Inhaltsverzeichnis
1. EINLEITUNG. 4
2. RECHTLICHER HINTERGRUND - DIE ENTWICKLUNG DES RECHTS 5
2.1. Vom elterlichen Züchtigungsrecht zum Misshandlungsverbot 5
2.2. Das Gewaltschutzgesetz 6
3. GEWALT GEGEN KINDER 7
3.1. Der Wertewandel- Ein Wandel der Erziehungsmethoden? 8
3.2. Rechtliche Konsequenzen des Gewaltverbotes 9
3.3. Fortschritt durch das Gewaltverbot? 10
4. GEWALT GEGEN EHEPARTNER 12
4.1. Strafrechtliche Schutzmöglichkeiten 12
4.2. Zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten. 13
4.2.1. Schutzanordnungen 13
4.2.2. Wohnungsüberlassung. 14
5. SCHLUSS 15
6. LITERATURVERZEICHNIS. 16
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1. Einleitung
Gewaltanwendung in der Familie ist heute immer noch ein heikles und leider auch aktue lles Thema. Sowohl Gewalt gegen die eigenen Kinder, als auch Gewalt g egenüber dem jeweiligen Ehepartner sind in der Diskussion nicht zu unterschätzen. Wenn man denkt, dass Gewalt in der Erziehung nicht weit verbreitet ist, belehren einen die Zahlen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eines besseren. Laut deren Angaben werden heute in Deutschland immer noch rund 80 Prozent der Kinder und Jugendlichen von ihren Eltern geohrfeigt, fast jedes dritte Kind hat schon einmal die sprichwörtliche Tracht Prügel bekommen und immerhin 150.000 Kinder unter 15 Jahren werden pro Jahr Opfer körperlicher Misshandlungen. Dies sind allerdings großteils nur sehr grobe Zahlen, die Dunkelziffer dürfte bei einem solchen Tabuthema weit höher liegen. Aber auch die Gewalt gegenüber dem Ehepartner, dabei handelt es sich entgegen der weitläufigen Meinung nicht fast ausschließlich um Gewalt gegenüber Frauen, ist in den deutschen Haushalten leider immer noch sehr präsent.
Dem gesellschaftlichen Wandel, der sich in großen Teilen der Bevölkerung hin zu einer gleichberechtigten Partnerschaft und zu einem partnerschaftlichen Miteinander auch g egenüber den Kindern vollzieht muss auch in der Gesetzgebung Rechnung getragen werden. Immerhin war es über Jahrhunderte hinweg nicht nur legal, sondern dadurch auch gesellschaftlich durchaus anerkannt, dass der Vater - als Oberhaupt der Familie - sowohl seine Kinder, als auch die Ehefrau als ‚Erziehungsmaßnahme’ körperlich züchtigen durfte. Wie sich dieser Wandel zumindest teilweise vollzogen hat und in welcher Form Gewaltanwendung in der Familie in der deutschen Rechtsprechung heute beha ndelt wird, soll in dieser Arbeit dargestellt werden. Natürlich kann im Rahmen einer solchen Arbeit das breite Thema der Gewaltanwendung und des Familienrechts nicht erschöpfend dargestellt werden und einzelne Teilaspekte müssen aus Gründen der begrenzten Möglichkeiten in den Hintergrund treten. Dennoch soll ein umfassender Überblick über Gewalt und Recht in der Familie entstehen.
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2. Rechtlicher Hintergrund - Die Entwicklung des Rechts
Betrachtet man die Veränderungen, die sich durch Reformen in unserem Rechtssystem in den letzten Jahrzehnten ergeben haben, fällt auf, dass sich besonders in den letzten Jahrenhoffentlich - entscheidende Vorteile für Opfer häuslicher Gewalt ergeben haben.
2.1. Vom elterlichen Züchtigungsrecht zum Misshandlungsverbot
Bei Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 1.1.1900 bestand das elterliche Züchtigungsrecht, d.h. Väter durften gemäß § 1631 BGB „kraft des Erziehungsrechtes angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anwenden.“ Erst durch das Gleichberechtigungsgesetz 1957 wurde diese Vorschrift offiziell aufgehoben, den Eltern wurden aber weiterhin Züchtigungsmittel zu Erziehungsmaßnahmen zugebilligt, solange sie die psychische und physische Gesundheit des Kindes nicht zu sehr beeinträchtigten würden. Die Grenzen sind hier schwimmend und es mutet paradox an, dass ein Kind unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Verfassung gezüchtigt werden darf.
Erst achtzig Jahre später wurde in § 1631 Abs.2 BGB ein Verbot entwürdigender Erziehungsmaßnahmen aufgeno mmen. Bei dieser Formulierung treten allerdings auch Probleme auf, denn eine sprachlich-begriffliche Abgrenzung von entwürdigenden und nicht - entwürdigenden Erziehungsmaßnahmen gestaltet sich in dieser Form als schwierig und somit ist diese rechtliche Norm sehr weit auslegbar.
Dies wird etwa in einem Beispiel aus dem Jahr 1987 deutlich: Hier legte ein Vater beim Oberlandesgericht Bamberg einen Antrag auf das alleinige Sorgerecht vor mit dem Hinweis, dass seine geschiedene Frau die Kinder zu hart und zu streng erziehen würde. Die Argumentation der Richter lautet, wohlgemerkt nach Einführung des Verbots entwürdigender Erziehungsmaßnahmen, wie folgt:
Der so genannte energische Erziehungsstil sei durchaus berechtigt, da die Kinder nicht hören würden, und so sei ein Erziehungsstil, der gelegentlich auch mit körperlicher Zücht igung erfolgt nicht nur durchaus berechtigt, sondern sogar zum Wohle der Kinder um sie auf ein späteres diszipliniertes Leben vorzubereiten. 1
In den neunziger Jahren starteten Bundestag und Bundesrat eine Diskussion um ein Misshandlungsverbotsgesetz, zu dessen Einführung es aber nicht kam. Auch die Einführung eines Verbotes von körperlichen und seelischen Misshandlungen im Jahr 1998 schließt das begriffliche Schlupfloch nicht und so trat am 8. Nove mber 2000 das „Gesetz zur Ächtung
1 vgl. Barabas, F. /Erler, M., 2002, S. 63 Seite 5 von 16
der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts“ in Kraft und findet nun in § 1631 Abs. 2 BGB seine Anwendung:
„ 1 Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. 2 Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“ 2 Dabei werden sowohl körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen als auch andere entwürdigende Maßnahmen vom Gesetzgeber konkretisiert um weitere Schwierigkeiten in der Begriffsauslegung zu verhindern.
Unter körperliche Bestrafungen fallen demnach alle physischen Einwirkungen auf das Kind, die geeignet sind dieses zu verletzen, Schmerzen oder Unwohlsein hervorzurufen und „den Sinn haben, als Reaktion auf ein missliebiges Betragen des Kindes dessen künft iges Verhalten zu steuern.“ 3
Seelische Verletzungen sind herabsetzende, kränkende und demütigende Verha ltensweisen, z.B. Liebesentzug, aber auch Alleinlassen des Kindes für längere Zeit, Einsperren in der Dunkelheit und ähnliche Taten, die ohne körperliche Einwirkung geschehen. Andere entwürdigende Maßnahmen sind dann Maßnahmen, die nicht unter seelische Verletzungen fallen. Diese „sind bei Kindern denkbar, die das entwürdigende Verhalten als solches (noch) nicht empfinden, z.B. bei einem behinderten Kind.“ 4
2.2. Das Gewaltschutzgesetz
Auch im rechtlichen Verhältnis der Ehe- bzw. Lebenspartner haben sich in den letzten Jahren bei dem Thema häuslicher Gewalt entscheidende Einschnitte ergeben. Diese Entwicklung auch in unserem Rechtssystem hängt nicht zuletzt mit der Emanzipation und den Bemühungen um die Gleichstellung von Mann und Frau zusammen. Das Gleichberecht igungsgesetz, in kraft getreten 1957 trägt den langsamen Veränderungen in der Gesellschaft gegenüber dem Verhältnis von Mann und Frau Rechnung, würdigt aber diese Gleichstellung nicht im vollem Umfang. Zu dieser Zeit ist immer noch stark das Modell der Hausfrauenehe und somit eine Reduzierung der Pflichten der Frau auf Haushalt und Erziehung vertreten. Die Frau war den männlichen Vorrechten in vielen Dingen unterlegen. Verdeutlichen möchte ich diesen Sachverhalt an der Neufassung des Vergewaltigungsparagraphen § 177 StGB. Dieser wurde 1997 insoweit geändert, dass nun auch Vergewaltigung in der Ehe strafbar ist. Die Frau hat vielmehr ihren ehelichen Pflichten zu genügen. Noch 1966 urteilte der Bürgerliche Gerichtshof: „Die Frau genügt ihren ehelichen Pflich-
2 §
3 Schwab, Dieter: Familienrecht, München: C.H. Beck 2001, S. 257 f
4 ebd., S. 258 Seite 6 von 16
Arbeit zitieren:
Anja Schaller, 2004, Interessenkonflikte, Gewalt und Recht, München, GRIN Verlag GmbH
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