Die ESVP und die europäische Sicherheits- und Verteidigungsidentität I
INHALTSVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS II
ABBILDUNGSVERZEICHNIS II
1. EINLEITUNG. 1
2. CHRONOLOGIE DER RELEVANTEN EREIGNISSE. 3
3. GASP ALS RAHMEN DER ESVP 4
3.1. HOHER VERTRETER DER GASP. 5
3.2. AUßENMINISTER DER UNION. 6
3.3. GREMIEN IM RAHMEN DER GASP. 7
3.3.1. Politisches- und Sicherheitspolitisches Komitee (PSK) 7
3.3.2. Militärisches Komitee (EUM)C 8
3.3.3. Militärstab (EUMS) 8
3.3.4. Ausschuss für zivile Aspekte der Krisenbewältigung (CIVCOM) 9
4. ESVP IM VERFASSUNGSENTWURF. 9
4.1. EUROPÄISCHES AMT FÜR RÜSTUNG, FORSCHUNG UND MILITÄRISCHE FÄHIGKEITEN12
4.2. AUFGABEN DER ESVP 12
4.2.1. Bewältigung militärischer Aufgaben. 12
4.2.2. Bewältigung ziviler Aufgaben. 13
4.2.3. Konfliktverhütung und Konfliktvermeidung (Konfliktprävention) 14
4.3. EINSÄTZE IM RAHMEN DER ESVP 14
4.3.1. Polizeimission in Bosnien-Herzegowina 14
4.3.2. Militärische Aktion „Concordia“ in Mazedonien. 15
4.3.3. Polizeimission „Proxima“ in Mazedonien. 15
4.3.4. Militärische Operation „Artemis“ im Kongo. 15
5. EUROPÄISCHE VERTEIDIGUNGSIDENTITÄT 16
5.1. VERHÄLTNIS VON ESVP UND NATO. 16
5.2. EUROPÄISCHE SICHERHEITSSTRATEGIE. 18
6. FAZIT UND AUSBLICK. 19
LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS III
Die ESVP und die europäische Sicherheits- und Verteidigungsidentität II
Abkürzungsverzeichnis
AV Vertrag von Amsterdam EEA Einheitliche Europäische Akte EG Europäische Gemeinschaft EGKS Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl EPZ Europäische Politische Zusammenarbeit ESS Europäische Sicherheitsstrategie ESVI Europäische Sicherheits- und Verteidigungsidentität ESVP Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik EU Europäische Union EUMC Europäisches Militärkomitee EUMS Europäischer Militärstab EUPM European Police Mission EUV Vertrag über die Europäische Union GASP Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik NATO North Atlantic Treaty Organization NV Vertrag von Nizza PSK Politisches und Sicherheitspolitisches Komitee VE Verfassungsentwurf vkVE Vorläufig konsolidierte Fassung des Vertrags über eine Verfassung für Europa VN Vereinte Nationen WEU Westeuropäische Union
Abbildungsverzeichnis
ABB. 1: MOMENTANE STRUKTUR DER GASP.........................................................................................6 ABB. 2: ZUKÜNFTIGE STRUKTUR DER GASP .........................................................................................7
Die ESVP und die europäische Sicherheits- und Verteidigungsidentität 1
1. Einleitung
Die Idee, sicherheits- und verteidigungspolitische Interessen der europäischen Staaten gemeinsam zu regeln, entstand kurz nach der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS). Im Jahr 1952 wurde ein Vertrag zur Einrichtung einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG) ausgehandelt, der eine gemeinsame europäische Armee mit einem gemeinsamen Verteidigungsminister vorsah. Dieses Vorhaben scheiterte aber 1954 durch die Ablehnung der französischen Nationalversammlung (vgl. Weidenfeld, Wessels (Hrsg.), 2002, S. 15f.). Als Ersatzl ösung für die EVG wurde die Westeuropäische Union (WEU) gegründet, die allerdings keinen wirklichen Beitrag zur europäischen Integration beisteuerte (vgl. Gasteyger, 2001, S. 114). Im Jahre 1970 wurde die Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) als inoffizielles Gremium eingerichtet. Seit diesem Zeitpunkt trafen sich die Außenminister der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) mindestens zweimal im Jahr zu Konsultationen und gaben gemeinsame Stellungnahmen ab (vgl. Gasteyger, 2001, S. 279). Jegliche Maßnahmen konnten nur einstimmig beschlossen werden, konkrete Handlungen wurden daraus nicht abgeleitet. In der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) von 1986 wurde die EPZ institutionalisiert. Darin heißt es, dass sich die Mitglieder der EG bemühen „gemeinsam eine europäische Außenpolitik auszuarbeiten und zu verwirklichen“ (EEA, Titel III, Art. 30, Abs. 1). Mit dem Vertrag von Maastricht 1993 wurde aus der EPZ die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), die als sogenannte zweite Säule in der Europäischen Union (EU) verankert wurde. Die sicherheits- und verteidigungspolitische Zusammenarbeit innerhalb der EU wurde nun deutlich weiter gefasst. Die Regierungserklärung des Europäischen Rates von Köln im Jahr 1999 wird als „Geburtsstunde“ (Stinnertz, 2003) der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) bezeichnet. Darin heißt es: „Wir, die Mitglieder des Europäischen Rates, wollen entschlossen dafür eintreten, dass die Europäische Union ihre Rolle auf der internationalen Bühne uneingeschränkt wahrnimmt. Hierzu beabsichtigen wir, der Europäischen Union die notwendigen Mittel und Fähigkeiten an die Hand zu geben, damit sie ihrer Verantwortung im Zusammenhang mit einer gemeinsamen europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik gerecht werden kann.“ Die Zusammenarbeit der Europäischen Staaten in sicherheits- und verteidigungspolitischen Belangen sollte nachhaltig gestärkt und verbessert werden. Nachdem die EU in wirtschaftlichen und ökonomischen Dimensionen weitgehende Integration und damit eine starke internationale Stellung erlangt hatte, sollte sie durch die ESVP politisch an Stärke und Bedeutung hinzugewinnen.
In den darauf folgenden Sitzungen des Europäischen Rates war die Weiterentwicklung der ESVP ein wichtiges Thema. Beim Europäischen Rat in Helsinki im Dezember 1999 wurden mit den sogenannten „Helsinki Headline Goals“ militärische Planziele für die Europäische Union aufgestellt. Ein halbes Jahr später berieten die Staats- und Regierungschefs in Feira über zivile Fähigkeiten der EU. Zusätzlich zu den militärischen Möglichkeiten sollten auch zivile Instrumente zur Behebung von Krisen zur Verfügung stehen.
Die ESVP und die europäische Sicherheits- und Verteidigungsidentität 2
Im Vertrag von Nizza, der im Februar 2003 in Kraft getreten ist, wurde die ESVP vertraglich verankert, obwohl sie nicht mit Namen genannt wurde. Als Aufgaben, die im Rahmen der GASP durchgeführt werden können, wurden in Artikel 17 (2) die sogenannten „Petersberg-Aufgaben“ definiert. Es zeigte sich, dass die Entwicklung einer gemeinsamen Außenpolitik der EU voran ging. Im Jahr 2003 konnten die ersten Einsätze der EU durchgeführt werden. Eine zivile Polizeimission in Bosnien-Herzegowina wurde 2003 von den Vereinten Nationen (VN) übernommen. Militärisch handelte die EU zum ersten Mal kurz darauf in Mazedonien.
Es schien, dass der Irak-Konflikt die Ziele der ESVP gefährde. Innerhalb Europas gab (und gibt) es verschiedene Meinungen über die Intervention der USA im Irak. Es zeigte sich, dass der Weg zu einer gemeinsamen europäischen Stimme in der Außen- und Sicherheitspolitik noch immer weit ist. Einen Versuch diesen gemeinsamen Willen zu formulieren unternahm Javier Solana, der Hohe Vertreter für die GASP, im Auftrag des Europäischen Rates. Die erste „Europäische Sicherheitsstrategie“ (ESS) wurde im Dezember 2003 angenommen.
Innerhalb von fünf Jahren wurde im Bereich der Außenpolitik auf europäischer Ebene einiges erreicht. Seit der ersten Zielformulierung 1999 bis heute hat die EU Instrumente und Fähigkeiten entwickelt, die für das Handeln auf internationaler Bühne wichtig sind. Eine solche Entwicklung in so kurzer Zeit wäre vor einigen Jahren nicht denkbar gewesen.
In dieser Hausarbeit wird ein Überblick über die ESVP im Rahmen der GASP gegeben, dabei wird im besonderen auf die Neuerungen durch den „Vertrag über eine Verfassung für Europa“ eingegangen. Am 18. Juni 2004 konnten die europäischen Staats- und Regierungschefs auf dem Europäischen Rat in Brüssel eine Einigung über diesen Verfassungsentwurf erzielen. Grundlage für diese Hausarbeit ist die „Vorläufige konsolidierte Fassung des Vertrags über eine Verfassung für Europa“ (vkVE), die auf der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedsstaaten ausgehandelt wurde (Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedsstaaten, 2004). Die Unterschiede zu dem Verfassungsentwurf des Europäischen Konvents (Europäischer Konvent, 2003) und der vorläufig konsolidierten Version werden aufgezeigt. Zusätzlich wird auf die Bedeutung der Europäischen Sicherheitsstrategie eingegangen und in diesem Zusammenhang das Verhältnis von ESVP und NATO betrachtet.
Die ESVP und die europäische Sicherheits- und Verteidigungsidentität 3
2. Chronologie der relevanten Ereignisse
Die ESVP und die europäische Sicherheits- und Verteidigungsidentität 4
3. GASP als Rahmen der ESVP
Im Vergleich zu dem bisher gültigen Vertrag von Nizza (NV) ist die GASP im Verfassungsentwurf (VE) quantitativ deutlich angewachsen. An mehreren Stellen verteilt gibt es viele Bestimmungen, die sich teilweise überlappen. Seit dem Beginn der Neunzigerjahre unterliegt die GASP einem for tlaufenden Entwicklungsprozess. Mehrmals wurde sie schon als wichtigstes Integrationsprojekt der Union für die Zukunft bezeichnet. Doch nicht nur quantitativ ist die GASP gewachsen, auch qual itativ werden der Union im VE mehr Kompetenzen und Aufgaben übertragen.
Unter „Zuständigkeiten der Union“ im ersten Teil wird in Artikel I-11 (4) festgelegt, dass „eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemei nsamen Verteidigungspolitik zu erarbeiten und zu verwirklichen“ sei. In Artikel I-15 (1) wird festgelegt, dass sich die Zuständigkeit der Union „auf alle Bereiche der Außenpoli tik sowie auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Union“ erstreckt. Ferner wird erwähnt, das dies zu einer schrittweisen Festlegung der Verteidigungspolitik führen soll, dies kann (muss aber nicht) in einer gemeinsamen Verteidigung enden. Die Mitgliedsstaaten werden darauf verpflichtet, die GASP „aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität“ (vkVE, Artikel I-15 (2)) zu unterstützen. Es wurden absichtlich schwache Formulierungen gewählt, eine hundertprozentige Festlegung der Mitgliedsstaaten auf die GASP wird dadurch nicht erreicht. Für viele Mitgliedsstaaten ist dies von zentraler Bedeutung, da Außenpolitik ein sehr sensibler Bereich ist. Deshalb sind die besonderen Bestimmungen zur GASP bedeutend. Der Europäische Rat ist laut Artikel I-39 (2) das oberste Gremium, der die Ziele festlegt. Als neuer Akteur tritt der neue „Außenminister der Union“ auf, der neben den Mitgliedsstaaten und der EU die GASP durchführt. Weiterhin bleibt das Einstimmigkeitsprinzip (außer in einigen Ausnahmen) als bestehende Regel erhalten, wie Artikel I-39 (7) bestimmt. Handlungsbereiche können durch einstimmiges Votum vom Ministerrat in die qualifizierte Mehrheit überführt werden (vgl. vkVE, Artikel I-39 (8). Einige Spezialfälle, in denen die qualifizierte Mehrheit angewendet werden kann, werden in Artikel III-201 (2) definiert.
Grundsätze und Ziele werden im dritten Teil des VE unter den „Politikbereichen der Union“ definiert. Die Union will laut Artikel III-193 eine gemeinsame Politik betreiben und auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen zusammenarbeiten. Besonderen Wert wird auf die Wahrung der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechtes gelegt. Es muss immer gemäß den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen gehandelt werden um den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken. Schließlich soll eine Weltordnung gefördert werden, die auf einer verstärkten multilateralen Zusammenarbei t und einer verantwortungsvollen Weltordnungspolitik beruht.
Die Artikel III-195 bis III-209 betreffen die GASP. Die allgemeinen Ziele und Bestimmungen aus den im ersten Teil genannten Artikeln werden hier nochmals aufgeführt. Weiterhin wird die Hand- lung der beteiligten Akteure geregelt. Die allgemeinen Leitlinien werden vom Europäischen Rat be-
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Andreas Lorek, 2004, Die ESVP und die europaeische Sicherheits- und Verteidigungsidentität, München, GRIN Verlag GmbH
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