2
Inhalt
1. Einleitung und Vorbemerkung
1.1. Sinn der Gründung einer Aktiengesellschaft
1.1.1. Vorteile
1.1.2. Nachteile
2. Die Unternehmensgründung
2.1. Voraussetzungen zur Gründung einer AG
2.1.1. Die Gründer
2.1.2. Kapital
2.1.3. Gegenstand des Unternehmens
2.1.4. Firma
2.2. Form- und Publizitätsvorschriften
2.2.1. Satzung
2.2.2. Notarielle Protokollierung
2.2.3. Handelsregistereintragung
2.2.4. Korrespondenz der AG
2.3. Die Organe der AG und deren Funktion
2.3.1. Der Vorstand
2.3.2. Der Aufsichtsrat
2.3.3. Die Hauptversammlung
3. Besteuerung und abschließende Würdigung
-3-
1.Einleitung und Vorbemerkung
Man erinnert sich noch an die Zeit, als die Börse Ende der 90er Jahre boomte und täglich neue Unternehmen sich entschlossen, eine Aktiengesellschaft zu gründen bzw. Aktien an der Börse zu emittieren und die bestehende Gesellschaftsform umzuwandeln. Seinerzeit wurde hierdurch viel Kapital aufgebracht, welches - wie man heute weiß - jäh verloren wurde, wovon auch der Autor dieser Seminararbeit nicht verschont blieb.
Auch nach den tragischen Kursverlusten, die aus dem benannten Boom resultierten wurde seitens der Arbeitsmarktpolitik immer wieder im Rahmen der Existenzgründung die AG Gründung angeregt – Stichwort „Die Ich - AG“. Welche Vorteile der Gang an die Börse hat, welche Umstände und Pflichten damit verbunden sind, soll im Folgenden näher aufgezeigt werden.
1.1. Sinn der Gründung einer Aktiengesellschaft
Der Entschluss eine bestehende und am Markt eventuell erfolgreich agierende Firma nunmehr in eine Aktiengesellschaft zu verwandeln muss schon schwerwiegende Gründe haben. Im folgenden wird sich zeigen, dass damit immense Anstrengungen verbunden sind und die Komplexität, die diese Entscheidung birgt von allen Körperschaften die Gewaltigste ist.
1.1.1. Vorteile
Der wohl markanteste Vorteil liegt klar auf der Hand, keine Gesellschaftsform hat die Möglichkeit sich derart einfach Kapital am Kapitalmarkt zu beschaffen wie die AG. Sie kann sich durch Ausgabe von Aktien viel leichter Eigenkapital beschaffen und ist daher weniger auf die Mittelbeschaffung bei Banken angewiesen. Aktien können mit Kleinstbeträgen von mindestens 1 EURO ausgegeben werden. Daher steht mit der Ausgabe auch an Kleinanleger sowie Freunde, Bekannte, Geschäftspartner etc. keine Hürde im Weg. 1 Auf diese Weise ist auch ein großer
1 www.notare-marktplatz.de/informationen/kleine_ag.htm
-4-
Kapitalbedarf zu decken. 2 Die Anteile sind höchst fungibel, der Erwerb der Anteile sowie deren Übertragbarkeit ist weitestgehend unproblematisch. 3 Als weiterer Vorteil wird die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung erachtet, sowie die strikte Trennung von Management und Kapital, 4 was dazu führt, dass auf der Kapitalseite nicht zwingend qualifizierte Personen zur Geschäftsführung zur Verfügung stehen müssen, sondern Dritte damit betraut werden können. 5 Dieses wiederum ist eine gute Akquisitionsmöglichkeit für qualifizierte Führungskräfte. 6 Ein wohl nicht unbedingt geläufiges aber weniger schwerwiegendes Argument zur Gründung einer AG ist die Lösung einer problematischen Unternehmensnachfolge, gerade bei kleineren und mittleren Unternehmen. Schätzungen zufolge stehen in den nächsten 10 Jahren rund 700.000 Unternehmen an, bei denen die Nachfolge geregelt werden muss. Nicht selten findet sich kein geeigneter Nachfolger in der nächsten Generation. Hier kann die Einsetzung eines Fremdmanagers die Lösung sein. Zudem lassen sich Aktienanteile auf die nächste Generation nach und nach übertragen und so die erbschaftssteuerlichen Belastungen mindern. 7
1.1.2. Nachteile
Ein Eingangs schon genannter Nachteil sind die Komplexität der Gründung, die relativ hohen Kosten sowie die umfassenden Prüfungs- und Publizitätspflichten. 8 Auch die Satzungsstrenge und die strengen Regelungen des AktG schränken die Gestaltungsmöglichkeiten enorm ein. 9
2. Die Unternehmensgründung
Sollten jedoch nach Abwägung der Vorteile gegenüber den Nachteilen erstere überwiegen, ist der Gründungsvorgang der nächste Schritt zur Erschaffung einer neuen Aktiengesellschaft. Hier befindet man sich nunmehr in einem fast unüber-
2 Eisenhardt,Ulrich Gesellschaftsrecht 9. Auflg. (2000) S. 262 Rdn. 476
3 Hopfenbeck, Waldmar Allg. Betriebsiwrtschafts- und Managementlehre 12. Auflg. (1998) S. 122 4 Hopfenbeck, Waldmar Allg. Betriebsiwrtschafts- und Managementlehre 12. Auflg. (1998) S. 122 5 Internet www.notare-marktplatz.de/informationen/kleine_ag.htm 6 Hopfenbeck, Waldmar Allg. Betriebsiwrtschafts- und Managementlehre 12. Auflg. (1998) S. 122 7 Internet www.notare-marktplatz.de/informationen/kleine_ag.htm 8 Hopfenbeck, Waldmar Allg. Betriebsiwrtschafts- und Managementlehre 12. Auflg. (1998) S. 122 9 Internet www.notare-marktplatz.de/informationen/kleine_ag.htm
-5-
schaubaren Konstrukt von Auflagen und Vorschriften, die es zu erfüllen gilt und die ich im nachfolgenden erläutern werde.
2.1. Voraussetzungen zur Gründung einer AG
Um eine Aktiengesellschaft gründungsfähig zu machen sind grundsätzlich folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
2.1.1. Die Gründer
Vor dem in Kraft treten der Gesetzesnovelle 1994 war hier eine Mindestanzahl von 5 Gründern nach dem damals geltenden AktG vorgeschrieben. 10 Diese Vorschrift wurde danach radikal verändert, so dass nach aktueller Gesetzeslage eine Aktiengesellschaft bereits von einer einzigen Person gegründet werden kann, die dann die Stammaktien zeichnet und gleichzeitig zum geschäftsführenden Vor-stand bestimmt werden kann. Ferner muss ein mit mindestens 3 Personen bestehender Aufsichtsrat benannt werden. Aufgrund dieser Vorschrift ist die „kleine AG“ erst möglich geworden. Solange die AG weniger als 500 Beschäftigte hat, muss kein Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat gewählt werden. 11 Bei Gesellschaften mit über 3 Mio. € Grundkapital hat der Vorstand aus mindestens 2 Personen zu bestehen. 12
2.1.2. Kapital
Das Mindestgrundkapital von seinerzeit 100.000 DM (heute 50.000 €) ist in Aktien zerlegt (§7 AktG). 13 Die Aktien können entweder in Nennbetragsaktien oder als Stückaktien ausgegeben werden (§ 8 AktG) 14 . Der Mindestnennbetrag der Nennbetragsaktien ist nach unten auf 1 € begrenzt. Höhere Beträge sind unbegrenzt möglich, sie müssen aber auf volle Beträge lauten.
Stückaktien lauten nicht auf einen bestimmten Betrag, dennoch sind sie am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. Auch hier darf der anteilige Betrag die Grenze von 1 € nicht unterschreiten. Für die Ausgabe werden im Normalfall
10 Alpmann, Josef Gesellschaftsrecht 7. Aufl. (1994) S.194
11 http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/unternehmensrecht/kleine_ag/index.html 12 www.notare-marktplatz.de/informationen/kleine_ag.htm 13 Hopfenbeck, Waldmar Allg. Betriebsiwrtschafts- und Managementlehre 12. Auflg. (1998) S. 119 14 Eisenhardt, Ulrich Gesellschaftsrecht 9. Auflg. (2000) S. 269 Rdn. 488
-6-
Aktienpapiere gefertigt. Sie verbriefen das Anteilsrecht an der AG. 15 Die Ausgabe kann durch Stammaktien, Vorzugsaktien, (vinkulierte) Namensaktien oder als Inhaberpapier erfolgen. Die Einlagen der Gesellschafter können aus Bar- und/oder Sacheinlagen bestehen 16 . Eine sogenannte „Unterpari –Emission“, also eine Ausgabe unter dem Nennbetrag darf nach §9 Abs. 1 AktG nicht erfolgen. Dies hat den Zweck, dass zumindest bei der Gründung das Grundkapital voll eingebracht sein muss. 17
2.1.3. Gegenstand des Unternehmens
Der Gegenstand des Unternehmens muss feststehen, denn er ist zwingend erforderlich für die zu erstellende Satzung. Er soll im Rechtsverkehr der Unterrichtung über die Tätigkeitsschwerpunkte des Unternehmens dienen. Intern legt er den Geschäftsführungsauftrag an den Vorstand fest. Die Bezeichnung muss allerdings eine eindeutige Vorstellung über das Tätigkeitsfeld der AG zulassen. Pauschale Angaben wie z.B. „Handel mit Waren aller Art“ sind nicht zulässig. 18 Eine AG kann aber nahezu alle Zwecke verfolgen, sofern diese gesetzlich zulässig sind. Nach dem entsprechenden Standesrecht dürfen allerdings einige freien Berufe wie Ärzte, Apotheker, Notare etc. nicht in Form einer AG betrieben werden. Kraft Gesetzes gilt die AG immer als Handelsgeschäft, ungeachtet dem eigentlich verfolgten Zweck. 19
2.1.4. Firma
Auch der Begriff der Firma muss für die Satzung klar sein, denn er ist eine wichtige Formerfordernis. Meist ist der Gegenstand des Unternehmens in die Firma mit aufgenommen, z.B. „Bayerische Motorenwerke AG“, oder es werden die Namen von natürlichen Personen aufgenommen wie z.B. „Daimler-Benz AG“. 20 Dies ist auch der Name, der ins Handelsregister eingetragen wird und unter dem die AG im Geschäftsverkehr auftritt. Ist der Name an die Tätigkeit angelehnt,
15 http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/unternehmensrecht/kleine_ag/index.html
16 Hopfenbeck, Waldmar Allg. Betriebsiwrtschafts- und Managementlehre 12. Auflg. (1998) S. 119 17 Klunzinger, Eugen Grundzüge des Gesellschaftsrechts 9. Auflage (1996) S. 154 18 http://www.offenbach.ihk.de/kleinag.htm 19 http://www.frankfurt-main.ihk.de/starthilfe_foerderung/existenzgruendung/rechtsfragen/idem/ag/index.html#Zieldef5 20 Hopfenbeck, Waldmar Allg. Betriebsiwrtschafts- und Managementlehre 12. Auflg. (1998) S. 119
-7-
spricht man von einer Sachfirma, ist er an den Namen eines oder mehrere Gesellschafter geknüpft spricht man von einer Namensfirma. Auch sind Kombinationen möglich. Auch Phantasienamen sowie geographische Zusätze sind möglich, sofern die Firma einen besonderen Bezug zu der Region hat, beispielsweise zum Firmensitz. Egal wie der Name gewählt wird, zwingend erforderlich ist der Zusatz „Aktiengesellschaft“ oder die Abkürzung „AG“. 21 Unzulässig wäre beispielsweise „Erste Kulmbacher Aktienbrauerei“ ohne den Zusatz AG. 22
2.2. Form- und Publizitätsvorschriften
Neben den Voraussetzungen stellt das AktG. auch gewisse Vorschriften, die zur Gründung erfüllt sein müssen.
2.2.1. Satzung
Die Satzung kann man als Summe der aufgestellten Normen bezeichnen, die soweit rechtlich möglich ändernd oder ergänzend die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft regeln und diese gegenüber anderen AGs individualisieren. Die Satzung muss mindestens folgende Feststellung zum Inhalt haben:
¾ Der Name der Firma ¾ Den Sitz der Gesellschaft ¾ Den Gegenstand des Unternehmens ¾ Die Höhe des Grundkapitals ¾ Die Zerlegung des Kapitals in Nennbetrags- oder Stückaktien ¾ Die Anzahl der Mitglieder des Vorstands Darüber hinaus kann die Satzung aber noch andere Regelungen enthalten. 23 Die Feststellung der Satzung ist ein Rechtsakt, mit dem sich die Gründer über die Inhalte des Vertrages einigen. Sie muss vom Notar beurkundet werden. Ab diesem Zeitpunkt bis zur Eintragung ins HGB existiert eine noch nicht rechtsfähige Voraktiengesellschaft. Sie wird erst mit der Eintragung Träger von Rechten und Pflichten und gilt erst dann als eigenständiges Rechtssubjekt. 24
21 http://www.frankfurt-main.ihk.de/starthilfe_foerderung/existenzgruendung/rechtsfragen/idem/ag/index.html#Zieldef5
22 http://www.offenbach.ihk.de/kleinag.htm
23 Eisenhardt, Ulrich Gesellschaftsrecht 9. Auflg. (2000) S. 293 Rdn. 534
24 http://www.frankfurt-main.ihk.de/starthilfe_foerderung/existenzgruendung/rechtsfragen/idem/ag/index.html#Zieldef5
-8-
In aller Regel wird eine sogenannte „einfache Gründung“ vorgenommen, die wie vorab beschrieben verläuft. Von einer „qualifizierten Gründung“ spricht man, wenn diese (für Gläubiger) riskant ist. Hier sind entweder Sondervorteile für einzelne Aktionäre (Vorzugsgewinn, Nutzenvorteile), Gründungsvergütungen, Sacheinlagen (anstatt Geld) oder Sachübernahmen vereinbart. Diesbezüglich hat über solche Regelungen eine Aufnahme in die Satzung, ein besonderer Gründungbericht sowie eine zusätzliche Gründungsprüfung zu erfolgen. 25
2.2.2. Notarielle Protokollierung
Die Gründung einer AG ist zwingend notariell zu beurkunden. Unbekannte Gründer müssen sich dem Notar gegenüber legitimieren. Vertretung durch Vollmacht ist hier aber zugelassen.
2.2.3. Handelsregistereintragung
Die AG muss in das Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragung ist schriftlich beim örtlich zuständigen Amtsgericht anzumelden. Dieses hat durch alle Gründer, Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Aufsichtsrats zu geschehen. Die Unterschriften sind durch einen Notar zu beglaubigen und dürfen erst dann erfolgen, wenn der auf alle Aktien eingeforderte Betrag ordnungsgemäß einbezahlt wurde und zur freien Verfügung durch den Vorstand steht. Aus der Anmeldung muss die Namensunterschrift der Vorstandsmitglieder, Nachweis über eingezahltes Kapital, Berechnung der Gründungskosten, Gründungsprotokoll und Satzung, Protokoll über Bestellung von Vorstand und Aufsichtsrat, Gründungsprüfer und ggf., wenn erforderlich, die Genehmigungsurkunde hervorgehen. Das Gericht wird daraufhin prüfen, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß angemeldet ist. Die Eintragung ins HGB wird im Bundesanzeiger und in mindestens einer weiteren Zeitung veröffentlicht. 26
2.2.4. Korrespondenz der AG
Besondere Anforderungen bestehen auch noch an die verwendeten Geschäftspapiere, mit denen die Aktiengesellschaft nach außen hin korrespondiert. Auf den 25 Klunzinger, Eugen Grundzüge des Gesellschaftsrechts 9. Auflage (1996) S. 159 ff
26 http://www.frankfurt-main.ihk.de/starthilfe_foerderung/existenzgruendung/rechtsfragen/idem/ag/index.html#Zieldef5
-9-
Geschäftspapieren sind Angaben zu machen über den Firmennamen, die Rechts-form, den Sitz der Gesellschaft, das Amtsgericht des Handelsregisters, die Handelsregisternummer, die Mitglieder sowie den Vorsitzenden des Vorstandes und des Aufsichtsrates mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen.
2.3. Die Organe der AG und deren Funktion
Wie bereits erwähnt, existiert bei der AG eine Trennung von Kapital und Geschäftsführung. Somit sind mehrere Organe der AG vorgeschrieben, die einzeln unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen. Eine kleine Übersicht soll nachfolgendes Schaubild bieten.
Quelle: Klunzinger, Eugen Grundzüge des Gesellschaftsrechts 9. Auflage (1996)
2.3.1. Der Vorstand
Der Vorstand ist das eigentliche Leitungsorgan. Er ist eigenverantwortlich mit der Führung der laufenden Geschäfte betraut und hat hierfür die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. (§93 Abs. 2 AktG) und ist bei Pflichtverletzung als Gesamtschuldner schadenersatzpflichtig. Er hat für die regelmäßige Berichterstattung an den Aufsichtsrat und die Hauptversammlung zu sorgen, die erforderlichen Handelsbücher zu führen, den Jahresab-
Quote paper:
Winfried Düll, 2003, Gründung und Leitung einer AG, Munich, GRIN Publishing GmbH
This text can be quoted and accessed from this url:
Embed
DOI
Pestalozzis Erziehungsmethoden und ihre Bedeutung für die heutige Zeit
Pedagogy - History of Pedagogy
Termpaper, 17 Pages
Leni Riefenstahl und ihr Filmschaffen in der NS-Zeit
Scholary Paper (Seminar), 40 Pages
Die Regenbogenflagge - distinguierende und integrierende Symbole im Wa...
Communications - Miscellaneous
Termpaper, 26 Pages
Bilanzierung von Werbekosten nach IAS/IFRS
Business economics - Accounting and Taxes
Scholary Paper (Seminar), 20 Pages
Qualitätsmanagement in der Weiterbildung
Scholary Paper (Seminar), 16 Pages
Rollen von Aufsichtsräten und Aufsichtsratsmitgliedern
Business economics - Personnel and Organisation
Scholary Paper (Seminar), 31 Pages
Formen und Methoden der Musiktherapie
Psychology - Consulting, Therapy
Intermediate Diploma Thesis, 23 Pages
Projektbegleitende Qualitätssicherung im Überblick
Business economics - Controlling
Scholarly Essay, 15 Pages
Ist Europa ein optimaler Währungsraum?
Eine Analyse der Theorien opti...
Economics - Monetary theory and policy
Termpaper, 14 Pages
Zu: J. H. Pestalozzi - Die Erziehung zur Sittlichkeit
Pedagogy - History of Pedagogy
Scholary Paper (Seminar), 13 Pages
Hexerei Global - Die Wiederkehr des Verdrängten
Scholary Paper (Seminar), 17 Pages
Global Cities als Wirtschaftsstandorte
Geography / Earth Science - Economic Geography
Presentation (Elaboration), 21 Pages
Wertorientiertes Kostenmanagement
Business economics - Business Management, Corporate Governance
Scholarly Research Paper, 25 Pages
Entwicklung einer Methodik zur Performanceoptimierung am Beispiel von ...
Engineering - Industrial Engineering and Management
Diploma Thesis, 103 Pages
Die pädagogische Bewegung am B...
Scholary Paper (Seminar), 22 Pages
Auf der Suche nach Spuren einer vormals matriarchalen Gesellschaftsord...
Scholary Paper (Seminar), 24 Pages
Winfried Düll's text Gründung und Leitung einer AG is now available as a printed book
Winfried Düll has published the text Gründung und Leitung einer AG
Winfried Düll has uploaded a new text
Personalisierte Leitung von Aktiengesellschaften
unter besonderer Berücksichtig...
Ute Beckert
Leitfaden für die Leitung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaf...
Klaus-Peter Martens
STM Investigation of Molecular Architectures of Porphyrinoids on a Ag(...
Supramolecular Ordering, Elect...
Florian Buchner
Part 1: Systems from Ag-Al-Ca to Au-Pd-Si
Subvolume B: Physical Properti...
Akira Takeuchi, Ursula Carow-Watamura, Dmitri V. Louzguine
The Fundamental Wisdom of the Middle Way: N=ag=arjuna's M=ulamadhyamak...
Jay L. Garfield, Nagarjuna
Ocean of Reasoning: A Great Commentary on N=ag=arjuna's M=ulamadhyamak...
Tson-Kha-Pa, Tsong Khapa, Rje Tsong Khapa
0 comments