Abkürzungsverzeichnis
a. a. O. am aufgeführten Ort Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft Aufl. Auflage BayObLG Bayrisches Oberstes Landesgericht BFH Bundesfinanzhof BGBl. Bundesgesetzblatt BMF Bundesministerium der Finanzen BStBl. Bundessteuerblatt BVerfG Bundesverfassungsgericht bzw. beziehungsweise d. h. das heißt Dr. Doktor EaGB Einkünfte aus Gewerbebetrieb EaKV Einkünfte aus Kapitalvermögen EansA Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ErbSt Erbschaftsteuer ESt Einkommensteuer EStG Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 19.Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210), zuletzt geändert durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 (BGBl. I S. 3076). ff fortfolgend gem. gemäß GewSt Gewerbesteuer GewStG Gewerbesteuergesetz in der Fassung vom 15.Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 (BGBl. I S. 3076). GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHR GmbH-Rundschau HEV Halbeinkünfteverfahren HGB Handelsgesetzbuch h. M. herrschende Meinung i. V. m. in Verbindung mit
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KapCoRiLiG Kapitalgesellschaften- und Co.-Richtlinie-Gesetz KG Kommanditgesellschaft KSt Körperschaftsteuer KStG Körperschaftsteuergesetz in der Fassung vom 15.Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 (BGBl. I S. 3076). Nr. Nummer NWB Neue Wirtschafts-Briefe o. g. oben genannten Prof. Professor R Richtlinie S. Seite soE sonstige Einkünfte u. und u. a. unter anderem USt Umsatzsteuer UStG Umsatzsteuergesetz in der Fassung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geändert durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 (BGBl. I S. 3076). v. vom v. H. von Hundert vGA verdeckte Gewinnausschüttung vgl. vergleiche z. B. zum Beispiel
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1 GmbH & Co. KG - Grundlagen
1.1 Allgemeines
Die GmbH & Co. KG wurde zivilrechtlich im Jahre 1912 vom BayObLG 1 als Personengesellschaft anerkannt. Unter einer GmbH & Co. KG wird allgemein eine Kommanditgesellschaft verstanden, bei welcher zumindest ein Kompl ementär die Rechtsform der GmbH aufweist.
Eine KG ist eine Personengesellschaft und benötigt somit einen persönlich haftenden Gesellschafter. Genau dieser ist im Falle der GmbH & Co. KG eine juristische Person, die GmbH, während die Kommanditisten meistens natürliche Personen sind. Obwohl eine unbeschränkt haftende natürliche Person fehlt, und damit eine gewisse Nähe zur Kapitalgesellschaft gesehen werden kann, wurde auch steuerrechtlich die Anerkennung als Personengesellschaft akzeptiert. Im Bereich der handelsrechtlichen Rechnungslegung scheint sich jedoch ein Umdenken anzubahnen. So sind bezüglich der Offenlegung des Jahresabschlusses nach dem KapCoRiLiG Personengesellscha ften ohne persönliche Haftung einer natürlichen Person weitgehend den Kapitalgesellschaften gleichgestellt worden.
Es gibt zahlreiche unterschiedliche Erscheinungsformen. Eine echte GmbH & Co. KG liegt vor, wenn der einzige persönlich haftende Gesellschafter eine GmbH ist. Bei einer typischen GmbH & Co. KG sind die Kommanditisten gleichzeitig meist anteilsgleiche Gesellschafter der GmbH 2 . Ferner gibt es noch die praxisnahe Einmann-GmbH & Co. KG, d.h. eine Person ist alleiniger Kommanditist und hält den vollen Anteil an der GmbH. Von Familien-GmbH & Co. KG spricht man, wenn alle Kommanditisten Familienangehörige sind. Bei der Publikums-GmbH & Co. KG fungieren die Kommanditisten letztendlich nur als Kapitalgeber, die Gesellschaftsform stellt also nur ein Instrument der Finanzierung dar 3 .
Darüber hinaus ist auch eine doppelstöckige GmbH & Co. KG denkbar, d.h. als Komplementär fungiert eine weitere GmbH & Co. KG. Neben der GmbH & Co.
1 Beschluss des BayObLG v. 16.12.1912.
2 Siehe Abbildung 1 im Anhang.
3 V. Wallis / Brandmüller / Schulze zur Wiesche, Besteuerung der Personen- u. Kapitalgesell-
schaften, 2002, S. 368.
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KG sind auch Kommanditgesellschaften mit anderen Komplementären außer der GmbH vorstellbar, z.B. die AG & Co. KG oder auch die Stiftung & Co. KG.
1.2 Vorteile der GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG weist sowohl in gesellschaftsrechtlicher als auch steue rrechtlicher Sicht einige Vorteile gegenüber Kapital- oder Personengesellschaften auf. So wird versucht, die Vorzüge der beiden Grundtypen zu verbinden und gleichzeitig deren Nachteile auszuräumen.
Die Sonderstellung der GmbH & Co. KG und damit der wesentliche Vorteil liegt wie schon angesprochen in der einzigartigen Form einer Personengesellschaft, bei der keine natürliche Person unbeschränkt persönlich haftet. Die unbeschränkte persönliche Haftung besteht weiterhin, aber diese übernimmt die Komplementär-GmbH. Dies spielt besonders dann eine tragende Rolle, wenn die Kommanditisten gleichzeitig GmbH-Gesellschafter sind. Die Kommanditisten haften mit ihrer Einlage.
Neben der Haftungsbeschränkung trägt besonders die Flexibilität dieser Gesell-schaftsform zu ihrer Beliebtheit bei. So mag die größere Entscheidungsfreiheit des Personengesellschaftsrechts oder die freizügige Gestaltung des Gesellschaftsvertrags ein Grund sein. Beispielsweise können die GmbH-Gesellschafter die GmbH-Geschäftsführer benennen, welche dann die KG leiten. Damit ist eine Trennung von Gesellschafterstellung und Leistungsbefugnis möglich, was bei reinen Personengesellschaften nicht der Fall ist 4 . Fehlende Mitbestimmung und die erleichterte Möglichkeit der Kapitalbeschaffung gegenüber der normalen GmbH sind zu beachten, was zur früher beliebten Publikums-GmbH & Co. KG führte.
Auch in steuerlicher Hinsicht ergeben sich Vorteile, die vor allem für Familienunternehmen interessant sind, z.B. flexiblere Zuordnung in die einzelnen Ste uerbereiche, ErbSt-Begünstigung oder mögliche Verlustverrechnung mit anderen Einkünften.
So wurde die GmbH & Co. KG aufgrund der Vorteile gegenüber den Kapitalgesellschaften auch als Haftungsbeschränkungs-, Steuer-, Publizitäts- und Mitbestimmungsvermeidungs-Oase bezeichnet, wobei der Publizitätsvorteil nach dem KapCoRiLiG nichtig ist 5 .
4 So Weimar / Grote, Grundfragen des Rechts der GmbH & Co. KG, 2003, S. 3774.
5 Aus Binz / Sorg, Die GmbH & Co. KG, 2003, S. 10 bzw. S. 316.
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1.3 Entwicklung der Hausarbeit
Zu Beginn soll die grundlegende Besteuerung der GmbH & Co. KG dargelegt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Komplementär-GmbH als eigenständiges Steuersubjekt zu behandeln ist, weshalb eine Aufteilung der zwei unterschiedlichen Besteuerungssysteme sinnvoll erscheint. Aufgrund des Umfangs wird der Schwerpunkt dabei vor allem auf die Ertragste uern, also ESt, KSt und GewSt gelegt.
Anschließend wird gezeigt, wie sich der Gewinn der jeweiligen Gesellschafts-form ermitteln lässt. Als Problem taucht dabei der Umfang und die Zuordnung des jeweiligen Betriebsvermögens auf. Weiter wird noch auf Besonderheiten im Verhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft eingegangen. Wie die Gewinne zu verteilen sind, wird im nächsten Abschnitt beleuchtet. Dabei ist die Regelung der verdeckten Gewinnausschüttung zu beachten, welche wie bei Kapitalgesellschaften angewandt wird.
Nachfolgend wird der Verlustausgleich und der dazugehörende § 15 a EStG erläutert.
Im dritten Kapitel wird noch kurz a uf aktuelle Besonderheiten anderer Steuerarten in Bezug auf die GmbH & Co. KG eingegangen.
2 Ertragsteuerliche Behandlung - insbesondere Einkommen-,
Körperschaft- und Gewerbesteuer
2.1 Grundlegende Besteuerung
Im Folgenden wird die steuerliche Handhabung der zwei Grundtypen aufgezeigt, wobei in erster Linie die Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG herausgestellt werden sollen.
2.1.1 Steuerliche Behandlung der Komplementär-GmbH
2.1.1.1 Körperschaftsteuer
Die Komplementär-GmbH ist als eigenständiges Steuersubjekt zu behandeln und unterliegt als Kapitalgesellschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG der KSt. Laut
§ 23 KStG beträgt der gegenwärtiger Steuersatz 25 Prozent. Dabei sind alle Einkünfte gem. § 8 Abs. 2 KStG als EaGB zu behandeln.
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Arbeit zitieren:
Markus Schmid, 2004, Die steuerliche Behandlung der GmbH & Co. KG, München, GRIN Verlag GmbH
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