INHALTSVERZEICHNIS
1. Einleitung. 1
2. Rundfunk in Deutschland. 2
2.1. Definition 2
2.2. Historischer Überblick. 3
3. Der Rundfunkstaatsvertrag. 8
3.1. Der Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens 8
3.2. Die Entwicklungen nach der Wiedervereinigung. 8
3.3. Der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland. 9
4. Schluss. 17
5. Literaturverzeichnis. 17
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1. Einleitung
Der Fernseh- und Hörrundfunk ist unbestritten ein enorm wichtiges und populäres Medium zur Meinungsbildung in unserer Gesellschaft. Um eine breite und umfassende Sicherstellung der Informationsgewinnung und Meinungsvielfalt bieten zu können, ist es unabdingbar, dass der Staat, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln r egulierend in den Rundfunkbetrieb eingreift. Einerseits ist es nötig Möglichkeiten zur Finanzierung sowohl für den privaten, als auch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bereitzuhalten, zum a nderen spielen auch die Gestaltung des Rundfunkprogramms, der Jugendschutz, Bestimmungen über Werbung und Sponsoring und nicht zuletzt auch der Datenschutz eine entscheidende Rolle bei den Regularien des Fernseh- und Hörrundfunks.
Wie im Laufe dieser Arbeit zu zeigen sein wird, spielt dabei der Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) eine sehr bedeutende Rolle.
Zu Anfang möchte ich dabei klären was Rundfunk überhaupt definitorisch ist, welche Aufgaben er hat und welche Funktionen er erfüllt. Ein kurzer geschichtlicher Hintergrund über den Rundfunk in Deutschland wird dann zur Notwendigkeit des Rundfunkstaatsvertrages führen. Dabei sollen auch einzelne Teile des Vertrages vorgestellt und analysiert werden. Natürlich kann im Rahmen einer solchen Arbeit nicht alles erschöpfend dargestellt werden und verschiedene Aspekte müssen in den Hintergrund treten, trotzdem möchte ich versuchen einen guten Überblick über die Regelungsinstrumente des Rundfunkrechts zu geben.
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2. Rundfunk in Deutschland
Zu Anfang dieser Arbeit möchte ich den Begriff Rundfunk erklären, seine Aufgaben darstellen und einen kurzen Einblick in die Struktur der Rundfunklandschaft in Deutschland geben. Fernseh- und Hörrundfunk spielen in unserer Gesellschaft eine große Rolle - nicht nur zur Informationsgewinnung - und eigentlich scheint der Begriff klar gefasst zu sein, dennoch möchte ich kurz auf die Definition des Rundfunks eingehen.
2.1. Definition
„Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Dieser Staatsvertrag gilt nicht für M ediendienste im Sinne von § 2 des Mediendienste - Staatsvertrages; § 20 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 bis 5 dieses Staatsvertrages bleiben unberührt.“ (§2 RfStV 2001)
Im Rundfunkstaatsvertrag, von dem im weiteren V erlauf der Arbeit ja noch explizit die Rede sein wird, wird der Rundfunkbegriff also eindeutig geregelt. Unter Rundfunk fallen sowohl der Hörrundfunk als auch der Fernsehrundfunk. „Durch die Verbreitung mittels physischer Wellen unterscheidet sich der Rundfunk von der grundsätzlich verkörperten Presse. Der Rundfunk ist durch körperlose Verbreitung charakterisiert. Demgegenüber weist die Presse verkörperte Formen der Massenvervielfältigung auf.“ (Fechner: S. 184) Außerdem fällt jede Form von Pay-TV unter den Rundfunkbegriff. Pay-TV gliedert sich dabei in zwei Bereiche, zum einen in Pay-per-channel, bei dem ein Programm insgesamt abonniert wird und zum anderen in Pay-per-view, bei dem nur bestimmte Angebote eines Programms, zum Beispiel Filme einzeln bestellt werden können. Diese werden in der Regel auch einzeln abgerechnet. Ebenfalls zum Begriff des Rundfunks gehört der Videotext als ein Medium zur „Ausstrahlung vielfältiger Informationen zum zeitgleichen Empfang durch die Allgemei nheit“ (Herrmann: S. 12).
Online-Angebote fallen in der Regel nicht unter den Rundfunkbegriff. § 2 des Rundfunkstaatsvertrages regelt auch dies explizit und verweist auf den Mediendienste -Staatsvertrag. „Online-Angebote sollen nicht den strengen Rundfunkvorschriften unterworfen sein. Als Grund läßt sich anführen, daß die öffentliche Meinungsbildung durch sie nur in geringem Maße beeinflußt wird. Vorgebracht wird zudem, es fehle an der Suggestivkraft der bewegten Bilder.“ (Fechner: S. 187) Die Bedeutung von M ediendiensten in der heutigen Zeit
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nimmt allerdings zu und die Beeinflussung zumindest bestimmter Teile des Online-Angebotes auf die öffentliche Meinungsbildung lässt sich nicht leugnen. So gilt nach dem Mediendienstestaatsvertrag, dass ein M ediendienst der „einen Einfluss auf die öffentliche Meinung erreicht, der demjenigen eines Rundfunkprogramms vergleichbar ist“ (Hesse: S. 83) dem Rundfunk zugeordnet werden kann. Dem Anbieter wird die Möglichkeit gegeben eine rundfunkrechtliche Lizenz zu erwerben, oder aber sein Programm insoweit zu ändern, dass dies nicht mehr erforderlich ist.
2.2. Historischer Überblick
Der Rundfunk in Deutschland hat eine lange und komplexe Geschichte. Die Entdeckung der drahtlosen Verbreitung von elektromagnetischen Schwingungen durch Heinrich Hertz wurde in der Zeit vor 1923 nur für den See- und Küstenfunk und für Funktelegrafie benutzt. Am 29. Oktober 1923 startete dann in Berlin der erste regelmäßige Hörfunkprogrammdienst in Deutschland. Die Reichspostverwaltung teilte das Reichsgebiet in neun Sendebezirke ein. „Nach und nach wurde der Rundfunkbetrieb auch in allen Sendebezirken aufgenommen, in denen regionale Rundfunkgesellschaften von Privatpersonen gegründet wurden (…). Die Programme bestanden aus M usikstücken, Vorträgen, Nachrichten und - ab 15. September 1924 - auch aus Wirtschaftswerbung,…“ (Herrmann: S. 59). Der Rundfunk in Deutschland startete zuerst ohne rechtliche Bestimmung, erst 1926 entstand eine Rundfunkordnung, in der unter anderem festgehalten wurde, dass der Rundfunk keiner Partei beistehen durfte und nur Nachrichtenmaterial der „Drahtlose Dienst AG“ (DRADAG) verwendet werden durfte. „Die Einhaltung dieser Bestimmungen wurde von zwei Überwachungsausschüssen sichergestellt. Der eine war für den Nachrichten- und Vortragsdienst der Gesellschaft i n politischer Beziehung zuständig. (…). Daneben gab es einen Kulturbeirat, der an der Gestaltung des Programms auf dem Gebiet von Kunst, Wissenschaft und Volksbildung mitwirken sollte.“ (Hesse: S. 4) Gegen Ende der Weimarer Republik versuchte die Regierung zunehmend den Rundfunk für ihre eigenen Zwecke zu missbrauchen. Die „Leitsätze für die Neuregelung des Rundfunks“ vom 27. Juli 1932 ebneten den Weg für die Zentralisierung und Verstärkung des staatlichen Einflusses des Rundfunks in Deutschland. Die Reichsregierung übernahm den Großteil der A nteile an der Reichsrundfunkgesellschaft, die restlichen 49 % gingen an die jeweiligen Länder. Es wurden staatliche Kontrollorgane eingeführt, diese hatten die Programmgestaltung zu überwachen. „Eine Mischung aus christlich-konservativem Vokabular und der Formulierung deutschnationaler Ziele verpflichtete den Rundfunk zur
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Arbeit zitieren:
Anja Schaller, 2003, Der Rundfunkstaatsvertrag 1987-2003, München, GRIN Verlag GmbH
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Der 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
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