäftigung, sowie Verbesserung von Arbeitsplatzqualität und – produktivität und Förderung der sozialen Eingliederung benachteiligter Personengruppen ausgerichtet ist. (vgl. Boeckh,2013 S.14)
Die 4. Vertragsrevision im Vertrag von Nizza (01.12.2000) brachte für die Sozialpolitik relevante Änderungen und Neuregelungen. Der im Amsterdamer Vertrag hinzugekommene Artikel 137 EG – Vertrag wird um die Möglichkeit ergänzt, in bestimmten beschäftigungspolitischen Fragen, Richtlinien durch Mehrheitsbeschluss im Rat der EU erlassen zu können. Die „Grundrechtecharta“ wird verabschiedet und umfasst 7 Kapitel z. B. zur Würde des Menschen, Freiheiten, Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte. Ähnlich dem deutschen Grundgesetz bildet die Charta einen Katalog mit Bestimmungen zu den grundlegenden Menschenrechten der Unionsbürger, allerdings mit bisher unverbindlichem Charakter. Für den sozialen Bereich ist besonders Artikel 34 der Grundrechtecharta relevant, da hier das Recht der Unionsbürger auf Zugang zu Sozialleistungen und –diensten gemäß der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften herausgestellt wird. Insbesondere wird in Satz 3 Art. 34 das Recht der Unionsbürger auf soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung anerkannt, um ein menschenwürdiges Leben zu sichern. (vgl. Boeckh,2013 S.15 f) Die Grundrechtecharta wurde erstmals in einem Konvent, bestehend aus 15 Vertretern der nationalen Regierungen, 16 Europaabgeordneten, 30 Mitgliedern nationaler Parlamente und einem Vertreter der EU – Kommission, erarbeitet und erhielt so zwar eine besondere parlamentarische Legitimation. In Nizza kam es dann jedoch nur zu einer „feierlichen Proklamation“ der Grundrechtecharta, rechtliche Verbindlichkeit wurde ihr dadurch nicht verliehen. Sie wird jedoch als Ausdruck des aktuellen Grundrechtestandards in der EU angesehen. (vgl. Walter in Ehlers, EuGR, 2014, S.14)
Die Sozialpädagogische Agenda 2005 – 2010 wird in Nizza ausgearbeitet. Mit ihr soll die Rolle der Sozialpolitik als produktiver Faktor verstärkt werden. Das Ziel der Agenda ist nicht (mehr) die Harmonisierung bzw. Konvergenz der Mitgliedstaaten (Konvergenzpolitik)[2] herbeizuführen. Es werden gemeinsame Ziele festgelegt sowie eine bessere Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten angestrebt. Mit der neuen „Offenen Methode der Koordinierung“ (OMK) mit einem Berichts- und Monitoringsystem sollen die Vereinbarungen und Zielsetzungen des Europäischen Rates von Nizza umgesetzt und kontrolliert werden. Bei der OMK handelt es sich um ein Verfahren, das auf vier Maßnahmen beruht: 1. Zielvereinbarungen in Form von Leitlinien; 2. Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten in Form von nationalen Aktionsprogrammen 3. Überwachung der Zielvorgaben durch den EU – Rat 4. Evtl. Ausgabe von Empfehlungen des Rates an einen betroffenen Mitgliedstaat. Die ausgegebenen Richtlinien sind dabei für die Mitgliedstaaten nicht rechtsverbindlich. Die Weigerung eines Mitgliedstaates sich am OMK – Verfahren zu beteiligen wäre allerdings ein Verstoß gegen den EG – Vertrag (vgl. Göbel (2002), S. 170/171).
Im Vertrag von Rom am 29.10.2004 wird von den Staats- und Regierungschefs eine europäische Verfassung festgelegt, die jedoch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Mitgliedstaaten steht. Frankreich und die Niederlande stimmen in Referenden gegen die Verfassung und stoppen damit das Verfahren.
Der nächste Vertrag von Lissabon am 13.12.2007 streicht den Terminus Verfassung wieder aus dem Vertragswerk, auf staatstypische Symbole wird verzichtet. Dadurch erhofft man sich nationalstaatliche Interessen weniger zu belasten, so wird versucht Vorbehalte einzelner Mitgliedstaaten aufzulösen. Die Grundrechtecharta wird wieder aus dem Vertragswerk gelöst, Großbritannien und Polen wird zugesichert, dass die Charta vor deren nationalen Gerichten nicht rechtsverbindlich wird. Dennoch stimmen die Iren in einem Referendum gegen die revidierte EU – Verfassung. Aktuell wird das Vertragswerk durch Mitgliedsländer in Frage gestellt. Der niederländische Außenminister Bert Koenders sieht einen Vertrauensverlust der EU Bürger in Mitgliedstaaten wie z. B. den Niederlanden, Großbritannien oder Deutschland und fordert mit Blick auf die aktuellen Herausforderungen wie die Wirtschafts-/Eurokrise, die Ereignisse um Griechenland einen Neuen EU – Vertrag. (vgl. http://www.uni-muenster.de/NiederlandeNet/aktuelles/archiv /2015/april/ 0401 europa.html) Das Argument der sozialen Missstände, wie etwa die unsichere soziale Lage in Südeuropa, hohe Arbeits- und Jugendarbeitslosigkeit, wachsende Armut erwähnt er in seiner Rede vor Studierenden der Universität Leiden allerdings nicht.
[...]
[1] Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wurde bereits 1957 als Nebenorgan der EU gegründet und besteht aus Vertretern z.B. der Gewerkschaften, Arbeitgebervertretern, Verbraucherschutzorganisationen usw. Seine Hauptaufgabe besteht in der Abgabe von Stellungnahmen zu Vorschlägen der EU – Kommission im Bereich Wirtschafts- und Sozialpolitik.
Die Stellungnahmen haben keiner5lei bindende Wirkung (Prinzip: Voice but no Vote) (vgl. http://www.europa-links.eu/fakten/der-europaische-wirtschafts-und-sozialausschuss-ewsa-57/)
[2] Strategie der EG, Anfang der 1990er) Ziele und Politiken der Mitgliedstaaten im Bereich des sozialen Schutzes einander anzunähern (vgl. Göbel 2002, S. 167)
- Arbeit zitieren
- Folkert Kruse (Autor:in), 2015, Soziale Politik in der EU. Die Rahmenbedingungen für soziale Arbeit und die Grundlagen des europäischen Sozialfonds (ESF), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/304695
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