Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte nach IFRS

Eine kritische Betrachtung der gegenwärtigen und geplanten Vorschriften des IASB


Diplomarbeit, 2004

80 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Problemstellung
1.2. Eingrenzung des Untersuchungsbereichs
1.3. Gang der Untersuchung

2. Begriffliche Bestimmung und Klassifizierung immaterieller Vermögenswerte
2.1. Begriffsbestimmung und Klassifikation
2.2. Identifizierbare immaterielle Vermögenswerte
2.3. Der Geschäfts- oder Firmenwert

3. Beurteilungsrahmen für die Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte nach IFRS
3.1. Konzeption der IFRS – Rechnungslegung
3.1.1. Ziele und Adressaten der IFRS-Rechnungslegung
3.1.2. Die Rahmengrundsätze der IFRS-Rechnungslegung
3.2. Anforderungen aus Sicht der Rechnungslegungsteilnehmer
3.2.1. Informationsbedürfnisse der Adressaten
3.2.2. Interessen der bilanzierenden Unternehmen
3.3. Ausgewählte Rahmengrundsätze als Beurteilungsmaßstab

4. Die Bilanzierung identifizierbarer immaterieller Vermögensgegenstände
4.1. Die derzeitigen Ansatzvorschriften und die Zugangsbewertung
4.2. Die geplanten Änderungen zu Ansatzvorschriften und Zugangsbewertung
4.3. Die derzeitigen Vorschriften für die Folgebewertung
4.4. Die geplanten Änderungen für die Folgebewertung

5. Die Bilanzierung erworbener Geschäfts- oder Firmenwerte
5.1. Die derzeitigen Ansatzvorschriften
5.2. Die geplanten Änderungen der Ansatzvorschriften
5.3. Die derzeitigen Vorschriften für die Folgebewertung
5.4. Die geplanten Änderungen für die Folgebewertung

6. Analyse ausgewählter Aspekte der Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte
6.1. Beurteilung hinsichtlich Relevanz, Vergleichbarkeit und Verlässlichkeit
6.1.1. Der Ansatz identifizierbarer immaterieller Vermögenswerte
6.1.2. Der Ansatz des derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts
6.1.3. Die Abschaffung planmäßiger Abschreibungen
6.1.4. Der Nutzungswert als Bewertungsmaßstab
6.1.5. Das Bewertungskonstrukt „zahlungsmittelgenerierende Einheit“
6.1.6. Die Wertminderung zahlungsmittelgenerierender Einheiten
6.2. Beurteilung hinsichtlich Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit
6.2.1. Der Ansatz selbsterstellter immaterieller Vermögenswerte
6.2.2. Besonderheiten bei der Kaufpreisallokation von Unternehmenszusammenschlüssen
6.2.3. Die Werthaltigkeitstests
6.2.3.1. Relevante Bewertungsobjekte
6.2.3.2. Die Bestimmung des erzielbaren Betrags
6.2.3.3. Die Bildung zahlungsmittelgenerierender Einheiten als Bewertungsvoraussetzung
6.2.3.4. Die Werthaltigkeitstests für den Geschäfts- oder Firmenwert

7. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Verzeichnis verwendeter Gesetze, Verordnungen und privatrechtlicher Richtlinien

Eidesstattliche Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1. Problemstellung

Der Wertbeitrag des immateriellen Vermögens im Produktionsprozess ist auf Basis des technologischen Fortschritts der letzten Jahrzehnte kontinuierlich gestiegen.[1] Als „zentrale[ ] Determinanten des Unternehmenserfolgs“[2] sind immaterielle Vermögenswerte ein Grund für Fusionen und Übernahmen und damit von hohem Interesse für das Unternehmenswachstum durch Akquisition.[3] Die große strategische Bedeutung immaterieller Güter basiert auf ihrem Potenzial zur Begründung von Realoptionen. Ohne physische Restriktionen beachten zu müssen, besteht verstärkt die Möglichkeit, Investitionen im Zeitablauf zu verändern und somit eine flexible Ausrichtung der unternehmerischen Ressourcen sicherzustellen.[4]

Der immaterielle Charakter der Güter impliziert jedoch besondere Rechnungslegungsprobleme, weshalb sich die internationalen Standardsetter bisweilen mit dem Thema auseinandersetzen.[5] Nachdem das FASB bereits im Juli 2001 die US-GAAP-Regelungen zur Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte grundlegend reformiert hat,[6] plant das IASB mit der Veröffentlichung von ED 3, ED-IAS 36 und 38 im Dezember 2002 analoge Regelungen, um einer Konvergenz der beiden internationalen Rechnungslegungssysteme näher zu kommen.[7]

Die künftige IFRS-Bilanzierung des immateriellen Vermögens ist für europäische Unternehmen von großer Relevanz, da die IFRS ab 2005 für die börsennotierten Unternehmen der Mitgliedsstaaten verbindlich werden.[8]

Vor diesem Hintergrund ist das Ziel der vorliegenden Arbeit, mögliche Problembereiche der derzeitigen und der geplanten Regelungen des IASB - einerseits aus der Perspektive der Jahresabschlussadressaten, andererseits aus Sicht der bilanzierenden Unternehmen - zu lokalisieren.

1.2. Eingrenzung des Untersuchungsbereichs

Analysiert werden die Regelungen der derzeit geltenden IAS 22, IAS 36 und IAS 38 sowie die entsprechenden ED 3, ED-IAS 36 und 38. Als maßgeblicher Meilenstein der geplanten Standards wird neben den Exposure Drafts der Phase I des Projekts „Business Combinations“[9] das IASB-Update Juli 2003 in die Betrachtung einfließen.

Die entsprechenden Interpretationen (SIC) zu den IAS bleiben unberücksichtigt, weil es sich um Regelungen spezieller Sachverhalte handelt, deren Analyse den Umfang dieser Arbeit überschreiten würde.

Somit wird sich die Untersuchung auf die allgemeinen Vorschriften für das immaterielle Anlagevermögen konzentrieren, da sie von der geplanten Reform am nachhaltigsten betroffen sind. Durch andere IAS explizit geregelte immaterielle Vermögenswerte - wie bspw. immaterielle Vorräte, Finanzinstrumente und Leasingverhältnisse[10] - werden in dieser Arbeit nicht betrachtet.

Die spezifischen Besonderheiten von Unternehmenszusammenschlüssen finden nur insoweit Berücksichtigung, als sie ursächlich mit den Ansatz- und Bewertungsregeln für immaterielle Vermögenswerte im Zusammenhang stehen.

1.3. Gang der Untersuchung

Zunächst wird eine Klassifizierung des Untersuchungsobjekts „immaterieller Vermögenswert“ vorgenommen, wobei die identifizierbaren Vermögenswerte gegenüber dem Geschäfts- oder Firmenwert abgegrenzt werden.

Anschließend findet die Darstellung der Ziele, der Adressaten und Konzeption der IFRS statt. Dabei werden die Rahmengrundsätze skizziert und hinsichtlich der spezifischen Anforderungen und Interessen der Rechnungslegungsteilnehmer näher interpretiert. Diese Beurteilung soll zeigen, inwieweit die verschiedenen Adressaten, insbesondere die Investoren, andere Ansprüche an ein Rechnungslegungssystem haben als die bilanzierenden Unternehmen. Damit stellt sich die Frage, ob die IFRS-Vorschriften die Erfüllung der spezifischen Rahmengrundsätze unterstützen oder aber potenzielle Konflikte fördern.

Vor der eigentlichen Analyse wird die spezifische Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte nach IFRS dargestellt. In Abschnitt 4 und 5 werden dafür die derzeit gültigen und die geplanten Regelungen separat für die identifizierbaren immateriellen Vermögenswerte und den Geschäfts- oder Firmenwert skizziert. Ergänzend wird auf die Revisionspläne des IASB eingegangen.[11]

Die Untersuchung ausgewählter Aspekte derzeitiger und geplanter Regelungen findet dann in Teil 6 statt und beschäftigt sich zunächst mit der Beurteilung von Relevanz, Vergleichbarkeit und Verlässlichkeit. In einem ersten Schritt wird unter diesen Kriterien zu den Ansatzvorschriften für selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte und für den derivativen Geschäfts- oder Firmenwert Stellung genommen. Anschließend wird die Substitution planmäßiger Abschreibungen durch jährliche Werthaltigkeitstests kritisch hinterfragt. Da diese Neuregelung dazu führt, den Nutzungswert[12] zunehmend als Bewertungsmaßstab anwenden zu müssen, schließt sich dessen Untersuchung an. Als weitere Besonderheit im Zusammenhang mit der Bewertung immaterieller Vermögenswerte wird das Objekt „zahlungsmittelgenerierende Einheit“ [13] berücksichtigt und im Kontext des Einzelbewertungsgrundsatzes betrachtet. Die Auswirkungen der bei zahlungsmittelgenerierenden Einheiten festgestellten Wertminderungen auf die einzelnen immateriellen Vermögenswerte schließt den Teil der Analyse von Relevanz, Vergleichbarkeit und Verlässlichkeit ab.

Der zweite Teil der Untersuchung stellt die Perspektive der bilanzierenden Unternehmen in den Vordergrund und untersucht die IFRS-Regelungen hinsichtlich ihrer Praktikabilität und ihres Beitrags zur Effizienz der Rechnungslegung. In diesem Zusammenhang wird explizit auf die Ansatzvorschriften für selbsterstellte Vermögenswerte und die Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte bei Unternehmenszusammenschlüssen eingegangen. Im weiteren Fokus des Untersuchungsabschnitts stehen die Werthaltigkeitstests als Herausforderung für die bilanzierenden Unternehmen, die hierdurch mit komplexen Methoden der Unternehmensbewertung im Rahmen ihrer Rechnungslegung konfrontiert werden.

2. Begriffliche Bestimmung und Klassifizierung immaterieller Vermögenswerte

2.1. Begriffsbestimmung und Klassifikation

Immaterielle Vermögenswerte sind primär durch ihre nicht- physische Existenz charakterisiert. Es handelt sich zudem nicht um monetäre Güter, da sie originär am Wertschöpfungsprozess des Unternehmens beteiligt sind.[14] Bei einer planmäßigen Nutzung von mehr als einem Jahr werden kapitalisierte immaterielle Vermögenswerte dem Anlagevermögen zugerechnet.[15]

Die auf Basis dieser Definition noch verbleibende Teilmenge wird für die weitere Betrachtung unter dem Aspekt der Identifizierbarkeit abgegrenzt, da dieses Kriterium im Zusammenhang mit Bilanzierungsfragen besser geeignet ist als bspw. eine Kategorisierung nach Unternehmensbereichen.[16]

2.2. Identifizierbare immaterielle Vermögenswerte

Die Klasse einzeln identifizierbarer immaterieller Vermögenswerte kann nach dem Grad ihrer rechtlichen Verbindung zum Unternehmen gegliedert werden. So stellen

- Rechte als vertraglich oder wirtschaftlich geschützte Vorteile
( z. B. Waren - und Markenzeichen ),
- nicht geschützte Vorteile, aber mögliche Objekte von Rechtsgeschäften ( z. B. Forschungs- und Entwicklungsprogramme ), und
- rein ideelle Vorteile, die weder rechtlich geschützt noch Objekte von Rechtsgeschäften sein können ( z. B. Mitarbeiter-Qualifikationen ),

mögliche Ausprägungen einzeln zu identifizierender Werte dar.[17]

2.3. Der Geschäfts- oder Firmenwert

Der Geschäfts- oder Firmenwert besteht aus einer „Vielzahl nicht einzeln identifizierbarer Vermögenswerte“[18] und stellt aus investitions-theoretischer Sicht die Residualgröße dar, die sich bei Subtraktion des Substanzwerts eines Unternehmens, bestehend aus der Summe aller bilanzierten Einzelvermögenswerte, von seinem Zukunftserfolgswert, dem Gesamtunternehmenswert, ergäbe.[19]

Gemäß dieser Interpretation[20] erhält man in Abhängigkeit von der Bewertungsart - Einzel- oder Gesamtbewertung gleicher Bewertungs-objekte - unterschiedliche Beträge, da bei einer Gesamtbewertung neben den bilanzierten Einzelposten auch das zukünftige Erfolgspotenzial des Unternehmens zu berücksichtigen ist.[21] Dieses immaterielle Vermögen - konkretisiert als Geschäfts- oder Firmenwert - ist integraler Bestandteil jedes Unternehmens, soweit von dessen Fortführung ausgegangen werden kann.[22] Für bilanzielle Zwecke ist zwischen dem selbst geschaffenen, originären, und dem entgeltlich erworbenen, derivativen Geschäfts- oder Firmenwert, zwingend zu unterscheiden, da ausschließlich der Letztgenannte aktiviert werden darf.[23] Ermittelt wird er im Zuge der Kapitalkonsolidierung, indem bei den Konzern-obergesellschaften die Anschaffungskosten einer Beteiligung mit dem entsprechenden Reinvermögen der jeweiligen Konzerntochter aufgerechnet werden.

Die Gründe für das generelle Ansatzverbot des originären Geschäfts- oder Firmenwerts ergeben sich aus dessen spezifischer Eigenschaft, viele nicht eindeutig bestimmbare Komponenten zu beinhalten und sich damit einer monetären Bewertbarkeit weitestgehend zu entziehen. Lediglich beim konkreten Unternehmenserwerb stellt der gezahlte Preis eine Größe dar, die den derivativen Geschäfts- oder Firmenwert messbar werden lässt.

3. Beurteilungsrahmen für die Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte nach IFRS

3.1. Konzeption der IFRS – Rechnungslegung

3.1.1. Ziele und Adressaten der IFRS-Rechnungslegung

Das Primärziel des IFRS-Abschlusses ist es „Informationen über die Vermögens- und Finanzlage, die Ertragskraft und die Cashflows eines Unternehmens bereitzustellen, die für die breite Palette der Adressaten nützlich sind, um wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen“.[24] Bedenkt man, dass solche Entscheidungen für die Zukunft, also auf Basis unsicherer Erwartungen getroffen werden, müssen relevante Informationen[25] die Entscheidungsfindung ermöglichen, indem sie sowohl Erklärungen der Vergangenheit und Gegenwart als auch Prognosen der Zukunft erlauben.[26]

Neben der Informationsfunktion hat der IFRS-Abschluss eine Dokumentations- sowie Rechenschaftsfunktion. Er ermöglicht somit, die Jahresabschlussdaten hinsichtlich ihrer Validität zu überprüfen als auch die Leistung und die Vertrauenswürdigkeit des Managements zu bewerten.[27]

Potenzielle Konflikte zwischen den o. g. Funktionen, bspw. begründet durch die Unmöglichkeit zukunfts- und vergangenheitsorientierte Informationen gleichermaßen generieren zu können, werden durch die Vorrangstellung des Informationsziels weitestgehend ausgeschlossen.

Keine Aufgabe der IFRS-Rechnungslegung sind die Ausschüttungs- und Steuerbemessung. Es entfallen somit Restriktionen und Möglichkeiten der Bilanzgestaltung, wie sie sich bspw. in Deutschland aus dem (umgekehrten) Maßgeblichkeitsprinzip ergeben.[28]

Als Adressaten des IFRS-Jahresabschlusses werden explizit Investoren, Arbeitnehmer, Kreditgeber, Lieferanten und andere Gläubiger, Kunden, die Regierung mit ihren Institutionen sowie die Öffentlichkeit benannt. Die Möglichkeit heterogener Informationsbedürfnisse wird vom IASB allerdings ignoriert - statt dessen wird den Interessen auf Seiten der Investoren ein gewisser Vorrang eingeräumt, da nur dieser Adressatenkreis dem Unternehmen Risikokapital zur Verfügung stellen kann.[29]

3.1.2. Die Rahmengrundsätze der IFRS-Rechnungslegung

Konzeptionell haben die Grundsätze des Rahmenkonzepts (Framework) und des IAS 1 gegenüber den Standards (IAS) und den Interpretationen (SIC) einen nachrangigen Charakter.[30] Das Rahmenkonzept dient seit seiner Einführung im Jahre 1989 dem IASB als Orientierungsbasis bei der Entwicklung der IAS und sollte deshalb konsistent mit den ab diesem Zeitpunkt verabschiedeten Standards sein.[31]

Im Einzelnen enthält das Rahmenkonzept folgende Prinzipien:[32]

Grundlegende Annahmen (Underlying Assumptions)

- Vom Going Concern Principle ist nur abzuweichen, wenn feststeht, dass ein Unternehmen nicht fortgeführt wird.
- Mit der Accrual Basis wird die periodengerechte Erfolgsermittlung kodifiziert, wozu das Realisationsprinzip für Erträge sowie die sachliche Abgrenzung für die Aufwendungen, ausserdem der Grundsatz der Bilanzidentität und das Stichtagsprinzip gehören.

Primärgrundsätze (Qualitative Characteristics)

- Understandability ist zu interpretieren als Verständlichkeit der Abschlüsse für den sachkundigen Bilanzleser. Diese Anforderung wird regelmäßig durch Einhaltung der formalen Anforderungen erfüllt.
- Relevance, im Sinne von Entscheidungsrelevanz, determiniert die Berücksichtigung der einzelnen Abschlussdaten dem Grunde und der Höhe nach. Dem Grunde nach müssen alle das Ergebnis beeinflussende Tatbestände im Abschluss enthalten sein. Der Höhe nach werden die tatsächlich zu bilanzierenden Werte durch die Materiality eingeschränkt. Diese Restriktion ist als Schwellenwert zu verstehen, der allerdings in den IFRS nicht näher quantifiziert wird, womit seine Anwendung weitgehend im Ermessen des Bilanzierenden liegt.
- Reliability - Verlässlichkeit der Abschlussdaten - konkretisiert sich durch ihre Unterprinzipien: Richtigkeit, Vollständigkeit, Vorsicht, Willkürfreiheit und eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Die Intention dieser Prinzipien ist das Verbot bewusster Bilanzpolitik.
- Comparability fordert die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse eines Unternehmens im Zeitablauf und wird durch Beibehaltung der formalen Abschluss-Anforderungen sowie der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden[33] gewährleistet. Die Ansatz- und Bewertungsstetigkeit ist dabei streng zu interpretieren. Darüber hinaus verlangt dieser Grundsatz die Vergleichbarkeit von Abschlussinformationen unterschiedlicher Unternehmen, wodurch die Entscheidungsnützlichkeit der Daten erhöht werden soll.

Constraints (Einschränkende Nebenbedingungen)

- Die drei Constraints: zeitnahe Berichterstattung, Wirtschaftlichkeit und Ausgewogenheit bei der Anwendung der Grundsätze verdeutlichen, dass eine gleichwertige Berücksichtigung der Grundsätze wegen immanenter Zielkonflikte kaum realisierbar ist.

Kommt es unter Berücksichtigung des komplexen Regelwerks aus Sicht des Unternehmens zu Ergebnissen, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, ist nach Maßgabe der wirklichkeitsgetreuen Darstellung zu verfahren. Dieser Grundsatz erfüllt demnach die overriding function. [34]

3.2. Anforderungen aus Sicht der Rechnungslegungsteilnehmer

3.2.1. Informationsbedürfnisse der Adressaten

Investoren treffen hinsichtlich ihres Kapitaleinsatzes ökonomische Entscheidungen. Hierbei ist davon auszugehen, dass verschiedene Investitionsalternativen in das Kalkül einfließen und Eigenkapitalgeber an einheitlichen Informationen unterschiedlicher Unternehmen interessiert sind. Als Basis für Investitionsentscheidungen fungiert idealerweise ein objektives Marktkriterium, bspw. ein fester Zinssatz, um so die künftige Entwicklung besser einschätzen zu können. Solche Kriterien sind allerdings nur auf vollkommenen Märkten anzutreffen, nicht jedoch in der Realität,[35] weshalb Investoren auf originäre Informationen über ihre Entscheidungsobjekte, insbesondere deren Erfolgsfaktoren, angewiesen sind. Ein nützliches Instrument zur Vermittlung dieser entscheidungsrelevanten Daten stellt der Jahresabschluss dar, der zudem die bereits aus anderen Quellen, z. B. der Zwischenberichterstattung, stammenden Informationen verifizieren helfen soll.[36]

Grundsätzlich beruht die Notwendigkeit eines einheitlichen Kommunikationsverfahrens auf der durch Informationsasymmetrie gekennzeichneten Beziehung zwischen Unternehmensmanagement und den externen Kapitalgebern. Vor diesem Hintergrund beschreibt die Principal-Agent-Theorie[37] mögliche Interessenkonflikte hinsichtlich der Kapitalverwendung zwischen beiden Parteien.[38] Um dessen ungeachtet das Management auf Basis von Rechnungslegungsdaten kontrollieren zu können, bedarf es deren Objektivierung, d. h. einer intersubjektiv nachprüfbaren Datenbasis.[39] Insbesondere für immaterielle Güter mit hoher Wertrelevanz, für die zudem kein Markt besteht, wird offensichtlich, dass Investoren verlässliche Informationen wünschen, um den Wert des immateriellen Vermögensanteils beurteilen zu können.

Selbstredend sind auch die übrigen Adressaten an zukunftsorientierten, vergleichbaren und verlässlichen Daten interessiert, jedoch unterscheiden sich ihre Motive von denen der Investoren. So werden bspw. Gläubiger vornehmlich die Sicherheit ihrer Zahlungsansprüche und Arbeitnehmer die Zukunftsaussichten ihres Arbeitsplatzes beurteilen wollen.[40]

3.2.2. Interessen der bilanzierenden Unternehmen

Für das Management, dem gemäß IAS 1.5 die Verantwortung zur Aufstellung der Jahresabschlüsse obliegt, kann der Nutzen einerseits in der Selbstinformation,[41] andererseits in einer betont positiven Aussendarstellung bestehen.[42] Dabei ermöglicht der Informationsvorsprung auf Seiten des Unternehmens prinzipiell einen Gestaltungsraum,[43] dessen Offenlegung wesentlich von der Normierung des gewählten Rechnungslegungssystems abhängt. Wird z. B. statt objektivierender Regelungen auf den Management Approach [44] abgestellt, so geht mit den individuellen Annahmen und Einschätzungen ein hohes Potenzial an bilanzpolitischer Einflussnahme auf die Abschlussdaten einher. Ausschließlich bei Interessenkonsens zwischen den Adressaten und dem bilanzierenden Unternehmen wäre somit eine wirklichkeitsgetreue Darstellung gewährleistet.[45]

Neben dem o. g. vordringlichen Nutzen, ist für das Management die Wirtschaftlichkeit der eigenen Rechnungslegung entscheidend und insofern der Grundsatz der Wesentlichkeit und das Kosten/Nutzen-Postulat von hoher Relevanz. Folglich werden Unternehmen Rechnungslegungssysteme auch hinsichtlich ihrer Komplexität und Kompatibilität beurteilen, da beide Kriterien maßgeblich für den Rechnungslegungsaufwand verantwortlich sind. Ein besonderes Problem deutscher Unternehmen resultiert unter Umständen aus dem Grad der Vereinbarkeit von IFRS und HGB, nämlich in dem Erfordernis mehr oder weniger umfangreicher Überleitungsrechnungen. Die Notwendigkeit einer zeitnahen Berichterstattung bewirkt zudem - angesichts knapper Ressourcen - mögliche Zielkonflikte bei der Anwendung von komplexen Rechnungslegungsvorschriften.[46]

3.3. Ausgewählte Rahmengrundsätze als Beurteilungsmaßstab

Nicht nur inhärente Zielkonflikte, sondern auch die zwischen den Rechnungslegungsteilnehmern divergenten Prioritäten hinsichtlich der Rahmengrundsätze erschweren deren ausgewogene Berücksichtigung. So fordern die Adressaten gleichermaßen entscheidungsrelevante, verlässliche und vergleichbare Informationen, was nur bedingt realisierbar erscheint, da auf die Zukunft gerichtete und damit notwendigerweise unsichere Daten nicht eindeutig verifizierbar sind. Objektivere Abschlussinformationen auf Basis von Ist-Daten können hingegen angesichts instabiler Umweltbedingungen nur wenig entscheidungsrelevant sind.[47]

Eine Vergleichbarkeit von Jahresabschlussinformationen bedingt Normen, die eine stetige Datenbereitstellung gewährleisten und sich in hinreichender Konvergenz zu dem alternativen internationalen Rechnungslegungssystem US-GAAP befinden.

Das Risiko einer Verletzung der Grundsätze besteht indes latent, sobald die IFRS den bilanzierenden Unternehmen Ermessensspielräume zugestehen[48] oder eine unzureichende Praktikabilität der Standards deren sichere Anwendung einschränkt. Auch ist für die Rechnungslegenden das Kosten/Nutzen-Postulat im Zusammenhang mit einer zeitnahen Berichterstattung als ein weiterer kritischer Aspekt zur Anwendbarkeit der Standards einzustufen. Um also den eigenen Anforderungen gerecht werden zu können, müssten die IFRS die Ausgewogenheit von Relevance, Reliability, Comparability unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und zeitnaher Berichterstattung gewährleisten. Nur so wäre es möglich, die Validität der Jahresabschlussdaten nicht durch eine den Grundsätzen entgegenstehende Anwendung einzuschränken.

4. Die Bilanzierung identifizierbarer immaterieller

4.1. Die derzeitigen Ansatzvorschriften und die Zugangsbewertung

(1) Ansatz

Ein immaterieller Vermögenswert ist zu aktivieren, wenn

a.) die Definitionskriterien: Identifizierbarkeit, Verfügungsmacht des Unternehmens über die Ressource, Potenzial seines künftigen wirtschaftlichen Nutzens als auch
b.) die Ansatzkriterien: Wahrscheinlichkeit[49] des künftigen Nutzenzuflusses und eine verlässliche Zugangsbewertung erfüllt sind.[50]

Für selbsterstellte Werte muss zudem berücksichtigt werden, dass Entwicklungskosten zu kapitalisieren sind, wenn ihre technische Realisierbarkeit möglich und beabsichtigt ist, die notwendigen Ressourcen verfügbar sind und zudem die Marktgängigkeit oder der interne Nutzen der Entwicklung nachgewiesen werden kann. Im Gegensatz dazu sind Forschungskosten generell sofort aufwandswirksam zu verrechnen. Ist eine Unterscheidung zwischen Forschungs- und Entwicklungsphase nicht möglich, gilt das Aktivierungsverbot sowohl für die im Rahmen der Forschung als auch der Entwicklung entstandenen Kosten. Explizit von einem Ansatz ausgeschlossen sind selbst geschaffene Markennamen, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und ähnliche Sachverhalte.[51]

(2) Zugangsbewertung

Ist die Aktivierung eines immateriellen Vermögenswertes geboten, hat diese - in Abhängigkeit von der Zugangsart - entweder zu Anschaffungskosten, zu Herstellungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert zu erfolgen.[52] Für einzeln angeschaffte Werte ergibt sich ihr Wert aus dem Kaufpreis zzgl. der direkt zurechenbaren Kosten abzgl. erhaltener Rabatte.[53] Die Herstellungskosten selbsterstellter immaterieller Vermögenswerte bemessen sich zu Einzelkosten inkl. notwendiger Gemeinkosten.[54] Beim Erwerb im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen ist ggf. der beizulegende Zeitwert zu schätzen, wenn für den Vermögenswert kein aktiver Markt[55] besteht oder der Preis nicht auf Basis einer Verhandlungsfiktion[56] festgestellt werden kann. Immaterielle Vermögenswerte, für die kein Marktpreis existiert, dürfen höchstens mit einem geschätzten beizulegenden Zeitwert angesetzt werden, durch den kein negativer Unterschiedsbetrag entsteht oder sich erhöht.[57]

4.2. Die geplanten Änderungen zu Ansatzvorschriften und Zugangsbewertung

(1) Ansatz

Das Kriterium „Identifizierbarkeit“ gilt künftig als erfüllt, sobald ein immaterieller Vermögenswert - ggf. mit anderen Vermögenswerten gemeinsam - separierbar oder auf Basis eines Rechtsanspruch entstanden ist.[58]

Das Ansatzkriterium der verlässlichen Bewertbarkeit soll nur noch für selbsterstellte Werte eine Restriktion darstellen und ansonsten generell durch die Anschaffungskosten realisiert sein.[59]

Für Unternehmenszusammenschlüsse wird explizit klargestellt, dass erworbene Forschungs- und Entwicklungsprojekte zu aktivieren sind, sofern sie die Kriterien als Vermögenswert[60] erfüllen und identifizierbar sind. Für die Folgeausgaben ist dann wie bisher zu verfahren, d. h. die Kosten der Entwicklungsphase sind ausschließlich nur zu aktivieren, wenn das Unternehmen einen entsprechenden Nachweis führen kann.[61] Die Aktivierung der bei einem Unternehmenszusammenschluss übernommenen Belegschaft (assembled workforce) wird explizit untersagt, obwohl bereits die fehlende Verfügungsmacht ein hinreichendes Ausschlußkriterium darstellt.[62]

(2) Zugangsbewertung

Im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses werden Schätzungen der beizulegenden Zeitwerte, soweit keine Marktpreise vorliegen, eher geboten sein als bisher. Ausgangspunkt dieser Änderung ist der Wegfall der verlässlichen Bewertbarkeit als Aktivierungsschwelle. Zudem ist geplant, die Regelung zur Begrenzung geschätzter beizulegender Zeitwerte - derzeit für den Zweck konzipiert, die Entstehung oder Erhöhung eines negativen Unterschiedsbetrags zu vermeiden - ersatzlos zu streichen.[63]

Die Anschaffungskosten einzeln erworbener Werte müssen in Zukunft näher spezifiziert werden, gleichzeitig wird die Aktivierung von Kosten, die nicht zur Erzeugung des betriebsbereiten Zustands erforderlich sind, wie bspw. Wartekosten, explizit ausgeschlossen.[64] Auch die Herstellungskosten werden künftig strenger geregelt, wenn der bisherige Vollkostenansatz unzulässig wird und nur noch Einzelkosten aktivierbar sind.[65]

4.3. Die derzeitigen Vorschriften für die Folgebewertung

(1) Bewertungsmethoden

Alternativ zur Benchmark-Bewertung mit fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten erlaubt IAS 38 die Neubewertung. Diese Methode ist nicht selektiv, sondern grundsätzlich für gleichartige Gruppen immaterieller Vermögenswerte anzuwenden und setzt voraus, dass die beizulegenden Zeitwerte auf einem aktiven Markt ermittelt werden können. Eine Neubewertung ist in regelmäßigen Abständen durchzuführen und mit zusätzlichen Angabepflichten, wie bspw. der Offenlegung der fiktiven Buchwerte nach der Benchmark-Methode, verbunden.[66] Sollen alternativ bewertete Vermögenswerte am Ende ihrer Nutzungsdauer veräußert werden, ist bei jeder Neubewertung ebenso der Restwert erneut zu schätzen.[67]

(2) Planmäßige Abschreibung

Grundsätzlich unterliegen alle immateriellen Vermögenswerte der planmäßigen Abschreibung im Zeitraum ihrer Nutzung. Überschreitet die geschätzte Nutzungsdauer 20 Jahre, sind die Gründe hierfür im Anhang detailliert zu erläutern.[68] Dabei soll die Abschreibungsmethode den tatsächlichen Nutzenverbrauch widerspiegeln. Kann der Nutzenverlauf allerdings nicht verlässlich bestimmt werden, ist die Anwendung der linearen Methode vorgeschrieben.[69] Sowohl die Nutzungsdauer als auch die Abschreibungsmethode sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen und ggf. prospektiv anzupassen.[70] Da das Abschreibungsvolumen exklusive des Restwerts des immateriellen Vermögenswertes zu bemessen ist, beeinflussen Restwertänderungen im Rahmen der Neubewertung die verbleibende Abschreibungshöhe.[71]

(3) Außerplanmäßige Abschreibung

Anhand interner und externer Indikatoren ist an jedem Bilanzstichtag die Möglichkeit einer Wertminderung zu eruieren.[72] Für immaterielle Vermögenswerte, die noch nicht fertiggestellt sind oder deren Nutzungsdauer auf mehr als 20 Jahre geschätzt wird, sind darüber hinaus jährliche Werthaltigkeitstests zwingend vorgeschrieben. Allerdings kann in Bezug auf das Konzept der Wesentlichkeit von einem Test abgesehen werden, wenn sicher anzunehmen ist, dass der Buchwert nicht unterschritten wird.[73]

Zur Überprüfung der Werthaltigkeit immaterieller Vermögenswerte ist der erzielbare Betrag als Bewertungsmaßstab heranzuziehen. Da dieser Betrag als das Maximum von Nettoveräußerungspreis und Nutzungswert definiert ist, sind grundsätzlich beide Größen zu bestimmen.[74] Während der Nettoveräußerungspreis einem tatsächlichen oder fiktiven Marktpreis entspricht, basiert der Nutzungswert auf diskontierten Cashflow-Prognosen des Managements.[75] Für die Festsetzung des Abzinsungssatzes wird auf die kapitalmarktorientierte Gewinnung der durchschnittlich gewichteten Kapitalkosten (WACC) abgestellt und die Anwendung des CAPM-Verfahrens empfohlen.[76]

Eine Wertminderung liegt immer dann vor, wenn der Buchwert des Vermögenswerts seinen erzielbaren Betrag übersteigt. Sie ist erfolgswirksam zu erfassen oder, sofern sie eine zuvor vorgenommene Neubewertung aufhebt, gegen die Neubewertungsrücklage zu verrechnen.[77]

Da einzelne Vermögenswerte in vielen Fällen ungeeignet sind unabhängige Cashflows zu generieren und ihnen somit auch kein individueller Nutzungswert zugeordnet werden kann, müssen Vermögenswerte ggf. zu zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zusammengefasst werden, um die Werthaltigkeitstests durchführen zu können.[78]

Handelt es sich bei einem immateriellen Vermögenswert um einen gemeinschaftlichen Vermögenswert, der von verschiedenen Einheiten verwendet wird, ist dieser den relevanten zahlungsmittelgenerierenden Einheiten anteilig zuzuordnen. Wird beim sog. „Bottom-up“-Test festgestellt, dass der Vermögenswert nicht auf vernünftiger und stetiger Basis der zu prüfenden Einheit zugerechnet werden kann, ist mittels des „Top-Down“-Verfahrens die Zuordnung auf der nächst höheren Ebene vorzunehmen.[79]

Festgestellte Wertminderungen zahlungsmittelgenerierender Einheiten sind zunächst von einem vorhandenen Geschäfts- oder Firmenwert abzuziehen und anschließend auf die Vermögenswerte der Einheit, anteilig bis zu den angegebenen Grenzwerten, zu verteilen.[80]

(4) Wertaufholung

Eine Wertaufholung hat bei Wegfall der Gründe einer zuvor vorgenommenen Wertminderung maximal bis zur Höhe der fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. des Neubewertungsbetrags zu erfolgen.[81] Dabei sind Wertaufholungen für zahlungsmittelgenerierende Einheiten den integralen Vermögenswerten anteilig auf Basis ihrer Buchwerte zuzuordnen.[82]

[...]


[1] Vgl. Labhart, (Value reporting, 1999), S. 183 - 188; Küting, (Bilanzierung, 2001), S. 463; Lev, (Intangibles, 2001), 5ff.

[2] Haller, (Vermögenswerte, 1998), S. 562.

[3] Vgl. Kleinert, (Megafusionen, 2000), S. 45; Haller, (Vermögenswerte, 1998), S. 570f.

[4] Vgl. Labhart, (Value reporting, 1999), S. 146ff.

[5] Die derzeit gültigen Regelungen (IAS 22, IAS 36, IAS 38) wurden zuletzt 1998 umfänglich überarbeitet.

[6] Vgl. im Einzelnen FASB, (SFAS 141); FASB, (SFAS 142); Für einen Überblick vgl. Pellens / Sellhorn, (Goodwill-Bilanzierung, 2001), S. 1681 - 1685; Davis, (US-GAAP, 2002), S. 697 - 701.

[7] Vgl. IASB, (Convergence, 2002).

[8] Europäische Unternehmen, die nach US-GAAP bilanzieren, müssen erstmalig ab dem Jahr 2007 IFRS-Abschlüsse aufstellen; Vgl. Europäisches Parlament, (Verordnung 1606/2002).

[9] Das IASB-Projekt „Business combinations“ startete Ende 1998 mit einer Studie zur Konvergenz der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen (G4+1 Studie). Die vorläufigen Ergebnisse der Projektphase I liegen seit Dezember 2002 als Exposure Drafts vor. Mit Projektphase II sollen insbesondere weitere Details zum Thema geregelt werden. Entsprechende Exposure Drafts sind für das 1. Quartal 2004 avisiert. Vgl. Deloitte, (Phase I, 2003).

[10] Vgl. IAS 38.1f; ED-IAS 38.1f.

[11] Vgl. IASB, (Update July, 2003).

[12] Der Nutzungswert ist in (ED-)IAS.36.5 definiert als der Barwert geschätzter künftigen Cashflows.

[13] Diese Einheit stellt gemäß (ED-)IAS 36.5 die kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten dar, die weitestgehend unabhängig Mittelzuflüsse erzeugt.

[14] Vgl. Hommel, (Anlagewerte, 1998), S. 52; Kahre / Schwetje, (Kommunikation, 2003), S. 123.

[15] Vgl. Keitz, (Güter, 1997), S. 5; Kieso / Weygandt / Warfield, (Accounting, 2001), S. 599.

[16] Vgl. zur Kategorisierung nach Unternehmensbereichen unter dem Begriff „Intellectual Capital“ bei Labhart, (Value, 1999), S. 193 – 196; Arbeitskreis, (Kategorisierung, 2001), S. 990f.

[17] Vgl. Keitz, (Güter, 1997), S. 6f; Bieker / Esser, (Goodwill-Bilanzierung, 2003), S. 76; Kahre / Schwetje, (Kommunikation, 2003), S. 124; Küting / Dawo, (Bilanzierung, 2003), S. 397 – 400.

[18] Hayn, (Bilanzierung, 1996), S. 406.

[19] Vgl. Döring, (Goodwill, 1993), S. 810f; Wöhe, ( Betriebswirtschaftslehre, 1996), S. 794 - 796; Möhrle, (Bilanzierung, 1999), S. 22 - 33; Schmidt, (Goodwill, 2002), S. 27f.

[20] Weitere Ansätze zur Interpretation des Geschäfts- oder Firmenwerts werden in dieser Arbeit nicht behandelt, da sich der Residualansatz international durchgesetzt hat und auch in den IFRS angewendet wird. Vgl. IAS 22.41; ED 3.52. Für einen Überblick zu weiteren Ansätzen vgl. Schmidt, (Goodwill, 2002), S. 19 - 23.

[21] Eine Systematisierung wertbestimmender Einflussgrößen des Geschäfts- oder Firmenwerts findet sich bei Krämling, (Goodwill, 1998), S. 41.

[22] Bei Unternehmensaufgabe reduzieren sich Zukunftserfolgswert und ebenso der Geschäfts- oder Firmenwert auf Null.

[23] Vgl. Ballwieser, (Geschäftswert, 1998), S. 283f; IAS 38.36; ED-IAS 38.40.

[24] IAS Fw. 12; Vgl. Pellens, (Rechnungslegung, 2001), S. 437.

[25] Vgl. zum betriebswirtschaftlichen Informationsbegriff als zweckorientiertes Wissen bei Wittmann, (Information, 1959), S. 14; Kritisch dazu Bode, (Informationsbegriff, 1997), S. 454ff.

[26] Vgl. ausführlich Wittmann, (Information, 1959), S. 92 - 147.

[27] Vgl. IAS Fw. 13f; Vgl. zur Rechenschaftsfunktion allg. Schmalenbach, (Bilanz, 1962), S. 55; Busse von Colbe, (Unternehmenskontrolle, 1994), S. 44f.

[28] Vgl. ähnlich Hayn / Waldersee, (Vergleich, 2003), S. 37 - 39; Wagenhofer, (IAS, 2003), S. 121.

[29] Vgl. IAS Fw. 9f; Coenenberg, (Internationalisierung, 2000), S. 16 - 19; Hayn / Waldersee, (Vergleich, 2003), S. 37.

[30] Diese Konzeption der IFRS basiert auf dem angelsächsischen Case Law, bei dem einzelfallbezogen ausführliche Regelungen kodifiziert werden. Vgl. Buchholz, (Rechnungslegung, 2003), S. 19f.

[31] Vgl. Keitz, (Güter, 1997), S. 180; Allerdings sind die neueren Bewertungsmaßstäbe noch nicht im Rahmenkonzept kodifiziert; Vgl. Buchholz, (Rechnungslegung, 2003), S. 21.

[32] Vgl. für einen systematischen Überblick der Grundsätze bei Coenenberg, (Internationalisierung, 2000), S. 47; Pellens, (Rechnungslegung, 2001), S. 448; Wagenhofer, (IAS, 2003), S. 123.

[33] Die für begründete Fällen zulässige Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ist angabepflichtig. Vgl. IAS 1.27a. i. V. m. IAS 8.41ff.

[34] Vgl. Buchholz, (Rechnungslegung, 2003), S. 44 - 58; Hayn / Waldersee, (Vergleich, 2003), S. 57 - 69; Lüdenbach, (Ratgeber, 2003), S. 62f; Wagenhofer, (IAS, 2003), S. 122 - 129.

[35] Vgl. Busse von Colbe, (Investitionstheorie, 1990), S. 2 - 7; Vgl. zu Merkmalen vollkommener Märkte: Feess / Tibitanzl, (Mikroökonomie, 1997), S. 54f.

[36] Vgl. Coenenberg, (Jahresabschluss, 2003), S. 1202 - 1216.

[37] Vgl. Spremann, (Information, 1990), S. 561ff.; Ausführlich zur Principal-Agent-Theorie: Pratt / Zeckhauser, (Principals, 1985); Picot / Reichwald / Franck, (Organisation, 2002), S. 85 - 95. Eine theoretische Einordnung findet sich bei Kleine, (Aspekte, 1995), S. 23ff.

[38] Vgl. Hommel, (Anlagewerte, 1998), 18f; S. Hinz, (Konzernabschluss, 2002), S. 54 - 59.

[39] Vgl. Hommel, (Bilanzrechtskonzeptionen, 1997), S. 349f; Ebenda, (Anlagewerte, 1998), S. 23f; Busse von Colbe, (Unternehmenskontrolle, 1994), S. 44f.

[40] Vgl. Coenenberg, (Internationalisierung, 2000), S. 16 - 19.

[41] Vgl. Schmalenbach, (Bilanz, 1962), S. 49f; Rückle, (Bewertungsprinzipien, 1993), Sp. 193f.

[42] Vgl. Hax, (Rechnungslegungsvorschriften, 1988), S. 191- 200; Coenenberg, (Internationalisierung, 2000), S. 118f.

[43] Vgl. Kleine, (Aspekte, 1995), S. 29f.

[44] Beim „Management Approach“ wird die Ansicht vertreten, dass die internen entscheidungsvorbereitenden Informationen des Management gleichermaßen für die Rechnungslegungsadressaten relevant sind.

[45] Vgl. Wagenhofer, (IAS, 2003), S. 567f.

[46] Vgl. hierzu Hüttche / Diemer, (Fast Close, 2000), S. 2035, die einfache Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften als Voraussetzung für einen zeitnahen und den qualitativen Ansprüchen genügenden Abschluss sehen.

[47] Vgl. Streim, (Informationen, 2000), S. 125f; Kahle, (Gläubigerschutz, 2002), S. 706.

[48] Vgl. Baetge, (Objektivierung, 1970), S. 16f.

[49] Vgl. für die Interpretation als quantitative Größe bei Keitz, (Güter 1997), S. 184f; Coenenberg, (Jahresabschluss, 2003), S. 81. Kritisch äussern sich zur Imparität der Wahrscheinlichkeit in den IFRS Lüdenbach / Hoffmann, (Wahrscheinlichkeit, 2003), S. 5 - 14.

[50] Vgl. IAS 38.7ff; IAS 38.19; Im Einzelnen dazu Küting / Dawo, (Bilanzierung, 2003), S. 400 - 406.

[51] Vgl. IAS 38.39ff; IAS 38.51; Heuser / Theile, (IAS, 2003), Rz. 285 - 297.

[52] Die Definition dieser Bewertungsmaßstäbe findet sich in IAS 38.7.

[53] Vgl. IAS 38.24f.

[54] Vgl. IAS 38.54f.

[55] Vgl. IAS 38.7.

[56] Vgl. IAS 38.29.

[57] Vgl. IAS 22.40; IAS 38.32.

[58] Vgl. ED-IAS 38.11.

[59] Vgl. ED-IAS 38.22; ED-IAS 38.29.

[60] Vgl. IAS Fw. 49a; IAS Fw. 89; Keitz, (Güter, 1997), S. 182 - 186.

[61] Vgl. ED-IAS 38.32; ED-IAS 38.67f.

[62] Vgl. ED-IAS 38.14; ED-IAS 38.31f.

[63] Vgl. ED-IAS 38.33-35; ED-IAS 38.B14.

[64] Vgl. ED-IAS 38.24-27.

[65] Vgl. ED-IAS 38.58.

[66] Vgl. IAS 38.63ff; IAS 38.113f.

[67] Vgl. IAS 38.93.

[68] Vgl. IAS 38.79ff; IAS 38.111(a).

[69] Vgl. IAS 38.88f.

[70] Vgl. IAS 38.94 i. V. m. IAS 8.

[71] Vgl. IAS 38.91-93.

[72] Vgl. IAS 38.97 i. V. m. IAS 36.8-11.

[73] Vgl. IAS 38.99; IAS 36.12.

[74] Ausnahmen hiervon ergeben sich aus IAS 36.16-18.

[75] Vgl. IAS 36.21-56.

[76] Vgl. hierzu die detaillierten Erläuterungen bei Beyhs, (Impairment, 2002), S. 130 - 153; Allgemein und kritisch äussert sich Kruschwitz, (Investitionsrechnung, 2003), S. 364 - 389.

[77] Vgl. IAS 36.58f.

[78] Vgl. IAS 36.65f.

[79] Vgl. IAS 36.84-86.

[80] Vgl. IAS 36.88-93.

[81] Vgl. IAS 36.94-103.

[82] Vgl. IAS 36.107f.

Ende der Leseprobe aus 80 Seiten

Details

Titel
Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte nach IFRS
Untertitel
Eine kritische Betrachtung der gegenwärtigen und geplanten Vorschriften des IASB
Hochschule
FernUniversität Hagen
Note
1,7
Autor
Jahr
2004
Seiten
80
Katalognummer
V31145
ISBN (eBook)
9783638322331
ISBN (Buch)
9783638703499
Dateigröße
713 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Schlagworte
Bilanzierung, Vermögenswerte, IFRS
Arbeit zitieren
Kerstin Paland (Autor:in), 2004, Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte nach IFRS, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/31145

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