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Inhaltsverzeichnis
Einleitung 3
Begriffsbestimmungen , Forschungsstand, A 7
theoretische Erläuterungen
1. Adel 7
2. Reichsfürstenstand - Entwicklung und Bedeutung 10
3. Ehe im spätmittelalterlichen Fürstenadel - 15
Gratwanderung zwischen Möglichkeit und
Beschr änkung
3.1. Das kanonische Eherecht 15
3.1.1. Konsens 15
3.1.2. Ehehindernisse 17
3.2 Eheschließung im spätmittelalterlichen Fürstenadel 18
3.2.1. Ehe - soziale Kontrolle und politisches Interesse 18
3.2.2. Kriterien der Partnerwahl 20
F ürstliche Eheverträge des Spätmittelalters B 23
im Spiegel der Quellen
4. Vermittler, Vertragspartner, Begründung der 23
Eheschlie ßung
4.1. Vermittler 23
4.2. Vertragspartner 25
4.3. Bedeutung der Öffentlichkeit 27
4.4. Begründung der Eheschließung 28
5. Die rechte Ehe 32
6. Ehegüterrecht und Heiratsgabensystem 39
6.1. Heiratsgaben der Frauenseite 40
6.1.1. Heimsteuer 40
6.1.2. Aussteuer 47
6.2. Heiratsgaben der Mannesseite 49
6.2.1. Widerlegung 49
6.2.2. Morgengabe 51
7. Wittum 54
8. Erbrechtliche Vereinbarungen 59
Diese Arbeit soll einen Beitrag zur Erforschung des spätmittelalterlichen Hochadels leisten. Dabei werde ich mich auf den fürstlichen Hochadel 1 , Reichsfürsten 2 , die beschränken. Die Notwendigkeit, sich
quellenimmanent mit dem Reichsfürstenstand zu beschäftigen, hat schon JULIUS FICKER angemahnt 3 und mit seiner umfangreichen Darstellung zum Reichsfürstenstand des Mittelalters einen großem Anfangsschritt in diese Richtung geleistet. Die Hinwendung zur Quellenkritik als Grundlage wissenschaftlicher Aussagen über verfassungs- und rechtsgeschichtliche Momente des Mittelalters erwuchs bei ihm aus den Widersprüchen, die sich zwischen den Aussagen der Rechtsbücher des 13. Jahrhunderts 4 und dem überlieferten Urkundenmaterial des Mittelalters ergaben. JULIUS FICKER entwickelte daraus die These, daß die Rechtsbücher als Erkenntnisquelle nur Gültigkeit haben, wenn die in ihnen enthaltenen Aussagen mit den in den Urkunden fixierten Rechtszuständen konform gehen 5 . Tun sie dies nicht, ist den Urkunden als Quelle des historischen Erkenntnisprozesses der Vorrang einzuräumen. Der Grund dafür liegt in den verfassungs-, rechts- und letztendlich auch sozialgeschichtlichen Tatsachen, die in ihnen manifestiert sind. Die Beschäftigung mit den Eheverträgen des spätmittelalterlichen Fürstenadels eröffnet in dieser Hinsicht vielfältige Möglichkeiten der Erforschung von mittelalterlicher Wirklichkeit.
1 Zur Abgrenzung des fürstlichen vom nichtfürstlichen Adel und den „Grenzstufen“ (Fürstengenossen, gefürsteter Grafenstand) siehe weiter unten in Teil A.
2 Moraw, P., S. 118: „Es fehlen [...] Studien über die Fürsten im Reich insgesamt, auch über ihre politisch-gesellschaftlichen Kontakte untereinander und ihr reichsständisches Verhalten. Zusammenfassende Werke [...] nahmen ihren Ausgangspunkt beim Königtum und befaßten sich mit dem Fürstentum eher ex negativo. So kann man beim Phänomen des spätmittelalterlichen Reichsfürstentums tatsächlich von einer Forschungslücke sprechen.“ (eckige Klammern: sind in jedem Fall Auslassungen bzw. Einschübe durch den Autor.)
3 Ficker, J., S. VII; S. 19 f.
4 Goetz, H.-W., Proseminar, S.138: „Das älteste und bekannteste Werk ist der um 1225 entstandene Sachsenspiegel Eikes von Repgow, dessen lateinische Urfassung von Eike selbst ins Niederdeutsche übersetzt wurde [...] Nach seinem Vorbild entstanden um 1275 der Augsburger „Deutschenspiegel“ und der damit eng verwandte „Schwabenspiegel“, der ein allgemeines deutsches Recht bieten wollte. Im europäischen Horizont betrachtet, ordnen sich die „Spiegel“ in eine ganze Reihe solcher stets persönlich gefärbter Rechtsbücher ein.“
5 Schönherr, F., S. 8
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Eheverträge tauchen am Ende des 12. Jahrhunderts in adligen Kreisen auf 6 . Sie sind das Produkt der sich im Mittelalter steigernden Komplexität familiärer Verflechtungen und rechtlicher Konsequenzen einer Ehe. Die Familiengründung im mittelalterlichen Adel war ein sehr vielschichtiger Prozeß innerhalb einer sozialen Schicht, der als Ergebnis vielfältiger innerfamiliärer als auch von außen auf die Familien einwirkender Kräfte, Interessen und Strategien verstanden werden muß 7 . Die Verträge, die innerhalb dieses Prozesses zwischen fürstlichen Familien entstehen, sollen einerseits auf die in ihnen festgehaltenen rechtlichen Vereinbarungen und anderseits auf die dadurch implizierten sozialen Unterschiede und Gemeinsamkeiten hin untersucht werden. Eben diese Vereinbarungen sind, unabhängig von den Rechtsbüchern, Ausdruck der herrschenden Rechts- und Verfassungsgrundsätze der jeweiligen Zeit. Fragen, die sich bei der Beschäftigung mit dieser spezifischen Quellenart aufdrängen, sind zum Beispiel: Wer war an den Verhandlungen im Vorfeld des Vertragsabschlusses mit welchen Intentionen beteiligt? Wer schloß den Vertrag und was läßt sich daraus über die sozialen und familienpolitischen Machtverhältnisse aussagen? Wie war es um die Motivation der einzelnen Parteien bei bestimmten Heiratsprojekten bestellt und wie findet diese ihren Niederschlag in den Verträgen? Welche güter- und erbrechtlichen Fragen wurden in den Verträgen geregelt? Andere Angaben, die sich aus den Verträgen entnehmen lassen, betreffen z.B. das Heiratsalter der männlichen und weiblichen Mitglieder einer Familie. Zu welchem Zeitpunkt wurde über das Schicksal eines Familienangehörigen die Ehe betreffend entschieden? Welche Versorgungsleistungen erhielten die Ehepartner von seiten der beteiligten Familien? Lassen sich aus den Quellen bestimmte Gesetzmäßigkeiten des fürstlichen Heiratsgabensystems erkennen? Ein sehr interessanter Aspekt entsteht auch durch die Frage nach den Hindernissen, die einer möglichen Verbindung zweier Familien im Wege standen. Finden solche Hindernisse in den Quellen Erwähnung? Werden Möglichkeiten der Beseitigung aufgezeigt?
6 Spieß, K.-H., Familie, S. 20 f.
7 Vgl. auch Spieß, K.-H., Familie, der sich darin u.a. eingehend mit diesem Problem beim nichtfürstlichen Adel auseinandersetzt.
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Auch wird bei der Analyse der Verträge darauf zu achten sein, welchen Einfluß die Kirche auf Eheschließungsvorgänge im Spätmittelalter ausübte bzw. wann eine Ehe Rechtsgültigkeit besaß. Als Quellenmaterial habe ich fast 60 Dokumente 8 ausgewertet, bei denen es sich zum Großteil um Eheverträge handelt. Auch Urkunden anderer Art, z.B. Wittumsverschreibungen oder Quittungen, habe ich vereinzelt mit herangezogen, wenn sich aus ihnen relevante Rückschlüsse auf abgeschlossenen Heiratsverträge ziehen ließen. Als exemplarisches Beispiel für die Entwicklung des Heiratsgabensystems innerhalb eines Fürstenhauses habe ich die Hohenzollern 9 gewählt. Zum einen ermutigte mich die günstige Quellenlage dazu, zum anderen ist an ihrem Beispiel gut der Aufstieg einer Familie in den Fürstenstand zu dokumentieren. Als Vergleichsmaterial habe ich Verträge der Herzöge von Braunschweig-Lüneburg, der niederrheinischen Geschlechter Jülich-Berg, Jülich-Geldern und Kleve herangezogen. Ich erhebe keinesfalls den Anspruch auf Vollständigkeit, da erstens der lückenlose Vergleich mehrerer Fürstenfamilien auf der Grundlage ihrer Heiratsverträge den Rahmen dieser Examensarbeit mit Sicherheit sprengen würde, und ich zweitens durch meine sehr spärlichen Lateinkenntnisse gezwungen war, auf einige Verträge in eben dieser Sprache zu verzichten. Trotzdem bin ich überzeugt, daß man anhand der ausgewerteten Daten einen recht guten Überblick über fürstliche Heiratsverträge und -gaben erlangt. Als Basis der Quellenarbeit benutzte ich auszugsweise den „Codex diplomaticus Brandenburgensis“ von ADOLPH FRIEDRICH RIEDEL (Hrsg.), den 4. Band des „Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins“ von TH. J. LACOMBLET (Hrsg.), das „Urkundenbuch zur Geschichte der Herzöge von Braunschweig und Lüneburg und ihrer Lande“ von H. SUDENDORF (Hrsg.) und die „Monumenta Zollerana“, die von RUDOLF VON STILLFRIED und TRAUGOT MÄRKER herausgegeben wurde. Die Arbeit ist in zwei Hauptabschnitte unterteilt. Teil A soll der Begriffsbestimmung und Darlegung des Forschungsstandes di enen. Teil B beschäftigt sich dann umfassend mit dem Que llenmaterial, wobei ich
8 Siehe im Anhang Tabelle 1
9 Wenn ich hier den Begriff „Hohenzollern“ verwende, meine ich ausschließlich die fränkische Linie seit Friedrich V., Burggraf von Nürnberg, aus der die späteren Markgrafen zu Brandenburg hervorgingen. Um die Grenzschicht zwischen fürstlichem und nichtfürstlichem Adel andeuten und beurteilen zu können, habe ich auch Angaben zu den Burggrafen von Nürnberg mit aufgenommen. Siehe zu den Hohenzollern auch: Stribrny, W.; Mast, P.; Schultze, J.; Böcker, H.
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eine etwas unkonventionelle Gliederung gewählt habe. Ein Ehekontrakt des Spätmittelalters soll uns durch den zweiten Hauptabschnitt führen.
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Für das Verständnis des zweiten Hauptteils dieser Arbeit scheint es mir ratsam, sich mit einigen wichtigen Termini auseinanderzusetzen. Die Erklärung ihrer Bedeutung, Herkunft und Entwicklung ist wichtig, um die von diesen Termini bezeichneten Gegenstände der Zeit, aus der uns die Quellen überliefert sind, besser verstehen zu können. Ich werde dabei die einzelnen Begriffe, um die es geht, nur skizzieren können, da eine ausführliche Beschäftigung mit ihnen den vorgebenden rahmen die ser Arbeit bei weitem überschreiten würde.
1. Adel
Das Lexikon des Mittelalters kennzeichnet den Adel (nobilitas [...] vgl. ahd. edeling) als „in zahlreichen Kulturen auftretende Aussonderung erblich bevorrechteter Familien, die gegebenenfalls einen (meist untergliederten) Adelsstand bilden“ 10 .
Der Beginn der Adelsforschung 11 als eigenständiger Zweig innerhalb der Geschichtswissenschaft wird gemeinhin mit dem Namen ALOIS SCHULTE verbunden, der den Nachweis führte, daß mit der Leitung von Bistümer und Königsabteien im 9. bis 12. Jahrhundert exklusiv adlige Personen betraut waren 12 . Die von OTTO VON DUNGERN 13 , mit dem sich SCHULTE teilweise in erbitterten wissenschaftlichen Auseinandersetzungen befand, „postulierte Dominanz des Adels in Staat und Kirche vom 8. Jahrhundert an“ 14 gilt als erwiesen. Diese Historikergeneration begann vor allem den Hochadel auf seine Bestrebungen hin zu untersuchen, sich vom (Nieder-) Ritteradel abzugrenzen 15 . Im Verlauf dieses Jahrhunderts entstanden viele Arbeiten auf dem Gebiet der Adelsforschung, die sich aber oftmals
10 Werner, K.F., Sp. 119
11 sehr umfangreiche Bibliographie zum Adel bei Spieß, K.-H., Familie, S. 1-6; auch Mayer, Th., S. 278
12 Werner, K.F., Sp. 120
13 Otto von Dungern: „Adelsherrschaft im Mittelalter“.- München 1927 und „Der Herrenstand im Mittelalter“.- Papiermühle 1908
14 Werner, K.F., Sp. 120
15 Spieß, K.-H., Familie, S. 5
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zu einseitig der früh- und hochmittelalterlichen Phase widmen 16 . In den letzten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts hat die
Sozialgeschichtsforschung mit ihren verfeinerten Methoden und neuen Ansatzpunkten bei der Auswertung, des aus dem Spätmittelalter überkommenden Quellenmaterials, große Fortschritte gemacht. Die Entwicklung des Adels während des Mittelalters ist durch starke Schwankungen und Veränderungen innerhalb dieser sozialen Schicht gekennzeichnet, die sich auch territorial verschieden äußerte 17 . „Trotz aller wirtschaftlicher Faktoren bei der Entstehung von Adel ist dieser primär nicht durch Reichtum (Besitz von Sachen) gekennzeichnet, sondern durch Teilhabe an der Macht (Herrschaft über Menschen). Wer ihm angehörte, ist (von Geburt) zur Herrschaft berufen, im Gemeinwesen, wie in der Kirche und im Eigengut, das nicht „Privatbesitz“ ist, weil er in ihm öffentliche Gewalt sowohl darstellt als vertritt“ 18 . K. F. WERNER führt in diesem Zusammenhang auch aus, daß diese Form der Herrschaftsausübung im abendländischen Denken bis zum 18. Jahrhundert fest verwurzelt war, getragen von der Idee, daß es eine gottgewollte Scheidung der Menschen in Herrschende auf der einen Seite und gehorsam Dienende bzw. Untergebene auf der andere n Seite gibt. KARL-HEINZ SPIEß hat die Entwicklung des Adels in Deutschland in drei größeren Zeitabschnitten zusammengefaßt 19 . Die erste Periode, die er vom 6. bis 12. Jahrhundert konstatiert, beginnt mit der Vermischung des Senatorenadels mit dem fränkischen Adel der Merowingerzeit . Charakteristika des Adels jener Zeit waren reicher Grundbesitz und Teilhabe an der Macht. Soziale Unterschiede entsprangen der Nähe bzw. Ferne zum Königshaus und vor allem den vom König verliehenen Ämtern (Herzog, Markgraf, Pfalzgraf, Graf). Die zweite Phase beginnt in der 1. Hälfte des 12. Jahrhunderts und endet Mitte des 13. Jahrhunderts. Innerhalb dieser Phase setzte eine starke Umstrukturierung des Adels in Deutschland ein. Mit der zunehmenden Erblichkeit der Lehen ging eine Erstarkung der Adelsherrschaften einher, die Patrimonialisierung der
16 Werner, K.F., Sp. 120, mahnt an, daß sich die Forschung doch mehr auf das späte Mittelalter konzentrieren sollte. Ebenda, Sp. 127-128: ausführliche Biographie über Entstehung, Wandel und Erscheinungsformen des Adels
17 Werner, K.F., Sp. 120, gibt Hinweise auf Forschungen zu diesem Thema u.a. in Frankreich, Belgien und Italien (Duby, Genicot, Violante). Vgl. auch Bloch, M., S. 339-517, der sich intensiv mit der Entwicklung des Adels in England, Frankreich und dem Deutschen Reich im Früh- und Hochmittelalter auseinandersetzt.
18 Werner, K.F., Sp. 119
19 Spieß, K.-H., Familie, S. 1-4
11
Ämter wurde auf diese Weise gefördert. Der zunehmenden Unabhängigkeit der allodialen Adelsherrschaften vom Königtum, die durch den Investiturstreit zwischen 1073 und 1122 und die staufisch-welfischen Thronstreitigkeiten Ende des 12./Anfang des 13. Jahrhunderts begünstigt wurde, stand die zunehmende Schwächung des Königtums gegenüber. Diese Konstellation setzte eine Entwicklung innerhalb des deutschen Adels in Gang, die durch verschiedene Interessen gefördert wurde. Einerseits war das Königtum bestrebt, die erstarkten landesherrlichen Gewalten eng an sich zu binden, andererseits waren diese daran interessiert, an der königlichen Macht zu partizipieren und eine vizekönigliche Stellung dauerhaft zu halten. Dadurch kam es dann im 12. Jahrhundert zur Ausbildung des Reichsfürstenstandes 20 , dessen Herausbildung die Schichtgrenzen innerhalb des Adels deutlich verstärkte. Ausdruck dieser Entwicklung war auch die
Heerschildordnung 21 . Die Zeit der dritten Phase, die SPIEß von der Mitte des 13. bis zum Ende des 15. Jahrhunderts setzt, ist die Periode der sich vertiefenden Strukturverhärtungen innerhalb des Adels. Einerseits sind die Fürsten bestrebt bestimmte fürstliche Standesvorrechte 22 zu monopolisieren, um die Trennlinie zwischen fürstlichem und nichtfürstlichem Adel weiter zu verbreitern, andererseits hebt sich aus der
20 dazu ausführlicher unter Punkt 2 dieses Abschnitts
21 Krieger, K.F., Heerschild, Sp. 2007-2008: „Heerschild, -ordnung. Aus der Grundbedeutung Kriegerschild (langob. arischild, nord. herskjöld) abgeleitet, wurde Heerschild im mittelalterlichen deutschen Sprachraum ganz allgemein zur Bezeichnung für eine bewaffnete Kriegerschar, einen Kriegszug oder die geschuldete Heerfolge gebraucht. Seit dem 12. Jahrhundert wurde der Begriff meist in engem Zusammenhang mit dem Lehnswesen verwandt und bedeutete dabei zum einen das Lehnsaufgebot des Lehnsherrn, zum anderen aber auch das Recht des Lehnsherrn, eigene Vasallen zu haben und zur Heerfahrt aufbieten zu können, d.h. die Lehnsfähigkeit überhaupt. In diesem Sinne fand der Begriff auch Eingang in den Sachsenspiegel, wo er im Rahmen der sogenannten Heerschildordnung sogar zum Maßstab für eine lehnrechtliche Standesgliederung des mittelalterlichen Adels wurde. Hiernach stellte sich die Rangordnung nach Lehnrecht in der Form einer siebenstufigen Pyramide dar, in der auch der König den 1. Heerschild, d.h. die 1. Rangstufe, einnahm. Es folgten die geistlichen Reichsfürsten (2. H.), die weltlichen Reichsfürsten (3. H.), die freien Herren (4. H.), die Schöffenbarfreien und Vasallen der freien Herren (5. H.) sowie deren Vasallen (6.H.), wobei der Sachsenspiegel offenließ, ob die an sich im System vorgesehene 7. Stufe überhaupt noch volle Lehensfähigkeit vermittelte [...] Die praktischen Konsequenzen dieser Stufenordnung zeigten sich v.a. im Verbot der Lehenniederung. So konnte nach dieser Lehre kein Vasall von einem anderen, der der gleichen oder einer niedrigeren Heerschildstufe angehörte, Lehen empfangen ohne Gefahr zu laufen, seine Rangstufe innerhalb dieses Systems zu erniedrigen. Da somit die Heerschildstufe, die ein Vasall einnahm, darüber Auskunft gab, ob und ggf. von welcher Standesqualität er selbst Vasallen haben konnte, verkörperte die Heerschildordnung im Grunde eine Rangordnung des mittelalterlichen Adels nach dem Grade seiner aktiven Lehnsfähigkeit.“
22 vgl. Krieger, K.-F., Standesvorrechte
12
Gruppe der Reichsfürsten ein exklusives Kollegium, die Kurfürsten, heraus.
2. Reichsfürstenstand - Entwicklung und Bedeutung
Wie bereits erwähnt, bildeten die Forschungen Julius Fickers zum Reichsfürstenstand den Auftakt zu einer bis in die heutige Zeit reichenden wissenschaftlichen Beschäftigung mit dem Problem der
Strukturveränderungen innerhalb des deutschen Adels 23 . Die Fürsten 24 stellten schon im Früh- und Hochmittelalter die führende Schicht im Reich dar. Auf FICKER gehen auch die Begriffe des sogenannten älteren und jüngeren Reichsfürstenstandes zurück, wobei für diese Arbeit vor allem der letztere von Bedeutung ist. FICKER ging davon aus, das zum älteren Reichsfürstenstand 25 die geistlichen und weltlichen Großen des Reiches, die principes 26 , gehörten. Diese werden auch als Reichsadel bezeichnet. Wichtiges Kennzeichen für den Reichsadel war die Teilhabe am Reich in Form eines vom König verliehenen Amtes, vom Herzogs- bis zum Grafenamt. „Da die Zurechnung zu den principes durch die Reichskanzlei Kriterium der Zugehörigkeit zum Reichsfürstenstand“ 27 war, wurden alle Herzöge, Mark, Pfalz-, Burg- und Landgrafen, einschließlich der einfachen Grafen (sofern es sich nicht um Ministeriale handelte), als Reichsfürsten
23 Beispielhaft seien hier nur Fritz Schönherr, der die Erkenntnisse Fickers gut komprimiert und anderen Forschungsmeinungen gegenüberstellt, Th. Mayer, K.-F. Krieger, Standesvorrechte, und Peter Moraw genannt. Ausführliche Bibliographie bei: Goetz, H.W., Fürst, Sp. 1035; kürzer: Theuerkauf, G., Reichsfürsten, Sp. 575
24 Goetz, H.W., Fürst, Sp. 1029: „Fürst, ahd. furisto, mhd. fürste, `der Vorderste, der Erste´, entspricht weitgehend dem lateinischen princeps (in ahd. Glossen mit `furisto´oder `herosto´ übersetzt). Princeps ist jeweils ist jeweils der erste in einer abgrenzbaren Gruppe [...] Im politischen Bereich besitzt [...] der Begriff zwei prägnante Bedeutungen, die zwei sich überlagernde, aber nicht kongruente Institutionen der mittelalterlichen Verfassungsgeschichte beschreiben: (1) im Plural die politische Führungsschicht der Großen, (2) im Singular den Herrscher.“
25 Das Ende des älteren und den Beginn der Existenz des jüngeren Reichsfürstenstandes wird allgemein mit dem Verfahren gegen Heinrich den Löwen (1180) in Verbindung gesetzt. Dazu Mayer, Th., S. 239: „Es handelt sich aber um einen Prozeß, der im Zuge einer langen und stetigen Entwicklung vor sich ging“.
26 Theuerkauf, G., Fürst, Sp. 1340: „ principes oder principes regni bezeichnete im fränkischen und im deutschen Reich bis zum 12. Jahrhundert die Oberschicht des Reiches, deren Glieder durch Teilhabe am Reich und durch regionale Herrschaft hervorragten, unter und neben dem König standen: die Großen des Reiches, den Reichsadel. Es gab auch andere Wörter, die den Reichsadel meinen konnten, so proceres, magnates, optimates, primates, barones. Diese Wörter kennzeichnen die Großen des Reiches, ohne wie principes die Assoziation der Königsgleichheit zu erwecken.“
27 Schönherr, F., S. 20 f.
13
angesprochen. Die Grundlage des älteren Reichsfürstenstandes war also rein landrechtlicher Natur und nicht abhängig von der Stellung innerhalb der Lehnsordnung. Es handelt sich dementsprechend beim älteren Reichsfürstenstand um reinen Amtsadel. Je weiter die oben schon angedeutete Entwicklung vom auswechselbarem Reichsbeamten zur autonomen erblichen Landesherrschaft voranschritt, um so mehr verlor das Königtum an Einfluß gegenüber den Reichsfürsten. Als Folge dieser Entwicklung sah sich das Königtum gezwungen, die Mächtigen des Reiches näher an sich zu binden, d.h., ihre Stellung innerhalb des Reiches neu zu definieren. Als Mittel, das zu einer solchen Beziehung zwischen Königtum und den Großen des Reiches führte, wurde die lehnsrechtliche Bindung an den König verstärkt 28 . Dadurch wurde das Wechselverhältnis zwischen Königtum und weltlichen Fürsten auf eine neue Stufe gestellt. Zum Reichsfürstenstand wurde nur noch derjenige gerechnet, der zwei Bedingungen erfüllte. Zum einen durfte er als Laienfürst nicht Lehnsmann eines anderen Laienfürsten 29 , nur Lehnsmann des Königs sein 30 , zum anderen mußte er direkt vom König mit einem Fahnlehen 31 belehnt worden sein. Dabei muß hervorgehoben werden, daß die Belehnung mit einem Fahnlehen nicht in jedem Fall einer Erhebung in den Reichsfürstenstand gleichkam 32 . Das Lehen, das den Empfänger zum Reichsfürsten machte, mußte bestimmte landrechtliche Komponenten beinhalten. „Der Unterschied zwischen älteren und jüngeren Reichsfürsten erschöpfte sich aber in den lehnrechtlichen Verhältnissen nicht, sondern neben besonderen lehnrechtlichen waren es besondere landrechtliche Momente, durch die sich die jüngeren
28 vgl. zu Lehnrecht etc.: Spieß, K.-H., Lehnrecht
29 Engelbert, G., S. 70 f.: Engelbert beweist an einem Beispiel aus dem 14. Jahrhundert eindeutig, daß dieser Grundsatz zwar noch bekannt war, aber nicht in jedem Fall auch Beachtung fand oder ein Verstoß dagegen niedernde Konsequenzen innerhalb der Heerschildordnung nach sich zog. Als der Markgraf von Jülich 1356 zum Herzog erhoben wurde, stellte er neben einem Revers für seinen geistlichen Lehnsherrn, den Erzbischof von Köln, auch einen Revers für einen weltlichen Reichsfürsten, den Pfalzgraf bei Rhein, aus. In diesen Reversen beteuert er, daß die Erhebung zum Herzog sein Lehnsverhältnis zu den Empfängern der Schreiben nicht beeinflussen werde.
30 siehe Anmerkung 21
31 Krieger, K.-F., Fahnlehen, Sp. 230: „Fahnlehen (vanlehen, feudum vexillare, feudum vexilli) bezeichnet ein besonders qualifiziertes Lehnsobjekt, das mit einer Fahne als Investitursymbol verliehen wurde [...]. Dabei scheint die Fahne ursprünglich besondere militärische bzw. gerichtsherrliche Befugnisse, später dann die regalia im Sinne der vom König abgeleiteten Herrschaftsrechte symbolisiert zu haben, so daß der Schluß naheliegt, daß mit dem Fahnlehen in jedem Falle eine besondere Herrschaftsgewalt verbunden war.“
32 Auch freie Herrn und Ministeriale wurden mit Fahnlehen belehnt. Siehe dazu auch: Schönherr, F., S. 36 f.
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Reichsfürsten von den älteren auszeichneten, landrechtliche Momente, die ursprünglich nur im Herzogtum gegeben waren. Blieb deren Empfang im Süden dauernd mit der Anerkennung als Herzog verknüpft, so war sie in anderen Reichsteilen, vor allem in Sachsen, mit der Führung des Titels eines Pfalz-, Mark- oder Landgrafen vereinbar. Das rechtlich Entscheidende für die Zugehörigkeit zum jüngeren Reichsfürstenstand war die Zuerkennung der Herzogs- oder herzogsgleichen Stellung“ 33 . Daraus läßt sich ersehen, daß der Stand des Reichsfürsten eine wesentlich dinglichere Grundlage erhielt, als dies früher der Fall gewesen war. Der Titel priceps war jetzt wesentlich stärker an ein Territorium geknüpft, das mit bestimmten landrechtlichen Befugnissen ausgestattet war und vom König verliehen wurde. Nur diese speziellen,
herzogsgleiche, vizekönigliche Macht verleihenden Lehen, wurden zu „fürstenmachenden“ Fahnlehen. „Der Reichsfürst trägt seine Herrschaftsrechte vom Reich zu erblichem Lehen. Indem der König sie zu Lehen gibt, erkennt er die Herrschaft des Reichsfürsten an. So verbinden sich Abhängigkeit und Selbständigkeit des Reichsfürsten besonders eng: Er ist zugleich Reichsfürst - Fürst des Königs - und - vom König eingesetzt und anerkannt - Landesherr.“ 34 Ein gutes Beispiel ist die Erhebung des Otto von Lüneburg zum Re ichsfürsten (1235). Otto trug sein Allod Lüneburg dem Kaiser auf, der es ihm, um das Reichsgut der Stadt Braunschweig vermehrt, wieder zurückgab. Nun allerdings als neues Herzogtum Braunschweig-Lüneburg 35 .
Durch die Praxis der Erhebung in den Reichsfürstenstand war natürlich die Möglichkeit gegeben, den Stand der eigentlichen Reichsfürsten zu begrenzen. Auch die verlangte Zustimmung der Reichsfürsten zu einer Erhebung trug zur ständischen Abgrenzung bei 36 . Das die Grenzen nach unten nicht ganz so starr waren, wie man vermuten könnte, zeigt die Tatsache, daß sich die Zahl der weltlichen Reichsfürsten bis zum Ende des 15. Jahrhunderts in etwa verdreifachte. Zu den etwa 16
33 Schönherr, F., S. 52 f.
34 Theuerkauf, G., Fürst, Sp. 1345
35 siehe auch Engelbert, G., S. 19ff: Weitere Erhebungen, die für diese Arbeit Relevanz haben, sind die der Grafen von Jülich (1336) und Geldern (1339).
36 Mayer, Th., S. 242: „ Reichsfürstenlehen waren wie die Herzogtümer, die deren ursprünglichen Typus darstellten, nicht einfach Reichseigentum, sondern sie waren Teil, Glied des Reiches und sie verloren diese Gliedeigenschaft auch durch die Verlehnung nicht. Und weil den Fürstentümern diese besondere Eigenschaft zukam, weil sie für sich jus et honor besaßen, durften sie nicht ohne Zustimmung der Fürsten weggegeben werden“.
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Fürstenhäusern, die um 1180 schon ohne besondere Erhebungsurkunden als Mitglieder des Reichsfürstenstandes auftraten, kamen noch rund 14 durch offizielle Erhebungen dazu. Schließlich kamen noch diejenigen hinzu, die stillschweigend als Reichsfürsten anerkannt wurden 37 bzw. die gefürsteten Grafen 38 , die ebenfalls allmählich als Reichsfürsten betrachtet wurden. So kommt Engelbrecht schließlich auf etwa 40 weltliche und 90 geistliche Reichsfürsten am Ende des 15. Jahrhunderts 39 . Die besondere Stellung, die die Reichsfürsten zwischen dem 12. und Anfang des 16. Jahrhunderts einnahmen, kennzeichnet MAYER folgendermaßen: „Die Herzöge und überhaupt die Reichsfürsten waren nicht delegierte Organe, Beamte des Reiches oder des Königs, sie waren vielmehr Teilhaber am Reiche, sie brachten den Willen des Reiches zum Ausdruck, waren aber zugleich Mitbildner und Träger dieses Willens, ihnen stand der König als primus inter pares gegenüber“ 40 . Aus den bisherigen Ausführungen wird schon deutlich, daß die Reichsfürsten bestimmte Rechte besaßen, die nur ihnen zustanden, die Ausdruck ihrer herausgehobenen Stellung waren. KRIEGER hat diese in persönliche Vorrechte und fürstliche Herrschaftsrechte eingeteilt 41 . Zu den persönlichen Vorrechten wird z.B. die Bezeichnung der Fürsten als „membra imperii“ durch die königliche Kanzlei der Staufer, die auch im Spätmittelalter noch für die weltlichen und geistlichen Reichsfürsten, nicht aber für Fürstengenossen ohne Fürstentümer, verwendet wurde. Wichtig waren auch dem Titel des princeps angefügten Prädikate. Nur die Fürsten bekamen das Prädikat illustris, dem das im spätmittelalterlichen Sprachgebrauch verwendete hochgeboren entsprach 42 .
Zu den persönlichen Vorrechten zählten auch gewisse zeremonielle Ehrenrechte 43 , besondere Privilegien beim Lehensempfang 44 und im gerichtlichen Verfahren 45 .
37 bei Engelbert, G.: Landsberg, Schlesien, Pommern, Baden, Genf
38 bei Engelbert, G.: Henneberg, Nürnberg, Nassau
39 alle Zahlenangaben von Engelbert, G., S. 141
40 Mayer, Th., S. 309
41 Krieger, K.F., Standesvorrechte, S. 93
42 Krieger, K.F., Standesvorrechte, S. 96: Den sogenannten Fürstengenossen wurden der Fürstentitel und die dazugehörigen Prädikate verweigert, was sich Mitte des 15. Jahrhunderts dahingehend veränderte, daß sie jetzt zwar mit dem Fürstentitel genannt wurden, dem aber ein nichtfürstliches Prädikat (wolgeboren) zugeordnet wurde.
43 Krieger, K.F., Standesvorrechte, S. 100: Mit der Erhebung zum Reichsfürsten waren auch bestimmte Ehrenämter am königlichen Hof verbunden.
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Zu den besonderen Herrschaftsrechte zählt KRIEGER unter anderem das Recht der „membra imperii“ an Rechtssprüchen des Königs mitzuwirken, zumindest mußten einige der Fürsten zugegen sein. Auch hatten die Fürsten das Recht an ihrem Hof die vier Hofämter einzurichten 46 . Damit war ihnen die Möglichkeit gegeben, durch eine königsgleiche Hofhaltung ihre vizekönigliche Stellung auch nach außen zu repräsentieren. Ein sehr wichtiges Recht war das der „hohen Gerichtsbarkeit“, das mit dem Blutbann verbunden war. Diese Blutgerichtsbarkeit war unverzichtbar für das Fürstenamt 47 .
Zum Abschluß dieses kurzen Exkurses über den Reichsfürstenstand möchte ich noch auf die Forschungen PETER MORAWS 48 hinweisen, da uns diese dem eigentlichen Thema dieser Arbeit wieder näher bringen. MORAW geht abweichend von FICKERS Meinung davon aus, daß der Reichsfürstenstand im späten Mittelalter als handelnde Einheit nicht existent war, und daß ein gemeinsames „repräsentativquasiparlamentarisches Interesse“ der Reichsfürsten nicht vorausgesetzt werden sollte 49 . „So erweist sich das hochpolitische Geschehen im Reich auch und in vielen Fällen zuerst als Geschehen unter fürstlichen Hochgeborenen, nach aristokratischen Regeln, im Miteinander von vielfach Verwandten.“ 50 Durch diesen Umstand und die Tatsache, daß wir im mittelalterlichen Reichsfürstenstand davon ausgehen müssen, daß sich politischer und sozialer Stand wechselseitig bedingen, wird die Dimension deutlich, die Heirat und Ehe im spätmittelalterlichen Fürstenadel haben.
44 Krieger, K.F., Standesvorrechte, S. 101: Im 14. Jahrhundert bildete sich ein besonderes Zeremoniell für die Belehnung von Reichsfürsten durch den König aus, das sich im 15. Jahrhundert noch verfestigte. Dazu gehörte die Belehnung des Reichsfürsten unter freiem Himmel, welche der König in vollem Königsornat auf einem extra dafür gefertigten Lehengestühl im Kreise von Kurfürsten und Fürsten vornahm. Die Belehnung von Grafen erfolgte dagegen mit viel weniger Zeremoniell und Zeugen.
45 Krieger, K.F., Standesvorrechte, S. 102 f.: Vor Gericht durften die Fürsten nur von ihren Standesgenossen oder vom König selbst abgeurteilt werden. Auch die Ladung durfte nur von Fürsten oder wenigstens von Fürstengenossen erfolgen. Krieger stellt aber auch fest, daß die Praxis im 14./15. Jahrhundert durchaus von den Regeln abwich.
46 Marschall, Truchsess, Schenk, Kämmerer
47 Krieger, K.F., Standesvorrechte, S. 115
48 siehe auch Anmerkung 2
49 Moraw, P., Fürstentum, S. 117-126: Außerdem betont Moraw, daß es innerhalb des Reichsfürstenstandes unabhängig von der verfassungsrechtlichen Stellung Unterschiede in der sozialen Rangabstufung und Machtfülle der einzelnen Fürsten gegeben hat, und es das Ziel jedes Fürsten gewesen ist, seine Stellung den anderen gegenüber auszubauen: „Es war ein Wesenszug des erfolgreichen Fürsten, andere geistliche und weltliche Reichsfürsten zu einem Satellitendasein zu verurteilen.“
50 Moraw, P., Fürstentum, S. 120
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3. Ehe im spätmittelalterlichen Fürstenadel - Gratwanderung
Ich möchte im folgenden auf die Ehe als mittelalterliches Rechtsinstitut eingehen, wobei der Stand des Spätmittelalters, der für uns hier von besonderer Bedeutung ist, im Vordergrund stehen soll. Dabei möchte ich vor allem den Konflikt verdeutlichen, in dem sich fürstliche Familien befanden: der Gegensatz zwischen kanonischem Recht und dynastischpolitischen Interessen der jeweiligen Familien.
3.1. Das kanonische Eherecht
Die Kirche war im Verlaufe der Jahrhunderte bemüht ihren Einfluß auf das weltliche Leben ständig zu vergrößern. Eine sehr umfassende Möglichkeit der Einflußnahme erkannte sie in der Kontrolle von Ehe und Heirat.
3.1.1. Konsens
Ausgehend von den Lehren der Heiligen Schrift 51 und verschiedener Kirchenväter 52 setzte sich im 12./13. Jahrhundert das kanonische Eherecht als maßgebend immer mehr durch. Ein vordringliches Ziel der Kirche war die Geltendmachung des Ehekonsenses 53 . Der unabhängige
51 Knoch, W., Sp. 1616-1617: „Die Aussagen der heiligen Schrift waren im Frühmittelalter für die christliche Sicht der Ehe maßgebend. Vor allem die in den Evangelien nachdrücklich unterstrichene Einbindung der Ehe in den göttlichen Schöpfungsakt und damit zugleich gegebene Signifikanz im Hinblick auf das Gott-Mensch-Verhältnis weisen der christlichen Ehe eine herausragende Bedeutung zu. Hier nämlich wird die eheliche Vereinigung der Getauften zugleich als das Mysterium erkennbar, in dem sich [...] die liebende Vereinigung Gottes mit der Menschheit abbildet. Deshalb darf die Ehe auch nicht geschieden werden.“
52 Merzbacher, F., Sp. 833: „Für die christliche Ehe wurde das augustinische triplex bonum coniugii charakteristisch: bonum prolis (Fortpflanzung) - bonum fidei (Gattentreue) - bonum sacramenti (Unauflöslichkeit der Ehe [...] ). Es ist in Decretum Gratiani verankert: Die durch copula carnalis vollzogene Ehe (matrimonium consummatum) symbolisierte die Einheit zwischen Christus und seiner Kirche. Sie war absolut unauflöslich. Dagegen war die nicht vollzogenen Ehe bereits nach Gratian löslich. Zwei Wesenselemente gehören zur Ehe: Ehekonsens und Ehevollzug. Die Form des Sakramentes wurde durch die Erklärung des Ehewillens erfüllt. Gratian selbst lehrte, daß die Ehe zwar durch das Eheversprechen eingeleitet, aber erst durch die Beiwohnung der Gatten vollendet werde“.
53 Prevenier, W./ Hemptinne, Th. de, Sp. 1623: Schon „in der 2. Hälfte des 9. Jahrhunderts setzten [...] kirchliche Instanzen (Papst Nikolaus I., 866) den freien Konsens der Eheleute an die Stelle der elterlichen Zustimmung“; Schwarz, I., S. 14, hebt hervor, daß die Kirche
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freie Wille beider Partner zur Ehe sollte das entscheidende Kriterium für deren Gültigkeit sein. Dabei müssen beide mit Überlegung und Bewußtsein handeln, d.h., sie sollen über die geistige Reife verfügen, um den Sinn der Ehe zu begreifen. Dem römischen Recht entsprechend setzte die Kirche das Alter für ein Eheversprechen auf mindestens 7 Jahre fest 54 . Damit war aber die Ehe noch nicht geschlossen. Erst durch den Vollzug der Ehe wurde diese rechtsgültig und damit unauflöslich. Dieser Vollzug sollte nach dem Willen der Kirche nicht vor dem Eintritt in die Pubertät stattfinden. Das Alter für Mädchen wurde dabei auf 12, das der Jungen auf 14 Jahre festgelegt, welches gleichzeitig den Beginn der Mündigkeit darstellte. Der Streit der Theorien, ob eine Ehe allein durch mündliches Versprechen unauflösbar oder durch die Willenserklärung die Ehe zwar geschlossen, aber erst durch deren Vollzug (copula) gültig, d.h. unauflösbar, sei, dauerte noch bis ins 13. Jahrhundert an. Innerhalb der Konsenstheorie versuchte man noch zwischen Verlöbnis und Eheschließung zu unterscheiden. Dabei war ein auf die Zukunft gerichtetes Eheversprechen (sponsalia per verba de futuro) ein Verlöbnis, das lösbar war, aber eine auf die Gegenwart gerichtete Willenserklärung (sponsalia per verba de praesenti) eheschließend, d.h. unauflösbar 55 . „Die Betonung des freien Willens beider Partner weist grundsätzlich auf eine Spiritualisierungstendenz hin, in deren Folge die Ehe im 12. Jahrhundert in der Kirche des Westens definitiv zum Sakrament erhoben wurde. Dem stand in der Laiengesellschaft jedoch die Auffassung gegenüber, daß das eigentliche Ziel der Ehe die Zeugung von Nachkommenschaft und die Vererbung des Familienbesitzes sei [...] Das IV. Laterankonzil (1215) legte einen Mittelweg fest zwischen der spirituellen Tradition und der gewachsenen Praxis: Konsens der Eheleute, gefolgt von der consummatio, genügt für eine gültige Ehe; eine rechte Ehe erforderte jedoch außerdem ein kirchliches Aufgebot, d.h. eine Wartezeit zur Aufdeckung eventueller Ehehindernisse, sowie die Trauungszeremonie durch den Priester.“ 56
sich frühzeitig den römisch-rechtlichen Grundsatz „nudus consensus facit nuptias“ zu eigen gemacht hatte.
54 Veldtrup, D., S. 23
55 Veldtrup, D., S. 25-30
56 Prevenier, W./ Hemptinne, Th. de, Sp. 1635-1636: Erst die Tridentinischen Beschlüsse (11.11. 1563) machen diese Vorstellung zum Erfordernis für eine Ehe.; Schwarz, I., S. 7: Bei diesem Konzil wurde „die Öffentlichkeit in der von ihm festgesetzten Form zum Gültigkeitserfordernis erhoben und damit die Möglichkeit heimlicher, aber gültiger
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3.1.2. Ehehindernisse
Das IV. Laterankonzil faßte auch auf dem Gebiet der Ehehindernisse wichtige Beschlüsse. So wurde das zur damaligen Zeit gültige Verbot von Ehen innerhalb der Verwandtschaft 57 , welches sich bis auf den 7. Grad der Seitenlinie (7 Generationen) erstreckte, in der Form abgemildert, daß es jetzt nur noch die Verwandten bis einschließlich des 4. Grades ausschloß. Papst „Innozenz III. hatte erkannt, daß die Ehe zur Erreichung dynastischer Ziele für die weltlichen Herrscher von größter Bedeutung war und daß es dem Ausbau päpstlicher Machtansprüche dienen würde, wenn es gelänge, hier Konflikte zwischen der politischen Notwendigkeit und den Forderungen der Kirche heraufzubeschwören, über die der Papst entscheiden konnte. Einen ausgezeichneten Ansatzpunkt b oten in dieser Hinsicht die von der Kirche entwickelten Vorschriften über das Verbot der Verwandtschaft zwischen den Ehepartnern. Waren bereits seit dem Ende des 10. Jahrhunderts gelegentlich Dispense erteilt worden, um schon geschlossene Ehen nachträglich wegen Blutsverwandtschaft zu legitimieren, so wurde seit dem Pontifikat Innozenz III. die Forderung erhoben, eine entsprechende päpstliche Genehmigung müsse bereits vor der Eheschließung erteilt werden. Indem nun die Päpste Dispense gewährten oder verweigerten, konnten sie einen erheblichen Einfluß auf den Gang der Weltpolitik nehmen“ 58 . Wie ich im Verlaufe der Arbeit noch zeigen werde, ist das Einholen von päpstlichen Dispensen bei fürstlichen Hochzeitsprojekten oft geübte Praxis. Zu den Ehehindernissen gehörte auch die Impotenz. Gerade in hochadligen Kreisen, in denen es von höchster Wichtigkeit war, Nachkommen zu erlangen, da über sie die Herrschaft fortgesetzt bzw. gesichert wurde, war Impotenz oder Unfruchtbarkeit ein Grund, eine Ehe auflösen zu lassen.
Eheschließungen jedenfalls in den Gebieten beseitigt [...], in denen seine Beschlüsse Geltung erlangten“.
57 Erler, A., Sp. 887: „Als Verwandtschaft gilt nach Kanonischem Recht auch die cognatio spiritualis, d.h. die Patenschaft bei Taufe und Firmung. Die Taufe und Firmung begründen ein Verhältnis geistlicher Verwandtschaft, doch nur die Taufpatenschaft stellt ein Ehehindernis dar.“
58 Veltrup, D., S. 30
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Mathias Herz, 1997, Eheverträge und Heiratsgaben im spätmittelalterlichen Hochadel, München, GRIN Verlag GmbH
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