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2
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„Wenn ich der Presse die Zügel locker ließe, würde ich keine drei Monate im Besitz der Macht bleiben.“ 1
Diese Worte stammen von dem Französischen Feldherren Napoleon und stehen stellvertretend für ganze Generationen von Machthabern, die sich über Jahrhunderte hinweg vor der Presse fürchteten. Zeugen hierfür sind die harten Verfolgungen, denen sich Schriften über Jahrtausende hinweg ausgesetzt sahen. Von den Bücherverfolgungen im antiken Athen über die Inquisition bis zum Mai 1933 waren Schriften oft Opfer harter Verfolgungen. Doch obwohl diese Geschichte mehr als ein Jahrtausend umfaßt, sind die Gründe immer die gleichen geblieben: es sind politische, theologische und moralische - lediglich die Schwerpunkte der Verfolgung haben sich gewandelt. „Im Gegensatz zu den Jahrhunderten zuvor spielten im 19. Jahrhundert religiöse Schriften als Gegenstand von Zensur und Unterdrückung zunächst kaum mehr eine Rolle.“ 2 Dafür kamen neue Zensurrichtlinien hinzu. Die Gründe für ein Verbot waren nun häufiger moralischer oder politischer Natur. Ich möchte im Folgenden versuchen, die Geschichte der Zensur von der Mitte des 19. Jahrhunderts bis zum ersten Weltkrieg näher zu beleuchten. Es wird zu zeigen sein, daß es für die deutsche Geschichte charakteristisch ist, daß „Zensur in der Regel gestützt auf geltendes Recht ausgeübt“ 3 wurde. Somit muß sich eine Arbeit, die sich mit dem Verbot von Schriften auf deutschem Boden befaßt, hauptsächlich mit einem Stück Rechtsgeschichte beschäftigen.
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Die Forderung nach Pressefreiheit ist keineswegs neu. Sie gehörte bereits zu den Hauptzielen der oppositionellen Kräfte der 48er Revolution, und sie wurde unter dem Druck der Aufständischen auch relativ schnell gewährt. Bereits am 14. März 1848 wurde in Österreich die Zensur aufgehoben, am 17. März in Preußen. Als im September 1848 das Paulskirchenparlament die „Grundrechte des Deutschen Volkes“ verkündete, enthielten diese
1 Hier zitiert nach: Jipp, Karl-Ernst: 0HGLHQ0lFKWH0HLQXQJHQ(LQH6DPPOXQJYRQ=LWDWHQEHU0HGLHQXQG
*HVHOOVFKDIW-RXUQDOLVWHQXQG3ROLWLNHU/HVHUXQG9HUOHJHU0DFKWXQG0RUDO3UHVVHIUHLKHLWXQG=HQVXU
0XOWLPHGLDXQG=XNXQIW Stuttgart: Berthelsen-Verlag, 1998, S.151.
2 Eisenhardt, Ulrich: "Wandlungen von Zweck und Methoden der Zensur im 18. und 19. Jahrhundert", in:
Göpfert, Herbert G. u. Weyrauch, Erdmann (Hrsg.): “8QPRUDOLVFKDQVLFK´=HQVXULP8QG
-DKUKXQGHUWIn: “Wolfenbütteler Schriften zur Geschichte des Buchwesens”, Band 13, Wiesbaden:
Harrassowitz, 1988, S. 22.
3
in ihrem Katalogs erstmals auch eine garantierte Pressefreiheit. 1849 hieß es in Artikel 4 der „Verfassung des Deutschen Reiches“: „Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen ... aufgehoben werden.”
Doch die hier angekündigte Freiheit war leider nur von kurzer Dauer. Im März 1849 hatte die Reaktion gesiegt, das Paulskirchenparlament wurde aufgelöst. Das Grundrecht auf Pressefreiheit blieb zwar weiterhin auf dem Papier bestehen, wurde aber mehr und mehr im Zuge der einsetzenden Reaktion eingeschränkt. In der preußischen Verfassung von 1850 hieß es bereits wieder: „Die Zensur darf nicht aufgehoben werden”. 'DV3UHVVHJHVHW]YRP
Obwohl es also keineswegs bei der erkämpften Freiheit von 1849 blieb, war die wiedereinsetzende Zensur kein völliger Rückschritt in die alte Zeit, denn vor der Revolution hatte es eine Präventivzensur gegeben. Diese Vorzensur wurde im Zuge der Revolution nicht wieder eingeführt und es gab auch keine Wiederaufnahme der staatlichen Zensur, zumindest nicht auf dem Papier. Aber schon in der Reaktionszeit der 50er Jahre wurde die Kontrolle der öffentlichen Meinung im Bereich des Deutschen Bundes von behördlicher Seite wieder praktiziert, „ohne daß die Regierungen daran dachten, die Präventivzensur des Vormärz wieder einzuführen“ 4 .
Über allem stand jederzeit die Auffassung der Behörden, daß die Presse vor allem für den Staat gefährlich sei und daß gewöhnliche Strafgesetze zur Eindämmung der Gefahr nicht genügten. Das Land Preußen übernahm die Vorreiterrolle und erließ am 12.5.1851 ein neues Gesetz über die Presse. Hier wird bestätigt, wie besonders der Journalismus als staatsgefährdendes Element behandelt wurde. Dieses Pressegesetz von 1851 bestand aus mehreren Teilen: 1. Konzessionszwang: Damit wurde der Herausgeber einer Zeitung verpflichtet, eine Erlaubnis zur Betriebseröffnung bei Behörden einzuholen. Außerdem mußte schon bei einer Zeitungsgründung eine Kaution hinterlegt werden, die als Unterpfand für später zu zahlende Strafgelder galt.
2. Ordnung der Presse: Diese Regelung betraf die tägliche Ablieferung des Pflichtexemplars jedes Druckerzeugnisses an die Polizeibehörde, die mittelbar als Zensor fungierte. 3. Von dem Strafverfahren: In diesem Teil wurde ausgeführt, welche Möglichkeiten des Einschreitens der Polizei und den Gerichten gegen die verschiedenen Preßvergehen in die
3 Ebd., S. 1.
4
Hand gegeben waren. Beispielsweise erhielt die Polizeibehörde in § 29 die Befugnis zur Beschlagnahmung, wenn der Inhalt eines Druckerzeugnisses als strafbar angesehen wurde. Allerdings konnte auch die Polizei nicht willkürlich beschlagnahmen, sie mußte Gründe nennen und innerhalb von 24 Stunden der Staatsanwaltschaft ein Protokoll vorlegen. Daraufhin entschied eine gerichtliche Untersuchung innerhalb von acht Tagen über eine eventuelle Wiederfreigabe.
Wichtig ist an diesem Punkt anzumerken, daß es somit zumindest auf dem Papier einen rechtlichen Rahmen, also einen Schutz der Verleger etc. vor polizeilicher Willkür gab. Fraglich bleibt allerdings der Nutzen für die Praxis, denn nach acht Tagen war das Druckobjekt meist schon sehr veraltet. Außerdem gab es in der Praxis so oft Streitigkeiten zwischen der Staatsanwaltschaft und der Polizeibehörde über eine Wiederfreigabe, daß das Justizministerium schließlich anwies, von dem Freigaberecht keinen Gebrauch mehr zu machen.
Noch schlimmer als die gültigen Verordnungen und Gesetze selbst war zusätzlich mancherorts ihre Auslegung seitens der Bürokratie. Beispielsweise in Preußen wurden Redaktionsmitglieder nicht nur zur Entgegennahme von Verwarnungen, sondern auch für Vorwarnungen auf das Polizeipräsidium bestellt, wie etwa bei Beginn des Krimkrieges 1853. Den Zeitungen wurde diesbezüglich untersagt, Einfluß auf Entscheidungen LQ VFKZHEHQGHQ SROLWLVFKHQ )UDJHQ zu nehmen. Außerdem wurde die Besprechung PLOLWlULVFKHU
$QJHOHJHQKHLWHQ gänzlich untersagt. Bei einer Nichteinhaltung drohte schon im Vorhinein ein Konzessionsentzug. Im Ergebnis bedeutete das, daß nun die Polizei und die Verwaltung die Pressekontrolle übernahmen, wo vorher der Zensor der kompetente Mann war. Lediglich die abschließende Entscheidung lag nach wie vor bei den Gerichten, aber diese war ohnehin oft nur noch Formsache. 'DV%XQGHVSUHVVHJHVHW]YRQ
Dieses soeben beschriebene Pressegesetz von 1851 galt allerdings vorrangig für Preußen und wurde auch nur auf diesem Gebiet mit wirklicher Härte durchgesetzt. „Dieser anarchische Zustand erschien dem seit 18. November 1848 amtierenden Polizeipräsidenten von Hinkeldey alsbald unstatthaft“ 5 . Hinkeldey erwartete von den „preußischen Organen allein keine durchschlagende Wirkung“ 6 und strebte daher eine „gemeinsame Verabredung beim
4 Fischer, Heinz-Dietrich (Hrsg.): 'HXWVFKH.RPPXQLNDWLRQVNRQWUROOHGHVELV-DKUKXQGHUWV, München,
Saur, 1982, S. 14.
5 Houben, H. H.: 'HUHZLJH=HQVRUKonberg/Ts.: Athenäum Verlag, 1978, S. 103.
6 Fischer, Heinz-Dietrich (Hrsg.): 'HXWVFKH.RPPXQLNDWLRQVNRQWUROOHGHVELV-DKUKXQGHUWV, München,
Saur, 1982, S. 14.
5
Arbeit zitieren:
Jana Lippmann, 2001, Zensur in Deutschland von der 48er Revolution bis zum 1. Weltkrieg, München, GRIN Verlag GmbH
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