Absprachen im Strafprozess –
Neuere Entwicklungen in der Rechtsprechung des BGH
von: Jan Philipp Feigen
4. Semester
A. EINLEITUNG 1
B. DIE PRAXIS DER ABSPRACHE 2
I. Inhalt und Definition der Absprache 2
II. Prozessuale Relevanz 5
III. Gründe für die Häufigkeit der Absprachen 8
C. PROBLEMATIK DER ABSPRACHENPRAXIS 9
I. Verstoß der Absprachenpraxis gegen verfassungsrechtliche Grundsätze des Strafverfahrens 9
1. Der Fair-Trial Grundsatz 9
2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz 10
3. Der Richtervorbehalt 11
4. Die Garantie des gesetzlichen Richters 11
5. Der Grundsatz des Rechtlichen Gehörs 12
6. Die Unschuldsvermutung 12
7. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ 13
8. Das „Nemo-tenetur-Prinzip“ - § 136a StPO 13
II. Verstoß der Absprachenpraxis gegen Verfahrensgrundsätze der StPO 14
1. Das Legalitätsprinzip 14
2. Das Instruktionsprinzip – Aufklärungsmaxime - Untersuchungsgrundsatz 14
3. Der Öffentlichkeits- , Unmittelberkeits- und Mündlichkeitsgrundsatz 15
D. RECHTLICHE ZULÄSSIGKEIT DER ABSPRACHENPRAXIS 16
I. Stellungnahmen der Vertreter der Praxis 16
1. Strafverteidiger 16
2. Richter 18
3. Die Staatsanwälte 19
4. Gesamteindruck 19
II. Rechtsprechung bis 1997 19
III. Leitlinien der Rechtsprechung des 4. Senates vom 28.08.1997 22
IV. Aktuelle Rechtsprechung - Streit der Senate 23
1. Ausgangssituation des Streits 23
2. Rechtsprechung des 3., 4. und 5. Strafsenates 25
a. 3. Senat 25
(1) 24.07.2003 25
(2) 05.08.2003 27
b. 4. Senat 28
(1) 21.01.2003 28
(2) 19.02.2004 29
(3) 25.02.2004 30
c. 5. Senat 31
(1) 07.05.2003 31
(2) 29.10.2003 31
(3) 20.04.2004 32
3. Rechtsprechung des 1. und 2. Strafsenats 33
a. 1. Senat 33
(1) 15.01.2003 33
(2) 26.11.2003 33
(3) 30.03.2004 34
b. 2. Senat 35
(1) 28.01.2004 35
(2) 14.04.2004 35
E. GESETZGEBERISCHER AUSBLICK – DER DISKUSSIONSENTWURF ZUR STPO REFORM VOM 18.02.2004 36
F. ERGEBNIS ÜBER ABSPRACHEN 37
A. Einleitung
Neben dem gesetzlichen Strafverfahren hat sich in den letzten Jahrzehnten eine weitere, beschleunigte Verfahrensart etablieren können: Die Absprache. In den 70er Jahren noch eine in der Öffentlichkeit totgeschwiegene Verfahrenspraxis, wurde erstmals 1982 durch einen Aufsatz eines gewissen Rechtsanwalts Detlef Deal aus Mauschelhausen1 (dahinter verbarg sich der bekannte Rechtsanwalt Hans-Joachim Weider aus Frankfurt a.M.2), der in seinem Aufsatz unter der Deckung dieses Synonyms erstmals in der Literatur die früher totgeschwiegene Absprachenpraxis thematisierte, eine öffentliche Diskussion entfacht. Verständigung war gleichbedeutend mit Vertraulichkeit3 und spielte sich daher nur hinter den Kulissen ab. In der StPO lassen sich keine allgemeinen Regelungen über Absprachen finden. Von der Wissenschaft zumeist heftig kritisiert, ist sie aus der Praxis heutzutage nicht mehr wegzudenken und kann sogar als eigenständiges Institut des Strafverfahrensrechts4 eingestuft werden. Absprachen im Strafprozess haben „seit längerer Zeit Hochkonjunktur in Theorie und Praxis“5.
So herrscht sogar über die zutreffende Bezeichnung dieses Prozessgeschehens Uneinigkeit: Es wird in diesem Zusammenhang von der Absprache, dem Deal, der Verständigung, dem Vorgespräch, der Vereinbarung, der unstreitigen Verfahrenserledigung, dem Gentlemen’s Agreement, aber auch abwertend von Mauschelverfahren, Kungelei oder Kuhhandel gesprochen. Im Mittelpunkt sollen hier jedoch eher Form und Inhalt und weniger die Bezeichnung selbst stehen. Wird im Folgenden von Absprache, Verständigung oder Deal gesprochen, ist darunter –gleichbedeutend- zu verstehen, dass die Vorstellungen der Prozessbeteiligten über den Gang und das Ergebnis des Verfahrens auf dem Gesprächswege zu Deckung gebracht werden und anschließend dementsprechend prozediert wird6.
Im Folgenden soll nach Aufzeigung der praktischen Relevanz, einer Darlegung der dogmatischen Problematik und einem Rechtsprechungsüberblick der letzten Jahre, vor allem die jüngsten Entwicklungen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs thematisiert werden.
B. Die Praxis der Absprache
I. Inhalt und Definition der Absprache
Unter Absprachen soll hier nicht etwa Verständigungen der Beteiligten über die Einstellung nach §153a, der Täter-Opfer Ausgleich nach § 46a oder ein gerichtlicher Vergleich im Privat- oder Adhäsionsverfahren verstanden werden, sondern das Hinaustreten der Justiz aus den Bindungen des gesetzlichen Verfahrens, durch den Handel über das Ergebnis oder die Art der Vollstreckung und die Gegenleistung des Angeklagten oder seines Anwalts.
Eine Absprache ist nach Niemöller7: „eine Einigung auf ein beiderseits zu befolgendes Verhaltensprogramm, nach der das Verhalten des einen Partners von dem des anderen abhängig sein soll, der „Vorleistende“ also seinen Verhaltensbeitrag im Blick auf die zu erwartende Gegenleistung, der „Nachleistende“ den seinigen um der erbrachten Vorleistung willen erbringt. Eine vertragsähnliche Vereinbarung mithin, die freilich – und das ist außer Streit – keinen der Partner zu einem verabredeten Verhalten verpflichtet. Aber (sic!) doch eine Bindung erzeugt.“ Der Deal umfasst zumeist eine Strafmilderung oder das In- Aussicht-Stellen eines konkreten Strafmaßes im Gegenzug zu einem (Teil-) Geständnis des Beschuldigten. Unabdingbarer Inhalt einer jeden geglückten Absprache ist zudem der Rechtsmittelverzicht der Beteiligten8. Dennoch ist die „Verhandlungsmasse“9 durchaus vielschichtig. Die folgende Übersicht gibt darüber einen Überblick: [Tabelle in der Downloaddatei vorhanden]
II. Prozessuale Relevanz
Heutzutage hat die Absprachenpraxis eine ernorme Relevanz. Es ist jedoch schwierig, genaue Aussagen über die Anzahl von Absprachen zu machen, da hierüber keine Statistik geführt wird. Dahs10 spricht von 30 – 40% aller Strafverfahren, bei denen wenigstens von einem Prozessbeteiligten der Versuch einer Absprache unternommen wird. Diese Zahl erlangt besonderes Gewicht, da grundsätzliche nur solche Verfahren „absprachefähig“ sind, in denen der Beschuldigte einerseits durch einen Verteidiger vertreten ist und es andererseits bei Verfahren wegen Schwerkriminalität eher selten zu Absprachen kommt.
Dahs beziffert sie Anzahl der Deals in „absprachefähigen“ Verfahren auf 50%. Schünemann11 schätzt in seinem Gutachten nach Befragung von 1590 Richtern, Staatsanwälten und Verteidigern, dass mindestens 20 – 30% aller Strafverfahren durch Absprachen beendet werden. In Wirtschaftsstrafsachen beläuft sich die Quote auf über 80%12. Diese Zahlen geben Anlass zu einer statistischen Auswertung: [Abbildung in der Downloaddatei vorhanden]
[...]
1 Deal, StV 1982, 545
2 Meyer-Goßner, StraFo 2001, 73
3 Dahs, Hdb des Strafverteidigers, 5. Auflage 1982, Rn 136
4 Beulke, Rn 394
5 Dahs, NStZ 1988, 153
6 Dahs, NStZ 1988, 153
7 Niemöller, StV 1990, 35
8 Widmeiner, StV 1986, 357
9 FA-Strafrecht-Satzger, Rn 3
10 Dahs, Absprachen im Strafprozess NStZ 1988, 153
11 Schünemann, 58 JT Gutachten B 27ff.
12 Schünemann, 58 JT Gutachten B 27ff.
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Jan Philipp Feigen, 2004, Absprachen im Strafprozess - Neuere Entwicklungen in der Rechtsprechung des BGH, Munich, GRIN Publishing GmbH
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