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INHALTSVERZEICHNIS
A DIE GRUNDLEGENDE STELLUNG DES BÜRGERS ZUM STAAT 1
I DER URSPRUNG 1
II DER STATUS 1
B DIE STELLUNG DES BÜRGERS ZUM STAAT IM HINBLICK AUF DIE
MÜNDIGKEIT SEINER BÜRGER 2
I DER STATUS NEGATIVUS UND DER STATUS POSITIVUS 2
II DER STATUS ACTIVUS 4
1. Grundlage 4
2. Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte 5
a) Weimarer Verfassung 5
b) Nationalsozialismus 6
3. Schlussfolgerung 7
C DIE ANALYSE DES STATUS ACTIVUS 8
I DAS PLÄDOYER FÜR DIE BEIBEHALTUNG DES STATUS QUO 8
1. Fehlendes Verantwortungsgefühl..........................................................................................9
2. keine sachliche Entscheidungsfähigkeit 10
3. kein Veränderungswille 10
4. Parteiendemokratie 11
5. Entfremdungsprozess 11
6. Zusammenfassung 11
II THESE: DER BEGRENZTE STATUS ACTIVUS DES BÜRGERS IST NICHT
(MEHR) SACHGERECHT 12
1. Die mündige Parlamentswahl 12
2. Die Bildung zum politischen Bürger 13
3. Das Parlament als Spiegelbild des Volkes Mündigkeit der Abgeordneten 14
4. Schutz der demokratischen Verfassungsordnung 15
5. Höheres Risiko der Beibehaltung der repräsentativen Demokratie 16
6. historische Fehlinterpretation 17
7. positive Erfahrungen im Ausland 18
8. Schlussfolgerung 18
D DIE VERFASSUNGSRECHTLICHE ERWEITERUNG DES STATUS ACTIVUS 19
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A. ERSTER TEIL:
Die grundlegende Stellung des Bürgers zum Staat
I. Der Ursprung
Der staatsrechtliche Begriff des Bürgers charakterisiert den Bürger als Staatsbürger mit
Bürgerrechten [frz.: citoyen; altgriech: polites; lat.: cives]. Diejenigen Personen, die im
rechtlichen Sinne Bürger ihres Staates sind, bilden eine Großgemeinschaft, die auf einem
bestimmten Gebiet in einer gemeinsamen politischen Ordnung zusammenleben und her-
vorgehend als Staat unter Staaten auftreten (Völkerrechtssubjekt). 1 Die individuelle Ent- stehung eines Staates mit Hilfe der einzelnen Bürger und die daraus folgende Aufteilung
der Staatsaufgaben haben sowohl rechtliche, philosophische und soziologische Funda-
mente. Diese Grundüberlegungen kommen aus bestimmten Anschauungen, von denen
z.B. Naturrecht und Aufklärung, fürstlicher Absolutismus, Liberalismus, Sozialismus o-
der auch religiöser Fundamentalismus zu nennen sind.
Der deutsche Bürger ist Angehöriger des Staates Bundesrepublik Deutschland. Die Ge-
burtsstunde dieses Staates erfolgte mit der Verkündung des Bonner Grundgesetzes am 23.
Mai 1949. Dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beinhaltet die Gesamtheit
der Regeln über die Leitung des Staates, die Bildung und den Aufgabenkreis der obersten
Staatsorgane, die grundlegenden Staatseinrichtungen und den Status des Bürgers zum
Staat, der in verschiedenen Grundrechten ausgeformt und gesichert ist. Es begründet Wer-
te, den politischen Willen und Ziele, die verbindlich für alle Bürger des Staates erhoben
werden. 2 Dementsprechend existiert durch das Bonner Grundgesetz ein rechtliches Band zwischen dem Staat Bundesrepublik Deutschland und seinen deutschen Staatsbürgern
(Art. 116 I GG).
II. Der Status
Die Leitprinzipien des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sind in Art. 1, 20,
28 und in 79 III GG genannt. Ausgangspunkt ist dabei Art. 1 des Grundgesetzes, der das
oberste Prinzip festlegt: die Unantastbarkeit der Würde des Menschen und die Verpflich-
tung aller staatlichen Gewalt, sie zu achten und zu schützen. Darin liegt eine
' Jellinek, S. 394 ff
2 Stem, S. 57 ff
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Aufforderung, die Grundlagen einer menschenwürdigen Gemeinschaft und damit die Voraussetzungen für die freie Selbstbestimmung jedes einzelnen Bürgers (Grundrechte) zu schaffen. Historisch gesehen sind die ausgeformten und gesicherten Grundrechte des Grundgesetzes als Status negativus (Status libertatis) konzipiert, die dem einzelnen Bür- ger seine Freiheit vom Staat geben, seine individuellen Probleme ohne den Staat zu lösen, sein gesellschaftliches Zusammenleben ohne den Staat zu regeln und seine Geschäfte oh-
ne den Staat abzuwickeln. 3 Das moderne Verständnis der Grundrechte beschränkt sich je- doch nicht auf die Abwehr staatlichen Handelns, sondern erstreckt sich, da der einzelne zunehmend von staatlichen Leistungen abhängig wird, auch auf ein positives Tun des Staates, einen status positivus des Bürgers. 4 Gemeinsam ist jedoch allen Grundrechten der Bezug auf die Freiheit des einzelnen. Verschieden sind bei den Grundrechten nur die Funktionen, die sich für die Freiheit: Je nach dem Status, den sie ausformen und sichern, gewährleisten sie Freiheit durch Eingriffsabwehr, durch Teilhabe und Leistung, sowie durch staatliche Mitgestaltung (Status activus). Die Stellung des deutschen Bürgers zum Staat Bundesrepublik Deutschland ist folglich in der Qualität der Grundrechte als subjek-
tiv-öffentliche Rechte und in der damit verbundenen objektiven Werteordnung 5 als Be- standteil der Rechtsordnung festgelegt.
B. ZWEITER TEIL:
Die Stellung des Bürgers zum Staat im Hinblick auf die „Mündigkeit" seiner Bürger
I. Der Status negativus und der Status positivus
Das System des Grundgesetzes findet seinen Mittelpunkt in der innerhalb der sozialen
Gemeinschaft sich frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit und seiner Würde. 6 Die Würde des Menschen leitet sich nach dem Grundgesetz von dem Person - oder Sub-
jektsein des Menschen her. 7 Als Subjekt ist der Mensch ein geistig-sittliches Wesen, das darauf angelegt ist, in Freiheit und mit eigenem Bewusstsein selbst zu bestimmen. 8 Dieses Bewusstsein gründet sich in der Natur des Menschen als Vernunftwesen. Die
3 Jellinek, S. 94
4 Jellinek, S. 114 5 Dreier, in: Dreier, GG Bd. 1 Vorb. Rn. 55 6 Pieroth / Schlink, Rn. 384 7 Dürig, in: Maunz/Dürig, Art, 11 Rn. 18 8 BGHZ 35, 8
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Würde des Menschen ist nach der objektiven Werteordnung des Grundgesetzes nicht ver-
wirkbar und nicht verzichtbar, über sie kann nicht verfügt werden. 9 Darin liegt nicht nur die Schranke staatlicher Gewalt, sondern auch eine Aufforderung, die Grundlagen einer men- schenwürdigen Gemeinschaft und somit die Voraussetzungen für die freie Selbstbestim-
mung des Einzelnen zu schaffen. 10
Eine der wichtigsten Ausgangspunkte für die freie Selbstbestimmung des Einzelnen ist der Art. 2 I des Grundgesetzes. Er schlägt die Brücke von den überpositiven Fundamenten der Verfassung hin zu der positiven Freiheitsgewährung: von der schon vorrechtlich jedem zu- kommende Würde (Art. 1 GG) und dem Bekenntnis zu den überstaatlichen Menschenrech- ten hin zu der Idee einer von der staatlichen Rechtsordnung anerkannten und dieser Ord-
nung zu Grunde liegenden Freiheit des Menschen. 11 Die freie Selbstbestimmung des Art. 2
I GG beinhaltet das Recht des Einzelnen und der von ihm gebildeten Gruppen auf freige-
wählte und eigenverantwortliche Gestaltung der eigenen Angelegenheiten. Er ist die erste und allgemeinste Freiheitsgewährleistung des Grundgesetzes und steht damit in Tradition der Menschenrechtserklärungen des ausgehenden 18. Jahrhunderts, die sich vor allem auf das Naturrecht der Aufklärung gründeten. Entsprechend ist jedes Individuum vernunftbe- gabt und hat die Fähigkeit, diese Vernunft auch selbständig und ohne Leitung des anderen zu gebrauchen. Dem deutschen Bürger als Mensch wird auf diese Weise aufgrund seiner Vernunft eine Freiheit für individuelle und gesellschaftliche Entscheidungen unabhängig vom Staat verfassungsrechtlich eingeräumt. Kraft seiner Autonomie kann der Einzelne des- halb prinzipiell frei darüber entscheiden, was er tut und was er lässt. Das Grundgesetz bein- haltet daher den Glauben an die „Mündigkeit" seiner Bürger, ob im Rechtssystem (Zure- chenbarkeit - Verträge), im Persönlichen (niemand muss Prüfungen ablegen, ob er Kinder erziehen kann) oder eben Wirtschaftlichen (Freiheit sich zu verschulden und sein Geld an- zulegen).
Art. 2 I ivm Art. 1 des Grundgesetzes legt somit die öffentliche Gewalt und die von ihm hervorgebrachte Rechtsordnung auf eine prinzipielle Freiheitsvermutung fest. Soweit diese natürliche Freiheit eingeschränkt wird, unterliegt der Staat einem gesetzlichen
9 BVerfGE 45, 229
10 BVerfGE 27,6
11 Di Fabio, in: Maunz/Dürig Art. 2 1 Rn. 1
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Rechtfertigungszwang. Bei der Einwirkung auf die freie Handlung darf es nicht darauf an- kommen, ob die Betätigung gemeinwohlorientiert ist oder nicht, ob sie mit herrschenden sozialethischen Vorstellungen konform geht oder ihnen widerspricht, ob sie letztendlich
sich in der Banalität täglichen Lebens erschöpft oder darüber hinausweist. 12 Mit der verfas- sungsrechtlichen Garantie der Grundrechte bekennt sich der Staat ausdrücklich dazu, dem einzelnen als Person einen Kern unantastbaren, rechtlich gesicherten Freiheitsraum zu ge- währleisten, im dem die Fähigkeit zur verantwortlichen Selbstbestimmung reale Wirksam- keit gewinnen kann.
Demgemäss ist die vom Grundgesetz garantierte individuelle und gesellschaftliche Freiheit des Menschen der sichere Glaube des Staates an die Vernunft des Menschen und somit sei- nes Bürgers als Subjekt.
II. Der Status activus
1. Grundlage
Nach Art. 20 II 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wird die Staatsgewalt „vom Volke in Wahlen und Abstimmungen" ausgeübt. Wahlen betreffen Personalentschei- dungen, im Gegensatz zu Abstimmungen, die sich auf Sachentscheidungen beziehen. Der in dieser Vorschrift neben den Wahlen genannte Begriff „Abstimmung" scheint also darauf hinzuweisen, dass der deutsche Bürger zugleich befugt sein soll, durch Abstimmungen über wichtige Sachfragen, so etwa Gesetze zu entscheiden. Das Grundgesetz würde daher eine Verbindung von unmittelbaren und mittelbaren Elementen der bürgerlichen Staatsgewalt enthalten. Dem einzelnen Bürger würde eine prinzipielle Vernunft und Freiheit zur verant- wortlichen Mitbestimmung im und für den Staat verfassungsrechtlich garantiert. Bei der Formulierung soll es sich jedoch nur um einen Hinweis auf die in Art. 29 II, 118 a GG (Neugliederung des Bundesgebietes) und Art. 146 GG (Verfassungserneuerung) ausdrück- lich vorgesehene Volksabstimmung handeln. Andere Volksabstimmungen wären somit auf
der Bundesebene verfassungsrechtlich nicht vorgesehen und daher nicht zulässig. 13
12 Ipsen, S. 232
13 von Mangoldt,in: BK, Art. 20 Anm. 4; Schneider, S. 155 f; Weber, S.175 ff
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Dementsprechend würde dem deutschen Bürger grundgesetzlich das Recht auf Teilnahme an der staatlichen Willensbildung vor allem über die Wahlen zum Bundestag garantiert, Art. 20 II 1, 38 GG.
2. Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte
Zu erfragen ist, warum sich die 65 Mitglieder des Parlamentarischen Rates als Verfasser des Grundgesetzes bei der Teilnahme des Bürgers an der staatlichen Willensbildung nicht die gleiche prinzipielle vernunftbezogene Freiheitsvermutung festgelegt haben, wie bei der Freiheit zur individuellen und gesellschaftlichen Selbstbestimmung.
Auf der Grundlage des von den Ministerpräsidenten der damals elf westlichen Bundeslän- dern einberufenen „Sachverständigen-Ausschusses für Verfassungsfragen", der vom 10. bis
23 August 1948 auf der Insel Herrenchiemsee tagte, begann der Parlamentarische Rat mit
seinen Verhandlungen. Dabei gab zwei wesentliche Argumente weshalb er bewusst auf die Einführung wesentlicher plebiszitärer Elemente verzichtet hat.
1. Im Blick auf die schlechten Erfahrungen der plebiszitären Elemente in der Weimarer
Verfassung
2. Nach Ende des Nationalsozialismus: Bedenken über die vernunftbegabte Reife des
Bürgers mitverantwortlich staatlich Entscheidungen zu treffen
a) Weimarer Verfassung
Das herausragende Kennzeichen der Weimarer Demokratie bildete das sogenannte Volksge- setzgebungsverfahren gemäß Art. 73 III WRV. Danach konnten mittels „Antrag aus dem Volk" einzelne Gruppen der Bevölkerung am Parlament vorbei einen Volksentscheid über einen ausgearbeiteten Gesetzesentwurf initiieren und erzwingen. Das Volksbegehren be- durfte dabei der Unterstützung von einem Zehntel der Stimmberechtigten. Auch waren Volksbegehren und Volksentscheide noch in vier weiteren Fällen möglich. Eine bedeutende Position räumte die Verfassung dabei auch dem Reichspräsidenten ein. Dieser war z.B. be- fugt, innerhalb eines Monats jedes vom Reichstag beschlossene Gesetz vor dessen Verkün- dung zum Volksentscheid zu bringen.
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Wann immer die Staatsorgane nicht zu einheitlichen Entschließungen kommen konnten, hatte das Volk die Rolle des Schiedsrichters, das Recht der letztverbindlichen Entschei-
dung. 14 In dem Bemühen, eine vollkommene Demokratie zu gründen, hatte der Weimarer Verfassungsgeber Anleihen von französischen, amerikanischen und schweizerischen Tradi-
tion genommen. 15 Die Verfassung zeigte daher in ihren wesentlichen Einrichtungen ein fast unbegrenztes Vertrauen in die demokratische Vernunft und staatsbürgerliche Verantwor- tung des Bürgers. Sie setzte ein Volk von unbeirrbaren Demokraten und musterhaften Staatsbürgern voraus. Die Weimarer Verfassung war damit bereit, sich dem Wählerwillen unbedingt unterzuordnen, bis zur Selbstaufgabe. Zwar gesteht man bisweilen ein, dass die stattgehabten Volksabstimmungen keineswegs direkt kausal für das Weimarer Scheitern
geworden sind. 16 Dennoch wird der belastende Einfluss der plebiszitären Elemente gerade auf das politisch-gesellschaftliche Klima der Weimarer Demokratie als nicht gering erach-
tet. Die Volksrechte sind zu einem bloßen antiparlamentarischen Kampfmittel entartet, 17 das Volksbegehren mittels „radikalisierender und dissoziierender Parolen" als ein Instru-
ment leidenschaftlicher antidemokratischer Propaganda missbraucht worden. 18 Diese Praxis hat zu einem ständigen Infragestellen und letztlich zu einer nachhaltigen Erschütterung des
parlamentarischen Gesetzgebungskörpers geführt. 19 Entsprechend wird in dem Zuviel ple- biszitärer Verfassungselemente ein wesentlicher Grund für die Instabilität der Weimarer Republik ausgemacht. Die Erfahrungen aus der Weimarer Republik standen für den Parla-
mentarischen Rat damit vor allem im Zeichen der „Sorge um den Staat". 20
b) Nationalsozialismus
Vollständig diskrentiert sind die Formen direkter, unmittelbarer Demokratie und vollkom- mener freiheitlicher Mitbestimmung durch deren Missbrauch im „Dritten Reich"; nachdem sie ausschließlich zur (nachträglichen) Legitimation bereits getroffener Entscheidungen des Regimes eingesetzt worden waren, um insbesondere
14 Loewenstein, AöR 75, 182
15 Mann, S. 680 f 16 Glum, NJW 1952, 283 17 Koellreutter, S. 182 18 Scheuner, AöR 95, 370 19 Schneider, S.155 f 20 Fromme, S. 10
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Ramona Hellwig, 2004, Der "mündige" Bürger, München, GRIN Verlag GmbH
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