Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung 2
II. Zur Geschichte der allgemeinen Wehrpflicht 3
1. Vorformen der Wehrpflicht 3
1.1 Alte Kulturen 3
1.2 Deutschland im Mittelalter und in der frühen Neuzeit 4
2. Die Entstehung der modernen Wehrpflicht 6
2.1 Frankreich 6
2.2 Preußen 8
2.3 Die Wehrpflicht in Deutschland bis zum Ersten Weltkrieg 10
3. Die allgemeine Wehrpflicht nach 1918 13
3.1 Die allgemeine Wehrpflicht in der Weimarer Republik 13
3.2 Die Wehrpflicht in der Diktatur Hitlers 14
3.3 Die Diskussionen um die allgemeine Wehrpflicht in der Nachkriegszeit 15
III. Die Kontroverse um Beibehaltung oder Abschaffung der Wehrpflicht 19
IV. Resümee 26
V. Literaturverzeichnis 28
1
I. Einleitung
Die Wehrpflicht ist das Gebot, sich in den militärischen Organisationen eines Landes einer militärischen Grundausbildung zu unterwerfen und bei Bedarf diesen Staat im Konfliktfall zu verteidigen. 1 Man kann, laut Klein 2 , zwei Wehrpflichtigensysteme unterscheiden: Zum einen die allgemeine Wehrpflicht, in der alle Staatsangehörigen, bzw. alle Männer bestimmten Alters Wehrdienst zu leisten haben, zum anderen die selektive Wehrpflicht, in der nur bestimmte Gruppen der Bevölkerung eingezogen werden (Ausklammerung etwa aus religiösen Gründen). Als ebenfalls selektiv bezeichnet man die Wehrpflicht, „wenn nicht alle verfügbaren Wehrpflichtigen einberufen werden, weil ihre Zahl den militärischen Bedarf übersteigt“ (Klein 1999, 13). In diesem Fall wird anhand von Auswahl- oder Losverfahren entschieden, wer den Wehrdienst abzuleisten hat. Allerdings, so Klein, verursacht dieses System „fast immer Probleme der Wehrgerechtigkeit“ (ebd.).
Dieses Problem besteht auch in Deutschland und wird von den Gegnern der Wehrpflicht als eines der Hauptargumente für die Abschaffung der Wehrpflicht genannt. Die Diskussion um Abschaffung oder Beibehaltung der Wehrpflicht wird in Deutschland und auch in anderen NATO-Staaten seit Anfang der 1990er Jahre geführt. (Frevert 3 , 344) Besondere Bedeutung haben dabei sicherheitspolitische, verfassungsrechtliche und ökonomische Aspekte: u.a. jene werden im zweiten Teil dieser Arbeit aus Sicht der Befürworter und Ablehner der Wehrpflicht dar- und gegenübergestellt.
Der erste Teil behandelt die Geschichte der Wehrpflicht (die auch in der Bibel thematisiert wird 4 ), aus deren Zeithorizont politische Überlegungen, wie etwa die Gestaltung der bürgerlichen Partizipation am Staat, angestellt werden können. Gleichzeitig sorgt die Kenntnis der Historie für ein besseres Verständnis der Argumente für oder gegen die Wehrpflicht. Ausgehend von wehrpflichtähnlichen Konstruktionen aus der Zeit vor Christi Geburt bis hinein ins Mittelalter, wird besonderes Augenmerk auf die Entstehung der modernen Wehrpflicht in
1 Holtmann, Everhard, Hrsg. „Politik-Lexikon“. 3., überarb. u. erw. Aufl. München: Oldenbourg 2000, S. 771.
2 Klein, Paul. „Begriffswelt: Wehrpflicht, Miliz, Massenheer, Freiwilligenarmee, Stehendes Heer u.a.m.“. In: Haltiner, Karl W. & Kühner, Andreas, Hrsg. „Wehrpflicht und Miliz - Ende einer Epoche?: Der europäische Streitkräftewandel und die Schweizer Miliz“. Baden Baden: Nomos, 1999.
3 Frevert, Ute. „Die kasernierte Nation: Militärdienst und Zivilgesellschaft in Deutschland.“ München: 2001.
4 Im Vierten Buch Mose (4. Mose, 1:2-3) heißt es, daß die Israeliten, nachdem sie aus Ägypten befreit wurden, Palästina eroberten, sich dort ansiedelten und zum Schutz vor ägyptischen Verfolgern und Feinden, eine Armee schufen, die aus männlichen Stammesmitgliedern bestand, die fähig waren Waffen zu tragen und mit dem zwanzigsten Lebensjahr verpflichtend Wehrdienst zu leisten hatten.
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Frankreich, daran anlehnend in Preußen, gelegt, sowie die Entwicklung in Deutschland seit dem Ersten Weltkrieg betrachtet.
II. Zur Geschichte der allgemeinen Wehrpflicht
1. Vorformen der Wehrpflicht
1.1 Alte Kulturen
In der Zeit vor Christi Geburt, gab es in vielen Kulturen die Bürgerpflicht Wehrdienst zu leisten: In Kriegszeiten wurden in Ägypten alle jungen Männer eingezogen, deren Führung den Ortsbeamten oblag. 1500 v. Chr. wurde dieses Milizsystem durch ein stehendes Heer abgelöst. Im Alten Orient hingegen „scheinen sich [...] schon früh Wehrpflicht und stehendes Heer ergänzt zu haben“ (Brunner 5 , 643).
Bleicken 6 berichtet, daß in Athen, zu Zeiten der entwickelten Demokratie, jeder Bürger (im Alter von 18 bis 60 Jahren) zum Wehrdienst verpflichtet war. Da Selbstausrüstung vorgegeben war, galt dies jedoch nur für Besitzende. Neben den Bürgern waren auch die Metöken 7 für den Kriegsdienst vorgesehen - diese wurden jedoch nur eingeschränkt eingesetzt. Im äußersten Notfall, erstmals im Peloponnesischen Krieg, wurden auch Sklaven ins Heer eingereiht. Bleicken nimmt an, daß die Rekruten bereits seit dem 5. Jahrhundert v. Chr. im Waffengebrauch unterrichtet wurden. Die Dienstzeit (Ephebie) betrug zwei Jahre. Im ersten Jahr wurden die ersten beiden Jahrgänge (Epheben genannt) als Rekruten ohne Waffen in das Kriegshandwerk eingeführt, im zweiten Jahr wurden ihnen Schild und Speer überreicht und sie leisteten Wachdienst in den Grenzfestungen. (Bleicken, 119)
Ende des fünften Jahrhunderts v. Chr. wurden für den Kriegsdienst auch Unbemittelte zugelassen, die die entsprechende Ausrüstung gestellt bekamen. Die Schwerbewaffneten (Hopliten) wurden in einer Liste erfaßt und im Notfall zum aktiven Dienst herangezogen, wobei die älteren Jahrgänge zuletzt einberufen wurden. Unter Kleisthenes wurde das Heereswesen nach Phylen 8 organisiert. Jede der 10 Phylen stellte 500 bis 1.000 Schwerbewaffnete zur Verfügung. (a.a.O., 119 f.)
5 Brunner, Hellmut, Hrsg. „Lexikon Alte Kulturen“. Bd. 3. Mannheim u.a.: Meyers Lexikonverlag, 1993.
6 Bleicken, Jochen. „Die athenische Demokratie“. Paderborn u.a.: Schöningh, 2. Aufl., 1994.
7 Ortsansässige Fremde.
8 Gruppen von Personenverbänden, die nach geographischen Gesichtspunkten eingeteilt wurden. Jede dieser Phylen setzte sich jeweils aus einem Drittel Binnenland, Küste und Stadtgebiet zusammen
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„Das athenische Heer war, wie alle Heere der griechischen Städte der klassischen Zeit, die Gemeinschaft der Bürger in Waffen“ (a.a.O., 120). Das Gesamtaufgebot entsprach der Summe aller politisch aktiven Bürger. Dieses Milizheer hatte die Vorteile immer verfügbar und einsatzbereit zu sein (da die Soldaten für die eigene Sache kämpften) sowie keine hohen Kosten zu verursachen. Nachteilig war, daß die Soldaten nicht routiniert im Umgang mit Waffen waren und an Übungen aus wirtschaftlichen Gründen ungern teilnahmen. „Trotz allem ist [...] der Milizgedanke das für die militärische Organisation grundlegende Prinzip geblieben“ (ebd.)
Dieses System der Wehrpflicht war in ähnlicher Form auch bei den Römern existent und stand dem Gefolgschaftswesen der Kelten und Griechen nahe. (Brunner, 643) In vielen chinesischen Dynastien (4. Jh. v. Chr.) waren die in Haushaltsregistern geführten Familien verpflichtet einen männlichen Erwachsenen zum Militärdienst abzustellen. Die Einberufenen waren zwischen 20 und 60 Jahre alt und sollten im Idealfall Soldaten und Bauern sein. Sie dienten in lokalen Milizen zu landwirtschaftlichen Ruhezeiten und wurden zum Schutz der Grenzen, zur Sicherung von Nachschub und anderen Wachdiensten sowie zu manchmal mehrjährigen Kriegseinsätzen abkommandiert. Außerdem bestand die Möglichkeit einen Ersatzmann zu stellen oder gegen eine Geldzahlung gänzlich dem Dienst fernzubleiben. Ein Gesetz von 689 n. Chr. verpflichtete ein Viertel der wehrtauglichen männlichen Bevölkerung Japans ein Jahr einen Wehrdienst abzuleisten. Ab dem 8. Jahrhundert bis Ende des 19. Jahrhunderts waren allein berufsmäßige Krieger (Samurais) Waffenträger. (a.a.O., 643 f.) Auch bei den meisten altamerikanischen Völkern war die Wehrpflicht üblich. Bei den Azteken mußte die Männer zwischen dem Schulabschluß und der Heirat Wehrdienst leisten; bei den Inkas war die Wehrpflicht „Teil der jährlichen Arbeitspflicht. Andere Völker betrachteten die Wehrpflicht als moralische Pflicht“ (a.a.O., 644).
1.2 Deutschland im Mittelalter und in der frühen Neuzeit
Helmut Schnitter 9 sieht die mittelalterlichen Verteidigungseinrichtungen (Landfolge) als Vorstufe zur späteren allgemeinen Wehrpflicht. Um in Kriegszeiten das Land vor einfallenden Heeren zu schützen wurden sowohl Bauern als auch Bürger herangezogen und zu Landesdefensionen zusammengefaßt. Später war das hauptsächlich Aufgabe des Adels. Ende des 15. Jahrhunderts waren alle dienstfähigen Männer eines Dorfes dienstpflichtig (mit Ausnahme
9 Schnitter, Helmut. „Die überlieferte Defensionspflicht. Vorformen der allgemeinen Wehrpflicht in Deutsch-land“. In: Roland G. Foerster, Hrsg. „Die Wehrpflicht - Entstehung, Erscheinungsformen und politischmilitärische Wirkung“. München: Oldenbourg, 1994.
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von Pfarrern u.ä.). Es bestand die Möglichkeit, wie später in Frankreich, sich von einem Knecht vertreten zu lassen. Die Dienstzeit war geradezu unbegrenzt, bei längeren Auszügen war jedoch nach vier Wochen eine Ablösung vorgesehen. Der Sold war gering, jeder besaß Waffen - ärmere Landeseinwohner bekamen sie geliehen - und militärische Übungen fanden nicht statt; nur ein vom Landesherrn beauftragter Kriegskundiger war für die Koordinierung und Kontrolle zuständig. In östlichen Gegenden wurde Land nur an diejenigen Ritter oder Bauern vergeben, die gewisse militärische Diens tleistungen übernommen hatten. (Schnitter, 29 f.)
Später, nach vielerlei praktischen Erfahrungen, führten die Landesherren Musterungen 10 ein, um die Mannes- und Ausrüstungsstärke festzustellen. Grundbesitzer mußten ein bestimmtes militärisches Aufgebot bereitstellen, deren Größe am Vermögen bemessen wurde; die restlichen Einwohner wurden nicht erfaßt, konnten sich aber als Ersatzmänner oder Söldner ve rdingen. (a.a.O., 30)
Im Laufe des 16. Jahrhunderts wurde das Aufgebot organisierter: So wurden im Kriegsfall nicht alle registrierten Männer eingezogen, sondern zuerst die wehrfähigsten und waffengeübtesten jungen Männer. (a.a.O., 31) In den nächsten Jahrzehnten wurden die Aufgebote, die zum großen Teil auch durch Söldner gedeckt wurden, durch Ausschüsse ersetzt, um diverse Mißstände 11 zu beheben. Auch die Bedrohung durch die Osmanen beförderte die Entwicklung verstärkt Landeseinwohner zur Verteidigung einzusetzen und Rahmengesetze zu schaffen. Im Zuge dessen wurde eine Hierarchie geschaffen: Es existierten, je nach Landstrich, Regimenter, Fähnlein oder Landfahnen, an deren Spitze Hauptleute standen, die für eine ausreichende Ausbildung im Schießen und Exerzieren zuständig waren. „Die Defensionswerke bahnten in Ansätzen neue Beziehungen zwischen Staat, Landesverteidigung und Untertanen an“ (a.a.O., 33).
Daß man sich nun mehr auf Landeseinwohner statt Söldner berief, wurde moralisch begründet, als daß erstere höher motiviert seien, da sie neben der Landesverteidigung auch ihren Besitz und die Familie schützen. Auch in der frühen Neuzeit wurden für die allgemeine Wehrpflicht nur „Bürger mit Besitz und Gewerbe angenommen“ (a.a.O., 33) - hierin liegt der Unterschied zur Dienstpflicht des 19. Jahrhunderts. Daß die bäuerlichen Schichten nicht einbezogen wurden, wird begründet mit der „Furcht vor den Folgen einer Bewaffnung bäuerli-
10 Beidiesen wurden Name, Alter, militärische Funktion, Kriegserfahrungen und Waffenbesitz registriert. (a.a.O., 30)
11 So galten Söldner als unzuverlässig und disziplinlos: Plündereien, Betrügereien und Meutereien wurden vie lfach beklagt. (ebd.)
5
cher Schichten“ (a.a.O., 34), die sich in einer Revolte gegen den Landesherrscher hätte äußern können.
Nach 1648 veränderten sich Gesellschaft und Militär: Nunmehr wurde stehendes Heer aufgebaut und die Landesdefensionen traten in den Hintergrund. Dienstpflichtige wurden in Regimenter eingezogen und wie Söldner behandelt. (a.a.O., 35)
Schnitter sieht die Entwicklung dieser Zeit als wenig bedeutend für die Entstehung der modernen Wehrpflicht an - in erster Linie schreibt er den Erfahrungen und Eindrücken der Französischen Revolution und der ihr folgenden Ereignisse die treibende Kraft zu. (a.a.O., 37)
2. Die Entstehung der modernen Wehrpflicht
2.1 Frankreich
Opitz 12 berichtet, daß die Wehrpflicht in ihrer modernen Form, in Frankreich zu Zeiten der Revolution entstand. Nachdem das französische Bürgertum Anschauungen, Überlieferungen und Institutionen der alten Armee zerstört hatte, mußte nun ein neues Wehrkonzept entwickelt werden. Das gestaltete sich aber schwierig, da die Nationalversammlung kein Verständnis dafür zeigte, daß „Staatsform und Militärwesen einander bedingen“ (Opitz 1995, 11); man war sich eher darin einig, „daß stehende Heere einer Pest“ (ebd.) gleichen, „die, wenn sie Europa nicht entvölkerten, so doch volkswirtschaftlich steril“ (ebd.) seien. Zwar wurde 1789 über die Einführung der Wehrpflicht beraten, doch verwarf man diesen Vorschlag 13 . Noch 1792 war man wenig auf die Verteidigung der revolutionären Eroberungen bedacht. Erst ein Jahr später, als infolge der Hinrichtung Ludwig XVI. „andere europäische Mächte“ (ebd.) massiv reagierten, entschloß man sich zu einem Wehrpflichtgesetz, nach dem jeder wehrfähige Mann zwischen 18 und 40 Jahren als dienstpflichtig eingestuft wurde. Damit sollte ein Heer von 300.000 Mann aufgebracht werden. In der (nicht in Kraft getretenen) Verfassung von 1793 wurde „das politisch-militärische Prinzip demokratischer Staatsauffassung“ (a.a.O., 12) festgeschrieben, in dem die Wehrpflicht als entsprechendes Mittel zur Freiheit und Vater-landsverteidigung verankert wurde. Praktisch umgesetzt wurde dieses Prinzip erst durch die
12 Opitz, Eckardt. „Allgemeine Wehrpflicht - ein Problemaufriß aus historischer Sicht“. In: Eckardt Opitz, Frank S. Rödiger, Hrsg. „Allgemeine Wehrpflicht - Geschichte, Probleme, Perspektiven“. 2. erw. Aufl. Bremen: Ed. Temmen, 1995.
13 Mit der Begründung, daß jeder Bürger - je nach ökonomischen Mitteln - sein Leben frei gestalten kann und somit auch das Recht hat, sich vor der Dienstpflicht freizukaufen. Darüber hinaus setzt der Einzug aller Staatsbürger ins Militär eine kurze Dienstpflicht voraus - die aber nicht ausreichen würde, um das Soldatenhandwerk hinreichend zu erlernen. (Krumeich, 136)
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Jakobiner 14 , die das Heer zu einem Part des Staates machen wollten. Die allgemeine Volksbewaffnung zur Rettung der Republik schloß mittels einer totalen Dienstpflicht alle Franzosen, gleich welchen Alters oder Geschlechts, mit ein (Gesetz über die levée en masse). Diese Wehrpflicht wurde gegen den Widerstand der Volksmehrheit Gesetz, „und zwar als zeitlich befristetes Aushilfsmittel in einer Notsituation 15 “ (a.a.O., 14). Lazare Carnot, zu diesem Zeitpunkt Organisator der französischen Landesverteidigung und unmittelbar mit der Umsetzung dieses Gesetzes verbunden, hielt Krieg nur dann für berechtigt, wenn er verteidigend stattfindet, als „das Recht des Schwächeren“ (Holm 16 , zit. in Opitz 1995, 13). Carnot wollte, daß Frankreich „Vorkämpfer einer universalen Moral“ (ebd.) sei und politischen Großmut erkennen ließe, vor „der alle Völker gleich sind“ (ebd.). Die von Carnot durchgesetzte allgemeine und gleiche Wehrpflicht bestand nur über vier Jahre, da Napoleon „eine nach Klassen aufgeteilte Dienstpflicht“ (Opitz 1995, 14) vorsah. Krumeich 17 weist darauf hin, daß dieses Dienstpflichtgesetz (Loi Jourdan), von großer Bedeutung war, da die darin enthaltene n Prinzipien „das Rekrutierungssystem des 19. Jahrhunderts für lange Zeit prägten“ (Krumeich, 137). Die Bestimmungen waren, daß im Kriegsfalle alle waffenfähigen Männer einberufen werden können und in Friedenszeiten die Armee aus Freiwilligen und Dienstpflichtigen besteht. Weiterhin waren alle ledigen Franzosen zwischen 20 und 25 wehrpflichtig, wobei jeder Jahrgang eine Klasse bildete. Die Regierung bestimmte die Anzahl der Männer, die die einzelnen Departements bereitzustellen hatten. Diese wiederum ermittelten per Los die Dienstdauer - die längste Dienstdauer lag bei fünf Jahren; ein Freikauf war nicht möglich. (ebd.)
1814, nach dem Ende der Herrschaft Napoleons, schaffte Ludwig XVIII. die Wehrpflicht wieder ab - zeitgleich wurde die allgemeine und gleiche Wehrpflicht in Preußen Realität. (Opitz 1995, 14)
Krumeich beleuchtet die weitere Entwicklung: 1818 wurde ein Kompromiß zwischen konservative n und liberalen Forderungen gefunden, nach dem alle 20jährigen Männer wehrpflichtig sind. Jeder bekam eine Nummer zugewiesen - je nach Nummer wurde man vom Wehrdienst freigestellt oder mußte für sechs Jahre dienen. Jedoch war es nun möglich, einen Ersatzmann zu kaufen, der statt des Wehrpflicht igen den Dienst antrat. Das Friedensheer mußte auf einem Niveau von 400.000 Mann liegen, weshalb die Wehrpflicht 1824 auf acht Jahre verlängert
14 Radikaler politischer Klub, der für Demokratie einstand und Befürworter der Französischen Revolution war. (Holtmann, 287)
15 Für die Dauer des Krieges. Die allgemeine Wehrpflicht war somit nur eingeschränkt und provisorisch gültig.
16 Holm, Torsten. „Allgemeine Wehrpflicht. Entstehung, Brauch und Mißbrauch“. München, 1953. S. 13.
17 Krumeich, Gerd. „Zur Entwicklung der «nation armée» in Frankreich bis zum Ersten Weltkrieg“. In: Roland G. Foerster, Hrsg. „Die Wehrpflicht - Entstehung, Erscheinungsformen und politisch-militärische Wirkung“. München: Oldenbourg, 1994.
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Ricardo Westphal, 2005, Zur Geschichte der Wehrpflicht mit besonderem Fokus auf Deutschland und zur Diskussion um das Für und Wider ihrer Beibehaltung, München, GRIN Verlag GmbH
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