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Gliederung:
1. Einleitung 3
2. Die Situation aus muslimischer Sicht 5
2.1. Die politische Situation in Nordafrika nach dem Ende der Reconquista und das 5
Rechtsverh ältnis zu den christlichen Staaten 5
2.2. Der Aufstieg der Brüder Barbarossa 9
3. Die Situation aus kaiserlich-spanischer Sicht 13
3.1. Das Tunisunternehmen Karls V. 13
3.2. Der Angriff auf Algier 28
Quellen : 33
Literatur : 33
1. Einleitung
Seit dem letzten Drittel des 15. Jahrhunderts war das durch die Vereinigung der Königreiche
Arag ón und Kastilien im Rahmen einer „Matrimonialunon“ 1 geschaffene Staatsgebilde
zunehmend in die Rolle einer Macht ersten Ranges hineingewachsen: Charakteristisch für
diese Epoche war eine kraftvolle äußere Expansion, die durch den weiterbestehenden
Partikularismus der Teilreiche nur wenig behindert wurde.
Diese Strömung, die mit ständischen Interessen eng verbunden war, manifestierte sich noch
bis ans Ende des nächsten Jahrhunderts in teilweise auch gewalttätigen Aktionen gegen die
Zentralgewalt , die anfangs nur aus dem gemeinsamen Königshaus bestand, das sich die
notwendigen administrativen Institutionen erst nach und nach schuf.
Meilensteine der erwähnten Expansion waren die Eroberung des Emirats von Granada im
Jahre 1492 sowie die Entdeckung Amerikas im gleichen Jahr 1494 wurde durch den Vertrag
von Tordesillas die Konkurrenz des nautischen Rivalen Portugal, zumindest, wie sich später
herausstellen sollte, in bezug auf die Eingliederung eines Großteils der Gebiete des
amerikanischen Doppelkontinentes ausgeschaltet.
1 Bernecker, Geschichte Spaniens, S 9
4
Neben der transatlantischen Expansion, die enorme Kräfte freisetzte, aber auch band, bildete die Bekämpfung des Islam eine zweite Grundlinie der spanischen Politik der Zeit. Ein Ausgreifen an die Küsten Nordafrikas, wie sie ab der Wende zum 16. Jahrhundert in Form von militärischen Unternehmungen vorgenommen wurde, entsprach nicht nur einer im Selbstverständnis der Bevölkerung sowie der Eliten weitverbreiteten militant antiislamischen Stimmung, sondern erschien auch zur Eindämmung der Aktionen muslimischer Piraten von maghrebinischen Stützpunkten aus geboten.
Zudem stellte dieser permanente und ab Ende des 15. Jahrhunderts sich spürbar steigernde Kaperkrieg eine latente Bedrohung der Seeverbindungen zu den spanischen Interessensgebieten in Italien sowie der Handelslinien in Richtung des Tyrrhenischen und Ionischen Meeres sowie der Adria dar.
Aufgrund seines Kaisertums musste aus der Sicht Karls V. der Schutz dieser Seeverbindunge n noch bedeutender erscheinen, als er es für die Katholischen Könige war: zum eine bildeten sie einen Teil der über Italien verlaufenden südlichen Verbindungslinie nach Mitteleuropa, zum anderen musste er sich als Vertreter des Konzeptes der monarchia universalis zum Schutz christlicher Sicherheitsinteressen verpflichtet fühlen.
Diese waren aber durch die Bedrohung der Handelswege sowie durch die Plünderungsfahrten der Korsaren entlang der Nordküsten des Mittelmeeres betroffen.
Zusätzlich war in der Regierungszeit Karls ein weiterer Machtfaktor hinzugetreten: seit dem staatlichen Kollaps Ungarns aufgrund des Ausgangs der Schlacht bei Mohács 1526 bedrohte das Osmanische Reich Mitteleuropa direkt.
Synchron dazu verstärkte die Pforte ihre maritimen Aktionen im Mittelmeer und versuchte zunehmend, Einfuß auch im Bereich des Westbeckens des mittelländischen Meeres zu erlangen.
Während der Widerstand in der Folgezeit donauabwärts hauptsächlich von Karls Bruder Ferdinand, der rechtlich umstritten zum ungarischen König gewählt worden war, betrieben wurde, zeigte der Kaiser selbst „für die Türkenabwehr an der Ostflanke seines Reiches im Grunde genommen ein reichlich geringes Interesse“ 2
Durch wesentlich mehr Initiative war hingegen das Vorgehen Karls V. im mediterranen Raum gekennzeichnet: hier gipfelten seine Unternehmungen in zwei großangelegten amphibischen
2 Csáky, Karl V., Ungarn, S. 224
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Militäraktionen, die gegen die islamischen Machtzentren Tunis und Algier unternommen wurden.
Die Gründe, Umsetzung und Folgen der in diesen beiden Aktionen kulmierenden Mittelmeerpolitik Karls V. aufzuzeigen sowie in den politischen Kontext zu setzen ist das Thema dieser Seminararbeit.
2. Die Situation aus muslimischer Sicht
2.1. Die politische Situation in Nordafrika nach dem Ende der Reconquista und das Rechtsverhältnis zu den christlichen Staaten
Noch für den Großteil des 15. Jahrhunderts scheint für die Staatenwelt des Mittelmeeres eine Art Koexistenz prägend gewesen zu sein: zwischen dem überwiegend christlichen Norden und dem muslimischen Süden herrschte ein bereits Tradition gewordener modus vivendi, der als Basis den einträglichen Mittelmeerhandel hatte.
Diese Handelsbeziehungen hatten im Spätmittelalter die Grundlage für den Großmachtstatus Venedigs und Genuas gebildet.
Abgesichert wurden sie auf staatsrechtlicher Ebene durch Handels- und Beistandsabkommen, die von den christlichen Staatsgebilden Pisa, Genua, Aragón und Venedig einerseits und den muslimischen Herrschern von Tunis und Tlemcen andererseits abgeschlossen wurden und auch den A ustausch von Gesandten sowie das Unterhalten von Niederlassungen in der jeweiligen Partnerstadt vorsahen. 3
Die Bevölkerung des Maghreb war zu dieser Zeit wenig maritim orientiert und politisch zersplittert. 4
Von Privatleuten unternommene Kaperfahrten galten v. a. bei den insbesondere vom reibungslosen Funktionieren des Handels abhängigen Regierungen der italienischen Republiken als gesetzwidrig und wurden teilweise verfolgt, selbst wenn sie von Bürgern des eigenen Gemeinwesens begangen wurden. 5
Die Einstellung zur Seeräuberei scheint sich angesichts der großen Gewinnspannen, die damit zu erreichen waren, erst langsam gewandelt zu haben.
Ursächlich für das Überhandnehmen der Piraterie im Mittelmeer ab etwa dem Ende des 15. Jahrhunderts waren jedoch v. a. zwei bedeutsame politische Faktoren:
3 dazu Rieger, Seeaktivitäten, S. 55f. sowie Braudel, Modell Italien, S. 31ff.
4 Fisher, Barbary Legend, S. 19f.
5 Mas-Latrie, Relations, S. 175f.
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Der erste bestand in einer Radikalisierung der religiösen Auseinandersetzungen im Bereich des westlichen Mittelmeerbeckens.
Nachdem die Reconquista, die Rückeroberung ehemals christlichen Territoriums auf der Halbinsel durch die iberischen Staaten seit etwa zwei Jahrhunderten stagniert hatte, eine Zeit, in der man ein zu einem gewissen Arrangement mit dem letzten muslimischen Staat Iberiens, dem Emirat Granada gefunden hatte, wurde dieser als Folge des Krieges von 1481-1492 von den Katholischen Königen erobert. 6
Durch die Angliederung des Territoriums Granadas wurde die spanische Gesellschaft mit einer neuen, wirtschaftlich aktiven Minderheit konfrontiert, der zudem per Dekret die Freiheit der Religion sowie der Bräuche garantiert worden war.
Aus Sicht dieser spanischen Gesellschaft, die sich selbst als im Widerstand gegen die Muslime entstanden definierte, wurden zwei verschiedene Modelle des Umgangs mit den nunmehr unter christlicher Hoheit lebenden Mauren (mudejáres) vertreten. Zwar war beiden als Endziel die Bekehrung der Muslime zum katholischen Glauben gemeinsam, jedoch bestanden Differenzen in bezug auf die zu wählenden Mittel: Während eine gemäßigte Richtung, deren bekanntester Repräsentant Hernando de Talavera, der 1492 zum Bischof von Granada ernannt worden war, vor allem auf Überzeugungsarbeit setzte, sollte gemäß einer anderen Auffassung zufolge den Mauren lediglich die Wahl zwischen Bekehrung oder erzwungener Auswanderung gelassen werden. Prominentester Vertreter der letzteren Meinung war Francisco Jiménez (auch: Ximénez) de Cisneros, Provinzial des Franziskanerordens in der Ordensprovinz Kastilien, Großinquisitor, ab 1495 Kardinal-Erzbischof von Toledo, und nach dem Tode der Königin Isabella Regent Kastiliens, 7 der neben unbestreitbaren Verdiensten um Erneuerung und Reform des religiösen Lebens sowie der Bildung auch einen kompromisslosen religiösen Rigorismus propagierte. 8 Im Laufe des 16. Jahrhunderts setzte sich zunehmend die radikalere Richtung bei der Behandlung der Mauren durch; Auftakt hierzu bildetet das aufgrund eines Aufstandes in Granada erlassene königliche Dekret vom 11. Februar 1502, das anordnete, dass alle Mauren in Kastilien sich innerhalb kürzester Frist entweder zu bekehren oder das Land zu verlassen hätten.
6 Spanien-Plötz, S. 60
7 Brandi, Kaiser Karl V., S. 69
8 Weltatlas der Alten Kulturen, S. 77; Bernecker/Pietschmann, Geschichte Spaniens, S. 58ff.
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Im Falle ihrer Bekehrung waren die Muslime, dann Morisken genannt, der Überwachung durch die Inquisition sowie diskriminierender Beschränkungen durch die limpieza di sangre- (Blutreinheits-)Gesetzgebung unterworfen. 9
Viele der spanischen Muslime sahen sich durch die genannten Maßnahmen einem enormen Druck ausgesetzt, dem sie sich durch das Auswandern v. a. nach Nordafrika entzogen. Ein Teil der Personen, die diesen „constant stream of imigrants“ 10 in die Berberei bildeten, betätigten sich von hier aus als Piraten. Dabei war die Grenze zwischen Aktionen, die der Befreiung und Mitnahme von Familienangehörigen, Racheakten an den Spaniern sowie rein finanziell begründeten Angriffen in der Praxis wohl fließend. Besonders gefährlich waren diese Seeräuber aufgrund ihrer Kenntnise der Sprache, der Seeverbindungen sowie der Handelsgewohnheiten ihrer Gegner. Durch ihre Erfahrenheit im Schiffswesen sowie ihre technischen Fähigkeiten trugen sie maßgeblich dazu bei, die nautischen Möglichkeiten der Korsaren Nordafrikas zu verbessern. 11
Der zweite Faktor, der zu einer Verstärkung der Polarisierung zwischen dem christlich und dem islamisch beherrschten Teil des Mittelmeeres führte, war die verstärkte maritime Expansion des Osmanischen Reiches.
Nachdem die Pforte seit Murâd II. (reg. 1421-1451) mit dem Aufbau einer staatlichen Kriegsflotte und dem Gewinn der Kontrolle über die Inselwelt der Ägäis begonnen hatte, 12 erfolgten die ersten offensiven Aktionen in Richtung auf das Westbecken des mittelländische n Meeres bereits wenige Jahrzehnte später: 1488 wurde Malta zum ersten Mal angegriffen, während seit der Regierungszeit des Sultans Bâyezîd II. (reg. 1481-1512) die Niederlassung osmanischer Siedler in Nordafrika erfolgte. 13
Die erste massive Einflussnahme auf staatsrechtlicher Ebene wurde während des letzten Granada-Krieges vorgenommen: 1487 wandte sich eine Delegation spanischer Muslime mit einem Hilfegesuch an Bâyezîd II., der daraufhin ein Geschwader der osmanischen Flotte an die iberische Küste entsandte. Angeführt wurde dieses von Kemâl Re`îs, einem ursprünglich privaten Beutefahrer, der für diese Aktion in die Dienste des Sultans getreten und von offizieller Seite ausgerüstet worden war. 14
9 Bernecker/Pietschmann, Geschichte Spaniens, S. 62f.
10 Lynch, Spain under, S. 206
11 Rieger, Seeaktivitäten, S. 113
12 Hess, Evolution, S. 1892ff.
13 Rieger, Seeaktivitäten, S. 56f.
14 Rieger, Seeaktivitäten, S. 57
8
Als rechtliche Untermauerung diente den genannten sowie vorherigen offensiven Unternehmungen von Muslimen gegen christliche Personen sowie Staaten die islamische Lehre vom gihad (oder djihad).
Basierend auf Äußerungen des Koran wie „Tötet die Götzendiener, wo ihr sie auch finden mögt“ 15 oder „Bekämpft sie, bis alle Versuchung aufhört“ 16 wurde im „Buch der siyar“ neben anderen auch die Pflicht des Moslems zur Überwindung der Ungläubigen ausgeführt. 17 Aus der Sicht islamischer Rechtswissenschaft zerfiel die Welt in die islamische Ökumene, dar al-islam (Haus des Islam), sowie der nichtislamischen Welt, dar al-harb (Haus des Krieges). Nur im ersteren bestünden Friede und Recht, die Verhältnisse im dar al-harb seien reine Gewaltverhältnisse ohne rechtliche Begründung. 18
Demgemäss sei alles in diesem Bereich (auch Personen) fay (Beute) und werde durch einfache Besitzergreifung Beute der Moslems, die zu 1/5 dem Staat gehöre, zu 4/5 unter den Beutemachenden zu verteilen sei. 19
Die Pflicht zum gihad bestand jedoch lediglich gegen Polytheisten. Christen und Juden nahmen eine Sonderstellung ein, da sie als kitabi (Schriftbesitzer) den einzigen Gott lediglich auf falsche Art und Weise anbeteten. 20 Gegen Erbringung bestimmter Leistungen konnten sie den Status von dhimmi (Schutzbefohlenen) des islamischen Staatsverbandes erreic hen und dadurch Teil des dar al-islam werden. 21
In einer Form, die die besondere Rolle der Christen nicht beachtete, diente die Lehre vom gihad auch der Begründung von Beutefahrten muslimischer Piraten von maghrebinischen Häfen aus. Die im Koran vorgeschriebene Beuteverteilung schlug sich in der tatsächlichen Verfahrensweise der Korsaren nieder. 22
Ähnliche Rechtsauffassungen prägten ebenfalls das Handeln der Pforte christlichen Staatswesen gegenüber. So wurde von Sultan Suleiman I. („dem Prächtigen“ bzw. „dem Gesetzgeber“; reg. 1520-1566) der osmanisch-habsburgische Friedensvertrag des Jahres 1547 auf fünf Jahre abgeschlossen. Dadurch trug der Herrscher, dessen Vorgänger Selim I. 1517 das Kalifat von den Abbasiden auf das Haus Osman übertragen hatte, 23 der Forderung zahlreicher Rechtsgutachten Rechnung, die zu dem Schluss kamen, dass solche Verträge mit
15 Sure 9 Vers 5
16 Sure 8 Vers 40
17 dazu Kruse, Islamische Völkerrechtslehre, S. 23ff. sowie Mössner, Völkerrechtspersönlichkeit, S. 71f.
18 Kruse, Islamische Völkerrechtslehre, S. 60ff.
19 Verteilung gem. Sure 8 Vers 42
20 Kruse, Islamische Völkerrechtslehre, S. 75
21 Sure 9 Vers 29, zu den dhimmi vgl. Mössner, Völkerrechtpersönlichkeit, S. 75
22 Rieger, Seeaktivitäten, S. 378f.
23 Buchmann, Österreich, S. 62
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„Ungläubigen“ nur temporär begrenzt und unter dem Zwang der Umstände abgeschlossen werden dürften. 24
Die Entsendung von Korsaren in offiziellem Auftrag beschleunigte eine Entwicklung an der maghrebinischen Küste, die zu einer tiefgreifenden Umgestaltung der gesamten Region in ökonomischem und auch politischen Sinne führte: Die Piraterie, deren Aufschwung durch die Anlage zahlreicher geeigneter Stützpunke begünstigt wurde, begann a ls entscheidender wirtschaftlicher Faktor das soziale Leben der Staatsgebilde des westlichen und zentralen Nordafrika zu bestimmen.
Unterbrochen wurde dieser Prozess auch keineswegs, als Bâyezîd II. 1495 den von Kemâl Re`îs angeführten Verband zur herrscha ftlichen Flotte nach Istanbul zurückbeorderte. 25 Er wurde in den nächsten Jahren durch die Aktivitäten immer neuer muslimischer Piraten, die teils privat, teils im Vertrag mit örtlichen Autoritäten, zunehmend aber in osmanischem Auftrag tätig waren, aufrechterhalten. Die bedeutendsten Repräsentanten dieser Gruppe waren die Brüder Barbarossa.
2.2. Der Aufstieg der Brüder Barbarossa
Über die Herkunft der Brüder Uruc (auch: Horuk oder Horudsch; † 1518) und Hayreddîn (auch: Kheir-ed-din; † 1546) liegen widersprüchliche Angaben vor; 26 als gesichert erscheint lediglich, dass sie von der Insel Lesbos stammten und von frühester Jugend an mit der Seefahrt vertraut waren.
Uruc, der ältere der beiden hatte nacheinander in der mameluckischen, osmanischen und anschließend wieder mameluckischen Flotte gedient und war erstmals vermutlich um 1504 in nordafrikanischen Gewässern aufgetaucht. 27 Er war dabei stets als Korsar tätig, der gegen die ihm erteilte Berechtigung, christliche Schiffe aufzubringen, einen Anteil der Beute an das Staatswesen, dem er jeweils unterstand, ablieferte.
Anfangs benutzte er v. a. die für seine Vorhaben günstig gelegene Insel Djerba als Basis, 1509 gewann er gegen die Ablieferung eines Fünftels der Beute, die er diesem vertraglich zusicherte, die Unterstützung des Herrschers von Tunis aus der Dynastie der Hafsiden, Mulay Muhammed V. (reg. 1494-1528 ?). 28
24 Petritsch, Der habsburgisch-osmanische Friedensvertrag, S. 56
25 Rieger, Seeaktivitäten, S. 102f.
26 vgl. dazu Fisher, Barbary Legend, S. 42f.
27 Soucek, The Rise, S. 238f.
28 Rieger, Seeaktivitäten, S. 109
10
Als Besatzungen der Seeverbände erlangten zunehmend aus Spanien, v. a. aus Aragón, Valencia und Granada geflüchtete bzw. vertriebene Mauren Bedeutung. Nachdem Uruc sowie dem ebenfalls als Kapitän von Korsareneinheiten tätigen Hayreddîn spektakuläre Erfolge auch gegen schwerbewaffnete Einheiten christlicher Kriegsflotten gelungen waren, erreichten ihre Aktionen erstmalig 1516 bedeutende politische Dimensionen: Als es den Spaniern gelungen war, im Rahmen ihrer offensiven Aktionen südlich des Mittelmeeres (vgl. dazu unter Pkt. 3.1.) Algier zu Tributzahlungen zu zwingen sowie die der Stadt vorgelagerte Insel El Peñon zu befestigen und mit einer Besatzung zu belegen, kam es zu einer Rebellion gegen diese als Fremdherrschaft empfundene Dominanz. Der dabei zur Hilfe gerufene arabische Scheich Salim at-Ta`alib (auch: Selim ben-Eutemi) wähnte sich als rechtmäßiger Herrscher der Stadt und erbat seinerseits die Intervention der Brüder Barbarossa. Bei der darauffolgenden Militäraktion, bei der Uruc die zur Verfügung stehenden Landtruppen und Hayreddîn die Flotte befehligte, konnte die Stadt Algier im Gegensatz zum Fort El Peñon erobert werden. Nach der Ermordung Scheich Salim at-Ta`alibs erklärte Uruc sich selbst zum Sultan der Stadt. 29
Im folgenden Jahr trat Hayreddîn die Nachfolge seines Bruders, der im Kampf gegen spanische Soldaten gefallen war, an und unterstellte 1518 seinen Machtbereich dem osmanischen Sultan Selim I. (reg. 1512-1520). 30
Durch diese Aktion konnte Hayreddîn Barbarossa gle ichzeitig zwei Gefahren vorbeugen: Zum einen gewann er die Rückendeckung der Pforte gegen spanische Rückeroberungsaktionen, zum anderen wurden eventuellen späteren feindseligen Absichten des osmanischen Reiches, das durch die Eingliederung des mameluckischen Ägypten 1517 näher an den Machtbereich Hayreddîn herangerückt war, durch das Eingehen des Vassalitätsverhältnisses vorgebeugt.
Praktisch schlug sich die Vasallenschaft zur Pforte in der Entsendung einer 2.000 Mann starken Janitscharentruppe nach Algier und der Verleihung des Titels „ bey“ an Hayreddîn nieder. 31
Die nächsten Jahre waren durch eine stete Aufwärtsentwicklung des neugegründeten Staatswesens sowie durch wachsende innere und äußere Erfolge seines Beherrschers gekennzeichnet. Während Algier e ine wirtschaftliche Blütezeit erlebte, ernannte Sultan Suleiman I. noch 1520, im Jahre seines Amtsantritts, Hayreddîn zum beylerbey und damit zum Generalbevollmächtigten der Pforte für Algerien, das von dem vorher innegehabten
29 Bernard, L`Algerie, S. 38f.
30 Rieger, Seeaktivitäten, S. 508
31 Gosse, A History, S. 18
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Herwig Baum, 2001, Die antimuslimische Politik Kaiser Karls V. in Nordafrika, München, GRIN Verlag GmbH
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