- 2 - 1 Einführung
1.1 Allgemeines
Dieses Referat beschäftigt sich mit dem Thema „Zweckverbände“ bezogen auf das Bundes-land Hessen. Kernpunkte dieses Referats bilden auf der einen Seite die „Entstehung und der Aufbau eines Zweckverbandes“ auf der anderen Seite die „Wirtschaftsführung eines Zweckverbandes“. Bevor wir auf jedoch die Kernpunkte eingehen, werden wir einen Überblick über die Geschichtliche Entwicklung, die Rechtlichen Grundlagen sowie die Rechtsnatur eines Zweckverbandes geben.
1.2 Geschichtliche Entwicklung
Zweckverbände wurden schon sehr frühzeitig gegründet und bereits in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts gesetzlich verankert. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts bildeten sich so die ersten große Zweckverbände, welche zunächst vor allem in den Bereichen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung zu finden waren. Zu nennen sind in dem Zusammenhang die in der Städtelandschaft des Ruhrgebiets 1904 zur Abwasserentsorgung gegründete Emschergenossenschaft, der 1913 zur Wasserversorgung gegründete Ruhrtalsperrenverband (heute Ruhrverband) sowie der 1920 zur Raumordnung gegründete Ruhrsiedlungsverband (heute Kommunalverband Ruhrgebiet). Im Laufe der sechziger und siebziger Jahren des 20. Jahr-hunderts stieg die Zahl der gegründeten Zweckverbände dann stetig an. Der Grund hierfür ist zu sehen in der Gemeindereform von 1972, die zu einer drastischen Reduzierung der Gemeinden geführt hat, mit der Folge, dass sich Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenschlossen.
2 Grundlagen und Organisationsstruktur
2.1 Rechtsgrundlagen
Die gesetzliche Grundlage für die Bildung eines Zweckverbandes und damit der gemeinschaftlichen Aufgabenwahrnehmung der Gemeinden/Städte einschließlich der Landkreise bildet das „Gesetz über kommunale Zusammenarbeit“ (KGG). Es beschreibt fünf Formen der kommunalen Zusammenarbeit (kommunale Arbeitsgemeinschaft, Zweckverband, öffentlich-rechtliche Vereinbarung, Gemeindeverwaltungsverband und Verwaltungs-gemeinschaft). Wobei G e- genstand dieses Referates nur der Zweckverband auf kommunaler Ebene sein wird. Mit seiner
- 3 -auf das Land Hessen begrenzten Geltung beschränkt das KGG auch die Mitgliedschaft in Zweckverbänden auf hessische Kommunen. Um kommunale Aufgaben aber auch länderüber-greifend wahrnehmen zu können, hat das Land Hessen Staatsverträge mit seinen angrenzen-den Bundesländern abgeschlossen. Werden hiernach Zweckverbände zwischen hessischen Gemeinden oder Gemeindeverbänden und Gemeinden der genannten Bundesländer gebildet, so gilt das Landesrecht desjenigen Bundeslandes, in dem der Zweckverband sein Sitz hat bzw. erhält.
2.2 Rechtsnatur/ Rechtsverhältnisse
Der Zweckverband ist die „typische“ Organisationsform der interkommunalen Zusammenarbeit und gleichzeitig auch die bindungsstärkste. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 6 KGG) und damit organisatorisch und rechtlich verselbständigt. Seine Angelegenheiten verwaltet er im Rahmen der Gesetze, insbesondere dem KGG, der Verbandssatzung und subsidiär nach dem Recht der Gemeinde (§ 7 Abs. 2 KGG) unter eigener Verantwortung. Ein Zweckverband besitzt wie eine Gemeinde Statusrechte (Rechts - und Geschäftsfähigkeit) sowie die Dienstherrenfähigkeit nach dem HBG i. V. m. § 17 Abs. 2 KGG. Für die Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen den Zweckverband wegen einer Geldforderung gilt § 146 HGO sinngemäß; der Konkurs über das Vermögen des Zweckverbandes ist somit ausgeschlossen. Prozesshandlungen jeglicher Art werden von dem Verbandsvorstand als dem verfassungsmäßigen Organ und in dessen Namen vom Verbandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter vorgenommen.
2.3 Aufgabenerfüllung
Die Zuständigkeit für die in der Verbandssatzung bestimmten Aufgabe geht bei der Entstehung des Zweckverbandes von den beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften, als den ursprünglichen Aufgabenträgern, kraft Gesetzes auf den Zweckverband über. Dafür bedarf es gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KGG keines besonderen „Übertragungsaktes“. Der Zweckverband erhält somit die Befugnis, aber auch die Verantwortung zur sachgerechten Durchführung der Aufgabe. Dies bedeutet, dass die kommunale Aufgabe selbst, nicht nur die Aufgabenerfüllung auf den Verband übergeht. Die abgebenden Gemeinden werden somit vollständig von ihrer Verpflichtung befreit. Der Zweckverband hat deshalb nicht nur das Recht, Satzungen zu erlassen bzw. den Anschluss- und Benutzungszwang vorzuschreiben (§ 8 Abs. 1 Satz 2 KGG), sondern nach § 20 KGG auch die Befugnis, Gebühren und Beiträge zu erheben.
Bei der Entstehung des Zweckverbandes geht die Zuständigkeit für die in der Verbands- satzung bestimmten Aufgabe von den beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften als den
- 4 -ursprünglichen Aufgabenträgern, kraft Gesetzes auf den Zweckverband über, ohne dass es hierzu eines besonderen „Übertragungsaktes“ bedarf (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KGG). Dies bedeutet, dass ausschließlich dem Zweckverband die Befugnis, aber auch die Verantwortung zur sach-gerechten Durchführung der Aufgabe zukommt.
2.4 Mitglieder
Mitglieder eines Zweckverbands sind vor allem Gemeinden und/oder Gemeindeverbände, die sich zur Erfüllung einer einzelnen Aufgabe, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, wie in 2.3 aufgeführt, zusammenschließen. Verbandsmitglieder können aber neben den Gemeinden auch andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, sowie natürliche und juristische Personen des Privatrechts, sofern es zur Aufgabenerfüllung notwendig erscheint und das öffentliche Wohl nicht gefährdet, sein. Es ist zu beachten, dass es drei Arten von Zweckverbänden gibt. Den Freiverband, den Pflichtverband und den gesetzlichen Zweckverband. Bei einem Freiverband schließen sich die Gemeinden oder Gemeindeverbände freiwillig zusammen, bei einem Pflichtverband erfolgt der Zusammenschluss aufgrund einer aufsichtsbehördlichen Verfügung (§§ 13, 21 Abs. 4 KGG) und bei einem gesetzlichen Zweckverband auf-grund eines vom Hessischen Landtag beschlossenen Gesetzes. Dies ist z.B. beim Landes-wohlfahrtsverband Hessen der Fall. Dessen Entstehung aufgrund des Hessischen Mittelstufengesetzes von 1952 erfolgte.
2.5 Ziel und Zweck
Der Zweckverband kommt als Rechtsform für die Erbringung kommunaler Leistungen dann in Frage, wenn die „Verwaltungskraft“ der einzelnen Kommune nicht ausreicht, die Aufgabe zu erfüllen und/oder die Aufgabe zusammen mit Nachbargemeinden effizienter und wirtschaftlicher bewältigt werden kann. Im Regelfall ist es oft der erforderliche finanzielle Rahmen, der für die einzelne Kommune zu groß erscheint, oder aber es sind technische Aspekte, die für ein Zusammengehen mehrerer Kommunen sprechen (z. B. Betrieb einer Kläranlage, Fuhrpark Müllentsorgung, usw.). Gerade aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist eine Kooperation mehrerer Kommunen mehr als sinnvoll, da dadurch Kosten der Anschaffung und der Unterhaltung der Einrichtung für jede einzelne Kommune gemindert werden können. (z.B. bei der Benutzung der entsprechenden Einrichtung durch 30.000 Einwohner statt durch 15.000 kann dies eine Senkung der Kosten für die Leistung pro Einwohner bedeuten). In diesem Sinne kann die Zweckverbandsbildung zu einer „wirtschaftlicheren“ Leistungserstellung beitragen. In der interkommunalen Zusammenarbeit ist der Zweckverband ein stark benutztes Rechtsinstitut gewor- den, das für die vielfältigsten Bereiche eingesetzt wird. (Abwasserversorgung (= gemeinsame
Arbeit zitieren:
Nina Stoll, Vera Schirghofer, 2004, Zweckverbände in Hessen: Entstehung und Wirtschaftsführung, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Hedgefonds - "Heuschreckenplage" oder Investmentzukunft?
BWL - Bank, Börse, Versicherung
Hausarbeit, 21 Seiten
Interkommunale Kooperation in der Bundesrepublik Deutschland
Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands
Hausarbeit, 23 Seiten
Die Entwicklung interkommunaler Kooperationen vor dem Hintergrund des ...
VWL - Fallstudien, Länderstudien
Hausarbeit (Hauptseminar), 20 Seiten
Die Ermittlung der Abweichungen in der flexiblen Plankostenrechnung
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Hausarbeit, 28 Seiten
Urbanisierung, Grundlagen, weltweiter Stand, Vor- und Nachteile urbane...
Geowissenschaften / Geographie - Bevölkerungsgeographie, Stadt- u. Raumplanung
Referat (Ausarbeitung), 16 Seiten
Nina Stoll hat den Text Zweckverbände in Hessen: Entstehung und Wirtschaftsführung veröffentlicht
Nina Stoll hat einen neuen Text hochgeladen
DAS DEUTERONOMIUM ENTSTEHUNG G
N Lohfink
Die Entstehung einer Weltreligion I
Von der koranischen Bewegung z...
Markus Groß, Karl-Heinz Ohlig
Abitur 2012 Latein Gymnasium / Gesamtschule Hessen. Grund- und Leistu...
Landesabitur 2012 Hessen. Prü...
Schönes Hessen. Eine Bildreise
Beautiful Hesse. La belle Hess...
Matthias Eberhardt, Siegfried Layda
Lehndienst und adelige Wirtschaftsführung im Spätmittelalter
dargestellt am Leben Dietrichs...
Adelbert Graf von der Recke von Volmerstein
0 Kommentare