Gliederung
A. Definition befristeter Arbeitsverträge und Entwicklung B. Das befristete Beschäftigungsverhältnis aus rechtlicher Sicht heute I. Sachliche Gründe für eine Befristung 1. bei vorübergehendem Bedarf des Betriebes 2. im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium 3. zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers 4. aufgrund der Eigenheit der Arbeitsleistung 5. zur Erprobung des Arbeitnehmers 6. begründet in der Person des Arbeitnehmers 7. aufgrund befristet gewährter Haushaltsmittel 8. nach einem gerichtlichen Vergleich 9. Ausnahmefall: Bedarfsschwankungen
II. Zeitliche Aspekte einer Befristung und deren Vorschriften 1. Zeitablauf und Verlängerung 2. Altersgrenzen
III. Besondere Formvorschriften für Befristungsverein- barungen IV. Folge und Wirkung der Befristungsabrede 1. Unwirksamkeit der Befristung 2. Kündigung bei befristeten Arbeitsverträgen 3. Befristung und Schwangerschaft
C. Ausblick auf eventuelle zukünftige Entwicklung D. Literaturverzeichnis
A. Definition befristeter Arbeitsverträge und Entwicklung
Das „Gesetz über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung“, kurz „Beschäftigungsförderungsgesetz“ wurde mit Wirkung vom 01.01.2001 aufgehoben. Seither gilt das Teilzeitbeschäftigungsgesetz.
Was hat sich geändert, welche Auswirkungen ha t dies auf die Arbeitswelt und was gilt es zu beachten?
Im Jahre 1951, also vor dem Inkrafttreten des allgemeinen Kündigungsschutzes schützte das befristete Arbeitsverhältnis den Arbeitnehmer in der Regel besser als das unbefristete, da während der Befristung die ordentliche Kündigung ausgeschlossen war. Heute dagegen muss der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass durch die Befristung - genauer: die mit ihr verbundene automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses - nicht der gesetzliche Kündigungsschutz umgangen wird 1 .
Befristete Arbeitsverträge enden gemeinhin mit Fristablauf oder Zweckerreichung. Da in der heutigen Arbeitswelt weiterhin seitens der Arbeitnehmer und Arbeitgeber im- mer noch die Notwendigkeit besteht befristete Arbeitsverträge abzuschließen, der Ge - setzgeber jedoch die missbräuchliche Verwendung zur Umgehung anderer Ge setze ausschließen will, ist eine dringende Erfordernis gegeben, die Hürden, die beim Ab- schluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses bestehen zu kennen und sich in dem Rahmen zu bewegen, den der Gesetzgeber hierfür zulässt.
Auf die Thematik, welche Intentionen es für eine Befristung gibt, und worauf beim Ab- schluss befristeter Arbeitsverträge zu achten ist, wird im folgenden näher eingegangen .
B. Das befristete Beschäftigungsverhältnis aus rechtlicher Sicht heute
I. Sachliche Gründe für eine Befristung
Gemäß der Regelung des Teilzeitbeschäftigungsgesetzes rechtfertigen insgesamt acht sachli che Gründe die Befristung eines Arbeitsverhältnisses:
1) Bei vorübergehendem Bedarf des Betriebes Das TzBfG drückt diese Regelung wie folgt aus:
“Ein sachlicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn [...] der betriebliche Be- darf an Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.“ 2 Dieses ist nun praxisorientiert wie folgt auszulegen: Falls der Betrieb nur einen vorübergehenden Bedarf an einer Arbeitsleistung, beispielsweise in der Landwirt- schaft während der Erntesaison hat, rechtfertigt dies ein befristetes Arbeitsver- hältnis. Auch ein Unternehmen, das demnächst neue technische Anlagen in Be- trieb nehmen wird und dadurch Arbeitsplätze überflüssig macht, kann sich auf dieses Argument berufen. Das gilt ebenso bei Abwicklungen nach deren Ende ein Unternehmen schließt, sprich Schlussbilanzen einer in Insolvenz geratenen Firma. Allerdings muss der Arbeitgeber mit hinreichender Sicht voraussagen können, dass der Bedarf an Arbeitskräften tatsächlich geringer wird. Die wirt- schaftstypische Unsicherheit bei der Einschätzung der Auftragesentwicklung ist als ausreichender Befristungsgrund nicht anerkannt. 3 Auch Aushilfsarbeitsverhältnisse können befristet vereinbart werden, wenn der Arbeitgeber sie von vornherein nicht auf Dauer eingeht, sondern nur zu dem
1
Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, Seite 255 Randnummer 437 2 Nach TzBfG §14 „Zulässigkeit der Befristung“, Abs. I, Satz 2 Ziff. 1
3
Internet, http://www.pnp.de/magazin/geld/245.htm
Zweck, einen vorübergehenden Bedarf an Arbeitskräften abzudecken, der nicht durch den normalen Betriebsablauf, sondern durch den Ausfall von Arbeitskräften oder einen zeitlich begrenzten, zusätzlichen Arbeitsanfall begründet ist. 4
2) Im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium Hierzu äußert sich die gesetzliche Vorschrift in dem Sinne, dass “[...]die Befris- tung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Über- gang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern.“ 5 Wenn, meist nach einem erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung die Befristung erfolgt bzw. dieses nach einem Studium geschieht, soll es den Übergang des Ar- beitnehmers in eine Anstellung erleichtern. 6 Zulässig ist die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Studenten dann, wenn diese neben ihrem Studium be- zahlte Beschäftigungsverhältnisse suchen. 7
3) Zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers Das TzBfG drückt dies wie folgt aus: wenn „[...] der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird“ 8 , was sehr allgemein und ausleg- bar formuliert ist.
Wenn der Arbeitnehmer einen anderen Arbeitnehmer vertreten soll (dies gilt auch für Beamte) und nur zu diesem Zwecke angestellt wird, ist eine Befristung ge- rechtfertigt. Die Notwendigkeit einer Vertretung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer wegen Krankheit, Urlaub, Erziehungsurlaub (jetzt Elternzeit genannt) oder der Einberufung zum Wehr-/Zivildienst vo rübergehend nicht zur Verfügung steht. 9 Die Schwangerschaftsvertretung bildet schon immer einen Befristungsgrund. Mit der in §21 BeerzGG enthaltenen Regelung hat der Gesetzgeber ausdrücklich diesen Befristungsgrund akzeptiert. Auch wenn sich für den Arbeitgeber in gewis- sem Umfange immer ein Vertretungsbedarf aus diesen Gründen ergibt, ist er dennoch nicht verpflichtet, von der Befristung von Arbeitsverträgen abzusehen. 10
4) Aufgrund der Eigenheit der Arbeitsleistung Typisch für diesen Fall sind zeitlich begrenzte Arbeitsplätze, wie sie an Bühnen oder bei Filmproduktionen vorkommen. Dieses sind Eigenheiten in Bezug auf die Arbeitsleistung, die eine Befristung rechtfertigen. 11 Weitere Beispiele ergeben sich aus einer Internetseite der IHK Heilbronn, die hier Regisseure, Moderatoren, Künstler, Wissenschaftler, wie auch Tänzer und Kapellmeister nennt. Das Bun- desverfassungsgericht hat entschieden dass es auch der Presse und den Rund - funk anstalten gestattet werden muss, auf einen breit gestreuten Kreis geeigneter Mitarbeiter zurückgreifen zu können. Diese Entscheidung ermöglicht somit den o.g. Betrieben, die Mitarbeiter nicht auf Dauer, sondern lediglich für die Zeit zu beschäftigen, für die man sie auch benö tigt. 12
4
Hümmerich, Arbeitsrecht: Schriftsätze,Verträge,Erläuterungen Randnummer 5 Nach TzBfG §14 „Zulässigkeit der Befristung“ Abs. I Satz 2 Ziff. 2 6 Internet, http://www.pnp.de/magazin/geld/245.htm
7
Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, Seite 281, Rnd. 44 8 Nach TzBfG §14 „Zulässigkeit der Befristung“ Abs. I Satz 2 Ziff. 3 9 Internet, http://www.pnp.de/magazin/geld/245.htm 10 Hümmerich, Arbeitsrecht: Schriftsätze,Verträge,Erläuterungen Randnummer 107
11
Internet, http://www.pnp.de/magazin/geld/245.htm
12
Hümmerich, Arbeitsrecht: Schriftsätze,Verträge,Erläuterungen Randnummer 112
Arbeit zitieren:
Winfried Düll, Hans Georg Kraus, 2002, Befristete Arbeitsverträge, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Befristete Arbeitsverhältnisse, insbesondere § 14 Abs. 2 TzBfG
BWL - Personal und Organisation
Hausarbeit, 15 Seiten
Konzepte individueller Bindung an den Arbeitsplatz - Darstellung und k...
BWL - Personal und Organisation
Seminararbeit, 18 Seiten
Call Center - Instrumente zur Akquisition und Qualitätssteigerung im V...
Diplomarbeit, 49 Seiten
Zur Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (Stand 2005)
Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht
Seminararbeit, 18 Seiten
Auditierung / Zertifizierung im Personalbereich
Theoretische Erkenntnisse und ...
Seminararbeit, 23 Seiten
Effizienz und Gerechtigkeit der deutschen Familienbesteuerung
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Diplomarbeit, 76 Seiten
Qualitäts- und Kostenführerschaft als strategische Zielsetzung?
Ingenieurwissenschaften - Wirtschaftsingenieurwesen
Hausarbeit, 31 Seiten
Befristete Beschäftigungen, Praktikumsverhältnisse - Eine Darstellung ...
Seminararbeit, 39 Seiten
Effektivität und Effizienz von Mehrmarkenstrategien - eine kritische A...
BWL - Marketing, Unternehmenskommunikation, CRM, Marktforschung
Hauptseminararbeit, 16 Seiten
Cash Flow Hedge Accounting nach IAS 39 vor dem Hintergrund der Informa...
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Seminararbeit, 27 Seiten
Die Marketingstrategien und Erfolgsaussichten von Nike, adidas und Ree...
BWL - Marketing, Unternehmenskommunikation, CRM, Marktforschung
Diplomarbeit, 195 Seiten
Bonitätsbeurteilungskriterien für Unternehmen
BWL - Investition und Finanzierung
Seminararbeit, 22 Seiten
Der VW Phaeton - Gelungener Einstieg in die Premium-Klasse oder wirtsc...
BWL - Marketing, Unternehmenskommunikation, CRM, Marktforschung
Hauptseminararbeit, 31 Seiten
Aktienoptionen an der Eurex und Hebelprodukte - Vorstellung und Strate...
BWL - Bank, Börse, Versicherung
Studienarbeit, 39 Seiten
Dienstleistungsmarketing im Schornsteinfegerhandwerk
BWL - Marketing, Unternehmenskommunikation, CRM, Marktforschung
Seminararbeit, 20 Seiten
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Winfried Düll hat den Text Befristete Arbeitsverträge veröffentlicht
Winfried Düll hat einen neuen Text hochgeladen
Die Technik wissenschaftlichen Arbeitens
Eine praktische Anleitung
Norbert Franck, Joachim Stary
0 Kommentare