1. Einleitung 3
2. Verbände: Einordnung und Eigenschaften 3
2.1. Gesetzliche Grundlagen 4
2.1.1. Regelungen im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutsch- 4
land
2.1.2. Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch 5
2.2. Eigenschaften von Verbänden 6
2.2.1. Die Organisation - ein vielschichtiger Begriff 6
2.2.2. Verbände sind intermediäre Organisationen 7
3. Das Dilemma der Verbände 8
3.1. Mitgliedschaftslogik 9
3.2. Einflusslogik 10
3.3. Kopplung der gegensätzlichen Logiken 11
4. Ansprüche der Verbandsmitglieder im Wandel 11
4.1. Verbandliche Basisressourcen 12
4.2. Konsequenzen von Ressourcenverlusten 14
4.3. Auswirkungen des soziokulturellen, wirtschaftlichen und 14
technischen Wandels
4.4. Belege für Handlungsbedarf 16
4.4.1. Soziokulturelle Entwicklungen bedingen den Verlust der 16
Bindungsf ähigkeit
4.4.2. Gewinnmaximierung verdrängt die traditionelle Unterneh- 19
mensphilosophie
4.4.3. Folgen der räumlichen Verflechtung 20
5. Auf der Suche nach Wegen aus der Krise 22
5.1. Dienstleistungsmentalität als Instrument des Gegensteuerns 22
5.2. Einsparpotenziale bei den Kosten 23
6. Fazit 23
Anhang: Literaturangaben und Internetquellen 25
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1. Einleitung
Gegenstand dieser Hausarbeit sind die aufgrund von sich ändernden soziokulturellen, wirtschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen zuspi tzenden Strukturprobleme von Verbänden. Das Hauptaugenmerk gilt dabei dem sich durch diese veränderten Rahmenbedingungen verschärfenden Spannungsverhältnis der zwei zentralen Verbandsumwelten. Namentlich stellt sich dieses Spannungsverhältnis in Form der Mitgliedschaftslogik auf der einen sowie der Einflusslogik auf der anderen Seite dar. Interessenverbände sind von einem essentiellen gesellschaftlichen Wandel betroffen und müssen darüber hinaus in einem Umfeld mit technisch und wirtschaftlich sich dynamisch veränderten Grundvoraussetzungen agieren. Dabei wirken sich alle drei Phänomene wechselseitig aufeinander aus und b edingen einander. Aufgrund dieses Wandels müssen sich die Verbände organi-satorisch anpassen, um auch zukünftig eine wichtige Rolle als Scharnier zwischen Staat und Gesellschaft einnehmen zu können. Diese Position bzw. Funktion hat den Verbänden bisher ihr starkes Gewicht innerhalb des Gesellschaftssystem gegeben.
Seit Jahren ist ein Trend beobachtbar der zeigt, dass Verbände aufgrund eines immer weiter fortschreitenden Verlustes ihrer traditionell starken Bindungskraft in Bezug auf seine Mitglieder an Bedeutung verlieren. Dieser Verlust muss durch andere Leistungen verbunden mit einer strategischen Neuausrichtung kompensiert werden, um nicht die Existenzgrundlage einzubüßen. Welche Strategien die Verbände verfolgen, um dem Trend entgegenzuwirken, dass soll im Verlauf dieser Arbeit herausgestellt werden. Um die oben genannten Sachverhalte erläutern zu können, wird neben zahlreichen theoretischen Beiträgen eine Umfrage herangezogen, die von der Berliner Public Affairs-Beratung PLATO Kommunikation unter führenden Vertretern der deutschen Unternehmerverbände durchgeführt worden ist.
2. Verbände: Einordnung und Eigenschaften
Verbände bestehen, wie in Abbildung 1 dargestellt, als eine dritte Komponente des Gesellschaftssystems neben dem Staat und den Marktakteuren.
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(vgl. Alemann 1996: 4 f) Bezug nehmend auf das Beziehungsgeflecht zwischen verschiedenen gesellschaftlichen Akteuren ist diese Arbeit in erster Linie auf solche Verbände bezogen, die Unternehmen repräsentieren. Damit sind in also vor allem die Wirtschafts- bzw. Arbeitgeberverbände (im Folgenden nur noch Arbeitgeberverbände genannt) angesprochen, welche auch den Mittelpunkt der im weiteren Verlauf dieser Arbeit stehenden Plato-Umfrage bilden.
Abbildung 1
2.1 Gesetzliche Grundlagen
Die Legitimation von Verbänden ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland implizit und im Bürgerlichen Gesetzbuch explizit geregelt.
2.1.1 Regelungen im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Zunächst muss erwähnt werden, dass das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Verbände nicht direkt erwähnt. Dennoch ist deren gesetzliche Legitimation hierin zumindest implizit geregelt. Artikel 9 Absatz 1 bei nhaltet
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das Grundrecht der allgemeinen Vereinigungsfreiheit und die Freiheit des Bei-und Austritts sowie das Recht, Satzungen zu erlassen. Neben den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Vereinen - daher wird dieser Absatz auch Vereinsgesetz genannt - nennt dieser zusätzlich Gesellschaften. (vgl. Bundesministerium der Verteidigung 1993: 8) Damit wird klar gemacht, dass neben den Vereinen auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts Vereinigungsfreiheit besitzen.
In Artikel 9 Absatz 3 ist die Koalitionsfreiheit festgeschrieben. Während Artikel 9 Absatz 1 ein Bürgerrecht darstellt, das lediglich allen Deutschen zusteht, gewährt Artikel 9 Absatz 3 jedem das Recht, zur Wahrung und Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Zudem werden in Artikel 9 Absatz 3 jegliche Einschränkungen des Koalitionsrechts für nichtig erklärt. Das Koalitionsrecht bezieht sich „vor allem auf die Gründung und den Bestand von Organisationen, die auf die kollektive Gestaltung des Arbeits- und Wirtschaftslebens gerichtet sind.“ (Alemann 1996: 4) Durch Artikel 9 A bsatz 3 werden demnach insbesondere die im Mittelpunkt dieser Arbeit stehenden Arbeitgeberverbände sowie auch die Gewerkschaften geschützt.
In Artikel 21 Absatz 1 wird den Parteien das Mitwirkungsrecht an der politischen Willensbildung des Volkes zuerkannt. (vgl. Bundesministerium der Verteidigung 1993: 8) Im Umkehrschluss bedeutet dieses Mitwirken, dass auch andere Organisationen - also unter anderem Verbände - die Möglichkeit haben, den politischen Willensbildungsprozess zu beeinflussen. (vgl. Alemann 1996: 4) Dass die Mitwirkung der Verbände bei der Gesetzgebung von Seiten der politischen Entscheidungsträger sogar ausdrücklich erwünscht ist, das wird an anderer Stelle in dieser Arbeit noch deutlich herausgestellt.
2.1.2 Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch
Der vereinsrechtliche Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches enthält eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen, die den Aufbau und die Gliederung von Verbänden sowie die Rechte der Mitglieder festschreiben. (vgl. Bürgerliches Gesetzbuch 1999: 7 ff) Diese Regelungen stellen allerdings nur Mindestanforderungen dar. Durch die in § 40 garantierte Vertragsfreiheit haben Verbände die Möglichkeit, bestimmte Vorschriften, die das Bürgerliche Gesetzbuch vor-
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schreibt, durch eine eigene Satzung zu ersetzen. (vgl. Bürgerliches Gesetzbuch: 1999: 9) Die Folge ist, dass das Bürgerliche Gesetzbuch heute nicht notwendigerweise eine Rahmen gebende Hilfe für die Willensbildung in großen Verbänden spielen muss (vgl. Alemann 1996: 6) bzw. kann. Vielmehr haben die Verbände die Möglichkeit, durch die Aufstellung einer Satzung e ine eigene Verfassung zu konstituieren.
2.2 Eigenschaften von Verbänden
Die nachfolgenden Kennzeichen von Verbänden beruhen auf einer sozialwi ssenschaftlichen Perspektive. Vorausgeschickt werden soll den eigentlichen Beschreibungen eine Erläuterung des Begriffes der intermediären Organisation, unter den die Verbände zu fassen sind.
2.2.1 Die Organisation - ein vielschichtiger Begriff
Bevor hier der Begriff der intermediären Organisation geklärt wird, stellt sich erst einmal die Frage, was Organisationen als solche eigentlich sind. Dabei ist festzustellen, dass es unzählige Bedeutungen und Eigenschaften für diesen Begriff gibt. Zwangsläufig gibt es auch nicht eine allgemeingültige D efinition. Es kommt immer auf die Perspektive an, aus der man den Begriff betrachtet.
Zur Veranschaulichung sei an dieser Stelle ein Beispiel angeführt: man kann die Organisation von außen her gesehen als ein formales Gesamtgebilde betrachten. Sie gibt den Mitgliedern ein starres Gefüge von expliziten Regelungen vor, das wenig Raum für Interpretationen lässt. Durch diese Starrheit sichert sich die Organisation unter anderem gegenüber personellen Fluktuati onen ab. Andererseits wird die eben noch als für die Organisationen charakterisierend geltende äußere Regelstarrheit durchbrochen, wenn man die Innenansicht als Maßstab nimmt. Innerhalb großer Organisationen bilden sich nämlich parallel zu den formellen Regeln informelle Routineabläufe, die auf die B edürfnisse der Organisationsmitglieder abgestimmt sind. (vgl. Netlexikon 2004) Im Zusammenhang mit dem Organisationsbegriff ist auch von Verbänden als organisierte soziale Gebilde die Rede. (vgl. Schmid 1998: 17) In dieser Arbeit sollen unter Ausblendung anderer Perspektiven folgende Eigenschaften für Organisationen als charakteristisch angenommen werden: Jede Organisati-
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on ist eine arbeitsteilig aufgebaute Ordnung von Gruppen und Personen, die gemeinsam freiwillig [oder unfreiwillig] [.] bestimmte Ziele oder Zwecke verfolgen. (Alemann 1996: 3) Die Arbeitsteilung kann als bewusst geplant, eben der Zielerreichung dienend, angesehen werden. Weiterhin sind Organisationen durch die Existenz von Machtzentren gekennzeichnet. (vgl. Etzioni 1973: 12) Diese bestimmen die Themenagenden und delegieren Aufgaben an untergeordnete Stellen.
2.2.2 Verbände sind intermediäre Organisationen
Nachdem der Begriff Organisation eingeordnet wurde, soll nun die intermediäre Organisation Verband näher bestimmt werden:
„Der Verband stellt einen Zusammenschluss verschiedener Einzelakteure zum Zweck der gemeinschaftlichen Artikulation von Interessen gegenüber anderen Gruppen und den politischen Entscheidungsträgern dar. (vgl. Breitling 1985: 60)
Durch den Zusammenschluss können die Wirkungsmöglichkeiten des Einzelnen erheblich gesteigert und somit die Wahrscheinlichkeit der Durchsetzung der Interessen erhöht werden. (vgl. Scheinpflug 1993: 76) Gerade die Tatsache, dass Verbände die Interessen ihrer Mitglieder gebündelt einsetzen, verleiht ihnen in Kombination mit ihrem einzigartigen Expertenwissen eine starke Position gegenüber den politischen Entscheidungsträgern. (vgl. Gielkens 2002: 8)
Dem Begriff und der Bedeutung von intermediären Organisationen liegt ein nationalstaatliches Gesellschaftsbild zugrunde. Intermediäre Organisati onen zeichnen sich dadurch aus, dass sie einen freiwilligen nicht staatlichen Beitrag zum Funktionieren nationalstaatlicher Demokratien leisten. Damit sind insbesondere solche Organisationen gemeint, die „materielle Interessenlagen repräsentieren und die in der „civil society“ entstehenden partikularistischen Interessendefinitionen in das politische System einleiten.“ (Streek 1987: 472) Dazu zählen vor allem Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, wobei in dieser Hausarbeit ja letztere im Mittelpunkt stehen sollen. Die durch das A djektiv „intermediär“ beschriebene Zwischenstellung ergibt sich daraus, dass Verbände den privaten Bereich des Individuums mit dem zentralen B ereich des
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Arbeit zitieren:
Dennis Brömlage, 2004, Verbände und die Folgen des gesellschaftlichen Wandels auf seine zentralen Umwelten, München, GRIN Verlag GmbH
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