Inhalt:
1. Einführung 3
2. Die Entstehungsgeschichte 3
3. Die Bundesverwaltung (Abs. 1) 4
4. Die Landeseigenverwaltung (Abs. 2) 7
5. Die Bundesauftragsverwaltung (Abs. 3) 9
6. Die Mischverwaltung (Abs. 4) 10
7. Das Verwaltungsverfahren (Abs. 5) 13
8. Die Finanzgerichtsbarkeit (Abs. 6) 14
9. Die Verwaltungsvorschriften des Bundes (Abs. 7) 16
10. Fazit 17
11. Literatur 18
2
1. Einführung
Die Vorschriften des Art. 108 beziehen sich nicht lediglich auf Vollzug von Gesetzen, sondern allgemein auf Steuerverwaltung 1 . Für das Steuerrecht gelten die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und die Tatbestandmäßigkeit der Besteuerung. Art.108 ist im Gesamtzusammenhang der Art. 105 ff. zu sehen und ist eine Sondervorschrift zu Art. 83 ff., somit gehen den Regelungen dem Art. 83 ff. vor 2 . In den Bereich des Art. 108 gehören keine andere Abgaben, wie z.B. Beiträge oder Abgaben ebenso wenig wie die Kirchensteuer.
Die Formulierungen des Art. 108 treffen eine unmissverständliche Entscheidung zugunsten der unmittelbaren Staatsverwaltung. Bei Art. 108 handelt sich folglich nur um obligatorische Finanzverwaltung des Bundes und der Länder („... werden... verwaltet“). Dies bedeutet aber nicht, dass im Bund und in jedem Land für jede Steuerverwaltungsaufgabe Behörden vorhanden sein müssen.
2. Die Entstehungsgeschichte
Die Verwaltung der Steuern ist immer eine Machtfrage zwischen dem Gesamtstaat und den Gliedstaaten gewesen.. Festgelegt wurde die Zoll- und Abgabenverwaltung durch Art. 36 Reichsverfassung 1871 und Artikel 83, 84 Weimarer Reichsverfassung. Das Reichsschatzamt, dass von Reichskanzler Bismarck 1879 verselbständigt wurde, war die oberste Finanzbehörde im Kaiserreich und zuständig für die Erarbeitung von Gesetzesvorlagen und die Überwachung der Zoll- und Steuerverwaltung in den einzelnen Bundesstaaten 3 . Vorgesehen war die Erhebung und Verwaltung der Zölle, Produktions- und Verbrauchersteuern durch Bundesstaaten. Das Reich hatte dabei nur Kontrollfunktion. Bei der Finanzreform 1918 wurde ein Reichsfinanzhof errichtet und die Aufgaben der Reichsfinanzverwaltung wurden erweitert. Dem Reich wurde per Gesetz über die Reichsfinanzverwaltung vom 10.09.1919 die Steuer- und Finanzverwaltung übertragen. Diese Übertragung bezog sich aber nicht auf Art. 83 und 84 WRV und so
1 Maunz- Düring: „Grundgesetz - Kommentar“, S. 3.
2 Maunz- Düring: „Grundgesetz - Kommentar“, S. 4.
3 J.-P. Schneider: „Art. 108 - Finanzverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit“, S.2.
3
wurden die allgemeinen Kompetenznormen der Art. 8, 14 WRV herangezogen. Die Einkommens- und Körperschaftssteuer, welche bei der Finanzreform 1969 beseitigt wurden, oblagen dem Bund und den Ländern. In der Anfängen der Weimarer Republik bestand Einigkeit darüber, dass die Steuerverwaltungshoheit zu einem gewissen Teil in der Hand des Reiches liegen sollte. Der Abgeordnete Erzberger der Partei Zentrum übernahm am 21.06.1919 die Ämter des Reichsministers der Finanzen und führte eine grundlegende Finanz- und Steuerreform durch. Er schuf auch eine einheitliche Reichsfinanzverwaltung, welche von Enno Becker in die Reichsabgabenordnung eingearbeitet wurde und einen dreistufigen Behördenaufbau vorsah 4 .
3. Die Bundesverwaltung (Abs. 1)
Abs. 1 spricht dem Bund nur die Verwaltungshoheit für Steuern zu, für welche er nach Art. 105 Abs. 1,2 GG auch das Recht zur ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung hat. Der Bund verwaltet somit keinerlei landesrechtlich geregelte Steuern: dazu gehören Zölle, Finanzmonopole,
bundesrechtlich geregelte Verbrauchsteuern und Abgaben der europäischen Gemeinschaft.
Zölle: Abgaben, die beim Warenverkehr über die Staatsgrenze erhoben werden. Sie sind an die Außengrenzen des Staates angeknüpft und fallen daher unter die Verwaltungshoheit des Bundes. Heute zählen die Zölle zum europäische Recht und speziell zum Zollkodex der Gemeinschaften 5 . Dies gilt auch für die Zölle aus der Ertragshoheit des Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 GG, welche der Rat durch EG-Verordnungen auf die Europäische Gemeinschaft übergeleitet hat.
Die Zölle unterschieden sich in Finanzzölle und Wirtschaftszölle. Die Finanzzölle dienen zur Erzielung von Staatseinnahmen und zählen als eine Steuer. An die Stelle der Finanzzölle sind die Einfuhrzölle, die von der Wirtschaftspolitik als Wirtschaftszölle erhoben wurden, getreten. Diese Zölle sollen
4 „Bonner Kommentar“, S. 13-16.
5 „Bonner Kommentar“, S.62.
4
eingeführte Waren verteuern, um den Kostenvorsprung von Herstellern aus Drittländern auszugleichen. Zölle lassen sich als Lenkungs- oder Sozialzwecksteuer qualifizieren, da die Einnahmeerzielung als Nebenzweck fortbesteht (s. § 3 Abs.1 Satz 1 HS. 2 AO).
Die Finanzmonopole sind Exklusivrechte des Staates. Diese Rechte erlauben bestimmte Wirtschaftsgüter zur Erzielung von Einnahmen herzustellen, zu beziehen oder zu vertrieben. Dies waren zu Zeiten des Merkantilismus bevorzugte Finanzinstrumente. Heute müssen sich staatliche Finanzmonopole an den Grundrechten messen lassen. Hier ist besonders auf Art. 12 Abs.1 GG zu achten. Es gilt derzeit nur noch Branntweinmonopol, wobei hierbei der Fiskalzweck überlebte. Das Bezugsmonopol blieb von den ehemaligen Monopolrechten. Nach diesem Bezugsmonopol muss der im Monopolgebiet hergestellte Branntwein zu dem von der Bundesmonopolverwaltung festgesetzten Übernahmepreis abliefert werden. Heute ist das Branntweinmonopol eine Agrarmarktordnung mit Ablieferungszwang. Die Verbrauchsteuern belasten den Ver- oder Gebrauch bestimmter Gegenstände und sind Steuern auf die Einkommens- und Vermögensverwendung. Sie sind daher indirekte Steuern. Art. 108 Abs. 1 knüpft damit an Art. 83 Abs. WRV an, verlangt aber, dass der Bund die jeweilige Verbrauchsteuer auch geregelt hat. Auch Verbrauchsteuerrecht wird heute Europarechtlich geregelt. Der Rat hat in Erfüllung des in Art. 99 EGV a.F. mit der sog. Systemrichtlinie das grundsätzlich gemeinschaftsweit geltende System der Verbrauchsteuern fixiert. Es umfasst die besonderen Verbrauchsteuern auf Mineralöle, Alkohol, alkoholische Getränke und Tabakwaren. Der Bund hat diese Richtlinie in dem Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz vom 21.12.1992 umgesetzt und dabei die kleinen Verbrauchsteuern auf Salz, Zucker, Leuchtmittel und Tee abgeschafft 6 . Aber wird die Verbrauchsteuern auch nach Wegfall der Grenzkontrollen durch die Bundeszollbehörden verwaltet. Zu der Besteuerung kommt es nach dem Steueraussetzungsverfahren erst, wenn die steuerpflichtige Waren aus dem Steuerlagen in den steuerrechtlichen freien Verkehr gelangt oder zur Verbrauch entnommen wird.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Einfuhr steuerpflichtiger Ware aus Drittländern außerhalb der EG. Die Besteuerung lehnt sich an das Zollrecht an. Deshalb zählt Art. 108 Abs. 1 Satz 1 die Einfuhrumsatzsteuer zu den Verbrauchsteuern. Die
6 „Bonner Kommentar“, S. 63-67.
5
Arbeit zitieren:
Yvonne Rodenberg, 2004, Die Regelungen über die Bundes- und Landesverwaltung sowie die Finanzgerichtsbarkeit nach Artikel 108 des Grundgesetzes, München, GRIN Verlag GmbH
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