Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
1. Einleitung. 1
2. Klassische Finanzierung 2
2.1 Finanzierungsarten. 2
2.1.1 Eigenkapitalfinanzierung. 2
2.1.2 Fremdkapitalfinanzierung. 4
2.2 Gegenüberstellung der Finanzierungsarten 5
3. Finanzierung der New Economy 6
3.1 Probleme der klassischen Finanzierung 6
3.2 Kapitalgeber in den einzelnen Gründungsphasen 7
3.2.1 Phasen der Existenzgründung. 7
3.2.2 Typologie der Kapitalgeber 8
3.2.2.1 Inkubatoren. 8
3.2.2.2 Business Angels. 9
3.2.2.3 Venture Capital Gesellschaften 10
3.2.2.4 Investmentbanken. 11
3.3 Beteiligungsfinanzierung am Beispiel von Venture Capital Gesellschaften. 11
3.3.1 Auswahlphase 11
3.3.2 Beteiligungsphase. 13
3.3.3 Desinvestitionsphase 14
3.4 Zwischenergebnis 14
4. Zusammenfassung und Ausblick. 15
Anhang: Zeitphasen der Existenzgründung. 17
Literaturverzeichnis 18
I
1. Einleitung
Zwischen der Zahl von Existenzgründungen und dem wirtschaftlichen Wachstum eines Landes besteht ein signifikanter Zusammenhang. 1 Im Jahr 1999 wurden in Deutschland rund 430.000 Unternehmen gegründet. 2 Damit liegt Deutschland im internationalen Vergleich zwar mit an der Spitze; noch immer scheitern jedoch viele Existenzgründungen neben externen Faktoren vor allem aufgrund mangelhafter Managementerfahrung sowie einer unzureichenden Finanzierung. 3
Die vorliegende Seminararbeit der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre beschäftigt sich daher mit der Frage, welche privatrechtlichen Finanzierungsalternativen für Existenzgründungen grundsätzlich vorhanden sind und welche davon für sie in der Praxis tatsächlich zur Verfügung stehen.
Unter Existenzgründungen werden in diesem Zusammenhang vor allem klein- und mittelständische Neugründungen von Unternehmen durch eine oder mehrere Privatpersonen verstanden. Die durchschnittlichen Kosten einer Existenzgründung belaufen sich auf 125.000 bis 150.000 Euro. Für eine Unternehmensgründung in der New Economy liegen die Startkosten sogar bei rund 1,5 Mio. Euro, wovon ca. die Hälfte allein für Forschungs- und Entwicklungsausgaben verwendet wird. 4 Als Unternehmen der New Economy seien dabei vor allem Betriebe der Wachstumsbranchen Telekommunikation/Medien, Software, Bio-, Informations- und Umwelttechnologie sowie innovative Dienstleister verstanden. Deren konstitutives Merkmal ist neben ihrer stark zunehmenden wirtschaftlichen Bedeutung in den vergangenen Jahren vor allem ein überproportionales Wachstum, eine niedrige Relation von materiellem (liquidierbarem) Vermögen zum Gesamtvermögen sowie eine hohe Forschungs- und Entwicklungsintensität. 5
In dieser Seminararbeit erfolgt eine gewisse Zweiteilung: In Abschnitt 2 wird zunächst auf die Finanzierung einer klassischen Existenzgründung, etwa eines Familienbetriebes (z.B. ein Handwerksunternehmen) eingegangen. Daran anschließend wird in Abschnitt 3 die Finanzierung von Unternehmen der New Economy durch sog. Beteiligungs- bzw. Risikokapitalgeber betrachtet. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf Venture
1 Vgl. S. 26; Engelmann (2000), S. 329.
2 Vgl. Arbeitsgemeinschaft Deutscher Technologiezentren e.V. (ADT) (2000).
3 Vgl. Engelmann (2000), S. 329.
4 Vgl. Engelmann (2000), S. 329.
5 Vgl. u.a. Weitnauer (2001b), S. 463, Pape / Beyer (2001), S. 632.
1
Capital-Gesellschaften, an denen exemplarisch der idealtypische Ablauf der Beteiligungsfinanzierung einer Existenzgründung von der Prüfung der Förderwürdigkeit über die Zusammenarbeit bis hin zum finanziellen Exit dargestellt wird.
2. Klassische Finanzierung
2.1 Finanzierungsarten
2.1.1 Eigenkapitalfinanzierung
Grundlage der Finanzierung einer Existenzgründung ist in nahezu allen Fällen zunächst das Privatvermögen der Unternehmensgründer. Dabei wird dem neu gegründeten Unternehmen Eigenkapital (im Folgenden auch EK abgekürzt) in Form von Geld- bzw. Sacheinlagen der Unternehmenseigner zugeführt. Reicht das Privatvermögen der Unternehmensgründer nicht aus, so besteht für sie die Möglichkeit, durch die Aufnahme weiterer Gesellschafter zusätzliches Eigenkapital zu akquirieren. Je nach Rechtsform der Existenzgründung und Art der Beteiligung entstehen für die zusätzlichen Eigenkapitalgeber damit unterschiedliche Rechte und Pflichten. Ohne im Rahmen dieser Seminararbeit auf alle Details des Gesellschaftsrechtes eingehen zu können, lässt sich dennoch festhalten, dass Eigenkapitalgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf eine feste Rückzahlung und Verzinsung ihrer Kapitalbeteiligung haben. Da sie jedoch durch ihren Einlage zu Mitgesellschaftern werden, besitzen sie indirekt einen Anspruch auf eine gewinnabhängige Vergütung ihres finanziellen Engagements. 6 Bei einer Personengesellschaft 7 haftet jeder Gesellschafter zunächst unbeschränkt auch mit seinem Privatvermögen. Eine Ausnahme bildet dabei der Kommanditist einer Kommandit-gesellschaft (KG), der nur in Höhe seiner (noch nicht eingezahlten) Einlage haftet. 8 Im Gegenzug besitzen die vollhaftenden Gesellschafter jedoch auch die Möglichkeit, bzw. sogar die Pflicht zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Personengesellschaft. 9 Wurde ein Unternehmen mit der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gegründet 10 , so erwerben die zusätzlich aufgenommenen Eigenkapitalgeber ebenfalls Gesellschaftsanteile; die Gesellschafter haften jedoch nur in Höhe ihrer (noch
6 Die konkrete Gewinn- und Verlustbeteiligung ist abhängig von der Rechtsform und der Gestaltung des
Gesellschaftsvertrags, vgl. Klunzinger (1999), S.351f.
7 Hier v.a. betrachtet: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG),
Kommanditgesellschaft (KG)
8 Vgl. Perridon / Steiner (1997), S. 348.
9 Vgl. Klunzinger (1999), S. 347ff.
10 Hier v.a. betrachtet: Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
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ausstehenden) Einlagen. 11 Bei Kapitalgesellschaften ist prinzipiell auch eine Fremdorganschaft möglich, weshalb aus dem Anteilserwerb kein unmittelbares Recht zur Geschäftsführung entsteht. 12 Da bei Personengesellschaften die Aufnahme neuer Gesellschafter stets mit der Übertragung von Leitungsbefugnissen verbunden ist, besteht für die Unternehmensgründer die Gefahr, ihre unternehmerische Freiheit aufgrund der Mehrheitsverhältnisse im Unternehmen zu verlieren. Da die neuen Gesellschafter umgekehrt ein hohes Haftungsrisiko eingehen, ist die Aufnahme neuer Gesellschafter für Personengesellschaften in der Praxis in aller Regel auf weniger als fünf beschränkt. 13 Für die Kommanditisten einer KG bzw. für die (neuen) Gesellschafter von Kapitalgesellschaften besteht dieser Hinderungsgrund aufgrund der
Haftungsbeschränkung und dem (möglichen) Geschäftsführungsausschluss 14 hingegen nicht, weshalb für diese Gesellschaftsformen eine Zuführung von weiterem Eigenkapital durch Aufnahme zusätzlicher Gesellschafter im Allgemeinen leichter ist. 15 Eine weitere Möglichkeit der Eigenfinanzierung bietet die Aufnahme sog. stiller Gesellschafter. Bei der in den Paragraphen 230 bis 236 des HGB geregelten stillen Gesellschaft handelt es sich um ein reines Innenverhältnis zwischen dem bzw. den eigentlichen Inhaber(n) und einem Kapitalgeber. 16 Die von dem stillen Gesellschafter geleistete Einlage geht dabei in das Vermögen der Unternehmensinhaber über und erscheint nicht gesondert in der Bilanz des Unternehmens. Im Gegenzug wird der stille Gesellschafter gemäß § 231I HGB am Gewinn und Verlust in einem „den Umständen nach angemessenen Anteil“ beteiligt. 17 Je nach Vertragsgestaltung ist zudem zwischen einer typischen und einer atypischen stillen Gesellschaft zu unterscheiden. Bei der typischen stillen Gesellschaft ist der stille Gesellschafter zwar am Gewinn beteiligt und verfügt gem. §233 HGB auch über Kontrollrechte, er ist jedoch weder am Gesellschaftsvermögen beteiligt, noch steht ihm eine Geschäftsführungsbefugnis zu. Steuerlich werden seine Einkünfte daher auch als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. §20I Nr. 4 EStG behandelt. Im Gegensatz dazu ist der stille Gesellschafter einer atypischen
11 Vgl. Perridon / Steiner (1997), S. 349. Auf die Möglichkeit einer sog. Durchgriffshaftung auf das
Privatvermögen der Gesellschafter wird hier nicht weiter eingegangen.
12 Näheres ist im jeweiligen Gesellschaftsvertrag zu regeln.
13 Vgl. Perridon / Steiner (1997), S. 351.
14 Der Kommanditist ist gemäß § 164 HGB stets von der Geschäftsführung ausgeschlossen; die
Anteilseigner von Kapitalgesellschaften können durch den Gesellschaftsvertrag davon ausgeschlossen
werden.
15 Vgl. Perridon / Steiner (1997), S. 351f.
16 Vgl. hierzu und im Folgenden Klunzinger (1999), S. 126ff.
3
Beteiligung sowohl an der Geschäftsführung als auch am Gesellschaftsvermögen beteiligt, weshalb er als Mitunternehmer zu klassifizieren ist und seine Einkünfte steuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu verbuchen sind. Auf eine Sonderform der Eigenfinanzierung durch externe Beteiligungskapitalgeber, deren finanzielles Engagement von vornherein zeitlich und vom Umfang her (Minderheitsbeteiligung) begrenzt ist, sei hier nur kurz hingewiesen, da diese im Rahmen der New Economy-Finanzierung in Abschnitt 3 ausführlich behandelt wird. Eine Innenfinanzierung schließlich, also eine Finanzierung durch einbehaltene Gewinne aus der laufenden Geschäftstätigkeit, als weitere theoretische Form der Eigenfinanzierung, scheidet bei einer Existenzgründung per se aus, so dass alternativ zu den bisher dargestellten Finanzierungsalternativen nur eine Finanzierung über Fremdkapital möglich ist. Diese ist Gegenstand des folgenden Abschnitts.
2.1.2 Fremdkapitalfinanzierung
Alternativ zur Finanzierung einer Existenzgründung über Eigenkapital besteht prinzipiell die Möglichkeit einer Fremdkapitalfinanzierung. Sieht man von Sonderformen, wie eigenkapitalersetzender Darlehen der Gesellschafter, bzw. Darlehen von Verwandten und Freunden ab, so ist eine Kreditfinanzierung regelmäßig durch eine zeitlich befristete Kapitalüberlassungsdauer mit einem festen Rückzahlungs- und Verzinsungsanspruch verbunden. 18 Ohne auf die einzelnen Kreditarten im Detail einzugehen, bedeutet die Überlassung von Fremdkapital für Existenzgründer somit grundsätzlich eine feste Liquiditätsbelastung, die vor allem bei unerwarteten Kostenüberschreitungen bzw. zeitlichen Verzögerungen sehr schnell zu einem Liquiditätsengpass führen kann. 19
Insbesondere bei Existenzgründungen werden Banken und sonstige Kreditinstitute ihr finanzielles Engagement stets vom Vorhandensein einer ausreichenden Eigenkapitalquote abhängig machen. Im Allgemeinen wird dabei von einer Mindesteigenkapitalquote von ca. 15% ausgegangen. 20 Da im Unterschied zu Kapitalgesellschaften bei Personengesellschaften die einzelnen Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen voll haften, werden Existenzgründungen mit der Rechtsform
17 Die Verlusthaftung ist auf die Höhe der Einlage beschränkt; ein Haftungsausschluss kann vertraglich
vereinbart werden, § 231 II HGB.
18 Vgl. Perridon / Steiner (1997), S. 372.
19 Vgl. Merkle (1984), S. 1061.
20 Vgl. Rudolph / Fischer (2000), S. 50.
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Sascha Hoffmann, 2002, Kritische Alternativenanalyse bei der privatrechtlichen Finanzierung einer Existenzgründung, München, GRIN Verlag GmbH
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