1) EINLEITUNG 1
2) PROGNOSEERFORDERNISSE NACH DEN REGELUNGEN
ZUR STRAFAUSSETZUNG ZUR BEWÄHRUNG UND ZUR
STRAFRESTAUSSETZUNG ZUR BEWÄHRUNG 1
A) PROGNOSE BEI DER STRAFAUSSETZUNG ZUR BEWÄHRUNG NACH § 56 STGB
i) Regelung nach § 56 StGB
ii) Unterschiede der Regelung aus § 21 JGG
B) PROGNOSE BEI DER STRAFRESTAUSSETZUNG GEMÄSS § 57 STGB BZW. § 88
i) Regelung nach § 57 StGB
ii) Regelung nach § 88 JGG
3) DIE METHODEN DER KRIMINALPROGNOSE
A) INTUITIVE METHODE
10 B) STATISTISCHE METHODE
11 C) KLINISCHE METHODE
12 D) STRUKTURPROGNOSE
13 E) METHODE DER IDEALTYPISCH-VERGLEICHENDEN EINZELFALLANALYSE
4) MÖGLICHKEITEN DER EINFLUSSNAHME AUF DAS
BEWÄHRUNGSVERHALTEN 14
14 A) AUFLAGEN
14 i) Auflagen nach § 56b StGB
14 ii) Auflagen nach § 23 JGG i.V.m. § 15 JGG
15 B) WEISUNGEN
15 i) Weisungen nach § 56c StGB
17 ii) Weisungen nach § 23 JGG i.V.m. § 10 JGG
C) UNTERSTELLUNG UNTER DIE BEWÄHRUNGSHILFE NACH § 56D STGB BZW. § 24
19 JGG
5) SCHLUSS
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1)Einleitung
In Deutschland werden heute etwa zwei Drittel aller verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt. 1 Dabei setzt die Möglichkeit, Freiheitsstrafen zur Bewährung auszusetzen, wie bereits in den entsprechenden Normen verdeutlicht wird, ein gewisses Maß an Vorhersage über künftiges Verhalten von Menschen voraus. Dass diese notwendigerweise nur begrenzt zutrifft erscheint einleuchtend. Dennoch haben sich in der Praxis Methoden etabliert, die es ermöglichen sollen, wenigstens die Verantwortbarkeit von Strafaussetzung und Strafrestaussetzung abzuwägen und einzuschätzen. Insbesondere im Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit, das in neuerer Zeit verstärkt einge-fordert wird, erscheint es geboten, sich über die Möglichkeiten und Grenzen dieser Methoden im Klaren zu sein.
Im Folgenden sollen zunächst die Regelungen für die Strafaussetzung und die Strafrestaussetzung dargestellt und verglichen werden, wobei jeweils auf die Unterschiede zwischen Erwachsenenstrafrecht und Jugendstrafrecht hingewiesen und im Einzelnen auch eingegangen wird. Der Fokus liegt auf den Anforderungen, die diese Regelungen für Prognosen normieren.
Daran schließt sich eine kritische Darstellung einzelner in der Praxis mehr oder weniger häufig an-gewandter Methoden der Prognose an. Stärken und insbesondere Schwächen sollen aufgezeigt werden.
Zuletzt sollen die Möglichkeiten, die der Gesetzgeber dem Richter einräumt um das Bewährungsverhalten zu beeinflussen einräumt dargestellt werden, wiederum vergleichend zwischen Erwachsenen- und Jugendstrafrecht.
Aus diesen Regelungen ergeben sich wiederum einzelne Schwierigkeiten für die Prognose, die abschließend resümiert werden.
ge Legalprognose. Während die Literatur diese Erwartensklausel überwiegend eng auslegt wird, 2 wird in der Praxis der Umschlagspunkt zwischen “günstig” und “ungünstig” so platziert, dass die Aussetzung nur in Fällen recht deutlicher ungünstiger Kriminalprognose abgelehnt wird, 3 weshalb heute mehr als zwei Drittel aller Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden. 4
Zunächst soll die Regelung des § 56 StGB dargestellt werden, im Anschluss werden die Unterschiede des § 21 JGG aufgezeigt.
statistik 2001, S. 122, 228f.
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Die Regelung des § 56 StGB nennt für die Beurteilung des Täters einige Gesichtspunkte, die in eine prognostische Entscheidung einzufließen haben.
Zu beurteilen ist die Persönlichkeit des Verurteilten, was so zu verstehen ist, dass der Richter nicht nur einzelne Merkmale des Täters berücksichtigen soll, sondern sich vielmehr ein Gesamtbild in Hinsicht darauf zu verschaffen hat, ob ohne Strafverbüßung mit einem straffreien Leben des Täters gerechnet werden kann. 5 Dabei kann sich die Prognose auch auf Eigenschaften stützen, die auf krankhafter Grundlage oder Persönlichkeitsdefiziten beruhen. 6
Außerdem soll das Vorleben des Täters Beachtung finden. Zu Gunsten des Täters kann etwa sprechen, dass er sich sonst im Leben bewährt hat, ungünstig dagegen können Verfehlungen jeglicher Art ins Gewicht fallen. 7 Es kann davon ausgegangen werden, dass bei der Beurteilung des Vorlebens es hauptsächlich auf das Vorliegen und die Einordnung früherer Straftaten und Verurteilungen in Bezug auf die neuerliche Tat ankommt. 8 Vorstrafen allein, selbst wenn es sich um einschlägige Vorstrafen handelt, stehen einer Strafaussetzung nicht unbedingt im Wege, so wie im Umkehrschluss auch bisherige Straflosigkeit allein eine Strafaussetzung nicht rechtfertigt. 9 Ebenso sollen die Umstände der Tat in die Beurteilung einfließen. Insbesondere die psychischen Wurzeln, also Beweggründe und Ziele, die Gesinnung und der bei der Tat aufgewendete Wille kommen hier in Betracht, daneben kann auch die Art der Tatausführung für oder gegen eine Bewährung sprechen. 10
Hinsichtlich der Prognose kann auch die Beurteilung der konkreten Umstände der Tat Aufschluss geben, ob sich die Tat als Konsequenz des Lebenswandels des Täters quasi folgerichtig ergeben hat, was eine eher negative Prognose erwarten ließe, oder ob es sich um einen “Ausrutscher” im Leben des Täters handelt.
Darüber hinaus soll auch das Verhalten des Täters nach dessen Tat in Bezug auf sie 11 in die Bewertung einfließen. Hier sind insbesondere Verhaltensweisen zu berücksichtigen, die erkennen lassen, in wie weit der Täter sich bemüht, Verhältnisse, aus denen die Tat resultierte, abzubauen und damit erwarten lässt, künftige Straffälligkeit von sich selbst aus zu vermeiden. 12 Ebenfalls sollen die momentanen Lebensverhältnisse des Verurteilten berücksichtigt werden. Dies gilt vor allem in Hinblick auf Familie, Beruf und soziale Einordnung, wobei zu prüfen ist, ob auf sie
nicht berücksichtigt werden dürfen, wie auch getilgte Vorstrafen oder Freisprüche; vgl. im Einzelnen und zu Ausnahmen Stree in Schönke/Schröder, § 56, Rn. 21.
bindung stehen heranzuziehen.
Schönke/Schröder, § 56, Rn. 24; Tröndle/Fischer, § 56, Rn. 8; vgl. auch Schulze, S. 173.
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mittels Weisungen aus § 56c StGB Einfluss ausgeübt werden kann um sie positiv zu verändern. 13 Deshalb ergeben ungünstige Verhältnisse allein noch keine ungünstige Prognose. 14 Daneben bestimmt § 56 StGB auch die Einbeziehung der zu erwartenden Wirkungen, die die Strafaussetzung auf den Verurteilten hat. Das sind auf der einen Seite der Erhalt hinsichtlich künftiger Legalprognose günstiger Verhältnisse, wie etwa der Verbleib im bisherigen, dann aber nicht kriminovalenten sozialen Umfeld, in der Familie oder auch Erhalt des Arbeitsplatzes oder Möglichkeit die Ausbildung zu beenden. 15 Zu beachten ist auch, insbesondere durch den Wortlaut von § 56 I, S. 1 StGB, dass durch die Aussetzung der Täter die Verurteilung nicht als Warnung nehmen könnte. 16 Zu berücksichtigen sind auch Wirkungen, die sich erst durch den Rechtsfolgenausspruch ergeben, 17 insbesondere die Auflagen und Weisungen. 18
Diese in § 56 StGB genannten und zu berücksichtigenden Faktoren bedeuten keine abschließende Aufzählung. 19 Vielmehr sind auch alle weiteren Umstände heranzuziehen, die für oder gegen eine Bewährung sprechen. Sie sind nicht isoliert zu werten, sondern in eine Gesamtwürdigung einzubetten. 20
So gesehen bilden die genannten Gesichtspunkte einen Katalog von Mindestanforderungen, die an eine Prognose nach § 56 StGB zu stellen sind.
In § 56 II StGB ist zudem bestimmt, dass bei Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren, diese nur bei Vorliegen besonderer Umstände ausgesetzt werden kann, die sich aus der Gesamtwürdigung von Tat und Täter ergeben. Solche Umstände müssen zusätzlich zur positiven Sozialprognose einen Verzicht auf die in der Strafvollstreckung liegende Reaktion auf das Fehlverhalten des Täters zulassen. 21 Aus der Regelung in § 56 I, III StGB ergibt sich zudem, dass bei Freiheitsstrafen unter 6 Monaten die Strafaussetzung bei günstiger Prognose zwingend vorgeschrieben ist. 22 Deshalb ist bei Verhängung einer Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten die Erstellung einer Prognose über das künftige Legalverhalten des Täters stets anzustellen.
Im Unterschied dazu bestimmt § 21 JGG, dass die Jugendstrafe von bis zu einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden soll, wenn der Jugendliche 23 sich zum einen die Verurteilung bereits als Warnung dienen lässt und, im Unterschied zur Regelung des § 56 StGB, unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. 24 Darin
gendlichen andere Bewertungsmaßstäbe zu berücksichtigen sind, etwa, dass die Entwicklung von Jugendlichen weit weniger kontinuierlich verläuft, vielmehr sprunghaft; vgl. hierzu auch Ostendorf, § 21, Rn. 8.
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liegt ein bedeutsamer Unterschied zur Regelung des § 56 StGB, da hiernach eine erzieherische Einwirkung in der Bewährungszeit zwingend mit zu berücksichtigen ist. Wirkungen, die vom Rechtsfolgenausspruch ausgehen sind zwar auch nach § 56 StGB zu berücksichtigen (s. o.), jedoch wird durch die Formulierung des § 21 JGG die erzieherische Einwirkung als Regelfall angenommen. 25 Dadurch ergibt sich schon eine andere Anforderung an die zu erstellende Prognose, da sie sich ihrer Natur nach im Gegensatz zur Regelung des Erwachsenenstrafrechts, stets um eine Wirkprognose handelt, die nicht auf die Wirkung der Verurteilung als Warnung beschränkt bleibt. Dies erscheint auch sinnvoll, da die Wirkung des Urteilsspruchs allein nicht allzu hoch einzuschätzen ist. 26 Die Regelung aus § 21 JGG entspricht also weitestgehend der aus § 56 StGB, allerdings muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass in der Beurteilung das Alter des Täters beachtet werden muss und trotz gleich lautender Formulierungen die Maßstäbe die an Jugendliche zu setzen sind, andere sind als sie es bei Erwachsenen sind, insbesondere, da davon auszugehen ist, dass auf die Entwicklung des Jugendlichen sehr viel leichter einzuwirken ist.
lung der Strafrestaussetzung.
§ 57 StGB bestimmt hinsichtlich der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte für die Prognose ebenso wie § 56 StGB die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände der Tat, seine Lebensverhältnisse und die von der Aussetzung zu erwartenden Wirkungen. Insofern sei auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dagegen tritt an die Stelle der Beurteilung des Verhaltens nach der Tat aus § 56 StGB die Beurteilung des Verhaltens des Verurteilten im Vollzug. Trotzdem das Verhalten nach der Tat nicht als Prognosekriterium im Gesetzeswortlaut genannt ist, kann es hier aber auch von Bedeutung sein und soll deshalb auch berücksichtigt werden. 27
Bei der Beurteilung des Verhaltens des Verurteilten im Vollzug ist auch zu prüfen, in welchem Maße das Vollzugsziel aus § 2 StVollzG erreicht worden ist. 28 Dabei bestimmt sich nach dem konkreten Einzelfall, welchen Umständen hier welches inhaltliche Gewicht beizumessen ist. 29 Unauffälligkeit im Vollzug bedeutet nicht zwingend eine günstige Prognose. 30 Vielmehr ist das Gericht gehalten, sich ein differenziertes Bild zu machen, um das Vollzugsverhalten prognostisch auswerten zu können. Problematisch ist die Regelung insofern, als dass die Lebensverhältnisse innerhalb des Vollzugs ganz andere als im normalen Leben in Freiheit sind. Anhaltspunkte zur Beurteilung der in Freiheit zu erwartenden Lebensführung können aber das Verhalten bei Arbeit, Unterricht, Sport und das Verhal-
eineKann-Vorschrift handelt, bei letzterer um die grundsätzliche Anordnung zur Unterstellung unter die Bewährungshilfe.
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ten gegenüber Mitgefangenen, vor allem aber das Verhalten im Rahmen von Vollzugslockerungen liefern. 31
Daneben ist ausdrücklich auch das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes einzubeziehen. Damit soll vor allem dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Rechnung getragen werden. Je nach Schwere der eventuell zu erwartenden Straftaten ist einer günstigen Prognose ein unterschiedliches Maß zu Grunde zu legen, wie schon aus dem Hinweis auf das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes in § 57 I, S. 2 StGB hervorgeht. 32 Allerdings ist fraglich, ob dem Begriff des “Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit” entnommen werden kann, dass die Entscheidung auch am gerechten Schuldausgleich und der Verteidigung der Rechtsordnung orientiert sein soll. 33 Die ist insbesondere abzulehnen, weil dem Schuldausgleich und der Rechtsordnung ja bereits durch das der Freiheitsstrafe zu Grunde liegende Urteil Rechnung getragen worden ist, wobei bereits hinsichtlich der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB ablehnend entschieden worden ist, worin diese Gesichtspunkte bereits enthalten sind. Insofern hebt § 57 StGB allein auf spezialpräventive Gesichtspunkte ab. 34
Bei der Beurteilung des Gewichts des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes ist entgegen dem Wortlaut nicht auf ein einzelnes Rechtsgut abzustellen, vielmehr ist, wenn bei einem Rückfall mehrere Rechtsgüter betroffen wären, auf deren Gewicht in ihrer Gesamtheit abzustellen. 35 Je mehr Rechtsgüter betroffen wären, desto schwerer ist das Risiko zu beurteilen, das mit einer Aussetzung eingegangen werden kann. 36
Nach anderer Ansicht sollen die im Gesetz angegebenen Prognosegesichtspunkte die Aussetzung des Strafrestes nur dann ausschließen, wenn der Täter auch nach dem bisherigen Vollzug noch eine delinquente Persönlichkeitsstruktur aufweist, deretwegen es unter bestimmten, nahe liegenden situativen Bedingungen zur Begehung von Straftaten kommt. 37 Diese Ansicht folgt allerdings einer vereinfachenden Einteilung der Probanden in zwei Gruppen, nach deren Zugehörigkeit sich die Aussetzung bestimmt und die nur denen verweigert wird, bei denen ein Rückfall sehr wahrscheinlich ist. 38 Die Zuordnung in diese Extremgruppe ist aber wohl weit schwieriger als dort angenommen. 39 Problematisch ist die Regelung, die ja ein vertretbares Restrisiko einschließt, 40 insofern, als dass ihr lediglich entnommen werden kann, dass bei einem nicht näher bestimmten Grad unterhalb einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten die Strafrestaussetzung erfolgen soll. 41 Es fehlen genaue Maßstäbe zur Höhe des verantwortbaren Risikos, das sich aus der Prognose ergeben darf, 42 zu-
StGB.
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Arbeit zitieren:
M.A. Holger Ihle, 2003, Prognoseentscheidungen bei der Straf(rest)aussetzung, München, GRIN Verlag GmbH
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