Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis 4
1. Einleitung 5
2. Merkmale des äußeren Erscheinungsbildes 6
2.1 Die Uniform 6
2.2 Das persönliche Äußere 8
2.3 Verhalten in der Öffentlichkeit 9
3. Rechtsgrundlagen 9
3.1 Verfassungsrechtliche Vorgaben 10
3.1.1 Freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß
Artikel 2 Abs 1 Grundgesetz 10
3.1.2 Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und
Frauen gem Artikel 3 Abs 2 GG 12
3.2 Landesrechtliche Vorschriften 13
3.2.1 Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten gem
§ 73 S 3 LBG B-W i V m PDV 350 III 10 14
3.2.2 Gehorsamspflicht gem § 74 S 2 LBG i V m
PDV 350 VII 104 16
3.3 Rechtssprechungen zum Erscheinungsbild der Beamten 17
a) Trageverbot einer Halskette durch einen Polizeibeamten
(1983) 17
b) Trageverbot von Ohrschmuck durch einen männlichen
Zollbeamten (1986) 18
c) Trageverbot von Ohrschmuck durch einen männlichen
Polizeibeamten (1986) 21
d) Anordnungen an einen Beamten auf Probe seine Haare zu
kürzen (1994) 23
e) Anordnung an einen Polizeibeamten seinen Lagerfeld-Zopf
zu kürzen (1995) 24
f) Trageverbot von Ohrschmuck sowie die Anordnung die
Haare kürzer zu tragen (1999) 26
g) Verbot des Tragens eines Lagerfeld-Zopfes durch einen
Polizeibeamten (2003) 28
2
3.4 Aus den Rechtsprechungen resultierende Vorschriften der
Innenministerien 31
3.4.1. Hamburg 31
3.4.2. Niedersachsen 32
3.4.3. Thüringen 32
3.4.4. Bayern 33
3.4.5. Baden-Württemberg 34
4. Ansichten von unmittelbar betroffenen Personenkreisen 35
4.1 Umfragen in der Bevölkerung 35
4.2 Interview mit Herrn M ehemals Leiter der PD Freiburg 37
4.3 Interview mit einem Ohrschmuckträger Herrn Eberle
Polizeibeamter im Streifendienst 40
5. Regelungen zum äußeren Erscheinungsbild in der freien
Wirtschaft am Beispiel der Deutschen Lufthansa Bereich
Flugbegleiter 42
5.1 Vorgaben 42
5.2 Vergleich zur Polizei 43
6. Zusammenfassung 44
7. Literaturverzeichnis 48
3
Abkürzungsverzeichnis
ZBR: Zeitschrift für Beamtenrecht
FHföV: Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
BVerfGE: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
NJW: Neue Juristische Wochenschrift
BayVGH: Bayrischer Verwaltungsgerichtshof
BayVBl.: Bayrische Verwaltungsblätter
JR: Juristische Rundschau
GG: Grundgesetz
BBG: Bundesbeamtengesetz
LBG: Landesbeamtengesetz
BVerwG: Bundesverwaltungsgericht
PDV: Polizeidienstvorschrift
DÖD: Der öffentliche Dienst
Ltd. PD: Leitender Polizeidirektor
OVG: Oberverwaltungsgericht
VG: Verwaltungsgericht
VGH: Verwaltungsgerichtshof
HmbBG: Hamburger Beamtengesetz
BRRG: Beamtenrechtsrahmengesetz
BGBl.: Bundesgesetzblatt
RiA: Recht im Amt
IM: Innenministerium
PolNBl.: Polizei-Nachrichtenblatt für das Land Niedersachsen
VwV: Verwaltungsvorschrift
4
1. Einleitung
In den 70er Jahren waren es auffällige Barttrachten, die den Dienstvorgesetzten ein Dorn im Auge waren, heute sind es ohrschmucktragende und langhaarige Polizeibeamte in Uniform. Der gesellschaftliche Wandel und die veränderten Anschauungen macht gerade im Bereich der Mode auch vor der Institution Polizei keinen Halt. Doch gerade solche Berufszweige wie eben die Polizei, die sich durch das Tragen einer Uniform hervorheben, achten besonders auf das äußere Erscheinungsbild ihrer Beamten.
Deswegen ist es für den Dienstherrn wichtig, dass der Beamte im Rahmen seiner Dienstausübung in einer Form auftritt, welche der Erfüllung seiner obliegenden Pflichten gerecht wird.
Anordnungen in Bezug auf das äußere Erscheinungsbild bergen jedoch gerade aufgrund der sich wandelnden gesellschaftlichen Verhaltensweisen und Anschauungen ein nicht zu unterschätzendes Konfliktpotential.
Mittlerweile existiert eine Vielzahl von Entscheidungen, auf regionaler Ebene bis hin zum Bundesverfassungsgericht, welche versuchen, den objektiv korrekt gekleideten Uniformträger zu beschreiben und Handlungsräume für Dienstvorgesetzte und Mitarbeiter aufzustellen.
Kernpunkt dieser Urteilsfindungen war stets das Spannungsfeld des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG im Verhältnis zu den jeweiligen beamtenrechtlichen Pflichten und deren Einschränkbarkeit.
In meiner Arbeit wird zunächst auf die einzelnen Merkmale des äußeren Erscheinungsbildes eingegangen.
5
Dem folgend werden die einzelnen Rechtsgrundlagen für die Anordnungen bezüglich des äußeren Erscheinungsbildes erläutert und die tangierten Grundrechte gegenübergestellt. Der Hauptteil der Arbeit beschreibt das Spannungsverhältnis des Artikel 2 Abs. 1 GG zu den einzelnen Beamtengesetzen.
Dieses wird anhand von Gerichtsurteilen beschrieben und verdeutlicht. Selbst die Gerichte konnten bislang nicht genau definieren, wie das gepflegte Erscheinungsbild eines Polizeibeamten zu lauten habe.
2. Merkmale des äußeren Erscheinungsbildes
Das Erscheinungsbild des Polizeibeamten wird im Wesentlichen von der Uniform, dem persönlichen Äußeren sowie einem Verhalten in der Öffentlichkeit geprägt.
2.1 Die Uniform
Der Ausdruck Uniform stammt aus dem lateinischen und bedeutet „Gleichförmigkeit / Einheitlichkeit“ 1 . Sie bezeichnet eine nach Material, Farbe und Form einheitliche Dienstkleidung bestimmter Berufsgruppen. Die Uniform soll vor allem die Zusammengehörigkeit kennzeichnen, dient jedoch auch der Tarnung kämpfender Truppen, der Autoritätsdarstellung sowie besonders der Repräsentation. Uniformen werden in vielen öffentlichen und privaten Diensten getragen. 2 Die heutige Polizeiuniform wurde 1976 3 bundesweit eingeführt, um den Bürger vor einer Desorientierung zu bewahren sowie um den Staat durch die Beamten angemessen und einheitlich zu repräsentieren. Des Weiteren „sollte der einzelne Amtsträger in seiner ihm eigenen Individualität zurücktreten, so dass für den von der Amtshandlung
1 Vgl. Duden, Band 1.
2 Microsoft LexiROM 4.0, Edition 2000.
3 http://www.polizeiuniform.de/html/vorwort.html, aufgerufen am 10.08.2004.
6
betroffenen Bürger staatliches Handeln gleichförmig und ohne Ansehen der persönlichen Neigungen des Amtsträgers erscheine.“ 4
Wie erwähnt, soll die Uniform in erster Linie ein einheitliches Auftreten bewirken, da sich durch sie der Beamte gegenüber dem Bürger als Polizist und somit als Vertreter der Staatsgewalt ausweist. Außerdem spielt sie eine wesentliche Rolle bei der Bildung des ersten Eindrucks beim Bürger.
Heute unterscheiden sich die einzelnen Bundesländer nur noch anhand des Hoheitsabzeichens voneinander. Allerdings muss angemerkt werden, dass der Stadtstaat Hamburg als Vorreiter für seine Beamten eine blaue Uniform eingeführt hat, was wiederum das einheitliche Erscheinungsbild der deutschen Polizei aus den Fugen geraten lässt. 5
Beim Erscheinungsbild der Uniform kann es einerseits zu Problemen bei dem einzelnen Beamten kommen, beispielsweise das Fehlen einzelner Uniformteilen, andererseits kann es aber auch zu Unstimmigkeiten bezüglich des Gruppenerscheinungsbildes kommen wie beispielsweise eine unterschiedlich bekleidete Streifenwagenbesatzung.
Eine Projektstudie im Bundesland Rheinland-Pfalz zu der Thematik „Äußeres Erscheinungsbild von Polizeibeamten“ im April 2001 hat gezeigt, dass die Bevölkerung besonders auf aufgekrempelte Hemdärmel, sichtbare T-Shirts unter dem Diensthemd, nicht vollständig zugeknöpfte Hemden, das Fehlen von Uniformteilen wie z.B. Dienstgradabzeichen, Dienstmützen oder Krawatten oder auch das Tragen erkennbar privater Kleidungsstücke zu der Uniform wie z.B. weiße Tennissocken, kritisch reagierte und dieses „Fehlverhalten“ auch als störend empfand 6 .
4 Heinrichs, „Zur beamtenrechtlichen Pflicht insbesondere von Uniformträgern der Polizei zu einem angemessenen äußeren Erscheinungsbild“, in: ZBR, 2002, S. 84.
5 http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/inneres/aktuelles/polizeiuniform/start.html, aufgerufen am 10.08.2004 6 Vgl.: Projektstudie Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz im April 2001, Thema: „Wirkung des äußeren Erscheinungsbildes von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten auf die Akzeptanz des Einschreitens“, S. 32 ff.
7
2.2 Das persönliche Äußere
Neben der Uniform wirkt besonders das persönliche Äußere auf den Bürger und manifestiert dessen ersten Eindruck. Unter dem persönlichen Äußeren wird die individuelle Note unabhängig von der Uniform verstanden, welche sich aus der Haar- und Barttracht, persönlichen Accessoires, diversen Schmuckgegenständen und auch Tätowierungen ergibt.
Modetrends, angefangen beim „Lagerfeldzopf“ bis hin zur 3mm-Kurzhaar- Frisur, Piercings oder Tätowierungen sind in der Gesellschaft immer verbreiteter und finden daher auch größere Akzeptanz bei Personen innerhalb der Polizei. 7 Hier stellt sich zwangsläufig die Frage, ob es beim Tragen von Schmuck, auffälliger Haar- und Barttracht und persönlichen Accessoires durch öffentlich Bedienstete – aufgrund ihrer Repräsentations- und Neutralitätspflichten – dienstrechtliche Grenzen und Verbotsmaßstäbe gibt. Oder ob in einer liberalisierten Gesellschaft jede Form und Häufung einer im Berufsalltag sichtbaren individuellen persönlichen Note einer Person von einem modernen Dienstherrn einschränkungslos akzeptiert werden muss, zumal gemäß Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz jedem Bürger die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit zusteht. 8 In Kapitel 3 wird diese rechtliche Grauzone genauer beleuchtet. Dabei wird insbesondere auf Ohrschmuck sowie lange Haare bei Männern eingegangen.
7 Projektstudie der FHföV, S. 14.
8 Vgl. zu entsprechenden Abwägungsfragen Thiele: Zum äußeren Erscheinungsbild der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst, in: Die Personalvertretung 1988, S. 332; vgl. auch Kunz: Die Kleiderordnung des öffentlichen Dienstes, in: Recht im Amt 1993, S. 21.
8
2.3 Verhalten in der Öffentlichkeit
Ein weiterer wichtiger Faktor, welcher das äußere Erscheinungsbild beeinflusst und bestimmt, ist das Verhalten, wie sich der Polizeibeamte in der Öffentlichkeit präsentiert. Da der Beamte durch das Tragen einer Uniform von der Bevölkerung besonders wahrgenommen wird, gilt ihm und seinem Verhalten in der Öffentlichkeit besonderes Augenmerk. 9 „Gerade weil der Beamte es zur Aufgabe hat, Fehlverhalten von Bürgern zu sanktionieren, nimmt er eine Vorbildfunktion ein, welche vom Bürger ständig überprüft wird. Insbesondere Bürger, die durch den Polizeibeamten sanktioniert wurden, werden versuchen, ihr eigenes Fehlverhalten durch die beim Beamten festgestellte Verhaltensweise zu rechtfertigen.“ 10 Der Komplex „Verhalten in der Öffentlichkeit“ hat die Gerichte jedoch bisher vergleichsweise wenig beschäftigt.
Zwar existiert eine Vielzahl an Gerichtsurteilen, was das polizeiliche Fehlverhalten betrifft, darunter fallen zum Beispiel „Körperverletzung im Amt“ und auch weitere Amtsdelikte. Diese Urteile fallen jedoch nicht unter das Thema meiner Arbeit, weshalb ich diese hier auch nicht diskutieren werde.
Unter das Verhalten in der Öffentlichkeit fasse ich die angemessene Sprache gegenüber dem Bürger sowie ein Verhalten, welches einer Vorbildfunktion gleichzusetzen ist.
3. Rechtsgrundlagen
Die verfassungsrechtlich geschützte freie Entfaltung der Persönlichkeit stehen den Grundsätzen des Berufsbeamtentums, beschrieben in Artikel
33 Abs. 5 Grundgesetz sowie landesrechtlichen Vorschriften gegenüber.
9 Projektstudie der FHföV, S. 15.
10 Ebd., S. 15.
9
3.1 Verfassungsrechtliche Vorgaben
Im Folgenden wird nun Artikel 2 Abs. 1 GG, das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, sowie Artikel 3 Abs. 2 GG, der Grundsatz der Gleichberechtigung vorgestellt.
3.1.1 Freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Artikel 2 Abs. 1
Grundgesetz
Grundsätzlich gibt es ein durch die Verfassung geschütztes Recht, sein äußeres Erscheinungsbild nach eigenem Gutdünken eigenverantwortlich zu gestalten und sich auf Wunsch modisch am „Zeitgeist“ zu orientieren. Abgeleitet wird dieses Recht aus Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, in dem das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit garantiert wird, soweit nicht die Rechte anderer verletzt werden und ein Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung ausgeschlossen ist. 11 Das Grundrecht der Handlungsfreiheit zählt zu den ältesten Grundrechten überhaupt, es wurde schon 1791 in der ersten französischen Verfassung in Artikel 4 verankert: “Freiheit besteht darin, alles tun zu können, was andere nicht beeinträchtigt.“ 12 Geschützt ist von diesem Grundrecht nicht nur ein begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt. 13 Somit ist davon auszugehen, dass auch das Tragen von persönlichen Accessoires oder eine individuell gestaltete Haartracht unter den Schutzbereich des Artikels 2 Abs. 1 GG fällt.
11 Günter, „Die freie Entfaltung der Persönlichkeit im Dienst – „Piercings“, ein (Schein-)Problem des öffentlichen Dienstrechts?“ in: ZBR, 2000, S.402.
12 Epping, Grundrechte, Heidelberg 2004, S. 212.
13 BVerfGE 80, 137 (152 ff.) (Reiten im Walde).
10
Festzuhalten ist jedoch, dass Artikel 2 Abs. 1 GG durch die verfassungsmäßige Ordnung, durch die Rechte anderer und durch das Sittengesetz eingeschränkt werden kann.
Grundrechte, und damit das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gelten selbstverständlich auch im Beamtenverhältnis. 14 Rechtsverhältnisse von Beamten sind jedoch auch nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Artikel 33 Abs. 5 GG zu regeln. Diese Grundsätze können bei Übernahme in die beamtenrechtlichen Regelungen die Grundrechte zulässigerweise einschränken, zumindest insoweit, als es der Zweck des Beamtenverhältnisses 15 aus sachlichen Gründen erfordert. Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes sind „Staatsdiener“. Dieser Ausdruck zeigt das besondere Gewaltenverhältnis auf, in welchem sowohl für den Beamten als auch für den Dienstherrn besondere Rechte und auch Pflichten gelten.
Der Beamte steht „im Staat“ und ist deshalb mit besonderen Pflichten belastet. 16 „Diese Pflichten gehen einher mit einer sachgerechten Aufgabenerledigung, welche ebenfalls Verfassungsrang für sich beansprucht.“ 17 Somit steht der Kernbereich des Grundrechtes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, welche gemäß Art. 19 Abs. 2 GG unantastbar ist, den im Berufsbeamtentum hergebrachten Grundsätzen, verankert in Art. 33 Abs.
5 GG gegenüber.
Eine Verzahnung dieser Rechtsproblematik ist bislang – wenn überhaupt – nur ansatzweise erfolgt.
Aufgrund dessen werden Einschränkungen in Bezug auf eine ausgefallene Haartracht oder das Tragen von Schmuck nicht zwingend
14 Schütz, Maiwald: Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Gesamtausgabe B, Teil C, Vorbemerkung zu §§ 55-84 BBG, 3. Grundrechte im Beamtenverhältnis, Ergänzungslieferung Stand10/04, S. 3.
15 Vgl. BayVGH 1957, in BayVBl. 58, 58.
16 BVerfGE 39, 334 ff., 366.
17 Gielen, JR 1990, S. 274.
11
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Jochen Andruschak, 2004, Anordnungen von Dienstvorgesetzten zum äußeren Erscheinungsbild von Polizeibeamten - Umfang und Grenzen, Munich, GRIN Publishing GmbH
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