I
Inhaltsverzeichnis
Darstellungsverzeichnis II
A. Problemstellung. 1
B. Wirtschaftsverwaltungsrecht und E-Commerce. 1
I. Begriff und Grundlagen des E-Commerce 1
II. Stellenwert des E-Commerce in der E.U 3
III. Geschäftsabschlüsse über das Internet 3
VI. Supranationale Richtlinien. 4
1. Einführung. 4
2. Medienwirtschaftsrecht 5
3. E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG. 5
C. E-Commerce und Gewerbeordnung am Beispiel eBays 6
I. Internetauktionen als neue Form des Versteigerns 6
II. Gegenstand der Internetauktion von eBay. 6
III. Gewerberechtliche Einordnung am Beispiel eBays 7
1. Der Versteigerungsbegriff. 8
a. Örtliche Begrenzung. 9
b. Zeitliche Begrenzung 9
2. Zweck des § 34b GewO 11
3. Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit. 13
D. Schlussfolgerungen 14
E. Anhang. 16
F Literaturverzeichnis 17
II
Darstellungsverzeichnis
Darst.1: B2B und B2C Umsätze in Europa................................................................................ 2
Darst. 2: Jahreschart der eBay AG.......................................................................................... 16
1
A. Problemstellung
Der Begriff Electronic-Commerce, im folgenden E-Commerce, hat sich aus dem elektronischen Datenverkehr entwickelt. Spätestens zur Zeit der New Economy ist der Begriff etabliert. Erst durch die weltweite Vernetzung, insbesondere des Internets, konnte sich Ende der 80er Jahre E-Commerce durchsetzen. „The real power of e-commerce is not just the ability to buy things online and have them delivered, but how it can change the way people live and work.“ 1
Nach einer kurzen Einführung in das Thema E-Commerce und dessen Stellenwert in der Europäischen Union soll dessen Wichtigkeit und die damit verbundenen Problematiken auf supranationaler Ebene näher erläutert werden. Nicht nur aus Verbrauchersicht ist das Potential des E-Commerce hoch, auch Unternehmen können ihre Produktionsfaktoren effektiver nutzen und damit ihre Umsätze steigern. Dies wird nicht zuletzt durch das stetig steigende Vertrauen der Verbraucher und damit auch dem Börsenwert des Internetauktionshauses eBay widerspiegelt. 2 So würde sogar das Bundes-land Rheinland-Pfalz ausgesonderte Fahrzeuge im Internet versteigern. 3 Anhand des Beispiels von eBay soll weiterhin die Anwendbarkeit der Ge-werbeordnung auf die neue Form des Versteigerungsgewerbes geprüft werden. Hier stellt sich die Frage, ob eine Internetauktion im Sinne einer klassischen Versteigerung gesehen werden kann, obgleich die Versteigerung selbst nur virtueller Natur ist. Dabei werden exemplarisch die Privatauktionen von eBay betrachtet.
B. Wirtschaftsverwaltungsrecht und E-Commerce
I. Begriff und Grundlagen des E-Commerce
Unter Electronic-Commerce versteht man allgemein die Nutzung von In-formations- und Kommunikationstechnologien, welche aus Unternehmersicht insbesondere zur Vorbereitung, Verhandlung und Abwicklung von Transaktionen zwischen Wirtschaftssubjekten dient. Der Begriff E-Commerce verbreitete sich nicht zuletzt durch den Boom der New Econo- 1 o.V., Economist, May, S. 15.
2 Siehe Darst. 2 im Anhang, S. 16.
3 Vgl. www.shop.rpl.de
2
my, welche Ende der 90er Jahre Aufsehen erregte. Das zentrale Medium des E-Commerce ist dabei das Internet. Dabei handelt es sich um ein „weltumspannendes heterogenes Computernetzwerk (WAN), das auf einen einheitlichen Netzwerkprotokoll (TCP/IP) beruht, wodurch eine Datenübertragung unabhängig vom Rechnertyp möglich ist.“ 4 Dieser weltweite Verbund von vielen unabhängigen Netzwerken hat weder einen Eigentümer, noch eine zentrale Verwaltung. 5 Es werden zwei Formen des E-Commerce unterschieden: der Business-to-Business-Bereich (B2B) und der Business-to-Consumer-Bereich (B2C). Darstellung 1 zeigt, dass im Vergleich die zwischenbetrieblichen Geschäftsabwicklungen den weitaus grösseren Teil am Umsatz über das Internet ausmacht.
Die spezifischen Merkmale des Internets ermöglichten eine schnelle Verbreitung. Dazu zählen Transparenz, Verfügbarkeit, Interaktivität, Aktualität und geringe Kosten für die Nutzung. Während das Radio oder Fernsehen mehrere Jahrzehnte gebrauchte habe, um 50 Millionen Menschen zu erreichen, sei die Verbreitung des Internets wesentlich schneller verlaufen. 7 Die globale Verfügbarkeit und zeitlich unbegrenzte Zugangsmöglichkeit wie auch eine bessere Marktabdeckung ermöglichen aus Unternehmersicht eine vergleichsweise leichte Teilname am globalen Wettbewerb. Darüber hinaus hilft das Internet, logistische Grenzen leichter zu überwinden und räumlich verteilte potenzielle Ein- und Verkäufer zusammen zu führen. So
4 Gabler Wirtschaftslexikon, S. 1623.
5 Vgl. Hansmann, Industrielles Management, S. 160. 6 Vgl. http://www.ecin.de/marktbarometer/b2b-umsatz, 17.05.2004.
7 Vgl. Zibung, Medienwerkzeuge, S. 3.
3
schreibt The Economist: „The potential is huge - if a way to charge a decent price can be found.“ 8
II. Stellenwert des E-Commerce in der EU
Der Begriff E-Commerce oder E-Business ist heute weit verbreitet und findet bei vielen Innovationen Anwendung. Mit der Entwicklung der In-formationsgesellschaft und dem elektronischen Geschäftsverkehr sieht die EU eine grosse Chance. Ziel der EU ist es, die Durchsetzung eines unbeschränkten und freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs im Gemeinschaftsmarkt zu gewährleisten. Daraus ableitend lasse die Kommission auch keine Gelegenheit aus, weite Bereiche der Informationsgesellschaft in ein gleichförmiges rechtliches Korsett für alle EU Länder einzupassen, um dann „mit dieser Macht eines einheitlichen Rechtsmarktes auf internationaler Ebene mit anderen Märkten eine Rechtsangleichung zu verhandeln“. 9 Bereits 1994 sei die europäische Kommission mit dem Titel „Europas Weg in die Informationsgesellschaft“ aktiv geworden. 10 Ein wesentlicher Teil des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs ergibt sich aus den über das Internet geschlossenen Geschäftsabschlüssen.
III. Geschäftsabschlüsse über das Internet
Gegenüber der euphorischen Verbreitung des Internets steht die Ungewissheit vor der Rechtsgültigkeit elektronisch abgewickelter Geschäfte. So stellt Heckmann fest, dass das Internet kein rechtsfreier Raum sei. 11 Trotz des hohen Marktpotentials bestehen noch immer hohe Sicherheitsbedenken, insbesondere bezüglich der
8 o. V., Economist, April, S. 54.
9 Zibung, Medienwerkzeuge, S. 125.
10 Mitteilung der Kommission vom 19.07.1994, zitiert nach: Zibung, Medienwerkzeuge, S. 125.
11 Vgl. Heckmann, E-Commerce im Ordnungsrahmen des Gewerberechts, in: Stober, Herausforderungen des E-Commerce, S. 69.
Arbeit zitieren:
Philipp Arndt, 2004, Electronic-Commerce und Gewerbeordnung, München, GRIN Verlag GmbH
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