Gliederung
Entwicklung und Aufgaben des "Reichsstatthal-
ters " im NS-System unter Beachtung der Gesetz-
gebung
1. Ausgangslage 1
2. Gleichschaltung und Institutionalisierung des
Reichsstatthalters
2.1. Beginn der Gleichschaltung der Länder
2.2. Schaffung der Institution des Reichsstatt-
halters 2
2.3. Weiterführung des Gleichschaltungsprozesses
in Anbetracht des Reichsstatthalteramtes 4
3. Die Reichsstatthalter in den
neu eingegliederten Gebieten 5
3.1. Reichsgaue in der Ostmark
3.2. Reichsgau Sudetenland
3.3. Reichsgaue Westpreußen und Posen 6
3.4. Gau Westmark
4. Aufgaben des Reichsstatthalters
4.1. Aufgaben nach dem Zweiten Gesetz zur Gleich-
schaltung der Länder mit dem Reich
4.2. Aufgaben nach dem Gesetz über den Neuaufbau
des Reichs 7
4.3. Aufgaben nach dem Reichsstatthaltergesetz
4.4. Aufgaben in den neu eingegliederten Gebieten 8
4.5. Aufgaben als Reichsverteidigungskommissare 9
5. Funktion des Reichsstatthalters und das
Prinzip der Einheit von Staat und Partei
5.1. Reichsstatthalteramt und Personalunion
5.2. Die Personalunion als Instrument der
"Einheit von Staat und Partei" 10
5.3. Die Dienstaufsicht des Reichsinnenministers
über die Reichsstatthalter 11
5.3.1. im Altreich
5.3.2. in den neu eingegliederten Gebieten 12
6. Funktion des Reichsstatthalters und
das Führerprinzip 13
6.1. Das Verhältnis zwischen den Reichsstatthaltern
und dem Führer und Reichskanzler
6.2. Das Führerprinzip als Grundlage der sogenannten
"Führerunmittelbarkeit" 14
Literaturverzeichnis
in Deutschland 1933/34, 2.Auflage, Köln und Opladen 1962
Broszat, Martin Der Staat Hitlers: Grundlegung u. Entwicklung seiner inneren Verfassung, 5.Auflage, München 1975
Bullock, Alan Hitler: Eine Studie über Tyrannei, Düsseldorf 1971
Diehl-Thiele, Peter Partei und Staat im Dritten Reich: Untersuchungen zum Verhältnis von NSDAP u. allg. innerer Staatsverwaltung 1933-1945, München 1969
Hofer, Walther Der Nationalsozialismus: Dokumente 1933-1945, Frankfurt am Main 1957
Kershaw, Ian Der NS-Staat: Geschichtsinterpretationen und Kontroversen im Überblick, Reinbek 1994
Majer, Diemut Grundlagen des nationalsozialistischen Rechtssystems: Führerprinzip, Sonderrecht, Einheitspartei, Stuttgart Berlin Köln Mainz 1987
Neumann, Franz Behemoth (Struktur und Praxis des Nationalsozialismus 1933-1944), Frankfurt am Main 1977
Rebentisch, Dieter Führerstaat und Verwaltung im Zweiten Weltkrieg: Verfassungsentwicklung und Verwaltungspolitik 1939-1945, Stuttgart 1989
Sengotta, Hans-Jürgen Der Reichsstatthalter in Lippe: 1933 bis 1939; reichsrechtliche Bestimmungen und politische Praxis, Hannover 1975
Willoweit, Dietmar Deutsche Verfassungsgeschichte: Vom Frankenreich bis zur Teilung Deut-schlands, 2.Auflage, München 1992
Winter, Jörg Die Wissenschaft vom Staatskirchenrecht im Dritten Reich, Frankfurt am Main Bern Las Vegas 1979
- 1 - Entwicklungund Aufgaben des "Reichsstatthal-ters" im NS-System unter Beachtung der Gesetz-gebung
1. Ausgangslage
Nach Art.2 S1 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 1 wurde das Reichsgebiet aus den Gebieten der deutschen Länder gebildet; die vor-handenen 17 Länder 2 konnten dabei gemäß Art.5 HS2 der Reichsverfassung in Landesangelegenheiten durch ihre landesverfassungsmäßigen Organe, die Staatsgewalt selbstständig ausüben. Das Amt eines Reichsstatthalters war in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen. Eine kommissarische Übernahme der Regierungsgewalt in Preußen durch die Reichsregierung am 20.7.1932, in deren Folge Göring als Reichskommissar für das preußische Innenressort die preußische Exekutive fest in die Hand nahm 3 , begünstigte jedoch die nachfolgend dargestellte Entwicklung.
2. Gleichschaltung und Institutionalisierung des Reichsstatthalters
2.1. Die Weimarer Reichsverfassung wurde nach der sogenannten Machtergreifung vom 30.1.1933 nie außer Kraft gesetzt 4 . Um die Kontrolle über sämtliche Gebiete des öffentlichen Lebens im Sinne einer Gleichschaltung zu erreichen, bedienten sich die Nationalsozialisten auf der Grundlage des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24.3.
1) RGBl. 19 I, 1383ff.
2) Baden; Oldenburg; Anhalt; Bayern; Würtemberg; Hessen; Mecklenburg-Schwerin; Bremen; Lübeck; Sachsen; Preußen; Lippe; Hamburg; Thüringen; Braunschweig; Schaumburg-Lippe; Mecklenburg-Strelitz - vgl. Anschütz /Thoma, 145 3) vgl. § 1 I 2 VO des Reichspräsidenten, betr. die Wiederherstellung der öffentl. Sicherheit u. Ordnung im Gebiet des Landes Preußen -RGBl. 32 I, 377
4) vgl. nur Bullock, 247; anders: Carl Schmitt - Winter, 30 m. entspr. Nachw.
- 2 -1933 5 in der Regel der einfachen Gesetzgebung. Darüberhinaus boten die Mehrheitsverhältnisse im Reichstag nach der Wahl vom 12.11.1933 ohne Weiteres auch die Möglichkeit verfassungsän-dernde Gesetze zu erlassen, was vorher jedoch auch schon unter Ausnutzung des durch die Ver-ordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28.2.1933 6 zur Verfügung gestellten Instrumentariums repressiver Staats-maßnahmen erreicht werden konnte 7 . Auf der Grundlage des § 2 dieser Verordnung, wonach dann, wenn in einem Lande die zur Wie-derherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen nicht getroffen wer-den, die Reichsregierung insoweit die Befugnis-se der obersten Landesbehörden vorübergehend wahrnehmen konnte, wurden auch Landesregierung-gen entmachtet; zuvor wurde vom Reichsinnenmi-nister dabei häufig massiv in die Verwaltung des betreffenden Landes durch die Entsendung eines Kommissars eingegriffen 8 . Die von der NSDAP im Zusammenhang mit der Gleichschaltung angestrebte endgültige Kontol-le der Länder wurde darauf durch das Vorläufige Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31. März 1933 9 begonnen. Sein Haupt-regelungsgehalt ist in dem § 4 zu sehen, der in seinem Abs.1 mit Ausnahme des preußischen Land-tags die Landtage aller anderen Länder auflöst und weiter durch seinen Abs.2 ohne vorherige Wahlen unter Zugrundelegung des Reichstagswahl-ergebnisses des jeweiligen Landes vom 5.3.1933 diese wieder neu gründet. 2.2. Der nächste Zug der Gleichschaltung im föderalen Bereich erfolgte - schon eine Woche
5) RGBl. 33 I, 141 = "Ermächtigungsgesetz" 6) RGBl. 33 I, 83 = "Reichstagsbrandverordnung"
7) Wegen dieses ihr immanenten Potentials und der Tatsache, dass sie nie außer Kraft gesetzt wurde, ist die ReichstagsbrandVO von Ernst Fraenckel (m.E. zutreffend) als die "Verfas-sungsurkunde" des Dritten Reiches bezeichnet worden - Rebentisch, 2 Fn3 m. entspr. Nachw. 8) vgl. Diehl-Thiele, 38f.; Majer, 96 9) RGBl. 33 I, 153
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Matthias Meier, 2001, Entwicklung und Aufgaben des "Reichsstatthalters" im NS-System unter Beachtung der Gesetzgebung, München, GRIN Verlag GmbH
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