Naturrechte im Frankreich des 16. Jahrhunderts. Die Debatte um die Bartholomäusnacht von 1572.


Seminararbeit, 2015

26 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhalt

1 Einleitende Überlegungen
1.1 Einordnung des Themas in den historischen Kontext

2 Die Herrschaftsordnung Frankreichs im ausgehenden Mittelalter
2.1 Der Calvinismus und die Konfessionskämpfe Frankreichs
2.2 Die Vorgeschichte der Bartholomäusnacht
2.3 Die Folgen der Bartholomäusnacht

3 Debatten um das Widerstandsrecht
3.1 Tyrannischer Herrscher und Tyrannenmord
3.2 Aspekte der Widerstandslehre Calvins
3.3 Die monarchomachischen Widerstandslehren

4 Schlussbemerkung

Quellenverzeichnis

Literaturverzeichnis

1 Einleitende Überlegungen

1.1 Einordnung des Themas in den historischen Kontext

Religionspolitische Konflikte waren nicht nur im Frankreich des 16. Jahrhunderts ein Thema, sondern stellten für ganz Europa eine Herausforderung dar. Nicht selten zogen diese Auseinandersetzungen einen Niedergang bzw. einen Wandel der politischen und staatlichen Verhältnisse nach sich, verbunden mit religionspolitischer Lagerbildung und Bürgerkriegen. Katholiken und Protestanten bekriegten sich in ganz Europa und gefährdeten somit die Einheit der jeweiligen Reiche. Im Frankreich des 16. Jahrhunderts gipfelten die gewaltsamen Auseinandersetzungen 1572 sodann in der Bartholomäusnacht, in deren Verlauf Tausende französische Protestanten ermordet wurden. Die Zuspitzung der Konfessionsgegensätze machte sich nicht allein in den gewaltsamen Auseinandersetzungen bemerkbar, sondern kennzeichnete sich insbesondere durch die Verknüpfung politischer mit religiösen Aspekten. Diese Verknüpfungen und die gewaltsame Konfliktaustragung der opponierenden religiösen Parteien, führten sodann zu europaweit ausgetragenen Debatten um die Legitimität des Widerstandes gegenüber eines tyrannischen Herrschers.

Die vorliegende Arbeit geht vor diesem Hintergrund der Frage nach, worauf das Recht auf Widerstand gründet und mit welchen Argumenten es von den protestantischen Monarchomachen gerechtfertigt wird. Um die Zusammenhänge und Ereignisse im Frankreich des 16. Jahrhunderts besser verstehen zu können und um eine adäquate Antwort auf die oben genannte Fragestellung zu finden, soll zunächst auf die Herrschaftsstruktur Frankreichs eingegangen werden. In einem zweiten Schritt sollen sodann die Konfessionskämpfe und die Vorgeschichte der Bartholomäusnacht beleuchtet werden, um die religionspolitischen Debatten als eine Konsequenz dieser Ereignisse verstehen zu können. Zuletzt werden exemplarisch die Widerstandslehren dreier einflussreicher monarchomachischer Autoren angeführt und analysiert, um sodann deren Überlegungen als Grundlage der Rechtfertigung des Widerstandes auffassen zu können.

2 Die Herrschaftsordnung Frankreichs im ausgehenden Mittelalter

Um die Debatten und Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit den Ereignissen um die Bartholomäusnacht nachvollziehen und verstehen zu können, ist ein Blick auf die zeitgenössischen Herrschaftsstrukturen und Gegebenheiten in Frankreich unabdingbar. Daher sollen im Folgenden die grundlegenden Merkmale der Herrschaftsordnung Frankreichs im ausgehenden Mittelalter bis hin zu den Anfängen der Neuzeit dargestellt werden.

Die Gesellschaften Europas im Mittelalter waren in Ständen organisiert, die sowohl für die jeweiligen politischen als auch sozialen Ordnungen eine zunächst grundgegebene und selbstverständliche Geltung hatten[1]. Dieses Selbstverständnis leitete sich von der gottgegebenen Schöpfungsordnung ab und war zugleich theologische als auch politische Legitimation[2]. Die ständische Ordnung der Gesellschaft war hierarchischer Natur, an deren Spitze ein Herrscher mit bestimmten Privilegien aber auch Pflichten stand. Dieser hierarchische Aufbau von Gesellschaft und Staat beruhte im Wesentlichen auf der Ungleichheit der Befähigung und Einsichten seiner Mitglieder, welchen jeweils für ihren Stand unverzichtbare Aufgaben zugeteilt wurden[3]. Da die Zuordnung zu den jeweiligen Ständen von Geburt an festgelegt und die soziale Mobilität dementsprechend gering war, war ein Verlassen eines Standes in der Regel nicht möglich[4].

Eine für das Leben der Menschen und die Organisation der Gesellschaft wichtige Rolle spielte der christliche Glaube und die damit verbundene göttliche Ordnung. Daher wurde auch die Ansicht, dass sich die Position einer Person in der weltlichen Rangordnung innerhalb eines Staates an der Nähe zu Gott bemesse, nicht angezweifelt[5]. Der Fürst stand in dieser Rangordnung folglich an oberster Stelle und war Gott somit am nächsten. Allerdings erhielt dieser seine vollständige Legitimation erst, wenn er sich der christlichen Lehre und ihren praktischen Geboten, wie sie von den Repräsentanten der Kirche vertreten wurden, unterwarf[6]. Der Fürst ordnete sich also im Idealfall dem Gottes- und Naturrecht unter, achtete die fundamentalen Rechte des Reiches (lois fondamentales)[7] und schützte die Rechte und Privilegien seiner Untertanen[8]. Im Gegenzug erhielt er von diesen Treue und Gehorsam. Aufgrund der Tatsache, dass der Herrscher nach Gottes Willen und Geboten handelte und regierte, entstanden demnach auch keine Zweifel an der Legitimität und der Rechtmäßigkeit seiner Herrschaft. Diese Macht der französischen Könige war im europäischen Vergleich sehr groß, da sie bereits seit dem Mittelalter die uneingeschränkte Gesetzgebungskompetenz besaßen[9]. Allerdings lässt sich das französische Königreich des Mittelalters und der frühen Neuzeit keineswegs als homogenes Ganzes bezeichnen, sondern vielmehr als ein Konglomerat verschiedener Herrschaftseinheiten, die teilweise große strukturelle Unterschiede aufwiesen. So war Frankreich kein einheitliches Rechtsgebiet, da man sich regionsabhängig auf unterschiedliche Rechtstraditionen berief. Im Norden diente beispielsweise das Gewohnheitsrecht als Grundlage, während man sich im Süden des Reiches auf das geschriebene römische Recht bezog[10]. Aus diesem Grund benötigte die Krone bestimmte Zwischengewalten, über die sie jedoch als höchste Gewalt (majesta s) mit allen Herrschaftsrechten die Oberaufsicht ausübte. Diese autonomen Zwischengewalten bestanden zum einen aus den Ducs und Pairs, welche aus dem Hochadel entstammten, zu den Räten des Königs gehörten[11] und potentielle Herrschaftskonkurrenten darstellten. Zum anderen existierten daneben die Ständeversammlungen, die sich unterteilen lassen in die Versammlungen des Reiches (Etats Généreaux), bestehend aus Adel, Klerus und Bürgertum[12] und den Versammlungen der einzelnen Provinzen (Etats provinceaux), bestehend aus Adelsgutsbesitzern, geistlichen Korporationen und Kommunen[13]. Die Ständeversammlungen bildeten eine Art Gegenpol zum König, ohne dabei jedoch eine einflussreiche Opposition zur Politik der Krone darzustellen. Zwar hatten sie das Recht, neue Steuern zu gewähren und darüber hinaus Beschwerdeschriften zu verfassen und diese vorzulegen. Allerdings hatten die Ständeversammlungen Frankreichs im europäischen Vergleich relativ geringe Einflussmöglichkeiten, da weder ein Recht auf regelmäßige Einberufung, noch auf Selbsteinberufung existierte[14]. Der König konnte somit den ständischen Partizipationsforderungen entgehen, indem er die Ständeversammlungen nicht einberief. Als weitere autonome Zwischengewalten sind die unabhängigen Gerichtshöfe zu nennen, welche ursprünglich Organe der königlichen Rechtsprechung waren und nun die Spitzen eines gewachsenen, uneinheitlichen Geflechts von Gerichtsinstanzen darstellten (prévotés, mairies, bailliages und sénéchaussées)[15]. Die höchste Instanz war hierbei das Pariser Parlament (parlement), welchem die Aufgabe der Überwachung der Grundgesetze des Königreiches (lois fundamentales) und der Registrierung der königlichen Gesetze zukam[16]. Somit war das Pariser Parlament nicht nur für die Rechtsprechung, sondern auch für die Rechtsfortbildung und Kontrolle zuständig. Für die Stellung des französischen Königs nicht unerheblich war das Verhältnis von Kirche und Königtum. Durch den Gallikanismus, welcher ein für Frankreich charakteristisches staatskirchliches System darstellte, erlangte die Kirche Frankreichs eine Art Unabhängigkeit vom römischen Stuhl. Die kirchenpolitisch-nationalkirchliche Ausrichtung leitete sich aus den teils theologisch begründeten aber überwiegend staatskirchenrechtlich gefassten Freiheiten der gallikanischen Kirche her, auf deren Grundlage man bestrebt war, der päpstlichen Gewalt in Frankreich Grenzen zu setzen[17]. Der König sollte hierdurch die Unabhängigkeit des päpstlichen Anspruchs auf die Vollgewalt über die Kirche als auch über weltliche Autoritäten (plenitudo potestatis) erlangen. Die pragmatische Sanktion von Bourges [18] schrieb den Gallikanismus 1438 gesetzlich fest und betonte insbesondere die Funktion des Königs als Wächter über die Rechte der Kirche. Hiermit wurde die päpstliche Macht und dessen Einfluss letztlich begrenzt, die formale Superiorität über Konzilien blieb allerdings bestehen. Somit war die Kirche Frankreichs zwar zu gewissen Teilen direkt vom Königshaus abhängig, wie beispielsweise bei der Bischofswahl, jedoch nicht vom römischen Stuhl.

Seit der Antike war Herrschaft immer als personale Herrschaft gedacht worden und auch Repräsentation meinte nicht etwa die individuelle Repräsentation innerhalb eines Staates, sondern bezog sich stets auf die eines politischen Standes[19]. Religion und Glaube waren eng mit Politik und Herrschaft verbunden und das Christentum bildete das Fundament von dem her sich weltlich-politische Herrschaft sowohl legitimieren konnte, aber auch beschränken lassen musste. Nach Thomas von Aquin ergab sich daher für politische Herrschaft, dass sie göttlichen Ursprungs sei, ein religiöses Ziel verfolge und die Gesetze, als Mittel der politischen Herrschaft, den göttlichen Gesetzen nicht widersprechen dürfen[20]. Ein weiteres Charakteristikum dieser Verbindung von Religion und Politik spiegelte sich auch darin wieder, dass das Christentum als monotheistische Religion einen Absolutheitsanspruch für sich einräumte und es für die Menschen weder Wahrheit noch Erlösung außerhalb des christlichen Glaubens gebe. Die Hauptaufgabe des Herrschers bestehe also darin, Einheit, Friede und Recht als wesentliche Elemente des göttlichen Heilsgeschehens zu wahren[21]. Diese Ansicht stellt eines der Gründe dar, weshalb weder Friede noch eine Rechtsbeziehung mit Häretikern möglich war, denn sie standen außerhalb der Kirche und gefährdeten somit die Einheit des Reiches.

In den folgenden Kapiteln sollen die Auseinandersetzungen mit ebendiesen Häretikern näher beschrieben werden, um sodann die Bartholomäusnacht als Höhepunkt dieser Konflikte betrachten zu können.

2.1 Der Calvinismus und die Konfessionskämpfe Frankreichs

Religiöse und konfessionelle Auseinandersetzungen spielten im frühneuzeitlichen Europa eine tragende Rolle für die Politik und die Gesellschaften der jeweiligen Reiche und wirkten sich nicht selten auf die Herrschaft der entsprechenden Obrigkeiten aus. So erfuhr Frankreich mit seinen insgesamt acht kriegerischen Auseinandersetzungen die stärksten religionspolitischen Ausschreitungen[22]. Der Grund hierfür mag in den relativ begrenzten Einflussmöglichkeiten der Generalstände auf die Politik der Krone liegen. Dies ergab sich wiederum aus der Tatsache, dass Frankreichs Könige über die uneingeschränkte Gesetzgebungskompetenz verfügten. Die große Macht des Königs geriet jedoch aufgrund der Konfessionskämpfe und adelsinterner Parteibildungen im Verlauf des 16. Jahrhunderts zunehmend ins Wanken. Während sich die lutherischen Lehren im Alten Reich zu verbreiten begannen, wurde Frankreich von diesen Theologien nur schwach beeinflusst. Hier waren es insbesondere die Reformeinflüsse des Calvinismus, die sich ab der Mitte des 16. Jahrhunderts intensivierten[23]. Der Genfer Reformator Johann Calvin (1509-1564)[24] trat erstmals mit seiner theologischen Schrift „ Institutio religionis christianae[25] in Erscheinung und betonte darin, dass die Protestanten Frankreichs (Hugenotten)[26] nicht etwa als Häretiker, sondern vielmehr als Erneuerer des biblischen Glaubens wahrzunehmen seien[27]. Hierbei bezog er sich insbesondere auf die Heiligkeit Gottes und die für ihn damit einhergehende Bedeutungslosigkeit der weltlichen Dinge, Rituale und Kulte[28]. Während die Katholiken nämlich an die Realpräsenz im Sakrament des Abendmahls glauben, sei das Abendmahl laut Calvin lediglich eine Erinnerungsfeier[29]. Demnach kritisierten und verneinten sie die körperliche Gegenwart Christi in Wein und Brot, was von den Katholiken als Angriff auf die katholischen kirchlichen Bräuche und die Frömmigkeit aufgefasst wurde. In der Verehrung der Hostie spielte nämlich auch die Verehrung des Königs eine Rolle, der Garant für das gute Verhältnis zwischen Nation und Gott war. Somit sahen die Katholiken in den Lehren Calvins eine Kränkung Gottes und des Königs[30].

[...]


[1] Bátori 1984, S.8.

[2] vgl. hierzu Schorn-Schütte, 2010, S.27.

[3] Schorn-Schütte, 2009, S.58

[4] Bátori 1984, S. 10f.

[5] Meyer 2009, S.24.

[6] Meyer, a.a.O. S.24f.

[7] Hinrichs 1973, S. 286f.

[8] ibid.

[9] Schilling 2005, S. 297f.

[10] Schulze 1988, S. 1-17.

[11] ibid. S. 13.

[12] vgl. Schorn-Schütte, 2010, S.108f.

[13] ibid.

[14] Schorn-Schütte, 2010, S.108f.

[15] vgl. hierzu Bahlcke, Joachim. "Generalstände."Enzyklopädie der Neuzeit Online. Ed. Friedrich Jaeger. Brill Online, 2015. Reference. 26 July 2015. <http://referenceworks.brillonline.com/entries/enzyklopaedie-der-neuzeit/generalstande-a1327000>

[16] ibid.

[17] Powis 1983, S. 518.

[18] Pesch 2008, S. 140 ff.

[19] Schorn-Schütte, 2009, S.134.

[20] Aquin 1997, S.76-89.

[21] Heckel 1988, S.107-131.

[22] Schorn-Schütte 2010, S.108.

[23] Holt 1995, S.26.

[24] Bildheim 2001, S.25.

[25] Der vollständige Titel lautet: „Christianae religionis institutio totam fere pietas summam et quidquid est in doctrina salutis cognitu necessarium complectens“ vgl. A. E. Mc Grath: Johann Calvin. Zürich 1991, S.187f.

[26] Dönges 1993, S. 104.

[27] Unterricht in der christlichen Religion - Institutio Christianae Religionis, Nach der letzten Ausgabe von 1559 übers. und bearb. von Otto Weber, bearb. und neu herausgegeben von Matthias Freudenberg. 2. Aufl. Neukirchener Verlag, Neukirchen-Vluyn 2008, 19.

[28] Schorn-Schütte 2010, 108f.

[29] Rietschel 1896, S. 68–76.

[30] ibid.

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Naturrechte im Frankreich des 16. Jahrhunderts. Die Debatte um die Bartholomäusnacht von 1572.
Hochschule
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main  (Historisches Seminar)
Veranstaltung
Hauptseminar Natur- und Grundrechte im Frankreich des 17. Jahrhunderts
Note
1,3
Autor
Jahr
2015
Seiten
26
Katalognummer
V309877
ISBN (eBook)
9783668081635
ISBN (Buch)
9783668081642
Dateigröße
439 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
naturrechte, frankreich, jahrhunderts, debatte, bartholomäusnacht
Arbeit zitieren
Carina Kaufmann (Autor:in), 2015, Naturrechte im Frankreich des 16. Jahrhunderts. Die Debatte um die Bartholomäusnacht von 1572., München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/309877

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