Der Volksgerichtshof
von: Daniel Hunsmann
Inhalt
Vorbemerkung
A. Einleitung
II. Organisation des Volksgerichtshofs und Strafbestimmungen
1. Zuständigkeit
a) Bestimmungen des Gründungsgesetzes
b) Zuständigkeitserweiterungen bis Kriegsende
2. Verfahren
3. Besetztung
B. Rechtsprechung des Volksgerichtshofs
I. Die Zeit der Errichtung (1934 - 1936)
II. Die Ära Thierack (1936 – 1942)
III. Die Ära Freisler (1942 – 1945)
1. Der „politische Soldat“ des Führers
2. Die Rechtsprechungspraxis Freislers
3. Die Sanktionspraxis
IV. Das Ende des Volksgerichtshofs
C. Der Volksgerichtshof in Nachkriegsrechtsprechung und gesellschaftlicher Diskussion
D. Zusammenfassung und Schlußbetrachtung
Vorbemerkung
Wie kaum eine andere Institution in der Justiz des Dritten Reiches verkörperte der Volksgerichtshof Unrecht und Willkürherrschaft. Nicht mehr „in dubio pro reo“, sondern „pro duce“1 lautete die ausgegebene Prozeßmaxime, die insbesondere von Freisler, einem ebenso leidenschaftlichen wie willfährigen Präsidenten des Volksgerichtshofs, verfolgt wurde. Dieses Gericht, das im Jahre 1934 als Provisorium2 geschaffen wurde, wandelte sich zu einer Institution, deren Richter zum Werkzeug politischer Führung gemacht wurden3 und die daher nicht mehr als „Gericht“ bezeichnet werden kann. Aufgabe der vorliegenden Arbeit ist es, diese Entwicklung aufzuzeigen. Dabei soll trotz der vornehmlich „juristischen“ Betrachtungsweise und Einordnung des Volksgerichtshofs dessen menschenverachtende Prozeßpraxis in den letzten Kriegsjahren4 nicht unberücksichtigt bleiben. Abschließend wird beleuchtet, inwiefern der Volksgerichtshof Einfluß auf die Nachkriegsrechtsprechung und gesellschaftliche Diskussion in jüngerer Zeit hat.
Der Verfasser
A. Einleitung
„... habe binnen drei Tagen
gehängt werden müssen.“ 5
Hitler über den Angeklagten des
Reichstagsbrandprozesses
I. Ursprung des Volksgerichtshofs
Zunächst einmal gilt es, die Ereignisse des Jahres 1933, insbesondere den Reichstagsbrandprozeß aufzuzeigen, ohne dessen Berücksichtigung die Errichtung des Volksgerichtshofs im dunkeln bliebe.
1. Reichstagsbrandprozeß
Am Abend des 27. Februar 1933 ging der Reichstag in Flammen auf. Die seit wenigen Wochen mitregierenden Nationalsozialisten nutzten diese Gelegenheit, mit ihren politischen Gegnern, vor allem den Kommunisten, abzurechnen. Dabei kamen den Nationalsozialisten neugeschaffene strafgesetzliche Änderungen entgegen6: Der IV. Strafsenat des Reichsgerichts in Leipzig konnte den Angeklagten Kommunisten Marinus van der Lubbe auf Grundlage der Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar7 in Verbindung mit der sog. „lex van der Lubbe“ vom 29. März 19338 verurteilen. Letztere besagte, daß § 5 der Reichstagsbrandverordnung9 auch für Strafen gelten solle, die in der Zeit vom 31. Januar bis 28. Februar begangen worden waren. Damit wurde eindeutig die Abkehr vom Rückwirkungsverbot entgegen § 2 I StGB a. F.10 und Art. 116 WRV vollzogen. Auf dieser Rechtsgrundlage ist van der Lubbe zum Tode verurteilt und am 10. Januar 1934 hingerichtet worden.
Dennoch brachte der Prozeß nicht das von der nationalsozialistischen Regierung gewünschte Ergebnis. Zum einen ist dies damit zu erklären, daß den vier kommunistischen Mitangeklagten Torgler, Dimitroff, Popoff und Taneff eine Tatbeteiligung nicht nachgewiesen werden konnte und mithin freigesprochen wurden11. Die Bloßstellung der politischen Führung blieb somit nicht aus. Hatte doch Göring während des Prozesses Dimitroff beschuldigt, den Reichstag angesteckt zu haben12. Zum anderen war der Regierung die Art der Prozeßführung und ihre Dauer ein Dorn im Auge 13. Der Öffentlichkeit nämlich sollte suggeriert werden, daß die Strafjustiz des Dritten Reiches mit den Regimegegnern „kurzen Prozeß“ machen werde14. Ebenso äußerte sich auch Hitler, daß van der Lubbe „binnen drei Tagen [habe] gehängt werden müssen“15. So aber wurde das Urteil in einer parteiamtlichen Stellungnahme als „glattes Fehlurteil“16 abgetan und Krit ik an der formaljuristischen Rechtsprechung des Reichsgerichts laut. Hitler entschloß sich daraufhin, „für derartige Dinge einen eigenen Gerichtshof zu schaffen“17. Damit wurde unverhohlen zum Ausdruck gebracht, daß Hitler sich ein ihm gefügigeres Instrument schaffen wollte, das mißliebige Gegner in seinem Sinne aburteilen sollte18.
2. Errichtung des Volksgerichtshofs
Den Worten folgten bald Taten. Im Zuge einer Strafrechtsnovelle wurde durch Gesetz vom 24. April 193419 ein Volksgerichtshof zur Aburteilung von Hoch- und Landesverratssachen mit Sitz in Berlin geschaffen (Art. III20, IX, XII des Gesetzes). Zugleich wurden den Oberlandesgerichten und dem Reichsgericht, die bis dahin als ordentliche Gerichtsbarkeiten für solche Fälle zuständig waren, die erstinstanzlichen Strafsachen entzogen und dem neuen Tribunal übertragen21. Dieses hatte zunächst den Status eines auf Reichsebene angelegten Sondergerichts22. Begründet wurde der Verlust der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Reichsgerichts damit, daß es als höchstes Revisionsgericht die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren habe, hingegen der Volksgerichtshof als Tatsacheninstanz gänzlich auf die Aburteilung von Staatsverbrechen ausgerichtet sei23. Solche Begründungen konnten jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, daß der Volksgerichtshof sich in erster Linie als ein politisches Gericht verstand 24, obgleich man den Eindruck eines Revolutionstribunals nicht erwecken wollte25.
II. Organisation des Volksgerichtshofs und Strafbestimmungen
[...]
1 von Schwerin, S. 421.
2 Wagner, S. 11.
3 Rüping, JZ 1984, S. 817.
4 Zum Beispiel die Verurteilung der Widerständler des 20. Juli 1944.
5 Picker, S. 279.
6 Vgl. Gruchmann, S. 957.
7 RGBl. 1933 I, S. 83.
8 RGBl. 1933 I, S. 151.
9 Dieser Paragraph bestimmte, daß u.a. Verbrechen mit dem Tode zu bestrafen waren, die das StGB in den § 81 (Hochverrat) und § 307 (Brandstiftung) bis dahin mit lebenslangem Zuchthaus belegte; vgl. auch Gribbohm, JuS 1969, S. 55 und Schorn, S.69.
10 Folglich wurde in dem Gesetz zur Änderung des StGB (RGBl. 1935 I, S. 839) der § 2 dahingehend ausgehöhlt, daß auch derjenige Strafe verdiene, der dem „gesunden Volksemp finden“ zuwiderlaufe; zur zeitgenössischen Sichtweise: Öhquist, S. 259 f.; zur Aufhebung weiterer Rechtsgrundsätze (Analogieverbot etc.) siehe Lengemann, S. 46 ff.; ferner sogleich unter B. II. zu „ne bis in idem“.
11 Kaul, S. 23.
12 Siehe dazu Gruchmann, S. 957 Fn. 70, der aber in dem für die Nationalsozialisten unbefriedigenden Prozeßausgang k e i n e Ursache für die Errichtung des Volksgerichtshofs sieht (S. 956); für abwegig hält dieses auch Marxen, Gerichtshof, S. 79 f..
13 Gruchmann, S. 958.
14 Gribbohm, JuS 1969, S. 56.
15 Picker, S. 279.
16 JW 1934, S. 24.
17 Zit. bei Gruchmann, a.a.O..
18 In diesem Sinne bezeichnet auch Schorn, S.68 die Schaffung des Volksgerichtshofs als einen „rein politischen Akt“.
19 RGBl. 1934 I, S. 341; abgedruckt bei Hofer, S. 106 f..
20 Abgedruckt auch bei Staff, S. 55 f..
21 Siehe dazu Staff, a.a.O. und Lengemann, S. 109; gesetzliche Grundlage: Art. III § 1.
22 Zur kurzen Erläuterung: Sondergerichte wurden bereits am 21. März 1933 durch Verordnung der Reichsregierung gebildet und dienten der Aburteilung der in der Reichstagsbrandverordnung genannten Straftaten. Sie waren den Oberlandesgerichten angeschlossen. Zum Status des Volksgerichtshofs siehe Pfundtner-Neubert, II a 12, S. 1 (neu).
23 Vgl. die amtliche Begründung in DJ 1934, S. 595 ff., insbesondere S. 597.
24 So Lämmle, JW 1938, S. 2569.
25 Vgl. Wagner, S. 19.
Arbeit zitieren:
Daniel Hunsmann, 2000, Der Volksgerichtshof, München, GRIN Verlag GmbH
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