-2-
Inhalt
S e i t e
1. Einführung in das Gaststättengesetz
3
1.1. Definition und Anwendungsbereich 4
2. Vorschriften und Rechte des
Gastst ättengesetzes
5
2.1. andere zusätzliche Vorschriften 5
2.2. Die Erlaubnis 6
2.3. Ausschankrechte und Verbote 8
2.4. Pflichten beim Betrieb 10
2.5. Die Lebensmittelhygieneverordnung 11
3. Anwendung in der Praxis und
abschlie ßende Würdigung
12
-3- 1.Einführung in das Gaststättengesetz
Das Gastgewerbe ist, abgesehen von Gewerbeausübungen von geringem Wert eines der ältesten und am weitesten verbreitet. Dass eine gesellschaftliche Forderung nach dem Betrieb von Gaststätten besteht, ist schon daraus ersichtlich, dass allein in Deutschland ein Umsatz von 70,7 Mrd. DM mit über 1,1 Mio. Beschäftigten im Jahr 1999 erzielt wurde 1 . Wenngleich diese Zahl auch stetig rückläufig ist, so stellt das Gastgewerbe einen nicht zu unterschätzenden Wirtschaftszweig dar.
Nachdem dieser Berufszweig dennoch lukrativ erscheint und auf den ersten Blick für manchen ein Berufsbild darstellen mag, das keiner besonderen Fähigkeit bedarf, könnte man annehmen, dass jedermann ohne größeren Vorbehalt morgen eine Gaststätte eröffnen und betreiben könne. Dieses würde mit Art.12 I,1 GG einhergehen, wonach alle Deutschen das Recht haben, den Beruf frei zu wählen, wäre da nicht noch Abs. 2 des Art. 12, der dieses Recht wieder einschränkt, wenn ein Spezialgesetz dieses anderweitig regelt. Das Gaststättengesetz ist ein solches „lex spezialis“ und greift bei Gaststätten regelnd ein. Nun könnte man sich noch auf den §1 I der Gewerbeordnung berufen, wonach der Betrieb eines Gewerbes
1 http://www.gfk.com/tdm/ret_0300/auszug.html?lang=de
-4-jedermann gestattet ist. Hier müsste zunächst geklärt werden, ob eine Gaststätte überhaupt ein Gewerbe ist. Leider entbehrt die GewO hier einer Legaldefinition, daher ist die geltende Rechtsprechung zugrunde zu legen, wonach zur Identifikation 4 positive und 4 negative Merkmale herangezogen werden können: Positive Merkmale:
¾ Es muss sich um eine generell erlaubte Tätigkeit handeln. (Die Frage,
¾ Sie darf nicht sozial unwertig sein. (z. B. kein Verstoß gegen Art. 1 GG was hier auch nicht zutrifft)
¾ Die Tätigkeit muss auf Gewinnerzielung gerichtet sein. (Es kommt nur
¾ Es muss sich um eine dauerhafte Tätigkeit handeln. (Es kommt nicht
¾ Es muss sich um eine selbstständige Tätigkeit handeln. Negative Merkmale:
¾ Die Tätigkeit darf nicht der Urproduktion angehören (hier zu verneinen, weil eher Veredelung)
¾ Sie darf nicht die sogenannten „freien Berufe“ betreffen.
¾ Sie darf nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
¾ Sie darf nicht die eigene Vermögensverwaltung betreffen. Da die Kriterien allesamt von einer Gaststätte hinreichend erfüllt werden, handelt es sich zweifelsohne um ein Gewerbe, welches der Gewerbeordnung unterliegt. Dennoch greift auch hier zusätzlich das Gaststättengesetz, da es wie beim Grundgesetz als „lex spezialis“ wirkt.
1.1. Definitionen und Anwendungsbereich
Anders als die Gewerbeordnung gibt es beim Gaststättengesetz eine Legaldefinition, die klar erkennen lässt, wie der Gesetzgeber ein Gaststättengewerbe definiert und somit auch den Geltungsbereich klar umreißt. Nach §1 GastG ist es zwingend
-5-erforderlich, dass es sich dabei um ein stehendes Gewerbe handelt, welches je-dermann oder bestimmten Personen zugänglich ist. Hierdurch wurde auch der Ausdruck „öffentliche Gaststätte“ geprägt. Dass es sich überhaupt um ein Ge-werbe handelt, wurde einleitend bereits behandelt und bejaht. Ferner nimmt § 31 speziell Bezug und gibt insbesondere die Anwendung der Gewerbeordnung vor. Weiterhin unterscheidet der Gesetzgeber verschiedene Arten von Gaststätten, nämlich:
¾ Schankwirtschaft. Hier werden Getränke, wohlgemerkt keine Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht
¾ Speisewirtschaft. Hier gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der
¾ Beherbergungsbetrieb. Hierunter fallen Hotels/Pensionen auch ohne Verpflegungsbetrieb.
Darüber hinaus greift das Gaststättengesetz in §1 II auch auf das Reisegewerbe über, soweit der Betrieb selbstständig die Tätigkeit ausübt und von einer ortsfesten Betriebsstätte bei zeitweilig dauernden Veranstaltungen Getränke und/oder auch Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Hierunter fallen insbesondere die Festzeltbetreiber auf Volksfesten und anderen Veranstaltungen, die somit auch den nachfolgenden Pflichten unterliegen.
Nicht eingeschlossen sind Kantinen für Betriebsangehörige, Betreuungseinrichtungen der im Inland stationierten ausländischen Streitkräfte, Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizei, Luftfahrzeuge, Eisenbahn, Schiffe und Reisebusse.
2. Vorschriften und Rechte des Gaststättengesetzes
2.1. andere zusätzliche Vorschriften
Wie wir im folgenden noch sehen werden beruht der Betrieb einer Gaststätte nicht ausschließlich auf einer einzigen Gesetzesnorm, sondern zusätzlich auf Basis des GastG legalisierter Verordnungen. Genannt sei hier die
Lebensmittelhygieneverordnung, auf die später noch näher eingegangen wird, die Getränkeschankanlagenverordnung, die Hackfleischverordnung, die
-6-Gaststättenbauverordnung etc...... Sie alle haben das Gaststättengesetz zur Grundlage.
Der Sinn, ein solches Regelwerk aufzustellen, ist einsichtig. Einerseits braucht man nicht zwingend eine spezielle Ausbildung, um eine Gaststätte zu betreiben. Bier zapfen ist nach ein paar gescheiterten Fehlversuchen schnell erlernt jeder erscheint prinzipiell geeignet Gäste zu bewirten, da er im privaten Bereich Übung aufweist, sei es auch nur im Erwärmen von Speisen. Da hier mit Lebensmitteln hantiert wird und diese bei falscher Verwendung bzw. Lagerung eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen versucht der Gesetzgeber Ordnung in diesem Bereich zu schaffen. Dies erreicht er im groben dadurch, dass er Berechtigungen in widerruflicher Weise vergibt, die regeln wo eine solche Gaststätte betrieben werden darf. Die Regelungen für den Einzelfall bilden die Verordnungen, die bis ins Detail bestimmte Anforderungen vorgeben.
2.2. Die Erlaubnis
Gemäß § 2 GastG benötigen alle, die definitionsgemäß als Gastgewerbe gelten eine Erlaubnis. Ausgenommen hiervon sind jedoch Betriebe, die
¾ ausschließlich Milch, Milchprodukte und alkoholfreie Milchmischgetränke verabreichen
¾ alkoholfreie Getränke aus Automaten verabreichen
¾ Lebensmittel Einzelhändler, die ohne Sitzgelegenheiten in den Geschäftsräumen bzw. verbundenen Nebenräumen alkoholfreie Getränke und Speisen verabreichen.
¾ als Beherbergungsbetrieb nicht mehr als 8 Gäste gleichzeitig beherbergen können - hier ist auch das Verabreichen von zubereiteten Speisen und Getränken erlaubnisfreies sei denn der Beherbergungsbetrieb wiederum an eine der Erlaubnis bedürftigen Schank- oder Speisenwirtschaft angegliedert ist.
¾ unentgeltliche Kostproben verabreichten.
Die Erlaubnis nimmt Bezug auf bestimmte Räume und beschreibt die erlaubte Betriebsart nach § 3 GastG. Sie bestimmt sich nach der Art der Speisen, Getränke, Beherbergung oder Darbietung. In ihr finden auch die Betriebszeiten Erwähnung. Nach §30 GastG ist die Vergabe der Zuständigkeit durch den Gesetzgeber auf die
-7-jeweiligen Landesregierungen übergegangen. Diese können die mit der Ausfüh-rung des Gaststättengesetzes zuständigen Behörden im einzelnen bestimmen. Ins-besondere sind diese befugt Erlaubnisse zu erteilen, zurückzunehmen, zu untersa-gen, zu widerrufen und zu regeln.
Somit sind die zuständigen Behörden gemäß §3 GastG II ermächtigt, die Erlaubnisse auch auf Zeit zu erteilen.
Die Behörden sind aufgrund ihrer Ermächtigung auch in der Lage die Vergabe der Erlaubnis zu verweigern. Hierzu sind jedoch nach § 4 GastG schwerwiegende Gründe nötig:
¾ Der Antragsteller ist unzuverlässig, selbst Alkoholiker, geneigt unerfahrene; willensschwache oder leichtsinnige auszubeuten, bzw. beabsichtigt dem Alkoholmissbrauch, unerlaubtem Glückspiel, Hehlerei oder Unsittlichkeit Vorschub zu leisten und wenn es zu befürchten ist, dass er die Vorschriften des Gesundheits- und Lebensmittelrechtes, des Arbeits- und Jugendschutzgesetzes nicht einhalten wird.
¾ Die für den Betrieb bestimmten Räume sind ungeeignet.
¾ Die Räume von behinderten Menschen können nicht barrierefrei genutzt werden sofern diese in einem Gebäude liegen, für das nach dem 01.11.2002 eine Baugenehmigung für eine Errichtung, einen wesentlichen Umbau oder Erweiterung erteilt wurde.
¾ Die Gaststätte widerspricht dem Öffentlichen Interesse, insbesondere wenn erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit zu erwarten sind.
¾ Der Antragsteller weist nicht nach, dass er über die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist. Die Definition der Mindestanforderungen an die Räumlichkeiten hat der Gesetzgeber an die jeweiligen Landesregierungen abgegeben.
Wurde die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte erteilt, kann sie um sogenannte Auflagen erweitert werden, die erfüllt werden müssen, um den Betrieb aufnehmen zu können. Sie sind notwendig gemäß § 5 GastG zum Schutze der Gäste vor Ausbeutung sowie zusätzlich zum Schutze der Angestellten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und/oder Sittlichkeit sowie gegen schädliche Umwelteinwirkun- gen. Diese Auflagen können auch gegenüber erlaubnisfreien Gaststätten erlassen
Arbeit zitieren:
Winfried Düll, 2003, Das Gaststättenrecht und der Einfluss der Lebensmittel-Hygieneverordnung, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Ansätze den Bilanzskandalen und Versäumnissen der Prüfer entgegenzuwir...
Hausarbeit (Hauptseminar), 20 Seiten
Kreative Werbung in der Gastronomie
BWL - Marketing, Unternehmenskommunikation, CRM, Marktforschung
Hausarbeit, 23 Seiten
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Winfried Düll's Text Das Gaststättenrecht und der Einfluss der Lebensmittel-Hygieneverordnung ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Winfried Düll hat den Text Das Gaststättenrecht und der Einfluss der Lebensmittel-Hygieneverordnung veröffentlicht
Winfried Düll hat einen neuen Text hochgeladen
Das deutsche Wirtschaftsrecht unter dem wachsenden Einfluss des US-ame...
Symposion anlässlich des 80. G...
Werner F. Ebke, Siegfried H. Elsing, Bernhard Großfeld, Gunther Kühne
Der Einfluß des Herstellers auf die Verbraucherpreise nach deutschem u...
Eine rechtsvergleichende Unter...
Jiin Yu Wu
Der Einfluss der EMRK im Recht der EU-Grundrechtecharta
Genuin chartarechtlicher Grund...
Gero Ziegenhorn
Jahrbuch Lateinamerika 33. "Über Lebensmittel"
Analysen und Berichte
Ingo Bultmann, Karin Gabbert, Wolfgang Gabbert, Ulrich Goedeking, Annette Nana Heidhues, Anne Huffschmid
Einfluss der «Unidroit Principles of International Commercial Contract...
Eine rechtsvergleichende Studi...
Tadas Zukas
0 Kommentare