Die Leibeigenschaft in Russland unter Katharina II.


Hausarbeit, 2016

18 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Bauern in dem Russischen Reich des 18. Jahrhunderts

3. Die Leibeigenschaft unter Katharina II.
3.1 Katharinas II. Politik für den Bauernstand
3.2. Reaktionen seitens der Bauern

4. Fazit

5. Bibliographie:

1. Einleitung

Die deutsche Prinzessin Sophie Auguste Friederike von Anhalt-Zerbst, herrschte in dem Zeitraum von 1762 bis 1796 als Katharina II. über das Russische Reich,1 und wurde nicht zuletzt wegen ihrer Verdienste für Russland mit dem Beinamen „die Große“ ausgezeichnet.2 Die mit Voltaire und Diderot im Kontakt stehende Kaiserin war eine große Bekennerin der Ideen des Aufgeklärten Absolutismus.3 Daher verfolgte Katharina II. das Ziel in Anlehnung an ihr Vorbild des Peters des Großen Russland noch stärker an den westeuropäischen Entwicklungstand anzupassen.4 Diese europäische Ausrichtung schlug sich bereits in dem ersten Kapitel ihrer im Jahr 1767 verfassten „Großen Instruktion“ nieder. Hier heißt es „Rußland ist eine europäische Macht“5. Scott sieht in dieser Aussage einen zentralen Gegenstand der Herrschaft der Kaiserin, das Thema „des Wandels der Position Rußlands im kontinentalen Staatsystem und des endgültigen Aufstiegs des Russischen Reiches zu einer führenden europäischen Macht.“6

Widersprüchlich zu ihren aufklärerischen Gedanken ist jedoch ihre tatsächliche Haltung gegenüber Autokratie und vor allem der Leibeigenschaft während ihrer Regierungszeit.7 Denn obwohl die Zarin die Lebensbedingungen aller Menschen in ihrem Reich verbessern wollte, stellte ihre Herrschaft einen Höhepunkt der Leibeigenschaft dar.8 Wie kommt diese Widersprüchlichkeit zwischen dem Vorhaben der Zarin, die Leibeigenschaft abzuschaffen und ihrem tatsächlichen Verhalten zustande?

Diese Frage soll im Folgenden anhand der Analyse der o.g. Großen Instruktion, die als eine Hauptquelle für diese Ausarbeitung fungiert, untersucht werden. Den in diesem Dokument dargelegten Grundsätzen der Zarin werden ihre Bauernpolitik sowie Petitionen der Leibeigenen, die als Antwort auf ihre sich verschärfenden Lebensverhältnisse verfasst wurden, gegenübergestellt. Das Thema der Leibeigenschaft ist bisher in der Geschichtswissenschaft reichlich untersucht worden, wodurch eine Fülle an Literatur für diese Ausarbeitung zur Verfügung stand. Als besonders hilfreich erwiesen sich dabei die Aufsätze von Jan Kusber9, Robert Melton10 und Roger Bartlett11.

Bevor die Analyse der Quellen erfolgt, sollen im ersten Schritt die Rolle der Bauern für das Russische Reich sowie die Entwicklungslinien der Entstehung der Leibeigenschaft bis zu der Herrschaft von Katharina II. kurz dargelegt werden.

2. Die Bauern in dem Russischen Reich des 18. Jahrhunderts

„Der Ackerbau nimmt allhier den ersten Platz ein: denn da er für sich allein dem Menschen Nahrung giebt; so kann er ihn in einen solchen Zustand versetzen, daß er zugleich auch alles übrige hat. Ohne den Ackerbau fehlet es allen Künsten und Gewerben an den allernothwendigsten Dingen.“12

Russland des 18. Jahrhunderts war ein Agrarstaat. Die Bauernschaft machte dementsprechend im Laufe des ganzen Jahrhunderts über 90% der Gesamtbevölkerung aus. Im Jahr der Thronbesteigung von Katharina II. erreichte die Zahl ihren Höchstwert und betrug 93,7%.13 Das Fortbestehen des Russischen Reiches hängte dementsprechend in dieser Zeit stark von den Bauern ab.14 Dies gibt das folgende Zitat wieder: „Durch Steuern, Zinsgelder, Arbeits- und Wehrdienst liefern die Bauern also fast alle Staatseinkünfte und Arbeitskräfte, die den Herrscher und seine militärische bzw. bürokratische Elite unterhalten.“15 Die Wichtigkeit der Bauernschaft für Russland hebt auch Katharina II. in der Einleitung für die Gesetzbuchkommission hervor. Dies illustriert ihre Definition des Bauernstandes: „Der Landmann wonet in Flecken und Dörfern, bauet das Erdreich, welches mit seinen Früchten die Menschen aller übrigen Stände ernäret; und dies ist sein Looß.“16

Das leibeigenschaftliche System bedeutete für die Bauern ein umfangreiches Abhängigkeitsverhältnis von den Grundheeren.17 Seine Ursprünge reichen bis in das ausgehende 15. Jahrhundert zurück. Mit dem Gerichtsbuch, sudebnik, aus dem Jahr 1497 wurden die Bauern an den Boden, den sie bewirtschafteten (Scholle) gebunden und konnten nur während weniger Tage im Jahr ihren Herren verlassen. Da die Mobilität der Bauer nur gemäßigt eingeschränkt wurde, war es Vielen möglich sich auf die Suche nach einem besseren Dienstherrn zu machen.18 Die andauernden Forderungen des Adels, die Zeitfristen zu verlängern, in denen die Adligen den Anspruch darauf hatten, die geflohenen Läuflinge wieder in ihren Besitz zu bringen, sowie der Wunsch der Aufhebung des Abzugsrechts 19 führten zu einer endgültigen Fixierung der Leibeigenschaft, die in dem Gesetzbuch Sobornoe Ulozenie von Jahr 1649 ihren Ausdruck fand.20 In diesem Dokument wurde die endgültige Aufhebung der Fristjahre festgeschrieben, welche mit der Bindung der Bauern an den Boden und seinen Grundherrn einherging. Eine weitere wichtige Determinante bei der Zementierung der Leibeigenschaft bildete darüber hinaus, der Beschluss wonach „sich die Bauern in Fällen der hohen Gerichtsbarkeit nicht mehr selbst verantworten durften.“21 Die Lage des Bauerntums verschlechterte sich zusätzlich als im Jahre 1679 die Hofsteuer und im Jahre 1724 die Kopfsteuer zum Einsatz kam. So musste jede männliche Seele eine Steuer an den Staat bezahlen.22 Unter Herrschaft von Zarin Elisabeth erfuhr die Leibeigenschaft eine weitere Verschärfung, die sich in einer Anordnung manifestierte, wonach die Leibeigenen von den Grundherren ohne Verfahren nach Sibirien verbannt werden konnten.23

Bei dem Grundherrn, der über die leibeigenen Bauern verfügte, handelte sich dabei, wie Kusber betont, nicht notwendigerweise um einen adligen Gutsbesitzer. Die Bauern konnten ebenso dem Staat, dem Zar selbst oder der Kirche (bis der Säkularisierung des Kirchenbesitzes) verpflichtet sein.24 Nach dieser Auslegung waren fast alle Bauern leibeigen.25 26 Zwischen den Adels- und den Staatsbauern bestanden bei einer genauen Betrachtung jedoch erhebliche Unterschiede bezüglich des Status in der Gesellschaft, der individuellen Unabhängigkeit, der Besteuerung und der persönlichen Rechte.27 Die Staatsbauern genossen in vielfacher Sicht zahlreiche Privilegien, und waren von Katharina II. sogar als „eine besondere gesellschaftliche Gruppe“28 behandelt.29 Dies äußerte sich unter anderem in der Gegebenheit, dass sie in der Gesetzbuchkommission mitwirken durften.30 Im Vergleich dazu verhärtete sich die Situation der Adelsbauern so stark, dass es, wie Bartlett es zutreffend ausdrückt nur noch „Verboten war […] sie zu töten.“31 Da die Bauern, die den Adligen dienten, stärker unter der Leibeigenschaft litten, soll in dieser Arbeit hauptsächlich auf die Situation der Adelsbauern eingegangen werden.32

Von dem leibeigenschaftlichen System waren am Ende des 18. Jahrhunderts ca. 55 % der Bauern betroffen. Dabei lässt es sich zwischen den Bauern unterscheiden, die Fronarbeit (barscina) und denen die einen Geldzins (obrok) zu leisten hatten.33 Wie Goehrke jedoch betont, existierten auch Güter, auf denen die Bauern sowohl den Zins als auch die Fronarbeit entrichten mussten.34 Eine Fronarbeit, die im Durchschnitt drei Tage, manchmal jedoch bis zu sechs Tagen35 betrug, mussten die Gutsbauern hauptsächlich im zentralen Schwarzerdegebiet, im Umfeld Moskaus sowie in den, zu dem adligen Gut gehörenden Manufakturen leisten.36 Die auf dem Zins basierende Grundherrschaft fand vor allem im zentralen Gewerbegebiet statt und gründete „auf dem ländlichen Gewerbe bzw. der Proto-Industrialisierung“37.38 Während der Alltag der ersten Gruppe stark von den Gutsherren reglementiert wurde, verfügten die Zinsbauern über ein großes Maß an Autonomie, da sie das nötige Geld „durch eigenen Betrieb oder durch Saisonarbeit in der Stadt erwirtschaften“39 konnten.40 Die Fronbauern waren auf die Hilfe aller Familienmitglieder angewiesen, damit sie den Frondienstverpflichtungen nachgehen konnten. So lebten sie überwiegend in großen Familien (ca. 10 Mitglieder), die sie gleichzeitig vor Armut schützen.41 Neben der Tätigkeit in der Agrarindustrie, war es vielen leibeigenen Familien möglich eine Nebentätigkeit auszuüben.42 Die Großfamilien der Bauern waren, wie Melton es zutreffend formuliert: „Grundpfeiler des Gutsherrschaftssystems im zentralen Schwarzerdegebiet, insofern sie sich als eine Interessengemeinschaft zwischen dem bäuerlichen Hausherrn und seinen Gutsherrn erwies.“43 Die Zinsbauern lebten in deutlich kleineren Familien und hatten keinen dergleichen Schutz vor Verarmung. Zudem kam es zu einer sozialen Differenzierung der agrarischen Gesellschaft, welche sich darin manifestierte, dass es in den gewerblichen bzw. proto-industriellen Gemeinden zu einer Herausbildung von unterschiedlichen Schichten kam. Die ärmeren Bauern unterlagen somit der Herrschaft der Reicheren.44

Hervorzuheben ist bezüglich der Verpflichtungen der leibeigenen Bauern noch die Tatsache, dass jede Gemeinde seit Peter I. entsprechend zu der Zahl der steuerpflichtigen Köpfen eine Quote an Rekruten zum Militärdienst stellen musste. Für die Auserwählten bedeutete es meistens einen Todesurteil, da sie dem Staat zu ewigem Dienst verpflichtet waren.45

3. Die Leibeigenschaft unter Katharina II.

Die Aufhebung der leibeigenschaftlichen Verhältnisse in der russischen Gesellschaft der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts gehörte zu den aufgeklärten Ideen Katharinas der Großen. Dies zeigten zahlreiche Äußerungen der Zarin.46 Ihre Bauernpolitik stand jedoch in einem sehr starken ambivalenten Verhältnis zu den in der Großen Instruktion dargelegten Absichten.47

Im Folgenden soll die Bauernpolitik der Zarin dargestellt werden. Dabei wird immer wieder Bezug auf ihre exemplarischen Aussagen aus der Großen Instruktion genommen. Im daraufhin folgenden Abschnitt werden die Reaktionen der Bauern auf die Politik der Zarin dargestellt, wobei es lediglich auf die Petitionen der Bauern, die hauptsächlich in der Landwirtschaft tätig waren, eingegangen wird.

3.1 Katharinas II. Politik für den Bauernstand

Katharina II. machte in der Großen Instruktion deutlich, dass nach ihren Ansichten alle Bürger vom Gesetz her gleichgestellt waren. So verkündete Art. 34: „Die Gleichheit aller Bürger besteht darinnen, daß sie sämtlich einerlei Gesetzen unterworfen sind.“48 Dies wiederspricht jedoch der Tatsache, dass die Gutsherren unter der Herrschaft der Zarin über immer mehr Gewalt gegenüber den Bauern verfügten.49 Der Kontrast in den Absichten von Katharina II. fällt besonders stark im Kapitel XI „der Einleitung zu einem Gesetzbuch“ auf. In diesem Kapitel wird zum einen Menschlichkeit gefordert und in einem später folgenden Paragraph Menschenunrecht verfestigt. So schreibt sie ganz im Sinne der Aufklärung:

„Wenn also das natürliche Recht uns befielt, für aller Menschen Wohlergehen nach unserm Vermögen Sorge zu tragen: so sind wir verbunden, das Schicksal auch dieser Untergebenen, so viel es die Vernunft zuläßt, zu erleichtern. Folglich müssen wir auch vermeiden Leute zu Leibeigenen zu machen […]“50

Diese aufklärerische Sichtweise wird noch im gleichen Kapitel nivelliert: „Man muß nicht auf einmal, und durch ein allgemeines Gesetz, vielen Leibeigenen die Freiheit schenken“51. Dabei drückt die Zarin ihr Verständnis für Freiheit wie folgt aus: „[…]Die Freiheit ist das Recht, alles zu thun, was die Gesetze erlauben; und wenn irgendwo ein Bürger etwas, das die Gesetze verbieten, thun könnte, so würde da selbst schon keine Freiheit mehr seyn […]“52. Die von der Kaiserin verfasste reglementierte Freiheitsdefinition galt auch für die Leibeigenen, denn wie die Zarin im Art. 34 betonte, waren für sie alle Bürger vor dem Gesetz gleichgestellt.53 Da die bestehenden Verhältnisse der Leibeigenschaft jedoch im Kapitel XI. der Großen Instruktion gesetzlich gefestigt wurden,54 führte diese definierte Freiheit jedoch zu keiner Verbesserung der Lebensweise der Leibeigenen. Anhand dieses Beispiels kann man die aufklärerischen Konzepte, die Katharina II. zur Selbstdarstellung als „liberal“ dienten, zum einen sowie die praktische Handhabung der feudalherrschaftlichen Realität erkennen.55 Beides nutzte sie um ihre absolutistische Herrschaft und den dafür nötigen Rückhalt des Adels zu sichern, dem sie für diesen Zweck mit der Festigung der Leibeigenschaft entgegen kam.56 Nachdem der Adel bereits im Jahr 1762 von seiner Dienstpflicht befreit wurde, konnte er sich auf seine Güter zurückziehen und verstärkt der Bewirtschaftung seines Landbesitzes widmen. Dabei stand es ihm frei, die Leibeigenen zu erwerben und „mit diesen Menschen nach eigenem Ermessen zu wirtschaften.“57 Katharina II. verfestigte die Bevollmächtigung den Adligen gegenüber den Bauern durch einen im Jahr 1765 erlassenen Ukaz. So setzte die Kaiserin die bereits von Zarin Elisabeth eingeführte Regelung fort, laut der die Bauern ohne Gerichtverfahren nach Sibirien abgeschoben werden konnten und verschärfte sie, indem die Leibeigenen nun zur unbefristeten Zwangsarbeit unter Kettenstrafe geschickt werden konnten. Ungehorsamkeit reichte in solchen Fällen als Begründung für diese Maßnahme aus.58 Ebenso bedeutete die Gnadenurkunde für den Adel, die die Kaiserin im Jahr 1785 erließ, eine große Verschärfung der leibeigenschaftlichen Verhältnisse.59 Mit dieser Schrift wurde der Anspruch der Adligen auf den Besitz von den leibeigenen Bauern verstärkt. Dies äußerte sich unter anderem darin, dass die Kreditinstitutionen in dieser Zeit Leibeigene als Sicherheit akzeptierten und dass der Reichtum eines Adligen an der Zahl seiner leibeigenen Bauern gemessen wurde.60 Zu betonen ist hierbei, dass sich die Adelsangehörigen in der Wirklichkeit oftmals mehr Rechte zusprachen, als es ihnen von der Zarin gewehrt wurde. Dies illustriert die Tatsache, dass das von Katharina II. mehrmals ausgesprochene Verbot, die leibeigenen Bauern in der Zeitung zum Verkauf zu stellen, nicht beherzigt wurde.61 Unbeschränkt von der Zarin wurde jedoch die generelle Legitimität des Verkaufs der leibeigenen Bauern.62 Hinzu kommt, dass die Bauernfamilien oft auseinandergerissen wurden, obwohl dies verboten war.63 Die Leibeigenen waren somit ganz der Willkür ihres Gutsherrn ausgesetzt. Er überwachte sogar das Heiratsverhalten seiner Leibeigenen, indem er festlegte wer, wann heiratet und wie viel Entschädigung für das Einheiraten in ein anderes Gut zu entrichten war. Diese Regelungen hatten schlicht den ständigen Erhalt von Arbeitskraft zum Ziel.64

Des Weiteren verfasste die Kaiserin einen Artikel, in dem sie vor dem Missbrauch der Leibeigenschaft warnt. Durch eine Übertreibung seitens der Adligen könnte eine Gefahr entstehen, die im schlimmsten Fall in einem Aufstand enden würde. Dies geben folgende Worte wieder:

„Die Untertänigkeit mag von einer Art seyn, wie sie wolle: so ist nötig, daß die bürgerlichen Gesetze, wie auf der einen Seite den Mißbrauch der Leibeigenschaft abwenden, also auf der andern Seite die Gefar, welche draus entstehen könnte, verhüten.“65

Diese Worte fanden durchaus eine Umsetzung in der Regierungszeit Katharinas II. Laut Kusber sind 20 Fälle bekannt, bei denen die Gutsherren wegen dem Missbrauch der Institution der Leibeigenschaft ihre Güter verloren.66 So wie der Fall von Gräfin Saltykowa, die wegen Totschlags sehr vieler Leibeigenen bestraft wurde.67 Hierbei zeigt sich jedoch wieder eine inkonsequente Verhaltensweise der Zarin. Nachdem sie mit einem Erlass den leibeigenen Gutsbauern verbat, die Petitionen mit ihren Beschwerden direkt an die Zarin zu schreiben, hatten sie keine legale Möglichkeit mehr sich wegen dem Missbrauch der Leibeigenschaft zu beklagen. Sie untersagte ihnen also die einzige verbleibende Methode sich zur Wehr zu setzten, die in der Praxis zwar wenig brachte, die für den Bauern jedoch, so Kusber, eine: „nicht unbedeutende Möglichkeit“68 darstellte.69

Des Weiteren findet man in der Großen Instruktion einen Artikel, der auf eine mögliche Erwägung von dem Zuspruch eines Eigentums für die Bauern in Form vom Land bzw. beweglichen Gütern hindeutet. Dies drückt die Zarin in folgenden Worten aus: „Die Gesetze können dadurch etwas gutes stifften, wenn sie den Leibeigenen ein Eigentum bestimmen.“70 Dies könnte im engen Zusammenhang zu dem von der Kaiserin unterstützten Preisausschreibens der Freien Ökonomischen Gesellschaft aus dem Jahr 1766 stehen. Hierbei ging es um die Frage, ob es für die Gesellschaft vom Nutzen sein könnte, wenn die Bauern Land bzw. bewegliche Güter zum Eigentum hätten.71 Der Gewinner kam zum Schluss, dass es für das gemeine Wesen am nützlichsten wäre, wenn man den Bauern sowohl einen Landbesitz als auch eine partielle Emanzipation zugestehen würde.72

Aus der Großen Instruktion geht darüber hinaus deutlich hervor, dass Katharina die Große den Nutzen für den Staat über das Individuum stellte. Dies manifestiert sich in folgenden Worten:

„Folglich müssen wir auch vermeiden Leute zu Leibeigenen zu machen: es sei denn, daß die äußerste Notwendigkeit dazu zwänge; und auch alsdenn nicht um eigenen Nutzens willen, sondern zum besten des Reichs; der gleichen Fälle vielleicht sehr selten vorkommen möchten.“73

[...]


1 Vgl. Kappeler, Andreas: Russische Geschichte, München 2014, S. 26.

2 Vgl. Scott, Hamish M.: Katharinas Russland und das europäische Staatssystem. In: Katharina II., Russland und Europa, Mainz 2001, S. 57.

3 Vgl. Kappeler: Geschichte, S. 26.

4 Vgl. Scott: Katharinas Russland, S. 3.

5 Vgl. Ebd, S.3; Art. 6 der Großen Instruktion von 1767, in: Katharinae der Zweiten, Kaiserin und Gesetzgeberin von Russland, Instruction für die zu Verfertigung des Entwurfs zu einem neuen Gesetzbuch verordnete Commission, Riga/Mitau 1768.

6 Scott: Katharinas Russland, 2001, S. 3.

7 Vgl. Kappeler: Geschichte, S. 26.

8 Vgl. Kappeler: Geschichte, S. 26.

9 Vgl. Kusber, Jan: Leibeigenschaft in Rußland der Frühen Neuzeit. Aspekte der rechtlichen Lage und sozialen Praxis. In: Klußmann, Jan: Leibeigenschaft. Bäuerliche Unfreiheit in der Frühen Neuzeit. 2003, Köln/Weimar/Wien, S. 135-154.

10 Vgl. Melton: Bauernstaat Russland. Das Problem aufgeklärter Agrarreform in der Zeit Katharinas. In: Katharina II., Russland und Europa, Mainz 2001.

11 Bartlett: Die Rationalität der Leibeigenschaft in Russland in der Regierungszeit Katharinas II. In: Katharina II., Russland und Europa, Mainz 2001.

12 Art. 606 der Großen Instruktion.

13 Vgl. Hildermeier: Geschichte Russlands, S. 600.

14 Vgl. Melton: Bauernstaat Russland, S. 396.

15 Melton: Bauernstaat Russland, S. 396.

16 Art. 358 der Großen Instruktion.

17 Vgl. Schmidt, Christoph: Sozialkontrolle in Moskau. Justiz, Kriminalität und Leibeigenschaft 1649-1785, Stuttgart 1996, S. 50 f.; Kusber: Leibeigenschaft, S. 142.

18 Vgl. Kusber: Leibeigenschaft, S. 143.

19 Vgl. Kusber: Leibeigenschaft, S. 143 f.

20 Vgl. Kusber: Leibeigenschaft, S. 144 f.

21 Kusber: Leibeigenschaft, S. 145.

22 Vgl. Kusber: Leibeigenschaft, S. 145.

23 Vgl. Kusber: Leibeigenschaft, S. 145.

24 Vgl. Kusber: Leibeigenschaft, S. 142.

25 Vgl. Kusber: Leibeigenschaft, S. 142.

26 Ob die Staatsbauern auch leibeigen waren, ist in der Forschung umstritten. So lässt sich beispielsweise in den folgenden Werken eine Unterscheidung zwischen den Leibeigenen und den Staatsbauern feststellen: Kappeler: Russische Geschichte, S. 56.; Bartlett: Rationalität der Leibeigenschaft, S. 405.

27 Vgl. Freeze, Gregory L.: From supplication to revolution. A documentary social histoty of imperial Russia, New York 1988, S. 75.

28 Donnert, Erich: Autokratie, Absolutismus und aufgeklärter Absolutismus in Russland. Das Zarenreich in vor- und frühmoderner Zeit. In: Reinalter, Helmut; Klueting, Harm (Hg.): Der aufgeklärte Absolutismus im europäischen Vergleich. Wien/Köln/Weimar 2002, S. 204.

29 Vgl. Donnert, Erich: Aufgeklärter Absolutismus, S. 204.

30 Vgl. Bartlett: Rationalität der Leibeigenschaft, S. 405.

31 Vgl. Bartlett: Rationalität der Leibeigenschaft, S. 404.

32 Vgl. Schmidt: Sozialkontrolle in Moskau, S. 202 f.; Melton: Bauernstaat Russland, S. 386.

33 Vgl. Goehrke: Russland. Eine Strukturgeschichte, Paderborn/München/Wien/Zürich 2010, S. 167.

34 Vgl. Goehrke, Carsten: Russischer Alltag. Eine Geschichte in neun Zeitbildern vom Frühmittelalter bis zur Gegenwart, Band 2: Auf dem Weg in die Moderne, Zürich 2003. S. 46.

35 Vgl. Goehrke: Russischer Alltag, S. 46.

36 Vgl. Goehrke: Russland, S. 167.; Melton: Bauernstaat Russland, S. 388.

37 Melton: Bauernstaat Russland, S. 388.

38 Vgl. Melton: Bauernstaat Russland, S. 388.

39 Goehrke: Russland, S. 167.

40 Vgl. Goehrke: Russland, S. 167; Melton: Bauernstaat Russland, S. 393 f.

41 Vgl. Melton: Bauernstaat Russland, S. 390 ff.

42 Vgl. Kusber: Leibeigenschaft, S. 152.; Goehrke: Russischer Alltag, S. 49.

43 Melton: Bauernstaat Russland, S. 391.

44 Vgl. Melton: Bauernstaat Russland, S. 394.

45 Vgl. Goehrke: Russischer Alltag, S. 31, 49 f.; Bartlett: Rationalität der Leibeigenschaft, S. 416.

46 Vgl. Donnert: Aufgeklärter Absolutismus, S. 204.

47 Vgl. Kappeler: Geschichte, S. 26.

48 Art. 34 der Großen Instruktion.

49 Vgl. Schmidt: Sozialkontrolle in Moskau, S. 206.

50 Art. 252-253 der Großen Instruktion.

51 Art. 260 der Großen Instruktion.

52 Art. 38 der Großen Instruktion.

53 Art. 34 der Großen Instruktion.

54 XI. Kapitel der Großen Instruktion.

55 Vgl. Hoffmann, Peter: Rußland im Zeitalter des Absolutismus, Berlin 1988, S. 211.

56 Vgl. Hildermeier: Geschichte Russlands, S. 502; Kappeler: Geschichte, S. 26 f.

57 Vgl. Goehrke: Russischer Alltag, S. 41.

58 Vgl. Schmidt: Sozialkontrolle in Moskau, S. 204.; Goehrke: Russischer Alltag, S. 41 f.

59 Vgl. Kusber: Leibeigenschaft, S. 146.

60 Vgl. Bartlett: Rationalität der Leibeigenschaft, S. 413 f.

61 Vgl. Kusber: Leibeigenschaft, S. 146.

62 Vgl. Schmidt: Sozialkontrolle in Moskau, S. 202.

63 Vgl. Goehrke: Russischer Alltag, S. 47.

64 Vgl. Goehrke: Russischer Alltag, S. 43.

65 Art. 254 der Großen Instruktion.

66 Vgl. Kusber: Leibeigenschaft, S. 149.

67 Vgl. Goehrke: Russischer Alltag, S. 44.

68 Kusber: Leibeigenschaft, S. 146.

69 Vgl. Kusber: Leibeigenschaft, S. 145 f.

70 Art. 261 der Großen Instruktion.

71 Vgl. Kusber: Leibeigenschaft, S. 136.: Schmidt: Sozialkontrolle in Moskau, S. 197 ff.

72 Vgl. Schmidt: Sozialkontrolle in Moskau, S. 198.

73 Art. 253 der Großen Instruktion.

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Die Leibeigenschaft in Russland unter Katharina II.
Hochschule
Christian-Albrechts-Universität Kiel
Veranstaltung
Das Russische Reich im 18. Jahrhundert
Note
2,0
Autor
Jahr
2016
Seiten
18
Katalognummer
V321417
ISBN (eBook)
9783668206557
ISBN (Buch)
9783668206564
Dateigröße
438 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
leibeigenschaft, russland, katharina
Arbeit zitieren
Bachelor Kamila Cyrulik (Autor:in), 2016, Die Leibeigenschaft in Russland unter Katharina II., München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/321417

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