Die Reichspfandschaften, das deutsche Königtum
und die Pfalzgrafen im Spätmittelalter
von: Johan Thienard
5. Semester
Gliederung
Einführung 3
I Der Begriff „Pfandschaft“ 4
II Das „Verpfändungszeitalter“
1) Die Notwendigkeit der Bargeldbeschaffung 6
2) Könige und Pfandschaft : Die Erfahrung von Ludwig dem Bayern und Karl IV 7
a) Ludwig der Bayer (1314-1347) 7
b) Karl IV (1346 – 1378) 9
III Die erfolgreiche Territorialpolitik der Pfalzgrafen
1) Die Art und Weise der Vergrößerung der Kurpfalz. 10
2) Der Vertrag von Pavia und die ersten Pfandnahmen 12
3) Der hohe Preis der pfälzischen Unterstützung 15
IV Ruprecht, der mittellose König
1) Ertrag der Kurpfalz 17
2) Reichseinnahmen 20
3) Eine weitere Idee des Königtums 22
V Ruprecht und seine Pfandschaftspolitik
1) Die 100 000 Gulden der Mitgift Blankas 25
2) Die Reichslandvogteien im Elsass und in der Ortenau 27
3) Reichspfandschaften und Erbschaft 29
Abschluss 31
Literaturverzeichnis 32
Einführung
Die Verfassungsgeschichte des Heiligen Reiches während des 14. und 15. Jh. ist eng mit dem Phänomen der „Verpfändungen“ verbunden. Trotzdem ist die Tragweite dieses rechtlichen Verfahrens manchmal vernachlässigt oder gar nicht erst verstanden worden. Der Begriff „Reichspfandschaft“ ist nämlich für einen Franzosen schwer zu verstehen, einerseits, weil es keine ganz befriedigende Übersetzung auf französisch gibt („engagères“, „mise en gage“. Aber in diesen Übersetzungsversuchen fehlt jedoch die Implikation dieses Verfahren für ein ganzes Territorium). Und andererseits, weil das französische Königtum nie ein solches Mittel benutzt hat, um sich zu finanzieren. Zu dieser Zeit erlebte nämlich das französische Reich eine genau entgegengesetzte Entwicklung als das deutsche Reich. Der erste Teil meiner Untersuchung betrifft also die Begriffsbestimmung der „Pfandschaft“ und ihre Bedeutung im Reich als wirtschaftliches und politisches Kapital.
Am besten lässt sich das Phänomen der Verpfändungen am Beispiel der Kurpfalz veranschaulichen, insbesondere unter König Ruprecht von der Pfalz. Die Pfandnahme der pfälzischen Grafen ist eigentlich schon gut aufgearbeitet, aber immer mit Blickpunkt auf vier erfolgreichen Landesherrn1, welche die Kurpfalz in einem Jahrhundert viel vergrößert haben, und nicht als ein Prozess, der Ruprecht III zum Reichsspitze in schwankenden Bedingungen führt. Die Stellung Ruprechts III ist nämlich problematischer, weil er der erste König als auch Pfandnehmer ist. Die ganzen Implikationen der Pfandschaften - das heißt auch die Grenze des Systems – können hierbei wahrgenommen werden. Anhand der Pfandpolitik Ruprechts von der Pfalz muss die Spannung zwischen der Sackgasse einer königlichen mittellosen Machtausübung und den eigenen Interessen seiner Hausmacht aufgezeigt werden.
I Der Begriff „Pfandschaft“
Das Wort „Pfandschaft“ erscheint erst im 14. Jh. (vielleicht 1335) aber das Verfahren wird das erste Mal bereits 1171 für ein Reichsgut von Friedrich Barbarossa angewandt. Er verpfändet damals den Reichshof Kröv an den Erzbischof von Trier. Von Beginn an kann man zwei Arten von Pfandschaft unterscheiden: die Reichspfandschaften, welche die Reichsgüter betreffen, und die sonstigen Pfandschaften bzw. die Territorialpfandschaften von denjenigen, die die Herrschaftsrechte besitzen können (Fürste, Adlige, Geistliche, Kaufleute und Gemeinde sowie die Städte). Die letztgenannten beginnen wenig später 1197 und haben ihre Höhepunkt im 14. Jh.. Es gibt also Pfandschaften auf allen Ebenen des Reiches, vom kleinsten Herrn bis zum König. 2
Das Pfandverfahren besteht aus drei Bestanteilen: dem Pfandobjekt, dem Pfandgeber und dem Pfandnehmer. Alle Herrschaftsrechte, die Einkünfte verbuchen, sind verpfändbar. Folgende Objekte können verpfändet werden: die Territorien (Herzogtümer, Grafschaften, Herrschaften), die Vogteien (Ämter), die Gerichte, die Burgen, Städte( Märkte, Flecken) und Dörfer, die Höfe, die grundherrliche und städtische Gerechtsame (Wälder, Wildbanne, Weinberge, Fleischbänke), die Amtsbefugnisse (Schultheißenämter), verschiedene Abgaben (Steuern, Zölle, Schutzgelder), und die Regalien (Münzen, Bergwerke, Geleitsrechte). Das Prinzip einer Pfandschaft ist folgendes: Gegen eine Pfandsumme (im Allgemeinen, das Zehnfache der jährlichen Einnahme des Pfandobjektes) überträgt der Pfandschuldner dem Pfandnehmer provisorisch bestimmte Rechte und überlässt ihm deren Einkünfte. Die Pfandschaft dauert, bis der Pfandschuldner die Pfandsumme zurückzahlt. Die Hauptgefahr ist also, dass die Pfandschaft endlos wird, weil der Pfandschuldner sie nicht mehr auslösen kann. Der Pfandschuldner kann trotzdem einen Dritten ermächtigen, der das Pfand für ihn erwirbt.
Das Pfandgeschäft wird in einer Pfandurkunde schriftlich festgesetzt. Aus bekannten Beispielen gehen unzähligen Klauseln hervor. Ein Herrschaftsrecht, zum Beispiel ein Zoll, oder gar ein einfaches Einkommen ohne andere Verwaltungspflicht, kann allein verpfändet werden. Aber oft wird auch ein ganzes Territorium mit allen entsprechenden Herrschaftsrechten verpfändet. Dies bedeutet eine wahre Entfremdung des Gutes (auch wenn theoretisch nur vorläufig), denn das Pfandrecht verschaffte eine allumfassende Pfandherrschaft. Der Pfandnehmer wird der Herr der Pfandschaft, d.h. die Bewohner eines Pfandgutes werden aus dem bisherigen Treueverhältnis entlassen, und müssen den Pfandherrn huldigen. Der Pfandherr ist zu „Schutz und Schirm“ (unter anderem für die Verteidigung, den Gerichtschutz, den Unterhalt des Pfandgutes) und die Bewohner zu „Rat und Hilfe“ (Kriegdienste, Steuerleistungen) verpflichtet. Schließlich tritt das Pfandgut in dem rechtlichen Zuständigkeitsbereich des Pfandherrn ein. Der Pfandherr kann deshalb Privilegien vergeben oder abschaffen, auch wenn im Allgemeinen die Pfandurkunde den Untertanen die Beachtung der bisher verliehenen Rechte verspricht, was oft sehr komplizierte rechtliche Lage schafft.
Das Pfandgeschäft ähnelt einem „Kauf auf Wiederkauf“ – diesen Begriff findet man manchmal in den Quelle anstelle von „Pfandschaft“. Der Pfandgeber versieht lediglich ein Gut mit einem Wiederkaufsrecht, das sonst nichts für ihn erwirtschaften würde. Trotz der Verpfändung gehören die Reichspfandschaften legal unbestreitbar noch dem Reich. Der König kann darüber verfügen, wenn er das Geld aufbringt, um sie auszulösen, aber die historische Erfahrung lehrt, dass die Pfandschaften selten ausgelöst werden. Wie werden also die Pfandschaft von den Königen und den Fürsten aufgefasst? Wie wird damit umgegangen?
[...]
1 Rudolf II und die drei Ruprechte, die zwischen 1329 und 1410 die Kurpfalz aufgebaut haben.
2 Landwehr, „Pfandschaft“, HRG, Band III (1984), Sp. 1688-1693
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MA Johan Thienard, 2004, Die Reichspfandschaften, das deutsche Königtum und die Pfalzgrafen im Spätmittelalter, Munich, GRIN Publishing GmbH
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