- I -
INHALTSVERZEICHNIS
A. DIE GRUNDRECHTE. 1
I. ALLGEMEIN 1
II. MENSCHENRECHTE. 1
III. BÜRGERRECHTE. 2
IV. DER URSPRUNG DER GRUNDRECHTE 2
V. DIE GRUNDRECHTE DES GRUNDGESETZES 3
B. DIE VERWIRKUNG VON GRUNDRECHTEN. 4
I. ENTSTEHUNGSGESCHICHTE. 4
II. SCHUTZGUT DES ART. 18 5
III. SINN UND ZWECK DER VERWIRKUNG. 5
1. Schutz der Freiheit auch gegenüber dem Bürger. 5
2. Die wehrhafte Demokratie als Antwort auf Weimar und die Hitler-Diktatur. 6
IV. DER TATBESTAND DER VERWIRKUNG 8
1. Enumeration. 8
2. Identitätslehre. 8
3. Der Begriff der Verwirkung 8
4. Der Verwirkungsgegenstand. 9
5. Die Verwirkungsfolge 10
6. Das Verwirkungsmonopol beim Bundesverfassungsgericht. 11
7. Nebenfolge der Verwirkungsentscheidung. 12
8. Gefährlichkeit. 12
9. Verhältnismäßigkeit. 12
10. Missbrauch. 12
11. Kampf. 12
V. POLITISCHE UND TATSÄCHLICHE BEDEUTUNG DES ART. 18 13
VI. DAS PROBLEM ASYLRECHT 14
C. DAS MENSCHENBILD DES GRUNDGESETZES AUS ART. 18 GG 14
I. SICHERHEIT BRINGT FREIHEIT? 15
II. SICHERHEITSRISIKO MENSCH? 16
III. SICHERHEITSFAKTOR MENSCH? 17
IV. ZUSAMMENFASSUNG: 17
Apelt, Willibaldt Die Gleichheit vor dem Gesetz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes in: JZ 1951, 353
Benda, Ernst/
Klein, Eckhart Lehrbuch des Verfassungsprozessrechts Heidelberg 2001
Bettermann, Karl-August Die Grundrechte. Band II: Handbuch der Theorie und Praxis der Grundrechte Berlin 1954
Bettermann, Karl-August/
Neumann, Franz/ Nipperdey, Hans Karl Die Grundrechte. Band 1 Berlin 1954
Birtsch, Günter Grund - und Freiheitsrechte im Wandel von Gesellschaft und Geschichte Göttingen, 1981
Brenner, Michael Grundrechtsschranken und Verwirkung von Grundrechten in: DÖV 1995, 60
Brenner, Michael Möglichkeiten und Grenzen grundrechtsbezogener Verfassungsänderungen in: Der Staat 32 (1993) 493
Brugger, Wilfried Einführung in das öffentliche Recht der USA München 1993
Bundesministerium der Justiz Entlastung des Bundesverfassungsgerichts Bonn 1998
- III - Copic,Hans Berufsverbot und Pressefreiheit in: JZ 1963, 494 ff
Doehring, Karl Allgemeine Staatslehre 2. Auflage, Heidelberg 2000
Dürig, Günter Die Verwirkung von Grundrechten nach Art. 18 des Grundgesetzes in: JZ 1952, 513
Echtenhölter, Rudolf Zur Problematik des Art. 18 GG in: JZ 1953, 656
Forsthoff, Ernst Die Umbildung des Verfassungsgesetzes In: Festschrift für Carl Schmitt Berlin 1959
Gallwas, Hans Ulrich Der Mißbrauch von Grundrechten, Dissertation München 1961
Gusy, Christoph Weimar - die wehrlose Republik? Verfassungsrecht und Verfassungsschutz in der Weimarer Republik Tübingen 1991
Hartmann, Peter Claus Französische Verfassungsgeschichte der Neuzeit München 1985
Hesse, Konrad Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland 20. Auflage, Heidelberg 1999
Hobbes, Thomas Vom Menschen. Vom Bürger (De Cive) Herausgeber: G. Gawlick Philosophische Bibliothek Band: 158 Hamburg 1977
- IV - Hofmann,Hasso Die Grundrechte 1789 -1949 -1989 in: NJW 1989, 3177
Huber, Ernst Rudolf Deutsche Verfassungsgeschichte, Band 3, Bismarck und das Reich 3. Auflage, Stuttgart 1988
Kägi, Werner Rechtsstaat und Demokratie (Antinomie und Synthese) Zürich 1953
Lameyer, Johannes Streitbare Demokratie Berlin 1978
Leibholz, Gerhard/
Mangoldt, Hermann von Abschnitt I, Die Grundrechte in: JöR 1 (1951) 171
Mangoldt, Hermann/
Klein, Friedrich/
Starck, Christian Das Bonner Grundgesetz 4. Auflage, Frankfurt am Main 1999 (zitiert: Bearbeiter, in: Bonner Kommentar)
Maunz, Theodor/
Dürig, Günter Grundgesetz Kommentar München 2003 (zitiert: Bearbeiter: in Maunz/Dürig)
Maunz, Theodor/
Schmidt-Bleibtreu, Bruno/
Klein, Franz/
Ulsamer, Gerhard Bundesverfassungsgerichtsgesetz München 1964
Münch, Ingo von/
- 1 - DasMenschenbild des Grundgesetzes aus dem Blickwinkel der Verwirkbar-keit einzelner Grundrechte
A. Die Grundrechte
I. Allgemein
Recht ist ohne seine Geschichte nicht zu verstehen. Rechtliche Regelungen können einen längeren Atem als politischen Ordnungen haben. Die Grundrechte dagegen sind politisches Recht und unterliegen einem Abhängigkeitsverhältnis zur politischen Ordnung, die sie garantiert. Es ist eine Errungenschaft neuzeitlichen Denkens, das Menschenrechte als Grundrechte in einer Verfassung verankert wurden. Die Herausbildung von Grundrechten steht deshalb im Zusammenhang mit dem bürgerlichen Verfassungsstaat der Moderne. Der eigentliche Begriff der Grundrechte entstand als solcher um 1770 in Frankreich als „droits fondamentaux". Als Legitimierung einer bürgerlichen Ordnung wurden neben den natürlichen Menschenrechten auch sogenannte Gesellschaftsrechte in der Verfassung als Grundrechte verbürgt. Die Grundrechte sind Ausdruck individueller Freiheit in einer politischen Ordnung.
II. Menschenrechte
Von den frühen Rechtsverbürgungen bis zu den Menschenrechtskatalogen des 20. Jahrhunderts gibt es keine gradlinige Entwicklung. Trotz unterschiedlicher historischer Ursprünge lassen sich aber Gemeinsamkeiten ausmachen. Gleichwohl beginnt die Geschichte der Menschenrechte nicht erst in der Zeit des Absolutismus, sondern weist namentlich in Eng-land ins Mittelalter zurück. Die natürlichen Menschenrechte waren Rechte, die meist revolutionär erkämpft und verbürgt worden sind, um einen errungenen Rechtszustand zu sichern. Die Verbürgung und ihre Absicherung durch Verfahrensgarantien waren oberstes Gebot, weil die gewährleisteten Menschenrechte stets durch veränderte Machtverhältnisse gefährdet waren. Menschenrechte waren also nie endgültig gesichert. Wenn der Staat sie aus einer Schwächephase heraus gewährleistete, so wurden sie zu Zeiten der Stärke wieder zurückgedrängt. Durch die
- 2 -Geschichte der Menschenrechte zieht sich deshalb ein Gegensatz zwischen bedrohten Rech-ten des Einzelnen und der sie bedrohenden Hoheitsgewalt wie ein roter Faden. l Die Men-schenrechtsgeschichte ist damit Kehrseite der Machtgeschichte. Der Gegensatz zwischen Hoheitsgewalt und Individuum, der die Menschenrechtsproblematik typisiert, ist aber erst das Produkt neuzeitlichen Denkens und war der mittelalterlichen korporativen Vorstel-lungswelt fremd. 2 Weil dieser eine Frucht des aufklärernaturrechtlichen Denkens des 18. Jahrhunderts ist, darf man ihn deshalb nicht in die Geschichte zurückverlagern. 3
III. Bürgerrechte
Gesellschafts- oder Bürgerrechte sind Rechte, die dem Individuum nicht schon als Menschen, sondern erst als Glied des Staates zukommen. Sie verknüpfen die Rechtsträgerschaft mit der deutschen Staatsangehörigkeit. Sie liegen dem Staat nicht voraus, sondern werden erst von diesem gewährt. Sie sind auch individuelles Recht und die Staatsgewalt wird über die Konstruktion der Selbstbindung ihnen gegenüber verpflichtet.
IV. Der Ursprung der Grundrechte
Die ersten Ausformungen eines bürgerlichen Verfassungsstaates der Moderne fanden sich in Nordamerika und Frankreich. Diese hatten aber keinen unmittelbaren Einfluss auf das staatsrechtliche Denken in Deutschland. Ein grundrechtlich fundierter Verfassungsstaat wurde erst durch die deutsche Revolution von 1918 erreicht und hat nach dem Rückschlag zwischen 1933 und 1945 in Gestalt des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland an Stabilität gewonnen. Die ersten Grundrechtskataloge fanden sich in den frühkonstitutionellen Verfassungen Süddeutschlands.
Die Paulskirchenverfassung enthielt in ihrem Abschnitt VI „ Die Grundrechte des deutschen Volkes" den für ganz Deutschland bestimmten Grundrechtskatalog. Deutschland vollzog mit der Paulskirchenverfassung, deren Grundrechtsteil seit Dezember 1848 als Reichsgesetz galt, eine Rechtsangleichung an die westlichen
1 vgl. Birtsch, S. 18
2 vgl. hierzu: Oestreich, in: BettermannlNeumannlNipperdey, S. 6 f.
3 vgl. Hofmann, NJW 1989, S. 3178
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Carsten Bickel, 2004, Verwirkung von Grundrechten, München, GRIN Verlag GmbH
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