Seite 2
Rechnungen , Vorsteuerabzug, echte und unechte Steuerbefreiung
Inhaltsverzeichnis
1. Fakturierung (§ 11) 4
1.1. Begriff der Rechnung. 4
1.2. Rechnungsmerkmale 4
1.2.1. Allgemein 4
1.2.2. Erleichterungen bei der Rechnungsausstellung. 5
1.2.3. Beschreibung und Zeitpunkt der Leistung 5
1.2.4. Entgelt und Steuerbetrag. 6
1.3. Sonderfälle der Rechnung 6
1.3.1. Kleinbetragsrechnungen. 6
1.3.2. Gutschriften als Rechnungen 7
1.3.3. Fahrausweise 7
1.4. Unberechtigter Steuerausweis 8
1.5. Fehlerhafter Steuerausweis 8
1.5.1. Allgemein 8
1.5.2. Zu hoher Steuerausweis 9
1.5.3. Zu niedriger Steuerausweis 9
1.6. Berichtigung der Rechnung - Änderung der Bemessungsgrundlage 9
2. Vorsteuerabzug (§ 12) 10
2.1. Allgemeines zum Vorsteuerabzug 10
2.2. Abzugsfähige Vorsteuern. 11
2.3. Voraussetzungen 11
2.4. Nicht abzugsfähige Aufwendungen. 13
2.4.1. Überwiegend nicht abzugsfähige Aufwendungen (lit a) 13
2.4.2. Krafträder, PKW, Kombi (lit b) 14
2.5. Ausschluss vom Vorsteuerabzug 15
2.6. Vorsteuerberichtigung - Änderung des Verwendungszweckes. 16
2.7. Steuerweiterleitung bei Eigenverbrauch 17
2.8. Vorsteuerabzug bei Ausfuhr gebrauchter Kraftfahrzeuge 17
2.9. Vorsteuerabzug bei Reisekosten (§ 13) 17
2.10. Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen (§ 14) 18
3. Steuerbefreiungen (§ 6) 19
3.1. Allgemein 19
3.2. Echte Steuerbefreiung 20
3.2.1. Ausfuhrlieferungen 21
3.2.2. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr 21
3.2.3. Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt 21
3.2.4. Grenzüberschreitende Güterbeförderung/Personenbeförderung. 22
3.2.5. Lieferung von Gold an Zentralbanken. 22
3.2.6. Vermittlungsleistungen 22
3.2.7. Lieferung an nicht EU- Abnehmer zur vorübergehenden Verwendung 22
3.3. Unechte Steuerbefreiung 22
3.3.1. Umsätze der Sozialversicherungs- und Fürsorgeträger. 22
3.3.2. Umsätze im Geld und Kreditverkehr 23
3.3.3. Bestimmte Verkehrssteuerbelastete Umsätze 23
3.3.4. Umsätze der Blinden. 23
3.3.5. Umsätze von privaten Schulen. 23
3.3.6. Vorträge, Kurse, Filmaufführungen öffentl. rechtl. Körperschaften und
Volksbildungsvereinen 23
3.3.7. Umsätze der Bausparkassen- und Versicherungsvertreter. 23
3.3.8. Umsätze der gemeinnützigen Sportvereine 23
3.3.9. Pflege- und Tagesmütter oder Pflegeeltern. 24
3.3.10. Vermietung /Verpachtung. 24
3.3.11. Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften. 24
3.3.12. Umsätze der Kranken, Pflegeanstalten, Alters und Blindenheime. 24
3.3.13. Umsätze aus der Tätigkeit eines Arztes. 24
3.3.14. Leistungen der Zahntechniker 24
3.3.15. Lieferung von menschlichen Organen, Frauenmilch und Blut 24
3.3.16. Kranken- und Verletztenbeförderung. 24
3.3.17. Kindergärten, Jugend-, Erziehungsheime u.dgl. 25
3.3.18. Theater, Konzerte, Museen etc. 25
3.3.19. Lieferungen und Entnahmen von Gegenständen 25
3.3.20. Umsätze von Kleinunternehmern. 25
3.3.21. Leistungen von Zusammenschlüssen von Unternehmen. 25
Literaturverzeichnis 26
Rechnungen, Vorsteuerabzug, echte und unechte Steuerbefreiung
Folgende Paragraphen-Angaben beziehen sich, soweit nicht explizit angegeben, ausschließlich auf das UStG 1994.
1. Fakturierung (§ 11)
1.1. Begriff der Rechnung
Damit der Unternehmer als Leistungsempfänger vom Vorsteuerabzug gebrauch machen kann, benötigt er, mit Ausnahme von der EUSt, eine ordnungsgemäße Rechnung. Die Rechnung ist eine Urkunde, d.h. ein Schriftstück zur Abrechnung der Leistung eines Unternehmers. Darunter fallen auch Quittungen, Abrechnungen, G egenrechnungen, Frachtbriefe und Erlagscheine. Rechnungen über Innenumsätze berechtigen aber nicht zum Vorsteuerabzug. Eine Bezeichnung als „Rechnung“ ist nicht erforderlich. 1 Führt ein Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen aus, so ist er laut § 11 Abs 1 berechtigt, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen wird. Gleichzeitig besteht die Verpflichtung auf Verlangen Rechnungen auszustellen, wenn der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt. Dieser Anspruch ist vom Leistungsempfänger notfalls zivilrechtlich durchzusetzen. Durchschriften und Abschriften der Rechnungen sind vom ausstellenden Unternehmer sieben Jahre lang, eve ntuell auch in Form von Datenträgern, aufzubewahren.
Seit dem UStG 1994 werden auch Anzahlungen mit einer USt belastet, was gleichze itig aber auch den die Anzahlung leistenden Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt. Aus diesem Grund muss der Unternehmer, der eine Anzahlung erhält, darüber auch eine den allgemeinen Anforderungen entsprechende Rechnung ausstellen. Bei der Endrechnung werden bereits geleistete Anzahlungen und die darauf entfallende Steuer entsprechend abgezogen. 2 Für Rechnungen gelten nachfolgende Formvorschriften.
1.2. Rechnungsmerkmale
1.2.1. Allgemein
Eine taxative Aufzählung der zwingenden Merkmale findet im § 1 Abs 1 Z 1-6 statt. Eine ordnungsgemäße Rechnung enthält somit sechs Angaben:
1 vgl. Kolacny P. Mayer L., Kurzkommentar, 1992, S. 306 f
2 vgl. Doralt W./Ruppe H. G., Steuerrecht, 2000, S. 478
• Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers ;
• Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
• Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
• Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum über den sich die Leistung erstreckt;
• Entgelt für die Lieferung oder sonstigen Leistung;
• den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
Eine Unterschrift des Rechnungsausstellers ist nicht erforderlich. Wird eine Rechnung nicht in dem Kalendermonat angefertigt in dem auch die Leistung erstellt worden ist, so muss das Ausstellungsdatum angegeben werden, da sich dann die Entstehung der Steuer schuld um einen Kalendermonat verschiebt (§ 19). 3 Erbringt ein Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen an Unternehmer im EU-Binnenmarkt ist die zusätzliche Angabe der UID erforderlich. 4
1.2.2. Erleichterungen bei der Rechnungsausstellung
Bezüglich des Namens und der Anschrift des Unternehmers bzw. des Abnehmers der Lieferung oder der sonstigen Leistung reicht jede Bezeichnung aus, die eine eindeutige Feststellung zulässt, so z.B. Kurzbezeichnungen, Kfz-Kennzeichen, Hausnummern usw. (§ 11 Abs 3). Des weiteren können die geforderten Angaben auch durch Schlüsselzahlen oder Symbole ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus der Rechnung oder aus anderen Unterlagen gewährleistet ist. Betreffende Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger zugänglich sein (§ 11 Abs 4). Zu guter Letzt können diese Angaben, wie eingangs schon erwähnt, auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird. 5
1.2.3. Beschreibung und Zeitpunkt der Leistung
Unter der handelsüblichen Bezeichnung ist jede im Geschäftsverkehr allgemein verwendete Bezeichnung gemeint. Während Markenbezeichnungen wie BMW, Almdudler, usw. als ausreichend eingestuft werden, reichen Sammel- oder Gattungsbezeichnungen
3 vgl. Kolacny P. Mayer L., Kurzkommentar, 1992, S. 308
4 vgl. Westermayer H., ABC, 1996, S. 119
5 vgl. Kranich A., Mehrwertsteuer, 1997, S. 246 f
wie Tabakwaren, Lebensmittel, Büromaterial, usw. als handelsübliche B ezeichnung nicht aus.
Der Zeitpunkt der Leistung ist für die Versteuerung und den Vorsteuerabzug von Bedeutung. Falls bei Daueraufträgen eine Leistung über einen längeren Zeitraum erbracht wird, muss anstelle des Tages der Zeitraum über den sich die Leistung erstreckt angegeben werden. 6
1.2.4. Entgelt und Steuerbetrag
In einer Rechnung über Lieferungen und sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen zu trennen (§ 11 Abs 5).
Unselbständige Nebenleistungen teilen, bis auf wenige Ausnahmen z.B. Sachgesamthe iten, das Schicksal der Hauptleistung. Für die Nebenleistung wird daher der gleiche Steuersatz wie für die Hauptleistung angewandt. 7
1.3. Sonderfälle der Rechnung
1.3.1. Kleinbetragsrechnungen
Bei sogenannten Kleinbetragsrechnungen muss der Leistungsempfänger in der Rechnung nicht angegeben werden, wenn der Rechnungsgesamtbetrag (Entgelt + USt) 150 € 8 nicht überschreitet. Anstelle der getrennten Ausweisung von Entgelt und USt genügt hier die Angabe des Gesamtbetrages und des anzuwendenden Steuersatzes. Der Unternehmer kann sich die Vorsteuer leicht herausrechnen. 9 Es genügen daher folgende fünf Angaben:
6 vgl. Kolacny P. Mayer L., Kurzkommentar, 1992, S. 310
7 vgl. Lexa H, Bitzyk P, Steuerrecht II, 1999, S. 10
8 BGBl 2001/59, Euro -Steuerumstellungsgesetz - EuroStUG 2001, S. 1062
9 vlg. Beiser R., Steuern, 2001, S. 237
1.3.2. Gutschriften als Rechnungen
Bei einer Gutschrift rechnet nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger über eine vom Empfänger der Gutschrift erhaltenen Leistung ab. Gutschriften, die an die Stelle von Rechnungen treten, berechtigen den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug und gelten bei Vo rliegen folgender Voraussetzungen als Rechnung:
• Die Gutschrift muss die für eine Rechnung geforderten Angaben enthalten,
• es muss Einverständnis über die Abrechnung mit Gutschrift bestehen,
• der leistende Unternehmer muss zum gesonderten Steuerausweis berechtigt sein und
• die Gutschrift muss dem leistenden Unternehmer zugeleitet worden sein. Es müssen sämtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Widerspricht der Empfänger der Gutschrift dem darin enthaltenen Steuerbetrag, so verliert die Gutschrift ihre Wirkung. Ein voller Widerspruch ist dann gegeben, wenn der Empfänger der Gutschrift nicht zum gesonderten Steuerausweis berechtigt ist, z.B., weil er eine steuerfreie Leistung erbracht hat. Ein teilweiser Widerspruch des Empfängers ist erforderlich, wenn in der Gutschrift ein zu hoher Steuerbetrag ausgewiesen ist. Widerspricht der Empfänger nicht, so schuldet er den in der Rechnung enthaltenen Steuerbetrag, auch wenn dieser zu hoch ist bzw. der Steuerausweis zu unrecht erfolgte. 10 Sollte es in bestimmten Fällen zweifelhaft sein, ob der leistende Unternehmer zum gesonderten Ausweis berechtigt ist, sollte eventuell mittels einer schriftlichen Zusicherung Klarheit darüber verschafft werden. Das Einverständnis ist wichtig, um zu vermeiden, dass neben der Gutschrift auch noch eine Rechnung, die den selben Umsatz betrifft, ausgestellt wird. Mit Gutschriften wird häufig abgerechnet, wenn der Leistungsempfänger den Preis ermittelt (Abrechnung von Lizenzgebühren nach der produzierten Menge durch den Lizenznehmer, von Honoraren bei Autoren), oder wenn es ungewiss ist, ob die Leistung angenommen wird. 11
1.3.3. Fahrausweise
Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgegeben werden, sind Rechnungen im Sinn des § 11 Abs 1. Es genügen folgende drei Angaben:
10 vgl. Kolacny P. Mayer L., Kurzkommentar, 1992, S. 316
11 vgl. Doralt W./Ruppe H. G., Steuerrecht, 2000, S. 479
Arbeit zitieren:
MMag. Thomas Schrott, 2001, Rechnungen, Vorsteuerabzug, echte und unechte Steuerbefreiungen, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Thomas Schrott's Text Rechnungen, Vorsteuerabzug, echte und unechte Steuerbefreiungen ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Thomas Schrott hat den Text Rechnungen, Vorsteuerabzug, echte und unechte Steuerbefreiungen veröffentlicht
Thomas Schrott hat einen neuen Text hochgeladen
Building a Prosperous Southeast Asia: Moving from Ersatz to Echt Capit...
K. Yoshihara, Yoshihara Kunio, Yoshihara Kunio
Personelle Zurechnung von Umsätzen und Vorsteuerabzug
Zugleich ein Beitrag zu Schein...
Carsten Leipold
0 Kommentare