Elternunterhalt
von: Viktoria Prib
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung 1
B. Bedürftigkeit der Eltern 2
I. Bemessung des Unterhalts 2
1. Einkommen 3
2. Arbeitseinkommen 3
3. Fiktive Einkünfte 4
4. Einsatz von Vermögen 4
5. Realisierung von Ansprüchen gegenüber Dritten 5
II. Grundsicherungsregress 6
1. Grundsicherungsregress nur bei reichen Kindern 6
2. Auswirkungen einer Grundsicherung 7
3. Höhe der Grundsicherung. 8
III. Der Umfang des Unterhalts 9
IV. Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs 10
V. Erlöschen 11
VI. Art der Unterhaltsgewährung 12
C. Leistungsfähigkeit der Kinder 12
I. Unterhaltspflicht 12
1. Leistungsfähigkeit 13
2. Minderung der Leistungsfähigkeit 13
3. Einkommen 15
4. Erzielbare Einkünfte 15
5. Abzugsfähige Ausgaben des Verpflichteten 17
6. Sonstige Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners 17
7. Vermögen 17
II. Selbsterhalt des Verpflichteten 18
III. Abzug des Ehegattenunterhalts 19
1. Unterhalt bei zusammenlebenden Ehegatten 20
2. Unterhalt bei geschiedenen Ehegatten 20
IV. Der Unterhalt für die Vergangenheit 21
V. Die Auskunftspflicht 22
VI. Quotierung bei mehreren leistungsfähigen Geschwistern 24
D. Besonderheiten bei Beteiligung des Sozialamtes 24
I. Vermögenseinsatz 28
II. Sonstige Ansprüche 29
III. Rechtswahrungsanzeige 29
IV. Ausschluss des Übergangs gegen Unterhaltspflichtige 30
A. Einleitung
Ein neuer Generationskonflikt kommt auf uns zu! In der Bevölkerung ist es weitgehend unbekannt, dass auch Kinder ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig sind. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht jedoch die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber den Eltern ebenso vor wie die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren Kindern. Natürlich sieht die Praxis dazu etwas anders aus. Es ist selten der Fall, dass Eltern gegenüber ihren Kindern Unterhalt einfordern oder diesen sogar gerichtlich geltend machen. Dies ist jedoch eine natürliche Erscheinung die gesellschaftlich verankert ist, da Eltern eine gewisse Verantwortung gegenüber ihren Kindern tragen und meist aufgrund eines langen Berufslebens seltener unterhaltsbedürftig sind.
Die Zukunft wird jedoch mit größter Wahrscheinlichkeit anders aussehen aufgrund der hohen Lebenserwartung bei gleichzeitiger Verkürzung der Lebensarbeitszeit und damit Verringerung des Rentenumfanges. Wohlmöglich aber auch durch das allmählich scheiternde Rentensystem. In der Regel wenden sich die Eltern zuerst an das Sozialamt um den eigenen Kindern nicht zu Last zu fallen, dieser tritt auch meist vorübergehend ein, haftet gegenüber dem Kind als Unterhaltsschuldner jedoch nur nachrangig und nimmt daher grundsätzlich Regress bei den Kindern bzw. scheut nicht davor zurück, notfalls die Gerichte einzuschalten. Mit Einführung der so genannten Grundsicherung ist zwar das Problem des Elternunterhalts in Teilbereichen leicht entschärft, aber bei Weitem nicht beseitigt worden. Mit der langerwarteten Grundsatzentscheidung des BGH vom 15.10.2003 wurden erneut wichtige, strittige Fragen des Elternunterhalts geklärt. Die folgende Arbeit gibt anhand von Rechtsprechung und Beispielfällen einen umfassenden Überblick über Umfang, Grenzen und Berechnung des Elternunterhalts. Darüber hinaus werden die Einzelprobleme des Anspruchübergangs auf das Sozialamt nach § 91 BSHG erörtert und anhand von Beispielfällen aufgezeigt, in denen ein Anspruchsübergang ausgeschlossen oder beschränkt ist.
B. Bedürftigkeit der Eltern
Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.1 Der Anspruch auf Unterhalt setzt grundsätzlich Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten voraus. Fehlt es jedoch an der vorausgesetzten Bedürftigkeit, so kann der Unterhaltsanspruch gemindert oder ganz ausgeschlossen werden.
I. Bemessung des Unterhaltsbedarfs
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätzen ist derjenige als bedürftig anzusehen, der nicht über ausreichendes Einkommen verfügt, kein ausreichendes Einkommen erzielt, obwohl er dies könnte, dem also fiktive Einkünfte zugerechnet werden können, nicht über ausreichendes verwertbares Vermögen verfügt und keine alsbald realisierbaren Ansprüche gegenüber Dritten hat.2 1.Einkommen Während in zahlreichen Gesetzen, in denen staatliche Sozialleistungen geregelt sind, Bestimmungen enthalten sind, die näher definieren, was als Einkommen anzusehen ist (z.B. §76 BSHG), enthält das BGB keine Regelung darüber, was Unterhaltsrechtlich als Einkommen gilt. Nach mehrmaliger Rechtsprechung des BGH sind grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldwert geeignet, die Bedürftigkeit zu verringern bzw. zu beseitigen. Die Herkunft des Geldes ist dabei bedeutungslos.3
2. Arbeitseinkommen
Unter einem Arbeitseinkommen sind zu verstehen, Trinkgelder, Provisionen, Spesen die jedoch nur zum Teil angerechnet werden, Feiertagszuschläge, Abfindungen, Urlaubsgelder, Weihnachtsgelder, Ortszuschläge, und Überstundengelder die ebenfalls nur zum Teil angerechnet werden. Die Umrechnung erfolgt bei einem abhängig Beschäftigten über das Nettoeinkommen innerhalb eines Jahres, wobei bei einem Selbständigen die Einkünfte, die im Zeitraum von drei Jahren erzielt wurden, auf den Monat umgerechnet werden. Desweiteren sind Arbeitslosengeld falls beansprucht, Beamtenversorgung, Krankengeld, Krankentagegeld, Lohnfortzahlung, Lohnsteuerjahresausgleich, Miet und Pachteinnahmen, Nebentätigkeit, Pensionen, Pflegegeld, Renten, Schwarzarbeitslohn, Soldatenversorgung sowie Vermögenserträge und Wohngeld anzurechnen.4 Eine weitere Anrechnung die als Einkommen gesehen wird ist die Wohnwertanrechnung, d.h. das mietfreie Wohnen im eigenen Familienheim wird grundsätzlich als bedarfsmindernd berücksichtig, wobei im Normalfall auf den objektiven Mietwert abzustellen ist.5 Anrechnungsfrei sind Arbeitslosenhilfe, da diese Leistung subsidiär ist, Erziehungsgeld, Schmerzensgeld und Sozialhilfe.6
3. Fiktive Einkünfte
Wer keine Einkünfte erzielt, ist nicht ohne weiteres als bedürftig anzusehen. Grundsätzlich ist eine eigene Erwerbstätigkeit zumutbar. Wenn dies zutrifft werden die Einkünfte fiktiv hinzugerechnet, die hätten erzielt werden können. Ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. dem Alter, dem Gesundheitszustand und dem Ausbildungszustand. Die Anrechnung fiktiver Einkünfte wegen Nichtaufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit scheidet dann aus, wenn beim unterstellen intensiver Erwebsbemühungen keine Realistische Chance zum Erhalt einer Arbeitsstelle bestanden hätte.7
4. Einsatz von Vermögen
[...]
1 Soergel BGB, §1602 Abs1.
2 Müller, S.18
3 BGH FamRZ 1985, 357.
4 B. Heiss/H. Heiss, S. 220-225.
5 BGH NJW 1985, 49; FamRZ 1986,48.
6 Jauernig, §1601-1604, Rn 9.
7 Müller Christian, Unterhaltsrecht, S.21, Rn.42.
Arbeit zitieren:
Viktoria Prib, 2004, Elternunterhalt, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Viktoria Prib hat den Text Elternunterhalt veröffentlicht
Viktoria Prib hat einen neuen Text hochgeladen
Elternunterhalt: Wann zahlen Kinder für ihre Eltern?
So wehren Sie sich gegen Regre...
Finn Zwißler
0 Kommentare