Die Bankgeschäfte des §1 KWG in Detailbetrachtung
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abbildungsverzeichnis II
Abk ürzungsverzeichnis. II
1. Einleitung 1
2. Definition „Das Kreditwesengesetz“ 1
2.1. Begriffsbestimmung gem. §1 Abs. 1 KWG 2
3. Einlagen. 2
3.1. Einlagengeschäft 3
3.1.1. Sichteinlagen. 3
3.1.2. Termineinlagen. 3
3.1.3. Spareinlagen. 4
4. Kredit. 4
4.1. Kreditgeschäft 5
4.1.1. Gelddarlehen 5
4.1.2. Akzeptkredit 5
5. Diskont. 6
5.1. Diskontgeschäft 6
6. Finanzkommissionsgeschäft 6
6.1. Finanzinstrumente 7
7. Depotgeschäft. 7
7.1. Wesen und Bedeutung. 7
7.1.1. Sonder- und Streifbandverwahrung 8
7.1.2. Sammelverwahrung. 8
7.2. Verwaltung. 8
8. Investmentgeschäft 9
9. Das Eingehen der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit
zu erwerben. 10
10. Garantiegeschäft. 10
10.1. Definition 10
10.2. Gewährleistungen. 10
10.3. Bürgschaft 11
II
Die Bankgeschäfte des §1 KWG in Detailbetrachtung
10.4. Garantie 11
10.5. sonstige Gewährleistung 11
11. Girogeschäft 11
11.1. Bargeldloser Zahlungsverkehr 12
11.2. Abrechnungsverkehr 12
11.3. Vorteile des bargeldlosen Zahlungsverkehrs 12
12. Emissionsgeschäft. 13
12.1. Definition „Emission“ 13
12.2. Emissionsgeschäft 13
12.2.1. Fremdemission (Übernahmekonsortium) 13
13. E-Geld-Geschäft 14
14. Zuordnung der einzelnen Bankgeschäfte. 15
15. Fazit 17
Quellenverzeichnis 18
III
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1 Bilanz 4 Abb. 2 Arten des Kredits 6 Abb. 3 Beteiligungen am Investmentgeschäft 9 Abb. 4 Wertschöpfungskette im Emissionsgeschäft 14 Abb. 5 Zeitliche Gestaltungsmöglichkeiten für Vertragsabschluss, Leistung und Gegenleistung 15
Abkürzungsverzeichnis
DFÜ Datenfernübertragung DTA Datenträgeraustausch FI Finanzinstrumente KAGG Kapitalanlagegesellschaften KD Kunde KI´s Kreditinstitute KWG Kreditwesengesetz SWIFT Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunications TIPANET Transferts Interbancaires de Paiements Automatisés TARGET Trans- European Automated Real-time Gross settlement Express Transfer u.a. unter anderem u.ä. und ähnliche WP Wertpapiere
IV
1. Einleitung
Eine Teilnahme am Wirtschafsleben ohne Bankverbindung ist heute nicht mehr vorstellbar. Für Unternehmen schon lange eine Selbstverständlichkeit, verzichten heute nur noch wenige Privatpersonen auf ein Bankkonto zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Zahlreiche Bankgeschäfte können aufgrund von Einzelverträgen getätigt werden, wie z.B. der Geldwechsel. Die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr, die Abwicklung von Geldanlagegeschäften sowie die Aufnahme von Bankkrediten begründen hingegen zumeist eine dauerhafte Geschäftsbeziehung zu einem Kreditinstitut und bedingen die Einrichtung eines Bankkontos. Da sich im Laufe der Zeit verschiedene Arten von Kreditinstituten herausgebildet haben, stellt sich für gewerbliche und private Bankkunden die Frage, mit welchem Geldinstitut die Bankgeschäfte abgewickelt werden sollen.
In dieser Seminararbeit werden zunächst die einzelnen Bankgeschäfte gem. §1 Abs. 1 KWG erwähnt und anschließend in kurzer Detailbetrachtung beschrieben. Die Arbeit schließt ab mit einer Zusammenfassung der einzelnen Bankgeschäfte in einer Zuordnung der zeitlichen Gestaltungsmöglichkeiten in Hinblick auf Kassa-, Termin-oder Finanzierungsvertrag.
2. Definition „Das Kreditwesengesetz“
Das Kreditwesengesetz (auch KWG, oder „Gesetz über das Kreditwesen“) gewährleistet die Funktionsfähigkeit des Kredit- und Finanzdienstleistungswesen in Deutschland. Als besonders sensibler Wirtschaftssektor unterliegen Kreditinstitute (§1 Abs. 1 KWG) und Finanzdienstleistungsinstitute (§1 Abs. 1a KWG) einer besonderen Aufsicht, die im Kreditwesengesetz (KWG) verankert ist. Die dritte Gruppe der in die Aufsicht nur teilweise einbezogenen Firmen, bilden die Finanzunternehmen (§1 Abs. 3d KWG). Außerdem enthält das Kreditwesengesetz Regelungen für Einlagen-Kreditinstitute, Wertpapierhandelsunternehmen, Wertpapierhandelsbanken (§1 Abs. 3b KWG) und Nicht-Handelsbuchinstitute (§13 A bs. 1 KWG), d.h. Institute, deren Wertpapiergeschäft gering ist. 1
Im Rahmen der Bankenaufsicht besteht eine der Hauptaufgaben darin, Missständen entgegenzuwirken, die die Sicherheit der den Kreditinstituten anvertrauten
1 Vgl. http://www.bundesfinanzministerium.de/Investment-und-Vermoegen/Kreditwesengesetz-.652.htm
1
Vermögenswerte der einzelnen Anleger (Individualschutz) oder die Stabilität des Bankensektors gefährden können (Systemschutz). 2
Für die Zulassung dieser Institute und die laufende Solvenzaufsicht ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn zuständig.
2.1. Begriffsbestimmung gem. §1 Abs. 1 KWG
Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind:
?Die Aufnahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Oderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäfte) ?Die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft) ?Der Ankauf von Wechseln und Schecks vor Fälligkeit unter Abzug eines Zinsabschlags (Diskontgeschäft)
?Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten als Kommissionsgeschäft (Finanzkommissionsgeschäft)
?Die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft) ?Geschäfte der Kapitalanlagegesellschaften (gem. §1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften), d.h. Ausgabe von Investmentanteilen und Anlage des Gegenwertes in Wertpapieren (Investmentgeschäft)
?Das Eingehen der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu erwerben ?Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft)
?Die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsve rkehrs (Girogeschäft)
?Die Risikoübernahme zur Platzierung von Finanzinstrumenten (Emissionsgeschäft) ?Die Ausgabe und die Verwaltung von elektronischem Geld (E-Geld-Geschäft) 3
3. Einlagen
Unter Einlagen versteht man die Gelder, die dem Kreditinstitut vom Kunden aus eigenem Entschluss gebracht und zum Zwecke der Aufbewahrung und zur Abwicklung
2 Vgl. http://www.zasterbox.de/bonitaet/Kreditwesengesetz-KWG-cms_376.html
3 Vgl. Gerke, W./ Kölbl, K.: Alles über Bankgeschäfte, 3. Auflage, Verlag C.H. Beck oHG, München,
2004, S. 3
2
Arbeit zitieren:
Andreas Schürmann, 2004, Die Bankgeschäfte des §1 KWG in Detailbetrachtung, München, GRIN Verlag GmbH
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