Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
1. Einleitung 4
2. Allgemeine Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 1 EGV 4
2.1 Spürbarkeit der Beeinträchtigung 5
2.2 Beeinträchtigung des Zwischenstaatlichen Handels 6
3. Beurteilung der Horizontalen Koope ration. 7
3.1 Analytischer Rahmen. 8
3.2 Kooperationsformen. 9
a) Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung 9
b) Produktionsvereinbarungen. 11
c) Einkaufsvereinbarungen. 13
d) Vermarktungsvereinbarungen 15
e) Vereinbarungen über Normen 17
f) Umweltschutzvereinbarungen. 18
4. Horizontale Kooperationen nach deutschen Wettbewerbsrecht 19
5. Ergebnis. 20
Abk ürzungsverzeichnis. II
Literaturverzeichnis III
3
I
1. Einleitung
Eine horizonta le Zusammenarbeit i.S.d. Art. 81 EGV liegt vor, wenn auf derselben Marktstufe zwischen Unternehmen eine Vereinbarung g eschlossen, oder eine Verhaltensweise aufeinander abgestimmt wird. 1 Eine solche Zusammenarbeit kann zu Wettbewerbsproblemen führen, wenn beispielsweise die an der Zusammenarbeit beteiligten Unternehmen gemeinsam Preise oder Produktionsmengen festsetzen. 2 Andererseits kann eine horizontale Zusammenarbeit auch erheblichen Nutzen erbringen. 3 Die Zusammenarbeit kann ein Weg darstellen um Kosten einzusparen oder Risiken zu teilen. 4 Im Rahmen der Kartellrechtsreform hat die EG- Kommission am 1.1.2001 Leitlinien 5 für den Bereich der Horizontalvereinbarungen verabschiedet. 6 In diesen Leitlinien werden die Grundsätze für eine Bewertung von Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbe it gemäß Art. 81 EGV dargelegt. Neben den Leitlinien umfasst der neue Rechtsrahmen für horizontale Zusammenarbeit noch zwei Verordnungen 7 . Wollen Kooperationspartner feststellen, ob ihre Vereinbarung unter das Kartellverbot des Art. 81 Abs. 1 EGV fällt, geben die beiden Verordnungen und die Leitlinien die wesentlichen Prüfungsmerkmale vor. 8
2. Allgemeine Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 1 EGV
Die in den Leitlinien vorgenommene Würdigung von Art. 81 Abs. 1 EGV kommt grundsätzlich nur dann zum Tragen, wenn die übrigen Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 EGV vorliegen. 9 Die Leitlinien erstrecken sich also nur auf spürbare Wettbewerbsbeschränkungen und
1 Polley/ Seeliger, WRP 2001, S. 494, 494.
2 „Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 81 EG- Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit“ Tz. 2.
3 Leitlinien, Tz. 3.
4 Leitlinien, Tz. 3.
5 „Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 81 EG- Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit“, ABl. 2001 Nr. C 3/2 v. 6.1.2001, S. 2.
6 Immenga/ Stopper, RIW 2001, S. 241, 241.
7 Verordnung (EG) Nr. 2658/2000 v. 29. November 2000 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 des Vertrags auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen, ABl. 2000 Nr. L 304/3; Verordnung (EG) Nr. 2659/2000 v. 29.November 2000 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung; ABl. 2000 Nr. L 304/7.
8 Immenga/ Stopper, RIW 2001, S. 241, 242.
9 Polley/ Seeliger, WRP 2001, S. 494, 495.
4
auf Vereinbarungen, die geeignet sind den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 10
2.1 Spürbarkeit der Beeinträchtigung
Eine Voraussetzung des Art. 81 Abs. 1 EGV ist nach der Rechtssprechung des EuGH 11 die Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung. 12 Die Spürbarkeit wird in der Anwendungspraxis von EuGH und Kommission meist in quantitativer Hinsicht geprüft. 13 Gelegentlich wird die Spürbarkeit aber auch nach qualitativen Gesichtspunkten beurteilt. 14 Die Kommission hat die quantitative Spürbarkeit in einer Bekanntmachung 15 präzisiert. 16 Die se Bagatellbekanntmachung stellt bei der Beurte ilung der Spürbarkeit einer Wettbewerbsbeschränkung maßgeblich auf die Marktanteile ab. 17 Gemäß der de- minimis- Bekanntmachung b eschränkt eine horizontale Vereinbarung den Wettbewerb nicht spürbar, wenn der von den beteiligten Unternehmen gehaltene Marktanteil, auf den von der Vereinbarung betroffenen relevanten Märkte, 10% nicht überschreitet. 18 Die de- minimis- Bekanntmachung stellt klar, dass die Marktanteilsschwellen nicht für so genannte Kernbeschränkungen ge lten. 19
10 Polley/ Seeliger, WRP 2001, S. 494, 495.
11 Steiner/ Woods, EC Law, p. 222; EuGH v. 9.7.1969, Rs. 5/69, Völk/ Vervaecke, Slg. 1969, S. 295 Rdn. 7.
12 Emmerich, in: Dauses, Handbuch des EU Wirtschaftsrechts, § 1, Rdn. 118; Bunte, Kartellrecht, S. 368; Streinz, Europarecht, Rdn. 818; Commichau/ Schwartz, Grundzüge des Kartellrechts, Rdn. 623; Bunte, in: Langen/ Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Art. 81, Rdn. 101; Emmerich, in: Immenga/ Mestmäcker, EG- Wettbewerbsrecht, Art. 85 Abs. 1, Rdn. 199.
13 Eilmansberger, in: Streinz, EUV/ EGV, Art. 81 EGV, Rdn. 71.
14 Z.B. in: EuGH, Rs. C- 215 u. 216/96, Bagnasco u.a., Slg. 1999, I- 135 Rdn. 35.
15 De- minimis - Bekanntmachung, ABl. 2001/ C 368/13.
16 Emmerich, in: Immenga/ Mestmäcker, EG- Wettbewerbsrecht, Art. 85 Abs. 1, Rdn. 199.
17 De- minimis - Bekanntmachung, Tz. 2; Eilmansberger, in: Streinz, EUV/ EGV, Art. 81 EGV, Rdn. 78; Emmerich, in: Dauses, Handbuch des EU Wirtschaftsrechts, § 1, Rdn. 118
18 De- minimis - Be kanntmachung, Tz. 7; Weiß, in: Callies/ Ruffert, Ko mmentar zu EUV/ EGV, Art. 81 EGV, Rdn. 93.
19 De- minimis - Bekanntmachung, Tz. 11.
5
2.2 Beeinträchtigung des Zwischenstaatlichen Handels
Die Wettbewerbsbeschränkung muss geeignet sein den Handel zw ischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 20 Diese so genannte Zwischenstaalichkeitsklausel 21 soll den Anwendungsbereich des gemeinschaftlichen Kartellrechts von den nationalen Wettbewerbsrechten abgrenzen. 22 Eine Vereinbarung zwischen Unternehmen ist geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen l ässt, dass sie den Waren- oder Dienstleistungsverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell in einer der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Weise beeinflussen kann. 23 Eine Zwische nstaatlichkeit liegt vor, wenn in einem Kartell mehrere Hersteller ihren Absatz innerhalb der EG abstimmen, durch Kooperationen auch bei ihrem Export den Wettbewerb untereinander ausschalten oder wenn bei einer Absprache nur bezüglich eines nationalen Marktes die Gefahr besteht, dass der Wettbewerb in anderen Mitgliedstaaten verändert wird oder Importe beeinflusst werden. 24
Auch Vereinbarungen, an denen nur Unternehmen aus einem einzigen Mit gliedstaat b eteiligt sind können den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen, wenn sich Rückwirkungen auf den Absatz ausländischer Produkte im Inland oder auf den Marktzutritt ausländischer Unternehmen ergeben können. 25
Vereinbarungen eines EU- Unternehmens mit einem Unterne hmen aus einem Drittland können auch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten
20 Steiner/ Woods, EC Law, p. 222; Streinz, Europarecht, Rdn. 817; Emmerich, in: Dauses, Handbuch des EU Wirtschaftsrechts, § 1, Rdn. 118
21 S.h.: Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Art. 81 und 82 des Vertrags, 2004/C 101/07.
22 Stockmann, in: Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, § 7, Rdn. 24; Commichau/ Schwartz, Grundzüge des Kartellrechts, Rdn. 628; Bunte, in: Langen/ Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Art. 81, Rdn. 101.
23 Steiner/ Woods, EC Law, p. 222; Weiß, in: Callies/ Ruffert, Ko mmentar zu EUV/ EGV, Art. 81 EGV, Rdn. 125.
24 Weiß, in: Callies/ Ruffert, Ko mmentar zu EUV/ EGV, Art. 81 EGV, Rdn. 127.
25 Bunte, Kartellrecht, S. 346, 347.
6
beeinträchtigen. 26 In einem solchen Fall ist zu prüfen, ob Rückwirkungen auf den grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr im gemeinsamen Markt zu erwarten sind. 27
Werden von einem Unternehmen mit mehreren Unternehmen wettbewerbsbeschränkende Verträge mit gleichem oder ähnlichem Inhalt abgeschlossen, die bei isolierter Betrachtung wirtschaftlich unbedeutend sind, so kann unter Berücksichtigung der Bündeltheorie auch die kumulative Wirkung dieser Parallelverträge zu einer Beeinträchtigung des zw ischenstaatlichen Handels führen. 28
3. Beurteilung der Horizontalen Kooperation
Die kartellrechtliche Beurteilung vieler horizontaler Vereinbarungen ist komplex 29 und erfordert eine sorgfältige Untersuchung der wettbewerbsfördernden und wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen, sowie gegebenenfalls eine Untersuchung der Freistellungsfähigkeit der Vereinbarung. 30 Eine praktische Anleitung zur Beurteilung von horizontalen Kooperationen geben die bereits erwähnten Leitlinien für hor izontale Zusammenarbeit. Die Leitlinien geben eine auf wirtschaftlichen Kriterien beruhende Orientierungshilfe für eine kartellrechtliche Beurteilung von Kooperationsvereinbarungen. 31 Ein Verhalten, das gemäß Art. 81 Abs. 1 EGV per se als hardcore- Beschränkung untersagt war, soll nach den Vorgaben der Leitlinien einer ausführlichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise unterzogen werden, bevor anhand von Art. 81 Abs. 3 EGV die Ausnahmebestimmungen überprüft werden. 32 In den Leitlinien finden sich Anhaltspunkte, die die in Art. 81 Abs. 1 EGV festgeschriebenen Verbote relativieren. 33 Spezifische Gegebenheiten der
26 S.h. ausführlich: Eilmansberger, in: Streinz, EUV/ EGV, Art. 81 EGV, Rdn. 33ff.
27 Brinker, in: Schwarze, EU - Ko mmentar, Art. 81 EGV, Rdn. 61; Bunte, Kartellrecht, S. 347.
28 Bunte, Kartellrecht, S. 347; Eilmansberger, in: Streinz, EUV/ EGV, Art. 81 EGV, Rdn. 31; Brinker, in: Schwarze, EU- Kommentar, Art. 81 EGV, Rdn. 76; Emmerich, in: Immenga/ Mestmäcker, EG- Wettbewerbsrecht, Art. 85 Abs. 1, Rdn. 251.
29 Anders als für vertikale Vereinbarungen bestehen für horizontale Vereinbarungen keine umfassenden Gruppenfreistellungsverordnungen
30 Eilmansberger, in: Streinz, EUV/ EGV, Art. 81 EGV, Rdn. 236.
31 Immenga/ Stopper, RIW 2001, S. 241, 241.
32 Stopper, EuZW 2001, S. 426, 427.
33 Stopper, EuZW 2001, S. 426, 427.
7
Marktstruktur, der Marktante ile und der Notwendigkeit des bestimmten kartellverdächtigen Marktauftritts können also dazu führen, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen des betreffenden kooperativen Marktauftritts insgesamt wettbewerblich als gutartig bewertet werden. 34
3.1 Analytischer Rahmen
An den Anfang der Leitlinien hat die Kommission einen analytischen Rahmen gestellt, nach dem sie untersucht, ob eine Vereinbarung nachteilige Marktwirkungen hat. 35 In die Analyse, ob Art. 81 Abs. 1 EGV greift, wird insbesondere die Art der Vereinbarung, die Marktmacht der Beteiligten und die Marktstruktur einbezogen. 36 Nach diesem Prüfungsschema werden die verschiedenen Kooperationsformen auf ihre wettbewerbsrechtliche Wirkung untersucht. 37 Einführend legen die Leitlinien fest, welche Arten von Vereinbarungen nicht von Art. 81 Abs. 1 EGV erfasst werden. 38 Hie rzu zählt zum einen die Zusammenarbeit zwischen Nichtwettbewerbern, aber auch Vereinbarungen, zwischen Wettbewerbern, die die von der Zusammenarbeit erfasste Tätigkeit oder das entspreche nde Projekt nicht eigenständig durchführen könnten. 39 Gleiches gilt auch für die Zusammenarbeit bei einer Tätigkeit, welche die relevanten Wettbewerbsparamter nicht beeinflusst. 40 Solche Vereinbarungen werden nur dann von Art. 81 Abs. 1 EGV erfasst, wenn sie marktbeherrschende Unternehmen einbeziehen und geeignet sind, Probleme der Abschottung gegenüber Dritten zu treffen. 41
Absprachen über Preise, die Beschränkung der Produktion oder die Aufteilung von Märkten oder Kunden 42 verstoßen dagegen fast immer gegen Art. 81 Abs. 1 EGV. 43
34 Stopper, EuZW 2001, S. 426, 427.
35 Polley/ Seeliger, WRP 2001, S. 494, 497.
36 Polley/ Seeliger, WRP 2001, S. 494, 497.
37 Leit linien, Tz. 38; Immenga/ Stopper, RIW 2001, S. 241, 242.
38 Sog. „Weiße Klauselen“; Leitlinien, Tz. 24.
39 Geiger, EuZW 2000, S. 325, 326; Leitlinien, Tz. 24.
40 Immenga/ Stopper, RIW 2001, S. 241, 242; Geiger, EuZW 2000, S. 325, 326.
41 Geiger, EuZW 2000, S. 325, 326; Leitlinien, Tz. 24.
42 Sog. „Schwarze Klauseln“
43 Immenga/ Stopper, RIW 2001, S. 241, 242; Leitlinien, Tz. 25; ausführlich: Geiger, EuZW 2000, S. 326, 327.
8
Arbeit zitieren:
Patrick Gageur, 2004, Horizontale Kooperationen im europäischen Kartellrecht, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Forschendes Lehren - eine Praktikumsreflexion unter Analyse der Lehrer...
BWL - Didaktik, Wirtschaftspädagogik
Seminararbeit, 45 Seiten
Unternehmenskooperationen im Bereich Forschung und Entwicklung
BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation
Hausarbeit (Hauptseminar), 72 Seiten
Horizontale Kooperationen - Chancen und Risiken
BWL - Beschaffung, Produktion, Logistik
Seminararbeit, 26 Seiten
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Urheberrecht und Copyright - Geschichte und Darstellung der Probleme
Seminararbeit, 56 Seiten
Die Operationalisierung von Relevanz und Zuverlässigkeit über value re...
Hausarbeit (Hauptseminar), 26 Seiten
Angebotserstellung - ein Praktikumsbericht und ein Entwurf der Unterri...
BWL - Didaktik, Wirtschaftspädagogik
Praktikumsbericht / -arbeit, 27 Seiten
Patrick Gageur's Text Horizontale Kooperationen im europäischen Kartellrecht ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Patrick Gageur hat den Text Horizontale Kooperationen im europäischen Kartellrecht veröffentlicht
Patrick Gageur hat einen neuen Text hochgeladen
Die horizontale Direktwirkung der Europäischen Grundfreiheiten
Zur Frage der unmittelbaren Ve...
Stephan Löwisch
Kommentar
Rainer Bechtold, Wolfgang Bosch, Ingo Brinker, Simon Hirsbrunner
Strategische Erfolgsfaktoren horizontaler kooperativer Wettbewerbsbezi...
Eine auf Fallstudien basierend...
Susanne Royer
Politik und Religion in der Europäischen Union
Zwischen nationalen Traditione...
Hartmut Behr, Mathias Hildebrandt
Bestand und Perspektiven des Europäischen Verwaltungsrechts
Rechtsvergleichende Analysen
Jürgen Schwarze
50 Jahre EU - 50 Jahre Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu...
Franz Müntefering, Ulrich Becker
0 Kommentare