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ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS V
TABELLENVERZEICHNIS. VIII
1. EINLEITUNG - 1 -
1.1. Darstellung der Thematik und Problemstellung - 1 -
1.2. Gang der Untersuchung. - 2 -
2. GEGENSTAND DER RECHNUNGSLEGUNG VON VERSICHERUNGS-
UNTERNEHMEN - 3 -
2.1. Aufgaben und Zielsetzungen der Rechnungslegung - 3 -
2.1.1. Allgemeine Aufgaben und Zielsetzungen der Rechnungslegung - 3 -
2.1.2. Versicherungsspezifische Besonderheiten der Zielsetzung der Rechnungslegung. - 5 -
2.2. Versicherungsgeschäft und Rechnungslegung. - 7 -
2.2.1. Darstellung des Versicherungsgeschäfts - 7 -
2.2.2. Auswirkung des Versicherungsgeschäfts auf die Rechnungslegung - 9 -
3. RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN DER RECHNUNGSLEGUNG. - 10 -
3.1. Rechnungslegungspflicht von Versicherungsunternehmen nach HGB und VAG - 10 -
3.2. Wesentliche Rechnungslegungsnormen für Versicherungsunternehmen. - 12 -
3.2.1. Nationale Rechnungslegungsnormen und relevante Nebengesetze. - 12 -
3.2.1.1. HGB. - 12 -
3.2.1.1.1. Allgemeine Zielsetzungen der HGB-Rechnungslegung - 12 -
3.2.1.1.2. Versicherungsspezifische Rechnungslegungsregelungen des HGB. - 14 -
3.2.1.2. 4. und 7. EG-Richtlinie und Bilanzrichtlinie-Gesetz - 15 -
3.2.1.3. Versicherungsbilanzrichtlinie, VersRiLiG und RechVersV - 16 -
3.2.1.4. KonTraG. - 17 -
3.2.1.5. Umfang der Rechnungslegung nach § 292a HGB, KapAEG und BilReG-Entwurf - 19 -
3.2.2. Internationale Rechnungslegungsnormen. - 21 -
3.2.2.1. IAS/IFRS - 21 -
3.2.2.1.1. Aufbau des IASC und Implementierung der einzelnen Standards in EU-Recht - 21 -
3.2.2.1.2. Aufbau und allgemeine Zielsetzung des IAS/IFRS - 22 -
3.2.2.1.3. Grundprinzipien der Rechnungslegung nach IAS/IFRS ............................................... - 23 -
3.2.2.1.4. Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen nach IFRS 4.................................. - 25 -
3.2.2.1.5. Tendenz der Rechnungslegung für Versicherungsunternehmen nach IFRS Insurance. - 27 -
3.2.2.1.6. Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem DSOP - 28 -
3.2.2.2. US-GAAP. - 30 -
4. BILANZPOLITISCHE SPIELRÄUME - 32 -
4.1. Darstellung und Umfang bilanzpolitischer Spielräume. - 32 -
4.2. Bilanzpolitische Instrumente. - 34 -
5. ANALYSE DER BILANZPOLITISCHEN SPIELRÄUME. - 35 -
5.1. Beitragsüberträge. - 35 -
5.1.1. Definition von Beitragsüberträgen - 35 -
5.1.2. Bilanzierung von Beitragsüberträgen nach dem HGB. - 36 -
5.1.3. Bilanzierung von Beitragsüberträgen nach IFRS 4 - 37 -
5.1.4. Tendenz der Bilanzierung von Beitragsüberträgen nach IFRS Insurance - 38 -
5.1.5. Würdigung der Ergebnisse - 39 -
5.2. Rückstellungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen. - 41 -
5.2.1. Darstellung von Rückstellungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige
Beitragsr ückerstattungen - 41 -
5.2.2. Bilanzierung von Rückstellungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige
Beitragsr ückerstattungen nach dem HGB - 42 -
5.2.3. Bilanzierung von Rückstellungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige
Beitragsr ückerstattungen nach IFRS 4 - 43 -
5.2.4. Tendenz der Bilanzierung von Rückstellungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige
Beitragsr ückerstattungen nach IFRS Insurance. - 44 -
5.2.5. Würdigung der Ergebnisse - 45 -
5.3. Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften - 46 -
5.3.1. Definition von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. - 46 -
5.3.2. Bilanzierung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nach
dem HGB. - 47 -
5.3.3. Bilanzierung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nach
IFRS 4 - 49 -
5.3.4. Tendenz der Bilanzierung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
nach IFRS Insurance - 50 -
5.3.5. Würdigung der Ergebnisse - 51 -
5.4. Deckungsrückstellungen. - 53 -
5.4.1. Definition von Deckungsrückstellungen - 53 -
III
5.4.2. Bilanzierung von Deckungsrückstellungen nach dem HGB ........................................................ - 54 -
5.4.3. Bilanzierung von Deckungsrückstellungen nach IFRS 4 - 56 -
5.4.4. Tendenz der Bilanzierung von Deckungsrückstellungen nach IFRS Insurance - 57 -
5.4.5. Würdigung der Ergebnisse - 58 -
5.5. Schadenrückstellungen - 59 -
5.5.1. Definition von Schadenrückstellungen. - 59 -
5.5.2. Bilanzierung von Schadenrückstellungen nach dem HGB. - 60 -
5.5.3. Bilanzierung von Schadenrückstellungen nach IFRS 4. - 63 -
5.5.4. Tendenz der Bilanzierung von Schadenrückstellungen nach IFRS Insurance. - 64 -
5.5.5. Würdigung der Ergebnisse - 65 -
5.6. Schwankungsrückstellungen - 68 -
5.6.1. Definition von Schwankungsrückstellungen - 68 -
5.6.2. Bilanzierung von Schwankungsrückstellungen nach dem HGB - 69 -
5.6.3. Bilanzierung von Schwankungsrückstellungen nach IFRS 4 - 70 -
5.6.4. Tendenz der Bilanzierung von Schwankungsrückstellungen nach IFRS Insurance - 71 -
5.6.5. Würdigung der Ergebnisse - 71 -
5.7. Großschadenrückstellungen. - 72 -
5.7.1. Definition von Großschadenrückstellungen - 72 -
5.7.2. Bilanzierung von Großschadenrückstellungen nach dem HGB - 73 -
5.7.3. Bilanzierung von Großschadenrückstellungen nach IFRS 4 - 74 -
5.7.4. Tendenz der Bilanzierung von Großschadenrückstellungen nach IFRS Insurance - 74 -
5.7.5. Würdigung der Ergebnisse - 75 -
5.8. Weitere versicherungstechnische Rückstellungen. - 75 -
6. ZUSAMMENFASSUNG UND WÜRDIGUNG DER ERGEBNISSE - 76 -
ANHANG IX
LITERATURVERZEICHNIS. XI
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Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz AktG Aktiengesetz Art. Artikel BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BAV Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen Bd. Band BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) Beck Vers-Komm. Beck’scher Versicherungskommentar BewG Bewertungsgesetz BFuP Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis (Zeitschrift) BilReG Bilanzrechtsreformgesetz, Gesetz zur Einführung inter-
BMF Bundesministerium der Finanzen BuW Betrieb und Wirtschaft (Zeitschrift) BZ Börsen-Zeitung (Zeitschrift) DeckRV Deckungsrückstellungsverordnung, Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellung DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Comitee e.V. DSOP Draft Statement of Principles DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) ED Exposure Draft Ed. Edition EG Europäische Gemeinschaft EStG Einkommensteuergesetz et al. et alii e. V. eingetragener Verein EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft f. folgende [Seite]
V
ff. folgende [Seiten] FAS Financial Accounting Standard GoB Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung HdV Handwörterbuch der Versicherung HGB Handelsgesetzbuch Hrsg. Herausgeber hrsg. herausgegeben IAS International Accounting Standards IASB International Accounting Standards Board IASC International Accounting Standards Commitee IFRIC International Financial Reporting Interpretations Commitee IFRS International Financial Reporting Standards IVK Institut für Versicherungswissenschaft an der Universität zu Köln i. V. m. in Verbindung mit KalV Kalkulationsverordnung, Verordnung über die versiche-
Kap. Kapitel KapCoRiLiG Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinien-Gesetz KonTraG Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich KoR Kapitalmarktorientierte Rechnungslegung (Zeitschrift) KoRVU Kompendium zu den Rechnungslegungsvorschriften der Versicherungsunternehmen KPMG Klynveld Peat Marwick Goerdeler Nr. Nummer NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (Zeitschrift) o. O. ohne Ort p. n. paragraph numbers PublG Publizitätsgesetz, Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen PwC PricewaterhouseCoopers
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R Rahmenkonzepte (des IASC) RechVersV Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen rev. revised S. Seite(n) SEC Securities and Exchange Commission SFAS Statement of Financial Accounting Standards SOP Statement of Position StuB Steuer und Bilanzen (Zeitschrift) US-GAAP United States Generally Accepted Accounting Principles VAG Versicherungsaufsichtgesetz, Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen VersBiRiLi Versicherungsbilanzrichtlinie, Richtlinie 91/674/EWG des
VersRiLiG Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetz, Gesetz zur Durch-
Vgl. Vergleiche v. H. vom Hundert v. T. vom Tausendstel VVaG Versicherungsverein(e) auf Gegenseitigkeit VVG Versicherungsvertragsgesetz, Gesetz über den Versicherungsvertrag VW Versicherungswirtschaft (Zeitschrift) WPg Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift) ZfV Zeitschrift für Versicherungswesen (Zeitschrift)
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Tabellenverzeichnis Seite
Tabelle 1: Gegenüberstellung der Wahlrechte IX
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1. Einleitung
1.1. Darstellung der Thematik und Problemstellung
In Zeiten fortschreitender Internationalisierung ist es auch für Versicherungsunternehmen, ungeachtet ihrer Größe oder Rechtsform, unabdingbar, sich mit Veränderungen der Rechnungslegung zu beschäftigen. Vor dem Hintergrund dessen, dass die EG-Verordnung 1606/2002 ab dem 01.01.2005 für kapitalmarktorientierte Unternehmen die Erstellungen eines Jahresabschlusses auf Basis des IAS/IFRS verbindlich vorschreibt und für nicht kapi-talmarktorientierte Unternehmen ein Wahlrecht bezüglich einer befreienden Erstellung des IAS/IFRS-Abschlusses bietet, ist somit die internationale Rechnungslegung auch für Versicherungsunternehmen von besonderer Bedeutung. Ebenso beeinflussen die Veröffentlichung des IFRS 4 und die Ankündigung, noch in diesem Jahrzehnt einen kompletten Rechnungslegungsstandard für Versicherungsunternehmen im Rahmen des IAS/IFRS zu implementieren, diese Arbeit. Somit ist die allmähliche Abkehr, soweit dies nicht bereits geschehen ist, von der handelsrechtlichen Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen in Deutschland und deren Hinwendung zur internationalen Rechnungslegung abzusehen. Neben der Internationalisierung ist in der Versicherungsbranche eine zunehmende Konkurrenz zu entdecken, was nicht zuletzt auch auf die Marktsituation mit annähernd gesättigten Märkten zurückzuführen ist. Ausdruck dieser Konkurrenz ist es auch, dass die Versicherungsunternehmen versuchen, durch Veränderung einzelner Bilanzpositionen, also mittels gezielter Beeinflussung der Bilanzen, ihre eigenen Ziele zu erreichen. Bilanzen bieten sich für diese Maßnahmen der Beeinflussung besonders an, da sie an zahlreiche Interessensgruppen gerichtet sind und wesentliche Aussagen über die Qualität des Wirtschaftens und zur Beurteilung des Unternehmenswertes von Versicherungsunternehmen liefern. Neben der Konkurrenz um Kunden ist insbesondere die Konkurrenz an den internationalen Finanzmärkten zu nennen. Diese sind durch die zunehmenden Globalisierungstendenzen zu einem wichtigen Faktor in Bezug auf die Rechnungslegung, insbesondere von großen Versicherungskonzernen geworden.
Intention dieser Arbeit ist es nun, aufzuzeigen, welche Veränderungen in Bezug auf die bilanzpolitischen Gestaltungsspielräume von Versicherungsunternehmen durch den Wandel der Rechnungslegungsstandards aufgetreten sind. Es soll gezeigt werden, welche Maßnahmen im Rahmen der Bilanzgestaltung ergriffen wer-
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den können, um den Interessen der Bilanzersteller im Jahresabschluss Ausdruck zu verleihen. Besonders geeignet erscheinen als Untersuchungsgebiete hier die versicherungstechnischen Rückstellungen. Diese spiegeln im starken Maße das Versicherungsgeschäft in der Bilanz wieder. Somit haben die Ergebnisse dieser Arbeit keine Allgemeingültigkeit für alle Branchen, sondern sind nur für die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen von Relevanz.
Der besondere Reiz dieser Arbeit liegt insbesondere in der Aktualität dieser Thematik. Am 31.03.2004 wurde erstmals ein Rechnungslegungsstandard für Versicherungsunternehmen vorgestellt, wenn auch nur als Übergang hin zu einem endgültigen IFRS Insurance. Eine konkrete Ausgestaltung des endgültigen Rech-nungslegungsstandards für Versicherungen im Rahmen des IAS/IFRS existiert derzeit noch nicht. Lediglich Vorstellungen bezüglich der Grundannahmen wurden bislang veröffentlicht. Somit liefert diese Arbeit eine Bewertung des derzeitigen „state of the art“ hinsichtlich bilanzpolitischer Wahlrechte nach diesem Konzept.
1.2. Gang der Untersuchung
Zu Beginn dieser Arbeit werden kurz die allgemeinen Zielsetzungen und Aufgaben der Rechnungslegung aufgezeigt. Daran anschließend werden die wesentlichen Anforderungen an die Zielsetzung und Ausgestaltung der Rechnungslegung für Versicherungsunternehmen abgeleitet. Diese besonderen Anforderungen resultieren aus den Eigenheiten des Versicherungsgeschäfts, hinsichtlich der „Produktion von Versicherungsschutz“ und der daran beteiligten Personen. In diesem Zusammenhang werden die versicherungstypischen Besonderheiten des Versicherungsbetriebes erläutert und mit dem Aspekt der Rechnungslegung kombiniert. Anschließend erfolgt die Vorstellung der für die Untersuchung relevanten Rech-nungslegungsstandards. Dem vorausgehend wird eine Ableitung der für Versicherungsunternehmen und Versicherungskonzernen geltenden Rechnungslegungspflichten vorgenommen. Als erste der relevanten Rechnungslegungsstandards werden die wesentlichen Regelungen des HGB erläutert. Damit verbunden werden die wichtigsten in diesem Zusammenhang stehenden, für Versicherungsunternehmen relevanten Nebengesetze und Richtlinien erläutert. Im nächsten Unterabschnitt wird eine Erklärung des Aufbaus und der Grundprinzipien des IAS/IFRS vorgenommen. Zugleich werden die versicherungsspezifischen Besonderheiten der Rechnungslegung nach IFRS 4 und den zu erwartenden Regelungen eines zukünftigen IFRS Insurance aufgezeigt. Am Ende der Betrachtung des IAS/IFRS
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wird ein Kapitel bezüglich der Schätzung von versicherungstechnischen Rückstellungen, nach den Vorstellungen des DSOP, eingeschoben. Dies ist notwendig, da diese Regelungen für die Bewertung von Verpflichtungen in Phase II des IFRS- Insurance-Projekts benötigtwerden. Für die aktuelle Rechnungslegung nach IFRS 4 ist es vonnöten, auf die grundlegenden Annahmen der US-GAAP Rechnungslegung einzugehen. Dem wird durch eine Abbildung der wesentlichen Rechnungslegungsaspekte des US-GAAP Rechnung getragen.
Im nächsten Schritt wird eine Arbeitsdefinition für den Begriff der bilanzpolitischen Spielräume erstellt. Die Spielräume werden konkret beschrieben und hinsichtlich des Umfangs ihrer bilanziellen Gestaltungsmöglichkeiten überprüft. In Kapitel 5 werden die relevanten versicherungstechnischen Rückstellungen zunächst vorgestellt. Im nächsten Schritt werden die spezifischen Bilanzierungsvorschriften nach handelsrechtlicher Rechnungslegung, nach IFRS 4, sowie die Ansatzkriterien und die nach derzeitigem Stand als wahrscheinlich erscheinenden Bilanzierungsregelungen der Rechnungslegung nach Phase II des IFRS- Insurance-Projektes inBezug auf die Bilanzierung der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgezeigt. Anschließend erfolgt für die dargestellten Rückstellungen eine Analyse hinsichtlich ihrer Ansatz-, als auch ihrer Bewertungswahlrechte, nach den jeweiligen Standards.
Im letzten Abschnitt dieser Arbeit soll zusammenfassend der Frage nachgegangen werden, wie sich die bilanzpolitischen Gestaltungsspielräume durch den Übergang zur Rechnungslegung nach dem IFRS Insurance tendenziell entwickeln werden.
2. Gegenstand der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
2.1. Aufgaben und Zielsetzungen der Rechnungslegung
2.1.1. Allgemeine Aufgaben und Zielsetzungen der Rechnungslegung
Generelles Ziel der Rechnungslegung ist es, die wert- und mengenmäßigen In-formationen eines Unternehmens bezüglich ihrer leistungs- und finanzwirtschaftlichen Sachverhalte abzubilden 1 . Dieses Abbild variiert hinsichtlich der Form, des
1 Vgl. Coenenberg, A. G., Jahresabschluß, 2000, S. 31.
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Umfangs und der Inhalte, in Abhängigkeit des zugrunde liegenden Rechnungsle-gungsstandards. Der Jahresabschluss an sich hat zwei zentrale Aufgaben. Einerseits soll eine Dokumentation sämtlicher Geschäftsvorfälle des Geschäftsjahres erfolgen, zum anderen liefert die Bilanz wichtige Informationen für die jeweiligen Bilanzadressaten 2 .
Auch die grundlegenden Ziele und Ausrichtungen des Jahresabschlusses variieren teilweise sehr stark mit dem jeweiligen Standard. Aufgabe der Rechnungslegung ist es zum einen, interne Informationen für das Unternehmens zu liefern, um einen Überblick über die Geschäftsentwicklung und das Vermögen zu erhalten, und somit die Möglichkeit zu schaffen, eventuellen Fehlentwicklungen frühzeitig entgegenwirken zu können 3 . Zum anderen gibt es eine Vielzahl externer Interessenten an den Daten der Bilanz. Als mittlerweile einer der wichtigsten Adressaten sind hier die Kapitalanleger anzusehen. Durch die Aussagen der Bilanz lassen sich für Investoren wichtige Informationen gewinnen, anhand derer sie ihre Anlageentscheidung ausrichten können 4 . Insbesondere die internationale Rechnungslegung nach IAS/IFRS und US-GAAP wird dieser Ausrichtung gerecht, da eine starke Kapitalmarktorientierung besteht und das Prinzip des Anlegerschutzes dominierend ist 5 . Die Rechnungslegung nach dem HGB hingegen ist stark gläubiger-schutzorientiert. Der HGB-Abschluss ist nicht an einer speziellen Interessensgruppe ausgerichtet, sondern stellt einen Interessensausgleich zwischen den verschiedenen Adressaten dar 6 .
Neben den Fremdkapitalgebern haben, als weitere große Gruppe von Kapitalgebern, die Eigenkapitalgeber ein Interesse am Jahresabschluss. Hier ist insbesondere die Gewinnbemessungsfunktion des HGB-Jahresabschlusses von Relevanz. Die Differenz des Vermögens zweier aufeinander folgender Perioden stellt hierbei den Jahresüberschuss beziehungsweise den Fehlbetrag dar 7 . Dieser Periodengewinn ist des Weiteren für den Fiskus zu Besteuerungszwecken 8 von Interesse. Das Ziel der Rechnungslegung nach IAS/IFRS ist hingegen vorrangig die Befriedi-
2 Vgl.Buchholz, R., Grundzüge, 2002, S. 4-5.
3 Vgl. Richter, H., BB, 1988, S. 2213.
4 Vgl. Geib, G./Kölschbach, J., BZ, 2000, S. 25.
5 Vgl. Buchholz, R., Rechnungslegung, 2002, S. 4.
6 Vgl. Hayn, S., Vergleich, 2000, S. 11.
7 Vgl. Dusemond, M., Rechnungslegung, 2000, S. 6-7.
8 Auf das Thema Maßgeblichkeit der IAS-Rechnungslegung zu Zwecken der Besteuerung wird im
Rahmen dieser Arbeit nicht eingegangen. Näheres dazu in: Schneider, D., BB, 2003, S. 299-304.
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gung der Informationsbedürfnisse der Adressaten durch entscheidungsrelevante Informationen 9 .
Um die grundlegenden Informationsfunktionen der Rechnungslegung sicherzustellen, existieren, je nach Standard variierend, verschiedene Bestandteile des Jahresabschlusses. Neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind beispielsweise Kapitalflussrechnungen, Segmentberichterstattungen sowie ein Anhang zu erstellen. Diese Bestandteile haben jeweils unterschiedliche Ansatzpunkte und Inhalte, folglich variieren sie auch hinsichtlich ihres Informationsgehalts 10 .
2.1.2. Versicherungsspezifische Besonderheiten der Zielsetzung der Rechnungslegung
Die Versicherungswirtschaft ist von zentraler gesamtwirtschaftlicher Bedeutung, da sie zahlreiche Interdependenzen zu anderen Branchen besitzen und hinsichtlich der Sozial- und speziell der Altersvorsorge wichtige Aufgaben wahrnimmt 11 . Deshalb genießt die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen eine besondere Bedeutung. Abgesehen von der wichtigen Stellung in der Gesellschaft, weist die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen hinsichtlich der Adressaten der Rechnungslegung und der damit verbundenen Publizität einige Besonderheiten auf.
Als wesentliche Interessengruppe der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen sind die Versicherungsnehmer zu nennen. Sie stehen durch ihre vertragliche Beziehung zum Versicherungsunternehmen sowohl im Gläubigerverhältnis für den Versicherungsschutz, als auch als Schuldner der Versicherungsprämie im Schuldverhältnis, dem Versicherungsunternehmen gegenüber. Im Falle einer VVaG treten die Versicherungsnehmer sogar als Mitglied mit dem Versicherungsunternehmen in Beziehung 12 . Das verstärkte Interesse der Versicherungsnehmer besteht insbesondere hinsichtlich der Sicherheit der Vertragserfüllung sowie der Mittelverwendung im Versicherungsunternehmen und dem damit verbundenen Unternehmenserfolg. Die dauerhafte Vertragserfüllung ist dahingehend für die Versicherten von besonderer Wichtigkeit, da sie die Prämien meist im Voraus
9 Vgl. R 9-14 und Kapitel 3.2.2.1.2.
10 Vgl. Kremin-Buch, B., Rechnungslegung, 2000, S. 27-28.
11 Vgl. Mitzner, K. G., Versicherungskonzern, 2000, S. 19.
12 Vgl. Farny, D., Buchführung, 1992, S. 99.
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zahlen und somit auf eine Übernahme der Schäden durch den Versicherer vertrauen können müssen 13 . Eine „günstige“ Mittelverwendung führt wiederum zu geringeren Prämien, die die Versicherungsnehmer zu zahlen haben und im Fall der VVaG zu einer besseren Gewinnsituation 14 . Dem besonderen Interesse der Versicherungsnehmer wird auch dahingehend Rechnung getragen, dass das Versicherungsaufsichtsgesetz 15 den Versicherten die Möglichkeit gibt, sich von Versicherungsunternehmen die Bilanz aushändigen zu lassen und somit für sie eine höhere Transparenz besteht.
Als zweiter wichtiger Interessent an den Bilanzen der Versicherungsbranche sind die Kapitalmärkte zu nennen. Bedingt durch Gründe, auf die im nächsten Kapitel detaillierter eingegangen wird, existiert ein großer Kapitalbestand im Versicherungsunternehmen, welcher an den Kapitalmärkten angelegt wird. Da das Volumen der Kapitalanlangen von Versicherungsunternehmen am gesamten Kapitalmarkt nicht unwesentlich ist und die Kapitalmärkte teilweise sehr empfindlich auf etwaige auftretenden Probleme reagieren, ist auch zum Schutz dieser Märkte die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen mit besonderer Sorgfalt zu handhaben 16 .
Ebenfalls besteht von Seiten des Staates, unter anderem wegen der bereits erwähnten wichtigen Stellung der Versicherungswirtschaft, ein verstärktes Interesse an der Rechnungslegung der Versicherungsunternehmen. Es soll, durch eine umfassendere und verstärkt nach dem Vorsichtsprinzip orientierte Rechnungslegung 17 , die Unternehmenslage pessimistischer und somit mit größerer Vorsicht dargestellt werden. Dies kann mit dem Schutzinteresse gegenüber den Versicherungsnehmern, insbesondere im Bezug auf die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge durch die Versicherer, begründet werden 18 . Abschließend ist zu erwähnen, dass auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, als Aufsichtsbehörde für die Versicherungswirtschaft, ein besonde- 13 Vgl.Angerer, A., HdV, 1988, S. 994.
14 Bei einer VVaG besteht unter bestimmten Bedingungen sowohl eine Nachschusspflicht der
Mitglieder im Verlustfall als auch eine Partizipation am Unternehmensertrag im Gewinnfall. Somit
verstärkt die Mitgliedschaft das Interesse der Versicherungsnehmer am Unternehmenserfolg.
Näheres zum Verhältnis von VVaG und Mitgliedern in: Farny, Versicherungsbetriebslehre, 2000, S.
199-202.
15 Korrekt: Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG).
16 Vgl. Mitzner, K. G., Versicherungskonzern, 2000, S. 19-20.
17 Die Tendenz zur stark vorsichtsorientierten Rechnungslegung basiert auf der Rechnungslegung
nach HGB. Das Vorsichtsprinzip ist in der IAS-Rechnungslegung weit weniger stark ausgeprägt.
Siehe dazu ausführlich Kapitel 3.2.2.1.3.
18 Vgl. Meyer, L., Vorsichtsprinzip, 1994, S. 103.
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res Interesse am Jahresabschluss der Versicherungsunternehmen hat. Ihre Hauptaufgabe ist es, gemäß § 81 VAG, die Interessen der Versicherten zu wahren und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge durch Überwachung zu sichern. Zu diesem Zwecke greift die Aufsichtsbehörde unter anderem auf die Daten der externen Rechnungslegung zurück 19 . Durch die Spartentrennung bei Versicherungsunternehmen, gemäß
§ 8 Abs. 1a VAG, erfolgt eine Trennung von Lebens-, Kranken- und sonstigen Versicherungsunternehmen. Dies führt dazu, dass ein deutscher Mehrspartenversicherer aus mehreren eigenständigen Unternehmen besteht, die zusammen einen Konzern bilden können 20 . Konzerneigenschaften liegen jedoch nicht vor, wenn die Konzernobergesellschaft aus mehreren gleichgeordneten VVaGs oder öffentlich-rechtlichen Versicherern besteht 21 . Die entsprechenden Regelungen zur Konzernrechnungslegung gelten für Versicherungskonzerne nur unter bestimmten Umständen 22 .
Es bleibt also festzuhalten, dass insbesondere die Vertrauensbeziehung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsgeber zu einer wesentlich größeren Sorgfalt und Informationsfülle in den Bilanzen von Versicherungsunternehmen führen muss.
2.2. Versicherungsgeschäft und Rechnungslegung
2.2.1. Darstellung des Versicherungsgeschäfts
Das Produkt von Versicherungsunternehmen unterscheidet sich in einigen wesentlichen Punkten von Produkten anderer Branchen. Das Versicherungsgeschäft, welches der „Produktion von Versicherungsschutz“ zu Grunde liegt, lässt sich in drei wesentliche Komponenten aufgliedern: das Risikogeschäft, das Spar- und Entspargeschäft und das Dienstleistungsgeschäft 23 . Für die weitere Betrachtung in diesem Kapitel werden sowohl das Risikogeschäft als auch das Spar- und Entspargeschäft von Bedeutung sein.
19 Vgl. Hesberg, D., Rechnungslegungspolitik, 1998, S. 699-700.
20 Vgl. Farny, D., VW, 2001, S. 379.
21 Vgl. ebenda, S. 386.
22 Näheres dazu in Kapital 3.2.1.5.
23 Vgl. Boetius, J., Rückstellungen, 1996, S. 31.
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Kern des Risikogeschäftes ist die durch den Versicherungsvertrag begründete Abgabe des Versicherungsschutzversprechens durch das Versicherungsunternehmen an den Versicherungsnehmer. Somit geht das Schadeneintrittsrisiko vom Versicherungsnehmer auf das Versicherungsunternehmen über 24 . Auf der Gegenseite wiederum besteht, nach § 1 Abs. 2 VVG, die Verpflichtung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer zur Entrichtung der Versicherungsprämie. Das Versicherungsschutzversprechen beinhaltet die Verpflichtung, die dem Umfang des Versicherungsvertrages entsprechenden Schäden, welche dem Versicherungsnehmer entstehen, zu tragen. Somit geht das Schadeneintrittsrisiko auf den Versicherer über. Das Versicherungsunternehmen gleicht das Risiko 25 der zu tragenden Schäden nun über das Kollektiv der Einzelrisiken, gemäß dem Gesetz großer Zahlen 26 und über die Zeit aus. Dies bedeutet zwar, dass die individuellen Abweichungen vom Erwartungswert der Schäden eines jeden Versicherten mit zunehmender Größe nicht variieren, jedoch mit steigender Zahl Versicherter im Kollektiv die individuellen Schwankungen 27 tendenziell besser ausgeglichen werden können 28 .
In bestimmten Versicherungssparten erfolgt eine Übergabe von Sparbeträgen des Versicherungsnehmers an den Versicherer 29 . Diese sind zur Kapitalbildung von Versicherungsunternehmen verzinslich anzulegen und zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Versicherungsnehmer zurückzuzahlen. Dieses Geschäft wird als Spargeschäft bezeichnet. Ein Entspargeschäft liegt vor, wenn dem Versicherungsnehmer sowohl das gegebene Sparkapital, als auch die daraus resultierenden Zinsen und Zinseszinsen zurückgezahlt werden 30 . Die Besonderheit dieses Spargeschäftes liegt darin, dass dem Versicherungsnehmer eine bestimmte Mindestverzinsung garantiert wird und zugleich ein für den Versicherungsnehmer gegen Null tendierendes Ausfallrisiko besteht. Die Zurückzahlung kann zum Beispiel auch in Form von Beitragsnachlässen erfolgen. Dem Kapitalanlagegeschäft kommt in der Versicherungswirtschaft eine große Bedeutung zu. Dies resultiert, neben den oben genannten Aspekten, aus der Be- 24 Vgl.Braess, P., Versicherung, 1960, S. 14.
25 Risiko bedeutet hier die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts, resultierend aus den jeweiligen
Versicherungsverträgen.
26 Vgl. Schulenburg, J.-M.Graf v.d., Versicherungsverhältnisse, 1997, S. 29-30.
27 Diese Abweichungen von Erwartungsschaden können sowohl positiv, wie auch negativ sein.
28 Vgl. Albrecht, P., Risikotransfertheorie, 1992, S. 20.
29 Hier sei vor allem die Kapitallebensversicherung genannt.
30 Vgl. Farny, D., Versicherungsbetriebslehre, 2000, S. 54.
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gebenheit, dass die Versicherungsprämien in der Regel vor dem Zeitpunkt des Kapitalabflusses durch Versicherungsleistungen 31 dem Versicherungsunternehmen zufließen. Dadurch entsteht, unter Berücksichtung der laufenden Kapitalabflüsse durch die zu regulierenden Schäden und der sonstigen Kosten, ein Nettokapitalüberschuss, welcher zur Kapitalanlage bereitsteht 32 . Eine Gläubigerfinanzierung ist in der Versicherungswirtschaft, abgesehen von der Gründungsphase, durch den hohen Nettokapitalüberschuss normalerweise als nachrangig anzusehen.
2.2.2. Auswirkung des Versicherungsgeschäfts auf die Rechnungslegung
Als ein wesentlicher Faktor im Versicherungsprozess muss die zeitliche Dimension im Versicherungsgeschäft angesehen werden. Zum einen erstrecken sich die Laufzeiten bestimmter Versicherungsbeträge teilweise über mehrere Jahrzehnte 33 , zum anderen kommt es meist zu dem bereits angesprochen Prämienüberhang 34 . Bedingt durch die Vorauszahlung der Versicherungsprämie ist für den Teil der Prämie, welcher anteilig der nächsten Periode zusteht, in einigen Rechnungsle-gungsstandards eine transitorische, passive Rechnungsabgrenzung vorzunehmen. Diese so genannten Beitragsüberträge sollen eine periodengerechte Erfolgsermittlung gewährleisten 35 .
Die meist recht lange Vertragslaufzeit und der Umstand, dass bei den meisten Versicherungsarten 36 die Versicherungsprämien ex post, also bei Vertragsabschluss, kalkuliert werden, beinhalten die Gefahr, dass sich im Laufe der Zeit die Kalkulationsgrundlagen als falsch herausstellen. Dies kann nach HELTEN zum einen an der Ungewissheit über die exakten Gesetzmäßigkeiten bezüglich der Schadenerwartung, man spricht hier von Diagnoserisiko, zum anderen an einem zufälligen Abweichen der prognostizieren Daten von den real eintretenden Verteilungen liegen, dies wird als Prognoserisiko bezeichnet 37 . Da eine Kompensation
31 Von anderen Aufwendungen wird an dieser Stelle abstrahiert.
32 Vgl. ebenda, S. 770.
33 Als Beispiel kann hier eine Kapitallebensversicherung genannt werden, deren Fälligkeit mit dem
Renteneintritt zusammenfällt. Somit kann man bei einem 25-jährigen Versicherungsnehmer mit
einer Vertragslaufzeit von etwa 40 Jahren rechnen.
34 Vgl. Großer, C., Gestaltungsempfehlungen, 2000, S. 27.
35 Vgl. Farny, D., Buchführung, 1992, S. 130.
36 Beispielsweise Lebensversicherung und private Krankenversicherung.
37 Vgl. Karten, W., Versicherungsbetriebslehre, 2000, S. 60.
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der gegebenenfalls höheren Schäden durch eine Erhöhung der Prämien aus rechtlichen Gründen teilweise schwierig ist 38 , kann für diesen Fall eine gesonderte Drohverlustrückstellung, quasi als Abbild des versicherungstechnischen Risikos, gebildet werden 39 .
Dem Risikoausgleich in der Zeit wird durch die Bildung von Schwankungsrückstellungen Rechnung getragen. Im Zeitablauf führt der Risikoausgleiche im Kollektiv zu periodisch schwankenden Über- beziehungsweise Unterschäden, also Abweichungen von dem kollektiven Erwartungsschaden. Diese Schwankungen gleichen sich im Zeitablauf tendenziell aus 40 . In der handelsrechtlichen Rechnungslegung dient nun die Schwankungsrückstellung dazu, Über- und Unterschäden durch periodenübergreifenden Kapitaltransfer auszugleichen beziehungsweise sie in ihrer Höhe zu glätten.
Weiterhin ist zu beachten, dass das Produkt „Versicherungsschutz“ als solches ein immaterielles Gut ist. Dies führt dazu, dass eine besondere Transparenz in der Bilanzierung gegeben sein muss, um dieses Produkt darzustellen 41 . Im weiteren Verlauf dieser Arbeit ist zu untersuchen, ob die versicherungstechnischen Rückstellungen nach den jeweiligen Rechnungslegungsstandards gebildet werden dürfen, wie diese konkret zu bewerten sind und welche bilanzpolitischen Spielräume sich durch diese Standards eröffnen.
3. Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung
3.1. Rechnungslegungspflicht von Versicherungsunternehmen nach HGB und VAG
Prinzipiell ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang Versicherungsunternehmen in Deutschland buchführungspflichtig sind.
Das Handelsgesetzbuch legt fest, dass, gemäß § 238 HGB, jeder Kaufmann zum Führen von Büchern verpflichtet ist. Der Begriff des Kaufmanns wird in durch die
38 Für Prämienerhöhungen bei laufenden Verträgen existieren einige rechtliche Aspekte, die diese
Beitragsanpassungen an bestimmte Auflagen knüpfen beziehungsweise sie nicht zulassen. Hierzu
näheres in: Hübner, U., Beitragsanpassungsklausel, 1989, S. 60-61.
39 Vgl. Löw, S., Rückstellungsbilanzierung, 2003, S. 51-52.
40 Vgl. Mahr, W., Versicherungslehre, 1970, S. 206.
41 Vgl. Mitzner, K. G., Versicherungskonzern, 2000, S. 19.
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§§ 1-6 HGB definiert. § 242 HGB verpflichtet Kaufleute zur Erstellung einer Bilanz zu Beginn der Geschäftstätigkeit und am Ende eines jeden Geschäftsjahres 42 . Nach § 6 HGB sind sämtliche Kapitalgesellschaften, die ein Handelsgewerbe betreiben, Formkaufleute, also Kaufleute kraft Rechtsform. Für die Versicherungs-Aktiengesellschaft trifft dies in vollem Umfange zu, allerdings fehlt der VVaG, mangels dauerhafter Gewinnerzielungsabsicht 43 , die Eigenschaften des Handelsgewerbes und somit die Kaufmannseigenschaften nach §§ 1-7 HGB 44 . Dies würde dazu führen, dass weder die VVaG, noch die öffentlich-rechtlichen Versicherer, auf die ähnliches zutrifft, einer Rechnungslegungspflicht unterliegen würden. Dies wurde jedoch durch die Vorschriften des § 16 Satz 2 VAG für die meisten VVaGs 45 und die Vorschriften des § 55 Satz 1 VAG für die öffentlich-rechtlichen Versicherer verhindert. Diese Regelungen führen dazu, dass die vorgenannten Unternehmen auch den Bestimmungen bezüglich der Rechnungslegung des HGB unterliegen. Somit bleibt festzuhalten, dass alle drei in Deutschland zulässigen Versicherungs-gesellschaftsformen den grundlegenden Rechnungslegungsbestimmungen nach HGB in gleichem Umfang unterliegen.
Durch die bereits in Abschnitt 2.1.2. erwähnte Tendenz zur Bildung von Versicherungskonzernen sind auch die Regelungen bezüglich der Konzernbilanzierung für diese Untersuchung von Relevanz. Nach deutschem Recht besteht die Möglichkeit, bestimmte Einzelabschlüsse innerhalb des Konzerns in einer Konzernbilanz zu konsolidieren, wenn das Mutterunternehmen einen beherrschenden Einfluss auf das Tochterunternehmen ausübt. Hinter dem Konzernabschluss steht die Fiktion eines rechtlich und wirtschaftlich einheitlichen Unternehmens. Alle Unternehmen sind somit als unselbständige Untereinheiten des Konzerns anzusehen 46 . Als Rechtsgrundlagen zur Konzernrechnungslegungspflicht sind § 290 HGB und
§ 11 PublG existent. § 290 HGB verpflichtet alle Kapitalgesellschaften, welche andere Unternehmen kontrollieren 47 , und Unternehmen unter einheitlicher Leitung
42 Vgl. Falterbaum, H., Bilanzen, 2001, S. 43.
43 Erfolgt bei einer VVaG das Geschäft ausschließlich mit den eigenen Mitgliedern, so liegt keine
Gewinnerzielungsabsicht vor. Geht die VVaG jedoch auch mit Nichtmitgliedern eine Versiche-
rungsbeziehung ein, so entfällt dieses Kriterium und sie betreibt in vollem Umfang ein Handelsge-
werbe gemäß § 1 Abs. 2 HGB.
44 Vgl. Mitzner, K.G., Versicherungskonzerne, 2000, S. 23.
45 Auf die Besonderheiten kleinerer VVaGs wird im Rahmen dieser Arbeit, wegen der geringen
Bedeutung der kleinen VVaGs, nicht weiter eingegangen.
46 Vgl. Coenenberg, A. G., Jahresabschluß, 2000, S. 506.
47 Hier kommt des „Controll-Konzept“ des § 290 Abs. 1 HGB zum Tragen.
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zur Erstellung eines Konzernabschlusses 48 . Das Publizitätsgesetz verpflichtet Unternehmen in Abhängigkeit bestimmter Kennzahlen 49 , unabhängig von deren Rechtsform, zur Aufstellung eines Konzernabschlusses. Versicherungsunternehmen hingegen sind nach § 11 Abs. 5 PublG von den Reglungen des Publizitätsgesetzes ausgeklammert. Versicherungsspezifische Konzernrechnungslegungsregeln enthalten die §§ 341i und 341j HGB. Neben anderen Regelungen legt § 341j HGB fest, dass die entsprechenden Regelungen für große Kapitalgesellschaften für Versicherungsunternehmen Gültigkeit besitzen.
Vereinfachend ist festzuhalten, dass Versicherungsunternehmen mit Sitz des Mutterkonzerns in Inland, die ihre Tochterunternehmen nach dem „Control-Konzept“ oder dem Konzept der einheitlichen Leitung gemäß § 290 Abs. 1 HGB dominieren, unabhängig von ihrer Rechtsform, verpflichtet sind, einen Konzernabschluss zu erstellen 50 .
3.2. Wesentliche Rechnungslegungsnormen für Versicherungsunternehmen
3.2.1. Nationale Rechnungslegungsnormen und relevante Nebengesetze
3.2.1.1. HGB
3.2.1.1.1. Allgemeine Zielsetzungen der HGB-Rechnungslegung Die Rechnungslegung nach HGB orientiert sich an den Auslegungsregeln der so genannten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB). Diese Regeln werden vom Gesetzgeber an verschiedenen Stellen zwar erwähnt 51 , jedoch sind sie an keiner Stelle definiert und sind teilweise auch nicht kodifiziert 52 . Auf eine detaillierte Darstellung sämtlicher GoB 53 wird an dieser Stelle verzichtet, da für die weitere Untersuchung in Abgrenzung zum IAS/IFRS hauptsächlich das Vorsichtsprinzip und damit verbunden die Periodenabgrenzung von Interesse sind.
48 Vgl. Born, K., Rechnungslegung, 2002, S. 522.
49 Konzernbilanzsumme, Konzernerlös, Anzahl an Mitarbeitern der inländischen Konzernunter-
nehmen.
50 Vgl. Mayr, G., Konzernrechnungslegung, 1999, S. 37.
51 Beispielsweise in §§ 243 Abs. 1 und 264 Abs. 2 HGB, § 5 Abs 1 EStG.
52 Vgl. Hilke, W., Bilanzpolitik, 2000, S. 43.
53 Eine umfassende Darstellung der GoB in: Leffson, U., Grundsätze, 1987.
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Das zentrale Motiv der Rechnungslegung nach den HGB ist das Vorsichtsprinzip. Dies führt dazu, dass die wahre wirtschaftliche Lage meist nicht realitätsgetreu 54 dargestellt wird, sondern eine von Pessimismus geprägte, vorsichtige Bilanzierung erfolgt. Dies wird erreicht, indem Aktiva tendenziell etwas unterbewertet und Passiva tendenziell etwas überbewertet werden 55 . Dadurch erfolgt eine systematische Bildung bilanzieller Unterbewertungen, die zur Entstehung der so genannten stillen Reserven führt.
Das Vorsichtsprinzip wird durch das Realisations- und das Imparitätsprinzip umgesetzt. Das Realisationsprinzip sieht vor, dass Einnahmen prinzipiell erst mit Vereinnahmung, also dem Umsatzakt, bilanziell erfasst werden dürfen 56 . Folglich erfolgen bei den Aktiva Gewinnansprüche nur aus einer Gewinnrealisierung 57 . Analog dazu sieht der dem Imparitätsprinzip zugrunde liegende
§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB vor, dass bereits zum Zeitpunkt des Bilanzstichtages erkennbare Verluste bilanziell erfasst werden müssen 58 . Dies führt dazu, dass vage Forderungen, deren Realisierung noch nicht gesichert ist, bilanziell nicht erfasst werden dürfen, jedoch absehbare Verluste frühzeitig erfolgswirksam erfasst werden müssen. Mit dem Vorsichtsprinzip kommt die Intention des Gläubigerschutzes in der deutschen HGB-Rechnungslegung zum Tragen. Das Vorsichtsprinzip führt dazu, dass eine periodengerechte Erfolgsausweisung schwierig wird. Es ist zum Beispiel möglich, Gewinne durch Bildung stiller Reserven in andere Perioden zu transferieren. Somit ist der Aussagegehalt der Bilanzen nicht als eine „fair presentation“, sondern als pessimistische Betrachtungsweise anzusehen 59 . Die Rechnungslegung nach HGB enthält vergleichsweise viele offene Bewertungs- und Ansatzwahlrechte, so dass die bilanzpolitischen Spielräume relativ groß sind 60 .
Die handelsrechtliche Rechnungslegung entspricht weitestgehend der dynamischen Bilanztheorie von SCHMALENBACH. Zur Ermittlung des periodengerechten Erfolges ist somit eine Periodenabgrenzung mittels Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten durchzuführen. Die Rückstellungen erfüllen hier die
54 Im Sinne des noch näher zu definierenden fair view.
55 Vgl. Federmann, R., Bilanzierung, 2000, S. 161.
56 Dies ist kodifiziert im § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB.
57 Vgl. Moxter, A., Rechnungslegung, 2003, S. 41.
58 Vgl. Coenenberg, A. G., Jahresabschluß, 2000, S. 65-66.
59 Vgl. Wagenhofer, A./Ewert, R., Rechnungslegung, 2003, S. 13.
60 Vgl. Engel-Ciric, D., DStR, 2002, S. 780.
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Arbeit zitieren:
Dennis Koob, 2004, Bilanzpolitische Spielräume versicherungstechnischer Rückstellungen nach HGB, IFRS 4 und IFRS Insurance – Eine vergleichende Darstellung, München, GRIN Verlag GmbH
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