3.5.2 Eigenverantwortung beim Besitz von Haustieren
3.5.3 Eigenvera ntwortung bezüglich des Rauchens und des Alkoholkonsums
3.5.4 Entscheidungsfreiheit
3.5.5 Finanzkompetenz
3.5.6 Kompetenzen allgemein
4. Schlussbetrachtung (S. 15)
5. Fallbeispiel: Josefshaus Olpe (S. 16- 19)
5.1 Geschichte
5.2 Integrative Gruppe „David“
5.3 Pä dagogische Prinzipien und methodische Grundlagen
5.4 Gesetzlicher Rahmen
5.5 Struktur
5.5.1 Standort
5.5.2 Verpflegung
5.5.3 Mitarbeiter
5.5.4 Therapeutische Maßnahmen
5.5.5 Kindergarten und Schule
5.6 Aufnahmeverfahren
5.7 Gründe für die Einweisung
5.8 Kontakt zu den Eltern
6. Literaturverze ichnis (S.20)
2
1.Einleitung
Die folgende Ausarbeitung unseres Referats behandelt das Thema „Heimerziehung“. Heimerziehung ist eines der Handlungsfelder, die im Rahmen des Seminars „Handlungs- und Aufgabenfelder der Sonderpädagogik“ behandelt wurden.
Wir haben den Inhalt weitestgehend auf den Aspekt „Wohnen behinderter Menschen in Einrichtungen der Behindertenhilfe“ eingeschränkt. Das Thema beschränkt sich auf diesen Aspekt, da bereits eine zu dem oben genannten Seminar erstellte Hausarbeit Jugendhilfeheime im Speziellen untersucht hat.
Wir beziehen uns vor allem auf die Studie „Möglichkeiten und Grenzen selbstständiger Lebensführung in Einrichtungen der Behindertenhilfe“ der Tübinger Forschungsstelle „Lebenswelten behinderter Menschen“. Der Leitgedanke der Studie war die Suche nach Qualität in den Wohneinrichtungen für behinderte Menschen.
Wir beginnen unsere Ausarbeitung mit einer Definition von Heimerziehung. Anschließend gehen wir auf die Geschichte ein. Bei diesen Punkten beziehen wir uns ausschließlich auf Kinder- und Jugendeinrichtungen.
Des Weiteren behandeln wir ausführlich den Lebensalltag behinderter Menschen im Heim. Besonders wichtig waren uns dabei die Selbstbestimmung, die Kompetenzräume und die Möglichkeit soziale Kontakte auszuleben.
Den Abschluss unserer Ausarbeitung bildet das Fallbeispiel Josefshaus in Olpe. Es zeigt, wie Heimerziehung für diesen Personenkreis in der Praxis umgesetzt wird.
2. Zum Begriff Heimerziehung
2.1 Definition Heimerziehung
„Heimerziehung als eine Form öffentlicher Erziehungshilfe im Rahmen der Jugendhilfe, will Kindern und Jugendlichen, die in Folge einer individuellen sozialen, oder gesellschaftlichen Problematik in ihrer Herkunftsfamilie überfordert oder gefährdet erscheinen, vorübergehend ein ne ues, pädagogisch konsequent und professionell strukturiertes Erziehungsfeld zum kompensierenden Lernen bieten.“ 1
Die öffentliche Erziehungshilfe bietet unter anderem Heime für Säuglinge, Kinder und Jugendliche sowie Jugendpsychiatrien und Einrichtungen für behinderte Kinder an. Diese stellen Hilfen über Tag und Nacht dar.
2.2 Geschichte der Heimerziehung
Das Entstehen von Findel- und Waisenhäusern ab Ende des 15. Jahrhunderts kann als Beginn der Heimerziehung angesehen werden. Diese Schutzhäuser standen g rößtenteils unter christlicher Obhut.
Im 17. Jahrhundert entwickelten sich diese Heime zu Arbeitshäusern. Dort mussten für den gebotenen Schutz Gegenleistungen erbracht werden.
Ende des 18. Jahrhunderts, als die Auffassung vom Umgang mit dem Kind durch die „…Entdeckung der Kindheit…“ 2 eine Umkehr erfuhr, wurde den Arbeitshäusern entgegengewirkt.
1 www.ance.lu/bul95a.htm
2 Plewig, H.-J.: Heimerziehung. In: Antor.; Bleidick, S. 333
3
Im 19. Jahrhundert ist die Rettungshausbewegung anzusiedeln. Sie geht auf Falk und Wichern zurück, die sich auf Pestalozzi beriefen. Durch die Bildung von Familien, zwölf Kinder und ein Hausvater lebten zusammen, wurde versucht die Vorzüge der Familienerziehung zu verwirklichen. 3
Um 1900 verabschiedete unter anderem Preußen so genannte Fürsorgegesetze, welche Zwangserziehung im Bezug zur Strafmündigkeitsproblematik vorsahen. 1922 wurde dann das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG), das am 1. April 1924 in Kraft trat, beschlossen.
§ 1 enthielt, dass jedes Kind ein Recht auf Erziehung hat. Von da an gab es nun auch ein Gesetz für nichtstraffällige Kinder und Jugendliche. Das RJWG bestand noch bis 1990 als Jugendwohlfahrtsgesetz 4
2.3 Heutige gesetzliche Grundlagen der Heimerziehung
2.3.1 Kinder- und Jugendeinrichtungen
Für Kinder- und Jugendeinrichtungen, damit sind sowohl Heime für behinderte Kinder als auch Heime für nicht behinderte Kinder gemeint, ist das Kinder- und Jugendhilfsgesetzgesetz (KJHG) (SGB VIII) vom 26.Juni.1990 aus dem BGB Bl. I, S. 11163 gesetzliche Grundlage. § 27 beschreibt die Hilfen zur Erziehung
entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.“
§ 34 bezieht sich im Speziellen auf Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen „Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder 2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.“ 5
2.3.2 Einrichtungen für volljährige behinderte und pflegebedürftige Menschen
Als gesetzliche Grundlage ist das Heimgesetz (Heimg) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2002 (BGB l. I S. 763, 1069) zu nennen. § 1 beschreibt den Anwendungsbereich
(1)„Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur
3 vgl. Colla.; Gabriel.; Miliham u. a., S. 131
4 Plewig, H.-J.: Heimerziehung. In: Antor.; Bleidick, S. 333
5 www.moses-online.org/Infodienst/Recht/KJHG/kjhg.htm, www.ljiberlin.de/KJHG.html
4
Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.“ 6
3. Leben behinderter Menschen im Heim
3.1 Erhebungsaufbau der Studie
Die Studie „Möglichkeiten und Grenzen selbstständiger Lebensführung in Einrichtungen der Behindertenhilfe“ ist aus dem Jahre 1996. Sie ist die größte Studie die in diesem Bereich durchgeführt wurde und ist durch die Anzahl der Befragungen repräsentativ. In der ersten Phase der Befragung (E1) beteiligten sich 2056 Einrichtungen mit insgesamt 80395 Wohnplätzen. Hier wurden objektive Aspekte der Versorgungs- , Betreuungs- und Alltagsgestaltung erfasst.
In der zweiten Befragungsphase (E2) wurden zufällig 217 Einrichtungen ausgewählt. Hier wurden vertiefend strukturelle, personelle, organisatorische und konzeptionelle Merkmale der Einrichtungen erfasst.
In der dritten Erhebungsphase (E3) wurden 20 Einrichtungen aus dem ganzen Bundesgebiet ausgewählt. Es wurden insgesamt 20 Heimleiter, 38 Betreuer und 188 Bewohner zu der ind ividuellen Wahrnehmung der objektiven Gegebenheiten befragt. Außerdem gab es mündliche Befragungen zu strukturellen und persönlichen Alltagserfahrungen, zur Arbeitssituation und Motivation und Beobachtung zu unterstützenden Haltungen und Rehabilitationshilfen im Alltag (vgl. S. 27). 7
Zu der Trägerschaft lässt sich sagen, dass 91,2% der Träger der freien Wohlfahrtspflege zu-zuordnen sind. 3,4% lassen sich als öffentliche, 5,4% als private Träger zusammenfassen. Den insgesamt größten Anteil in einer differenzierteren Betrachtung macht die Diakonie mit 38,2% aus. 33,7% der Einrichtungen stehen unter der Trägerschaft der DPWV und 16,9% lassen sich der Caritas zuordnen. Jeweils geringere Anteile der Einrichtungen stehen unter der Trägerschaft der Arbeiterwohlfahrt, des DRK oder unterliegen öffentlicher oder privater Trägerschaft. 8
Die fachliche Orientierung sieht so aus, dass den größten Anteil die Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung ausmachen (59,3%). An zweiter Stelle stehen die Einrichtungen für psychisch/ seelische Behinderung (16%), dicht gefolgt von Einrichtungen für Menschen mit geistiger und körperlicher Be hinderung (15,2%). Kleinere Anteile mache noch Heime für sinnesbehinderte und für körperbehinderte Menschen aus. Heime für Menschen mit Epilepsie machen 0,9% aus, sonstige Heime hatten einen Anteil von 0,7%. 9 Bei der Altersverteilung des befragten Personenkreises lässt sich festhalten, dass Kinder und Jugendliche den geringsten Anteil, Personen ab 25 Jahren den größten Anteil ausmachen. Gründe hierfür sind vor allem, dass oft die „Leistungsfähigkeit familiärer Hilfesysteme“ 10 mit Erreichen des Erwachsenenalters erschöpft ist oder dass bei den jungen Erwachsenen der „Wunsch zur altergemäßen Ablösung vom Elternhaus“ 11 besteht 12 . Bei dem ersten Grund werden die Aufnahmeanträge aus einer Notsituation der Familie gestellt; die gegebene Ver-sorgung innerhalb des Systems Familie steht im Vordergrund, weniger die Person an sich. Im Gegensatz zur übrigen Gesellschaft ist der Anteil an über 65jährigen sehr gering, was „insbesondere eine Folge der Vernichtungspolitik gegenüber Menschen mit Behinderung im
6 jurcom5.juris.de/bundesrecht/heimg/index.html
7 vgl. Wacker et al. 1998, S. 27, Abb. 1.2, siehe Anhang
8 vgl. Wacker et al. 1998, S. 33, Tab.1.3
9 vgl. Wacker et al. 1998, S. 64, Tab. 3.1, siehe Anhang
10 Wacker et al. 1998, S. 68
11 Wacker et al. 1998, S. 68
12 vgl. Wacker et al. 1998, S. 68, Tab. 4.1, siehe Anhang
5
Dritten Reich“ 13 ist. Für die nächsten Jahre und Jahrzehnte lässt sich auch durch die medizinischen Fortschritte ein stetiger Anstieg dieser Altersgruppe prognostizieren. Kinder und Jugendheime machen 5,4% der Einrichtungen mit 3,1% aller Bewohner aus. Selten sind sehr kleine Kinder, d.h. vor Erreichen des Schulalters, in Heimen. Grund für eine Heimaufnahme bei dieser Personengruppe ist hier v.a. die Schwere der Behinderung, einhe rgehend mit besonderem Förderbedarf oder ungünstige soziale Verhältnisse. Zusätzlich wurde für sie keine Pflegefamilie gefunden. In den Kinder- und Jugendeinrichtungen wird der Lebensraum oft besonders überschaubar gestaltet um eine familienersetzende Betreuung zu leisten. 14
3.2 Grundstrukturen stationärer und offener Behindertenhilfe
3.2.1 Wohnformen
Im Bereich der Behindertenhilfe gibt es sowohl stationäre Einrichtungen, darunter versteht man Einrichtungen, die über ein umfassendes Angebot wie Therapie/Förderung, Wohnen, Arbeit, usw. verfügen als auch offene Wohnformen, deren Zweck vorrangig das Wohnen ist. Zu den stationären Einrichtungen gehören Anstalten, Pflegeheime, Dorfgemeinschaften und Wohnsiedlungen.
Betreute Wohngruppen, Wohngemeinschaften und ambulant betreutes Wohnen zählt man zu den offenen Einrichtungen.
Bei Wohnheimen, die in erster Linie Wohnplätze für Beschäftigte der Behinderten-Werkstätten zur Verfügung stellen, kann man Großwohnheime mit mehr als 40 Plätzen von Gruppengegliederten Wohnheimen mit bis zu 40 Plätzen unterscheiden. Die Tabelle 2.8 „Fachliche und/oder organisatorische Ausrichtung von Wohnangeboten -Platzanteile - (Stichprobe TE)“ 15 gibt Auskunft über die Verteilung aller Plätze in Einrichtungen der BRD bezogen auf verschiedene Wohnformen. Dort kann man entnehmen, dass Großwohnheime und gruppengegliederte Wohnheime als W ohnform für WfB-Beschäftigte oder anders Erwerbstätige zu bezeichnen sind. Diese Wohnform macht einen Gesamtanteil von 36,9 % aller Plätze in Einrichtungen aus. Darüber hinaus findet man in der Behindertenhilfe Anstalten. „Sie stellen von der Größe her ein Gemeinwesen dar … .“ 16 Die Anstalten bieten für viele Personen, bis zu 1000, neben Wohnraum und Arbeit auch Therapie, Freizeit usw. an. Ein großer Teil geistig behinderter Menschen lebt in Anstalten. Die Anstalten lassen sich in der Tabelle 2.8 den ersten drei aufgeführten Wohnformkategorien zuordnen. Anstalten sind nicht nur eine Wohnform für Berufstätige. Sie bieten auch sonstige Beschäftigungen und Förderungen außerhalb und innerhalb der Einrichtung an. Anstalten bieten ebenfalls einen hohen Gesamtplatzanteil.
Die Tabelle 2.8 gibt außerdem Auskunft über den Anteil aller Plätze in Einrichtungen für Wohnen mit ganztätigem Pflegeangebot. Die hier gemeinten Pflegeheime bieten 11.5 % aller Plätze. In Pflegeheimen geht es ausschließlich um Pflege und Versorgung bedürftiger behinderter Menschen. Dort leben vor allem ältere behinderte Menschen, von denen viele auch eine 24-Stunden-Betreuung in Anspruch nehmen.
Die in der Tabelle aufgeführten Außenwohngruppen haben 6,2 % aller Plätze. „Als Außenwohngruppen sind Wohnungen eines Trägers zu bezeichnen, deren Bewohner über ein verhältnismäßig hohes Maß lebenspraktischer Fertigkeiten verfügen.“ 17
13 Wacker et al. 1998, S. 68
14 vgl. Wacker et al. 1998, S. 69
15 Wacker et al. 1998, S. 49, siehe Anhang
16 Thesing 1998, S.71
17 Thesing 1998, S.87
6
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Judith Hallas, Finni Höfer, 2002, Leben behinderter Menschen im Heim, München, GRIN Verlag GmbH
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