I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis. I
Abk ürzungsverzeichnis IV
1. Einleitung 6
1.1. Problemstellung. 6
1.2. Eingrenzung des Untersuchungsbereichs 2
1.3. Gang der Untersuchung 3
2. Begriffliche Bestimmung und Klassifizierung immaterieller
Verm ögenswerte. 5
2.1. Begriffsbestimmung und Klassifikation 5
2.2. Identifizierbare immaterielle Vermögenswerte. 5
2.3. Der Geschäfts- oder Firmenwert. 6
3. Beurteilungsrahmen für die Bilanzierung immaterieller
Vermögenswerte nach IFRS. 7
3.1. Konzeption der IFRS - Rechnungslegung. 7
3.1.1. Ziele und Adressaten der IFRS-Rechnungslegung 7
3.1.2. Die Rahmengrundsätze der IFRS-Rechnungslegung 9
3.2. Anforderungen aus Sicht der Rechnungslegungsteilnehmer 11
3.2.1. Informationsbedürfnisse der Adressaten. 11
3.2.2. Interessen der bilanzierenden Unternehmen 12
3.3. Ausgewählte Rahmengrundsätze als Beurteilungsmaßstab 14
4. Die Bilanzierung identifizierbarer immaterieller
Verm ögensgegenstände 15
II
4.1. Die derzeitigen Ansatzvorschriften und die
Zugangsbewertung 15
4.2. Die geplanten Änderungen zu Ansatzvorschriften und
Zugangsbewertung 16
4.3. Die derzeitigen Vorschriften für die Folgebewertung 18
4.4. Die geplanten Änderungen für die Folgebewertung. 21
5. Die Bilanzierung erworbener Geschäfts- oder Firmenwerte 22
5.1. Die derzeitigen Ansatzvorschriften. 22
5.2. Die geplanten Änderungen der Ansatzvorschriften. 24
5.3. Die derzeitigen Vorschriften für die Folgebewertung 25
5.4. Die geplanten Änderungen für die Folgebewertung. 27
6. Analyse ausgewählter Aspekte der Bilanzierung.
immaterieller Vermögenswerte 30
6.1. Beurteilung hinsichtlich Relevanz, Vergleichbarkeit und
Verlässlichkeit 30
6.1.1. Der Ansatz identifizierbarer immaterieller Vermögenswerte. 30
6.1.2. Der Ansatz des derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts. 32
6.1.3. Die Abschaffung planmäßiger Abschreibungen. 35
6.1.4. Der Nutzungswert als Bewertungsmaßstab 38
6.1.5. Das Bewertungskonstrukt „zahlungsmittelgenerierende
Einheit “ 42
6.1.6. Die Wertminderung zahlungsmittelgenerierender Einheiten. 44
6.2. Beurteilung hinsichtlich Praktikabilität und
Wirtschaftlichkeit 45
6.2.1. Der Ansatz selbsterstellter immaterieller Vermögenswerte. 45
6.2.2. Besonderheiten bei der Kaufpreisallokation von
Unternehmenszusammenschl üssen 47
6.2.3. Die Werthaltigkeitstests 49
III
6.2.3.1. Relevante Bewertungsobjekte 49
6.2.3.2. Die Bestimmung des erzielbaren Betrags 51
6.2.3.3. Die Bildung zahlungsmittelgenerierender Einheiten als
Bewertungsvoraussetzung 54
6.2.3.4. Die Werthaltigkeitstests für den Geschäfts- oder
Firmenwert 57
7. Zusammenfassung 60
Literaturverzeichnis. 64
Verzeichnis verwendeter Gesetze, Verordnungen und
privatrechtlicher Richtlinien 73
IV
_________________________________________________________________________ Abkürzungsverzeichnis
a. M. Aufl. Auflage BB
BC BFuP
bspw. bzgl. bzw.
CAPM Capital Asset Pricing Model
DCF d. h. das heisst DRS Deutsche Rechnungslegungs Standards ED
FASB FB ff Fw. F & E Forschung & Entwicklung ggf.
V
_________________________________________________________________________
IdW
IFRS inkl. IStR
i. V. m. i. w. KoR Zeitschrift für kapitalmarktorientierte Rechnungslegung Mass. Massachusetts
Nr. o. g. oben genannte
Rz. ROI Return on Investment S. Seite SFAS
SIC sog.
Sp. StuB
u. a. unter anderem
US-GAAP United States Generally Accepted Accounting Principles
VI
_________________________________________________________________________
1. Einleitung
1.1. Problemstellung
Der Wertbeitrag des immateriellen Vermögens im Produktionsprozess ist auf Basis des technologischen Fortschritts der letzten Jahrzehnte kontinuierlich gestiegen. 1 Als „zentrale[ ] Determinanten des Unternehmenserfolgs“ 2 sind immaterielle Vermögenswerte ein Grund für Fusionen und Übernahmen und damit von hohem Interesse für das Unternehmenswachstum durch Akquisition. 3 Die große strategische Bedeutung immaterieller Güter basiert auf ihrem Potenzial zur Begründung von Realoptionen. Ohne physische Restriktionen beachten zu müssen, besteht verstärkt die Möglichkeit, Investitionen im Zeitablauf zu verändern und somit eine flexible Ausrichtung der unternehmerischen Ressourcen sicherzustellen. 4
Der immaterielle Charakter der Güter impliziert jedoch besondere Rechnungslegungsprobleme, weshalb sich die internationalen Standardsetter bisweilen mit dem Thema auseinandersetzen. 5 Nachdem das FASB bereits im Juli 2001 die US-GAAP-Regelungen zur Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte grundlegend reformiert hat, 6 plant das IASB mit der Veröffentlichung von ED 3, ED-IAS 36 und 38 im Dezember 2002 analoge Regelungen, um einer Konvergenz der beiden internationalen Rechnungslegungssysteme näher zu kommen. 7
1 Vgl. Labhart, (Value reporting, 1999), S. 183 - 188; Küting, (Bilanzierung, 2001), S. 463; Lev, (Intangibles, 2001), 5ff.
2 Haller, (Vermögenswerte, 1998), S. 562.
3 Vgl. Kleinert, (Megafusionen, 2000), S. 45; Haller, (Vermögenswerte, 1998), S. 570f.
4 Vgl. Labhart, (Value reporting, 1999), S. 146ff.
5 Die derzeit gültigen Regelungen (IAS 22, IAS 36, IAS 38) wurden zuletzt 1998 umfänglich überarbeitet.
6 Vgl. im Einzelnen FASB, (SFAS 141); FASB, (SFAS 142); Für einen Überblick vgl. Pellens / Sellhorn, (Goodwill-Bilanzierung, 2001), S. 1681 - 1685; Davis, (US-GAAP, 2002), S. 697 - 701.
7 Vgl. IASB, (Convergence, 2002).
2
_________________________________________________________________________ Die künftige IFRS-Bilanzierung des immateriellen Vermögens ist für europäische Unternehmen von großer Relevanz, da die IFRS ab 2005 für die börsennotierten Unternehmen der Mitgliedsstaaten verbindlich werden. 8
Vor diesem Hintergrund ist das Ziel der vorliegenden Arbeit, mögliche Problembereiche der derzeitigen und der geplanten Regelungen des IASB - einerseits aus der Perspektive der Jahresabschlussadressaten, andererseits aus Sicht der bilanzierenden Unternehmen - zu lokalisieren.
1.2. Eingrenzung des Untersuchungsbereichs
Analysiert werden die Regelungen der derzeit geltenden IAS 22, IAS 36 und IAS 38 sowie die entsprechenden ED 3, ED-IAS 36 und 38. Als maßgeblicher Meilenstein der geplanten Standards wird neben den Exposure Drafts der Phase I des Projekts „Business Combinations“ 9 das IASB-Update Juli 2003 in die Betrachtung einfließen.
Die entsprechenden Interpretationen (SIC) zu den IAS bleiben unberücksichtigt, weil es sich um Regelungen spezieller Sachverhalte handelt, deren Analyse den Umfang dieser Arbeit überschreiten würde.
Somit wird sich die Untersuchung auf die allgemeinen Vorschriften für das immaterielle Anlagevermögen konzentrieren, da sie von der geplanten Reform am nachhaltigsten betroffen sind. Durch andere IAS explizit geregelte immaterielle Vermögenswerte - wie bspw. immate- 8 Europäische Unternehmen, die nach US-GAAP bilanzieren, müssen erstmalig ab dem Jahr 2007 IFRS-Abschlüsse aufstellen; Vgl. Europäisches Parlament, (Verordnung 1606/2002).
9 Das IASB-Projekt „Business combinations“ startete Ende 1998 mit einer Studie zur Konvergenz der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen (G4+1 Studie). Die vorläufigen Ergebnisse der Projektphase I liegen seit Dezember 2002 als Exposure Drafts vor. Mit Projektphase II sollen insbesondere weitere Details zum Thema geregelt werden. Entsprechende Exposure Drafts sind für das 1. Quartal 2004 avisiert. Vgl. Deloitte, (Phase I, 2003).
3
_________________________________________________________________________ rielle Vorräte, Finanzinstrumente und Leasingverhältnisse 10 - werden in dieser Arbeit nicht betrachtet.
Die spezifischen Besonderheiten von Unternehmenszusammenschlüssen finden nur insoweit Berücksichtigung, als sie ursächlich mit den Ansatz- und Bewertungsregeln für immaterielle Vermögenswerte im Zusammenhang stehen.
1.3. Gang der Untersuchung
Zunächst wird eine Klassifizierung des Untersuchungsobjekts „immaterieller Vermögenswert“ vorgenommen, wobei die identifizierbaren Vermögenswerte gegenüber dem Geschäfts- oder Firmenwert abgegrenzt werden.
Anschließend findet die Darstellung der Ziele, der Adressaten und Konzeption der IFRS statt. Dabei werden die Rahmengrundsätze skizziert und hinsichtlich der spezifischen Anforderungen und Interessen der Rechnungslegungsteilnehmer näher interpretiert. Diese Beurteilung soll zeigen, inwieweit die verschiedenen Adressaten, insbesondere die Investoren, andere Ansprüche an ein Rechnungslegungssystem haben als die bilanzierenden Unternehmen. Damit stellt sich die Frage, ob die IFRS-Vorschriften die Erfüllung der spezifischen Rahmen-grundsätze unterstützen oder aber potenzielle Konflikte fördern.
Vor der eigentlichen Analyse wird die spezifische Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte nach IFRS dargestellt. In Abschnitt 4 und 5 werden dafür die derzeit gültigen und die geplanten Regelungen separat für die identifizierbaren immateriellen Vermögenswerte und den Geschäfts- oder Firmenwert skizziert. Ergänzend wird auf die Revisionspläne des IASB eingegangen. 11
10 Vgl. IAS 38.1f; ED-IAS 38.1f.
11 Vgl. IASB, (Update July, 2003).
4
_________________________________________________________________________ Die Untersuchung ausgewählter Aspekte derzeitiger und geplanter Regelungen findet dann in Teil 6 statt und beschäftigt sich zunächst mit der Beurteilung von Relevanz, Vergleichbarkeit und Verlässlichkeit. In einem ersten Schritt wird unter diesen Kriterien zu den An-satzvorschriften für selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte und für den derivativen Geschäfts- oder Firmenwert Stellung genommen. Anschließend wird die Substitution planmäßiger Abschreibungen durch jährliche Werthaltigkeitstests kritisch hinterfragt. Da diese Neuregelung dazu führt, den Nutzungswert 12 zunehmend als Bewertungsmaßstab anwenden zu müssen, schließt sich dessen Untersuchung an. Als weitere Besonderheit im Zusammenhang mit der Bewertung immaterieller Vermögenswerte wird das Objekt „zahlungsmittelgenerierende Einheit“ 13 berücksichtigt und im Kontext des Ein-zelbewertungsgrundsatzes betrachtet. Die Auswirkungen der bei zahlungsmittelgenerierenden Einheiten festgestellten Wertminderungen auf die einzelnen immateriellen Vermögenswerte schließt den Teil der Analyse von Relevanz, Vergleichbarkeit und Verlässlichkeit ab.
Der zweite Teil der Untersuchung stellt die Perspektive der bilanzierenden Unternehmen in den Vordergrund und untersucht die IFRS-Regelungen hinsichtlich ihrer Praktikabilität und ihres Beitrags zur Effizienz der Rechnungslegung. In diesem Zusammenhang wird explizit auf die Ansatzvorschriften für selbsterstellte Vermögenswerte und die Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte bei Unternehmenszusammenschlüssen eingegangen. Im weiteren Fokus des Untersuchungsabschnitts stehen die Werthaltigkeitstests als Herausforderung für die bilanzierenden Unternehmen, die hierdurch mit komplexen Methoden der Unternehmensbewertung im Rahmen ihrer Rechnungslegung konfrontiert werden.
12 Der Nutzungswert ist in (ED-)IAS.36.5 definiert als der Barwert geschätzter künftigen Cashflows.
13 Diese Einheit stellt gemäß (ED-)IAS 36.5 die kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten dar, die weitestgehend unabhängig Mittelzuflüsse er- zeugt.
5
_________________________________________________________________________
2. Begriffliche Bestimmung und Klassifizierung immaterieller
Vermögenswerte
2.1. Begriffsbestimmung und Klassifikation
Immaterielle Vermögenswerte sind primär durch ihre nicht- physische Existenz charakterisiert. Es handelt sich zudem nicht um monetäre Güter, da sie originär am Wertschöpfungsprozess des Unternehmens beteiligt sind. 14 Bei einer planmäßigen Nutzung von mehr als einem Jahr werden kapitalisierte immaterielle Vermögenswerte dem Anlagevermögen zugerechnet. 15
Die auf Basis dieser Definition noch verbleibende Teilmenge wird für die weitere Betrachtung unter dem Aspekt der Identifizierbarkeit abgegrenzt, da dieses Kriterium im Zusammenhang mit Bilanzierungsfragen besser geeignet ist als bspw. eine Kategorisierung nach Unternehmensbereichen. 16
2.2. Identifizierbare immaterielle Vermögenswerte
Die Klasse einzeln identifizierbarer immaterieller Vermögenswerte kann nach dem Grad ihrer rechtlichen Verbindung zum Unternehmen gegliedert werden. So stellen
- Rechte als vertraglich oder wirtschaftlich geschützte Vorteile ( z. B. Waren - und Markenzeichen ),
14 Vgl. Hommel, (Anlagewerte, 1998), S. 52; Kahre / Schwetje, (Kommunikation, 2003), S. 123.
15 Vgl. Keitz, (Güter, 1997), S. 5; Kieso / Weygandt / Warfield, (Accounting, 2001), S. 599.
16 Vgl. zur Kategorisierung nach Unternehmensbereichen unter dem Begriff „Intellectual Capital“ bei Labhart, (Value, 1999), S. 193 - 196; Arbeitskreis, (Ka- tegorisierung, 2001), S. 990f.
6
_________________________________________________________________________ - nicht geschützte Vorteile, aber mögliche Objekte von Rechtsgeschäften ( z. B. Forschungs- und Entwicklungsprogramme ), und - rein ideelle Vorteile, die weder rechtlich geschützt noch Objekte von Rechtsgeschäften sein können ( z. B. Mitarbeiter-Qualifikationen ),
mögliche Ausprägungen einzeln zu identifizierender Werte dar. 17
2.3. Der Geschäfts- oder Firmenwert
Der Geschäfts- oder Firmenwert besteht aus einer „Vielzahl nicht einzeln identifizierbarer Vermögenswerte“ 18 und stellt aus investitions-theoretischer Sicht die Residualgröße dar, die sich bei Subtraktion des Substanzwerts eines Unternehmens, bestehend aus der Summe aller bilanzierten Einzelvermögenswerte, von seinem Zukunftserfolgswert, dem Gesamtunternehmenswert, ergäbe. 19
Gemäß dieser Interpretation 20 erhält man in Abhängigkeit von der Bewertungsart - Einzel- oder Gesamtbewertung gleicher Bewertungsobjekte - unterschiedliche Beträge, da bei einer Gesamtbewertung neben den bilanzierten Einzelposten auch das zukünftige Erfolgspotenzial des Unternehmens zu berücksichtigen ist. 21 Dieses immaterielle Vermögen - konkretisiert als Geschäfts- oder Firmenwert - ist integraler Bestandteil jedes Unternehmens, soweit von dessen Fortführung
17 Vgl. Keitz, (Güter, 1997), S. 6f; Bieker / Esser, (Goodwill-Bilanzierung, 2003), S. 76; Kahre / Schwetje, (Kommunikation, 2003), S. 124; Küting / Dawo, (Bilanzierung, 2003), S. 397 - 400.
18 Hayn, (Bilanzierung, 1996), S. 406.
19 Vgl. Döring, (Goodwill, 1993), S. 810f; Wöhe, ( Betriebswirtschaftslehre, 1996), S. 794 - 796; Möhrle, (Bilanzierung, 1999), S. 22 - 33; Schmidt, (Goodwill, 2002), S. 27f.
20 Weitere Ansätze zur Interpretation des Geschäfts- oder Firmenwerts werden in dieser Arbeit nicht behandelt, da sich der Residualansatz international durchgesetzt hat und auch in den IFRS angewendet wird. Vgl. IAS 22.41; ED 3.52. Für einen Überblick zu weiteren Ansätzen vgl. Schmidt, (Goodwill, 2002), S. 19 -23.
21 Eine Systematisierung wertbestimmender Einflussgrößen des Geschäfts- oder Firmenwerts findet sich bei Krämling, (Goodwill, 1998), S. 41.
7
_________________________________________________________________________ ausgegangen werden kann. 22 Für bilanzielle Zwecke ist zwischen dem selbst geschaffenen, originären, und dem entgeltlich erworbenen, derivativen Geschäfts- oder Firmenwert, zwingend zu unterscheiden, da ausschließlich der Letztgenannte aktiviert werden darf. 23 Ermittelt wird er im Zuge der Kapitalkonsolidierung, indem bei den Konzernobergesellschaften die Anschaffungskosten einer Beteiligung mit dem entsprechenden Reinvermögen der jeweiligen Konzerntochter aufgerechnet werden.
Die Gründe für das generelle Ansatzverbot des originären Geschäfts-oder Firmenwerts ergeben sich aus dessen spezifischer Eigenschaft, viele nicht eindeutig bestimmbare Komponenten zu beinhalten und sich damit einer monetären Bewertbarkeit weitestgehend zu entziehen. Lediglich beim konkreten Unternehmenserwerb stellt der gezahlte Preis eine Größe dar, die den derivativen Geschäfts- oder Firmenwert messbar werden lässt.
3. Beurteilungsrahmen für die Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte nach IFRS
3.1. Konzeption der IFRS - Rechnungslegung
3.1.1. Ziele und Adressaten der IFRS-Rechnungslegung
Das Primärziel des IFRS-Abschlusses ist es „Informationen über die Vermögens- und Finanzlage, die Ertragskraft und die Cashflows eines Unternehmens bereitzustellen, die für die breite Palette der Adressaten nützlich sind, um wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen“. 24 Bedenkt man, dass solche Entscheidungen für die Zukunft, also auf Basis
22 Bei Unternehmensaufgabe reduzieren sich Zukunftserfolgswert und ebenso der Geschäfts- oder Firmenwert auf Null.
23 Vgl. Ballwieser, (Geschäftswert, 1998), S. 283f; IAS 38.36; ED-IAS 38.40.
8
_________________________________________________________________________ unsicherer Erwartungen getroffen werden, müssen relevante Informationen 25 die Entscheidungsfindung ermöglichen, indem sie sowohl Erklärungen der Vergangenheit und Gegenwart als auch Prognosen der Zukunft erlauben. 26
Neben der Informationsfunktion hat der IFRS-Abschluss eine Dokumentations- sowie Rechenschaftsfunktion. Er ermöglicht somit, die Jahresabschlussdaten hinsichtlich ihrer Validität zu überprüfen als auch die Leistung und die Vertrauenswürdigkeit des Managements zu bewerten. 27
Potenzielle Konflikte zwischen den o. g. Funktionen, bspw. begründet durch die Unmöglichkeit zukunfts- und vergangenheitsorientierte In-formationen gleichermaßen generieren zu können, werden durch die Vorrangstellung des Informationsziels weitestgehend ausgeschlossen.
Keine Aufgabe der IFRS-Rechnungslegung sind die Ausschüttungs-und Steuerbemessung. Es entfallen somit Restriktionen und Möglichkeiten der Bilanzgestaltung, wie sie sich bspw. in Deutschland aus dem (umgekehrten) Maßgeblichkeitsprinzip ergeben. 28
Als Adressaten des IFRS-Jahresabschlusses werden explizit Investoren, Arbeitnehmer, Kreditgeber, Lieferanten und andere Gläubiger, Kunden, die Regierung mit ihren Institutionen sowie die Öffentlichkeit benannt. Die Möglichkeit heterogener Informationsbedürfnisse wird vom IASB allerdings ignoriert - statt dessen wird den Interessen auf Seiten der Investoren ein gewisser Vorrang eingeräumt, da nur
24 IAS Fw. 12; Vgl. Pellens, (Rechnungslegung, 2001), S. 437.
25 Vgl. zum betriebswirtschaftlichen Informationsbegriff als zweckorientiertes Wissen bei Wittmann, (Information, 1959), S. 14; Kritisch dazu Bode, (Informationsbegriff, 1997), S. 454ff.
26 Vgl. ausführlich Wittmann, (Information, 1959), S. 92 - 147.
27 Vgl. IAS Fw. 13f; Vgl. zur Rechenschaftsfunktion allg. Schmalenbach, (Bilanz, 1962), S. 55; Busse von Colbe, (Unternehmenskontrolle, 1994), S. 44f.
28 Vgl. ähnlich Hayn / Waldersee, (Vergleich, 2003), S. 37 - 39; Wagenhofer, (IAS, 2003), S. 121.
9
_________________________________________________________________________ dieser Adressatenkreis dem Unternehmen Risikokapital zur Verfügung stellen kann. 29
3.1.2. Die Rahmengrundsätze der IFRS-Rechnungslegung
Konzeptionell haben die Grundsätze des Rahmenkonzepts (Frame-work) und des IAS 1 gegenüber den Standards (IAS) und den Interpretationen (SIC) einen nachrangigen Charakter. 30 Das Rahmenkonzept dient seit seiner Einführung im Jahre 1989 dem IASB als Orientierungsbasis bei der Entwicklung der IAS und sollte deshalb konsistent mit den ab diesem Zeitpunkt verabschiedeten Standards sein. 31
Im Einzelnen enthält das Rahmenkonzept folgende Prinzipien: 32
Grundlegende Annahmen (Underlying Assumptions) - Vom Going Concern Principle ist nur abzuweichen, wenn feststeht, dass ein Unternehmen nicht fortgeführt wird. - Mit der Accrual Basis wird die periodengerechte Erfolgsermittlung kodifiziert, wozu das Realisationsprinzip für Erträge sowie die sachliche Abgrenzung für die Aufwendungen, ausserdem der Grundsatz der Bilanzidentität und das Stichtagsprinzip gehören.
Primärgrundsätze (Qualitative Characteristics)
- Understandability ist zu interpretieren als Verständlichkeit der Abschlüsse für den sachkundigen Bilanzleser. Diese Anforderung
29 Vgl. IAS Fw. 9f; Coenenberg, (Internationalisierung, 2000), S. 16 - 19; Hayn / Waldersee, (Vergleich, 2003), S. 37.
30 Diese Konzeption der IFRS basiert auf dem angelsächsischen Case Law, bei dem einzelfallbezogen ausführliche Regelungen kodifiziert werden. Vgl. Buchholz, (Rechnungslegung, 2003), S. 19f.
31 Vgl. Keitz, (Güter, 1997), S. 180; Allerdings sind die neueren Bewertungsmaßstäbe noch nicht im Rahmenkonzept kodifiziert; Vgl. Buchholz, (Rechnungslegung, 2003), S. 21.
32 Vgl. für einen systematischen Überblick der Grundsätze bei Coenenberg, (Internationalisierung, 2000), S. 47; Pellens, (Rechnungslegung, 2001), S. 448; Wagenhofer, (IAS, 2003), S. 123.
10
_________________________________________________________________________ wird regelmäßig durch Einhaltung der formalen Anforderungen erfüllt.
- Relevance, im Sinne von Entscheidungsrelevanz, determiniert die Berücksichtigung der einzelnen Abschlussdaten dem Grunde und der Höhe nach. Dem Grunde nach müssen alle das Ergebnis beeinflussende Tatbestände im Abschluss enthalten sein. Der Höhe nach werden die tatsächlich zu bilanzierenden Werte durch die Materiality eingeschränkt. Diese Restriktion ist als Schwellenwert zu verstehen, der allerdings in den IFRS nicht näher quantifiziert wird, womit seine Anwendung weitgehend im Ermessen des Bilanzierenden liegt.
- Reliability -Verlässlichkeit der Abschlussdaten - konkretisiert sich durch ihre Unterprinzipien: Richtigkeit, Vollständigkeit, Vorsicht, Willkürfreiheit und eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Die Intention dieser Prinzipien ist das Verbot bewusster Bilanzpolitik. - Comparability fordert die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse eines Unternehmens im Zeitablauf und wird durch Beibehaltung der formalen Abschluss-Anforderungen sowie der Bilanzierungs-und Bewertungsmethoden 33 gewährleistet. Die Ansatz- und Bewertungsstetigkeit ist dabei streng zu interpretieren. Darüber hinaus verlangt dieser Grundsatz die Vergleichbarkeit von Abschluss-informationen unterschiedlicher Unternehmen, wodurch die Entscheidungsnützlichkeit der Daten erhöht werden soll.
Constraints (Einschränkende Nebenbedingungen)
- Die drei Constraints: zeitnahe Berichterstattung, Wirtschaftlichkeit und Ausgewogenheit bei der Anwendung der Grundsätze verdeutlichen, dass eine gleichwertige Berücksichtigung der Grundsätze wegen immanenter Zielkonflikte kaum realisierbar ist.
Kommt es unter Berücksichtigung des komplexen Regelwerks aus Sicht des Unternehmens zu Ergebnissen, die nicht den tatsächlichen
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Kerstin Paland, 2004, Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte nach IFRS, München, GRIN Verlag GmbH
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