Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis 5
A. Einleitung. 6
B. Definition und Historik von Strafvollzug und. 8
Resozialisierung. 8
1. Strafvollzug 8
1.1. Definition. 8
1.2. Historik des Strafvollzugs 9
1.2.1. Entstehung der Strafvollzugs. 9
1.2.2. Anfänge der „modernen“ Freiheitsstrafe 10
1.2.3. Gefängnisreformen des 19. Jahrhunderts. 11
1.2.4. Entwicklungen vom Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuches 1871 bis zum Jahr 1945 14
1.2.5. Entwicklungen im Strafvollzug ab 1945 15
2. Resozialisierung 17
2.1. Definition. 17
2.2. Zur Historik des Begriffs Resozialisierung 18
C. Das Strafvollzugsgesetz - Gesetzliche Grundlage zur 21
Resozialisierung im Vollzug 21
1. Einführendes zum Strafvollzugsgesetz. 21
1.1. Inhalte und gesetzliche Funktionen des Strafvollzugsgesetzes. 21
1.2. Die Entstehungsgeschichte des Strafvollzugsgesetzes 22
2. Vollzugsaufgaben und Gestaltungsprinzipien 23
2.1. Vollzugsaufgaben 24
2.1.1. Resozialisierung (§ 2 Satz 1 StVollzG) 24
2.1.2. Der Schutz der Allgemeinheit (§ 2 Satz 2 StVollzG) 26
2.1.3. Zum Spannungsverhältnis der in § 2 StVollzG festgelegten Normen 26
2.2. Ausformung des Vollzugsziels durch die Gestaltungsprinzipien (§ 3 StVollzG) 27
2.2.1. Der Angleichungsgrundsatz (§ 3 Absatz 1 StVollzG) 28
2.2.2. Der Gegensteuerungsgrundsatz (§ 3 Absatz 2 StVollzG) 29
2.2.3. Der Eingliederungsgrundsatz (§ 3 Absatz 3 StVollzG) 30
D. Zur Umsetzung des Vollzugszieles der Resozialisierung (§ 2 32
Satz 1 StVollzG) 32
1. Zu Maßnahmen und Hilfen während des Vollzugs im Allgemeinen. 32
2. Maßnahmen in der Aufnahmephase des Vollzuges. 34
2.1. Hilfen bei der Aufnahme 34
3. Maßnahmen in der Hauptphase des Vollzuges. 35
3.1. Hilfen bei persönlichen Schwierigkeiten. 35
3.2. Hilfen zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Gefangenen 36
3.3. Verlegung in eine andere Anstalt 37
3.4. Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt. 37
3.5. Unterbringung im offenen oder im geschlossenen Vollzug. 38
3.6. Lockerung des Vollzuges 39
3.7. Zuweisung zu Wohn- und Behandlungsgruppen. 41
3.8. Arbeitseinsatz sowie Maßnahmen der beruflichen Ausbildung, Weiterbildung, 41
2
und Umschulung. 41
3.9. Die Freizeitgestaltung. 42
4. Maßnahmen in der Entlaßphase des Vollzuges 43
4.1. Hilfen zur Vorbereitung der Entlassung 43
E. Dem Resozialisierungsprozeß im Weg stehende 46
Problemfelder des Vollzuges. 46
1. Problemfelder in der Aufnahmephase des Vollzuges. 46
1.1. Statuswandel. 47
1.2. Degradierungszeremonien 47
2. Problemfelder in der Hauptphase des Vollzuges. 48
2.1. Haftdeprivationen 48
2.2. Subkultur 52
2.3. Prisionierung. 56
2.4. Psychische Auswirkungen 57
3. Problemfelder in der Entlaßphase des Vollzuges 58
3.1. Abgebrochene soziale und familiäre Kontakte 58
3.2. Persönliche Schwierigkeiten. 60
3.3. Bürokratische Schwierigkeiten. 61
3.4. Finanzielle Schwierigkeiten. 62
3.5. Wohnung 64
3.6. Arbeit. 65
3.7. Stigmatisierung. 66
4. Phasenunabhängige Problemfelder. 67
4.1. Knappheit finanzieller Mittel im Strafvollzug. 67
4.2. Überfüllung der Haftanstalten 68
4.3. Gefangenenarbeit und deren Entlohnung 68
4.4. Sozialversicherung. 71
F. Rückfälligkeit 73
1. Grundlegendes zur Rückfälligkeit 73
2. Rückfallzahlen. 74
3. Zur Erfolgs- bzw. Mißerfolgsmessung an Hand von Rückfallzahlen. 75
G. Schlußbetrachtung. 77
Literaturverzeichnis 81
3
„Der Täter ist bei seiner Verurteilung nicht daran gemessen worden, was er gesagt, sondern daran, was er getan hat. Auch wir werden daran gemessen, was wir tun - oder unterlassen.“
Heinz Müller-Dietz: Pädagogische und psychologische Probleme bei der Behandlung von Straftätern. In: Kriminalpolitik. Darmstadt 1977, S. 258.
4
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz BGHSt Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen BVerfGE Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bzw. beziehungsweise ca. circa DDR Deutsche Demokratische Republik DVollzO Dienst- und Vollzugsordnung der Länder f. folgende ff. fortfolgende GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Hrsg. Herausgeber i.V.m. in Verbindung mit i.S.d. im Sinne der/des JGG Jugendgerichtsgesetz Nr. Nummer S. Seite SGB Sozialgesetzbuch StGB Strafgesetzbuch StVG Strafvollzugsgesetz der DDR StVollzG Strafvollzugsgesetz u.a. unter anderem vgl. vergleiche WEG Wiedereingliederungsgesetz der DDR WStG Wehrstrafgesetz z.B. zum Beispiel
5
A. Einleitung
Am 31. März 2002, dem Stichtag einer Erhebung des Statistischen Bundesamtes, waren in Deutschland 60.742 Menschen im Gefängnis. 1 Ziel dieser Inhaftierungen sollte sein, daß die Betroffenen befähigt werden, „... künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen ...“. 2
Der hier zitierte Satz stammt aus dem am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung, kurz: Strafvollzugsgesetz. Der in Auszügen oben stehende § 2 dieses Gesetzes bildet dabei das für den Strafvollzug geltende, alleinige Vollzugsziel und sollte eigentlich das unumkehrbare Bekenntnis zur sozialen Eingliederung von Straftätern sein. Grundintension der damaligen gesetzlichen Neugestaltung war, einen Wandel hin zu einer Humanisierung des Strafvollzugs zu markieren, welcher die Verbesserung der Rechtsposition der Gefangenen zum Ziel hatte. 3
Doch wie sieht die Wirklichkeit heute aus? Beschäftigt man sich mit diesem Thema, fällt einem ziemlich schnell der Grundwiderspruch des Strafvollzuges ins Auge. So soll der Straffällige im Rahmen einer totalen Institution, also in Unfreiheit, zu einem straffreien Leben in Freiheit erzogen werden. 4 Dazu wird der Inhaftierte aus seinem gewohnten Leben herausgerissen. Soziale Kontakte brechen in Folge dessen ab, Arbeitsstellen und Wohnungen gehen verloren und das soziale Rollengefüge bricht mit dem Beginn der Haftstrafe zusammen, um nur einige, der mit der Haftsituation verbundenen, Probleme zu nennen. Die Frage, die sich hieran anschließt ist, wie wirksam die im Gesetz festgelegten Maßnahmen und Hilfen der Resozialisierung wirklich sind, die im Rahmen des eher resozialisierungsfeindlichen Kontextes des Strafvollzuges, mit all seinen darin, um ihn herum und aus ihm hervorgehenden, existierenden Problemfeldern zur Anwendung kommen. Kann der Strafvollzug heute das leisten, was sich der Gesetzgeber mit dem am 01.01.1977 in Kraft getretenen Strafvollzugsgesetz von ihm versprochen hat oder hat man sich längst insgeheim von der Realisierung des im Gesetz festgeschriebenen Vollzugsziels verabschiedet?
1 Quelle: http://www.destatis.de/basis/d/recht/rechts6.htm
2 § 2 StVollzG
3 vgl. Kawamura/Reindl 1998, S. 7
4 vgl. Feest 1990 a, S. 12 ff
6
Den Antworten auf diese Fragen soll im Laufe dieser Arbeit näher gekommen werden.
Hierzu will ich zunächst, einleitend im Gliederungspunkt B., auf die Definitionen und
Geschichte der Begriffe Strafvollzug und Resozialisierung eingehen. Im darauf folgenden
Gliederungspunkt C. soll das Strafvollzugsgesetz, welches die gesetzliche Grundlage des
Resozialisierungsgedankens darstellt, Thema sein. Die dann kommenden Gliederungspunkte
D. und E., die den Hauptteil dieser Arbeit bilden, werden den Fokus auf die im Strafvollzug
angebotenen Maßnahmen und Hilfen zur Resozialisierung sowie den im Vollzug existenten,
und damit dem Resozialisierungsprozeß im Weg stehenden Problemfelder richten. Diese
beiden Kapitel nehmen auf Grund der Wichtigkeit im Bezug zur Themenstellung den größten
Raum ein. So wird in den Punkten D. und E., ganz dem Titel der Arbeit entsprechend, der
gesetzliche Aspekt vor allem durch die Vorstellung der im StVollzG festgelegten
Ma ßnahmen und Hilfen zur Resozialisierung abgedeckt, wohingegen der Begriff der
Wirklichkeit unter anderem durch die beschriebenen, im Strafvollzug auftauchenden
Problemfelder einen großen Teil seiner Repräsentation erfährt. Gegen Ende der Arbeit werfe
ich dann schließlich noch abrundend einen Blick auf das Thema Rückfälligkeit, bevor ich mit
der Schlußbetrachtung schließe.
Der Einfachheit halber, und da in der Mehrheit Männer vom Strafvollzug betroffen sind,
spreche ich im Verlauf der Arbeit vom Straffälligen, Haftentlassenen usw., benutze also die
m ännliche Form. Alle Ausführungen beziehen sich aber, falls nicht anderweitig darauf
hingewiesen wird, auf beide Geschlechter.
7
B. Definition und Historik von Strafvollzug und
Resozialisierung
1. Strafvollzug
1.1. Definition
Unter Strafvollzug ist die „praktische Durchführung der Kriminalsanktion“ 5 zu verstehen. Es handelt sich dabei um eine freiheitsentziehende Strafe, die stationär abgebüßt wird. Nach Laubenthal 6 sind folgende Formen zu unterscheiden:
- Freiheitsstrafe 7 ,
- Jugendstrafe 8 ,
- Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 9 , in einer Entziehungsanstalt 10 , und Sicherungsverwahrung 11 , - militärischer Strafarrest 12 .
Der Strafvollzug in Deutschland ist nach dem föderativen Prinzip aufgebaut und somit Sache der Länder. Die Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten obliegt den Landesjustizverwaltungen, das heißt in aller Regel dem Justizministerium, das nach § 152 Abs. 1 StVollzG die Aufsichtsbefugnis auf zentrale Justizvollzugsämter übertragen kann. Nach § 139 StVollzG werden die Anstalten für den Vollzug der Freiheitsstrafe, die Einrichtungen der Sicherungsverwahrung sowie die sozialtherapeutischen Anstalten als Justizvollzugsanstalten bezeichnet. Dagegen sind psychiatrische Krankenhäuser und Entziehungsanstalten, in denen nach §§ 63, 64 StGB der sogenannte Maßregelvollzug durchgeführt wird, weder Einrichtungen des Justizvollzuges noch den entsprechenden Justizverwaltungen selbst unterstellt. Im Hinblick auf den Vollzug der Maßregel sind sie
5 Albrecht 1999, S. 273
6 vgl. 1998, S. 3
7 vgl. §§ 38 f. StGB
8 vgl. §§ 17 f. JGG
9 vgl. § 63 StGB
10 vgl. § 64 StGB
11 vgl. § 66 StGB
8
jedoch an die entsprechende strafrechtliche Aufgabenstellung gebunden. 13 Diese ist im § 2 des StVollzG geregelt. Das allgemeine Vollzugsziel besteht hiernach in der Resozialisierung. 14 Eine weitere Aufgabe ist der Schutz der Allgemeinheit. 15 Auf § 2 StVollzG und dem daraus entstehenden Zielkonflikt von Resozialisierung auf der einen und Schutz der Allgemeinheit auf der anderen Seite wird an späterer Stelle dieser Arbeit in einem eigenen Kapitel noch einmal ausführlicher Bezug genommen.
Darüber hinaus wird beim Strafvollzug unterschieden zwischen offenem und geschlossenem Vollzug. Beim geschlossenen Vollzug wird davon ausgegangen, daß sich der Inhaftierte der ihm auferlegten Freiheitsstrafe entziehen will. Dementsprechend liegen hier Sicherheitsvorkehrungen vor, die dies verhindern sollen. Dagegen unterscheidet sich der offene vom geschlossenen Vollzug darin, daß innerhalb der Anstalt erheblich weniger Sicherheitsvorkehrungen bestehen. Direkte Aufsicht fällt weg. Wohn- und Schlafräume sollten unverschlossen bleiben. Zeitweise sollen auch Außentüren nicht verschlossen werden. Mit offenem Vollzug sind „offene“ und „halb offene“ Anstalten gemeint, die keine oder wenig Vorkehrungen gegen Fluchtversuche aufweisen. Hier untergebrachte Gefangene müssen den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs genügen. 16
1.2. Historik des Strafvollzugs
Die folgenden Ausführungen beziehen sich im wesentlichen auf die Entwicklung des deutschen Strafvollzugs sowie auf Neuerungen außerhalb Deutschlands, die unmittelbar Einfluß auf diesen hatten, da eine weitergehende Betrachtung den Rahmen sprengen würde und für diese Arbeit nur marginal von Interesse wäre. Der Fokus dieses kleinen geschichtlichen Abrisses liegt hierbei, zum Thema der Arbeit passend, auf dem Aspekt der Resozialisierung und deren Manifestierung bzw. verändernde Bedeutung innerhalb der über die Jahrhunderte andauernden Entwicklungen im Strafvollzug.
1.2.1. Entstehung der Strafvollzugs
Bis zum Ende des Mittelalters spielten Freiheitsstrafen kaum eine Rolle und dienten vorwiegend und fast ausschließlich zur prozessualen Untersuchungs-, Sicherungs-, Exekutions-, oder Beugehaft. 17
12 vgl. § 9 WStG
13 vgl. hierzu insgesamt Albrecht 1999, S. 274
14 vgl. § 2 Satz 1 StVollzG
15 vgl. § 2 Satz 2 StVollzG
16 vgl. hierzu insgesamt Albrecht 1999, S. 276 f.
17 vgl. Walter 1999, S. 26
9
Erste Anfänge der Verhängung von Freiheitsstrafen mit Besserungszweck gab es nach einer Anordnung Karls des Großen im Jahre 813. Hierin verfügte er den Freiheitsentzug bis zur Besserung von Straftätern 18 . 19 Großen Einfluß auf die Strafhaft hatte wohl auch die im 4. Jahrhundert statuierte Sanktionsform der Klosterhaft. Diese hatte den Zweck, Mönche und Nonnen nach schweren Vergehen zur Sühne und Buße anzuhalten. 20 Die Sanktionsform der Freiheitsstrafe hielt im Großen und Ganzen aber erst im 13. bis 15 Jahrhundert im weltlichen Recht Einzug, hier vor allem in verschiedenen Stadtrechten zu finden. Sie blieb aber vorerst weitgehend unbedeutend und diente auch keinem bessernden Zweck, sondern wurde eher als abgewandelte Form der Leibes- und Lebensstrafe verstanden. 21
1.2.2. Anfänge der „modernen“ Freiheitsstrafe
„Moderne“ Formen der Freiheitsstrafe begannen erst in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts. England und Holland hatten mit der Einrichtung von Strafanstalten, in denen nicht Vergeltung, sondern die Erziehung zur Arbeit und Ordnung und damit zu einem gesetzmäßigen Leben im Vordergrund stand, eine Vorreiterrolle inne. Religiöse Strömungen 22 kritisierten zunehmend Leibes- und Lebensstrafen und sorgten dafür, daß der Gedanke der Besserung langsam begann, die Strafzwecke der Vergeltung und Unschädlichmachung zu verdrängen. Diese Kehrwende stand auch in engem Zusammenhang mit der Armenfürsorge, die durch die besorgniserregende soziale Entwicklung und der damit verbundenen Zunahme des Bettler- und Vagabundenwesens notwendig wurde. Landstreicher, Bettler, Prostituierte und „kleinere“ Diebe sollten in den ersten Strafanstalten, zu finden im ehemaligen Schloß Bridewell 23 und in Amsterdam 24 , an Arbeit gewöhnt und auf diese Weise wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden. Die Ideen des von Chronisten als vorbildlich beschriebenen Besserungsvollzuges konnte sich in den Folgejahren in zahlreichen Europäischen Großstädten durchsetzen. 25
Es sollte aber nicht außer Acht gelassen werden, daß trotz der für damalige Verhältnisse revolutionär anmutenden, neuen Impulse im Strafvollzug Isolation, Versagung sowie Gängeleien und körperliche Pein weiterhin die Regel waren. Zudem umkleidete der Besserungsgedanke häufig wirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen und die Wahl der
18 lateinisch boni generis
19 vgl. Laubenthal 1998, S. 29
20 vgl. Schwind/ Blau 1988, S. 2
21 vgl. Laubenthal 1998, S. 30
22 insbesondere der Kalvinismus
23 in England
24 in Holland
10
erzieherischen Tätigkeiten war deshalb meist auf ökonomische Gesichtspunkte ausgerichtet. 26
Auch der am bloßen Vergeltungsgedanken orientierte Freiheitsentzug, der sich nach der Zurückdrängung von Leibes- und Lebensstrafen aus der Untersuchungs- und Exekutionshaft entwickelte, existierte weiterhin fort und wurde zunehmend zu einer regelmäßig verhängten Sanktionsform. 27
Im 17. Jahrhundert setzte unter dem Einfluß des 30jährigen Krieges 28 ein deutlicher Verfallsprozeß in den Zuchthäusern ein. Zunehmende Überfüllung resultierte aus dem Fehler, sie gleichzeitig auch als Arbeits-, Armen-, Weißen und Irrenhäuser zu benutzen. Männer, Frauen, Jugendliche und Kinder wurden dabei unter katastrophalen hygienischen Verhältnissen untergebracht. Der ursprüngliche Vollzugszweck der Besserung mußte hinter merkantilistischem Denken mit den dazugehörigen ökonomischen Interessen zurücktreten, was verbunden mit anderen Gründen zum vielfach beschriebenen Niedergang des Gefängniswesen dieser Zeit führte. 29
1.2.3. Gefängnisreformen des 19. Jahrhunderts
Die zunehmenden Mißstände im Gefängniswesen lösten im 18. Jahrhundert Reformbestrebungen aus, die dann im 19. Jahrhundert vor allem in Nordamerika, England, und den deutschen Partikularstaaten umgesetzt wurden. Großen Einfluß auf die Fortentwicklung der Freiheitsstrafe hatte die vor-kantische Aufklärungsphilosophie. Hier sprachen sich Männer wie Montesquieu und Beccarua für eine endgültige Zurückdrängung von Folter, Leibes- und Lebensstrafen aus. 30
Ende des 18. Jahrhunderts waren es in Europa Howard 31 und Wagnitz 32 , die wesentliche Impulse zur Neugestaltung des Strafvollzugs gaben. Howard vertrat die Meinung, daß Gefängnisse nicht alleine nur der Inhaftierung dienen sollten, sondern darin „... eine Erziehung der Rechtsbrecher durch Arbeit und Sittenstrenge erfolgen mußte.“ 33 Leitgedanken seines Buches „The state of the prisons in England and Wales“ waren unter anderem: Einzelhaft zur Verhinderung der gegenseitigen kriminellen Ansteckung, Schaffung von hygienischen Zustände in den Anstalten, Arbeitszwang verbunden mit Zahlung von Lohn,
25 vgl. hierzu insgesamt Schwind 1988, S. 3 ff.
26 vgl. Walter 1999, S. 29 f.
27 vgl. Laubenthal 1998, S. 33
28 von 1618 bis 1648
29 vgl. hierzu insgesamt Laubenthal 1998, S. 33; Walter 1999, S. 30; Schwind 1988, S. 5 f.
30 vgl. Laubenthal 1998, S. 33 f.
31 aus England kommend
32 aus Deutschland kommend
33 zitiert in Laubenthal 1998, S. 34
11
der bis zum Tag der Entlassung zurückgelegt werden sollte und Einführung eines Progressivsystems, in dem es bei Wohlverhalten Vergünstigungen bzw. Strafzeiterlaß geben sollte. 34 In Deutschland verbreitete Anstaltspfarrer Wagnitz das Werk Howards und setzte sich in seinem eigenen Buch mit dem Titel „Historische Nachrichten und Bemerkungen über die merkwürdigsten Zuchthäuser in Deutschland“ ebenfalls für eine Resozialisierung von Verbrechern durch Arbeit ein. 35 Unmittelbare Auswirkungen dieser Schriften blieben aber zumindest im deutschen Strafvollzug vorerst aus. 36
In den USA führten in dieser Zeit unter anderem religiöse Gründe zu einer Neukonzeption im Bereich des Strafvollzugs. So errichteten US amerikanische Quäker, die mit Howard in brieflichem Kontakt standen und teilweise dessen Vorstellungen aufgriffen, zwischen 1822 und 1825 das „Eastern Penitentiary“ in Pennsylvania. Gefangene wurden hier unter Ausschluß jeglicher Arbeit in strenger Einzelhaft gehalten, 37 um sich bei Lektüre der Bibel durch Selbstbesinnung mit Gott zu versöhnen. Baulich fand das Einkehr- und Bußkonzept in der Strahlenbauweise ihre Entsprechung. Von einer Zentrale in der Mitte des Gebäudes konnte man in sämtliche Flügel einsehen und so diese beaufsichtigen. Zudem entsprach diese Architektur dem Sicherungs-, Straf-, Besserungs- und Wirtschaftlichkeitbedürfnis dieser Zeit. 38 Da dieses Vollzugssystem in den übrigen USA umstritten war, wurde das Konzept 1823 in Auburn, New York in bewußtem Widerspruch zum „Eastern Penitentiary“ in Pennsylvania in modifizierter Form umgesetzt. Tagsüber mußte hier unter Schweigen gearbeitet werden. 39 Dies hatte den Sinn, „kriminelle Infektion“ zu verhindern. Nachts wurden die Gefangenen in Einzelzellen isoliert. 40 Die Realisierung divergierender Vollzugsformen in Philadelphia und Auburn leitete ein Systemstreit ein, der die Reform des Gefängniswesens in den anderen Bundesstaaten weitgehend verhinderte. Aus ökonomischen Gründen behauptete sich in den USA aber schließlich das Auburnsche „silent system“. 41 Im Europa des 19. Jahrhunderts war im Gegensatz zu Nordamerika das „solitary system“ gebräuchlich. Allerdings wurde es modifiziert. So stellte die Einzelhaft nur eine Stufe des in England praktizierten, dreistufigen Systems dar. 42 Diese wurde nach Strafantritt einige Monate als Abschreckung praktiziert. Bei guter Führung konnte sich der Gefangene dann Gemeinschaftshaft mit entsprechender Gemeinschaftsarbeit verdienen. Bewährte sich der
34
vgl. Howard, Ausgabe Leipzig, 1780 , S. 69, 162 ff., zitiert in: Laubenthal 1998, S. 34
35 vgl. Wagnitz, 1791, S. 15, zitiert in: Laubenthal 1998, S. 34
36 vgl. Krause 1999, S 69
37 deshalb „solitary system“
38 vgl. Walter 1999, S. 31
39 deshalb „silent system“
40 vgl. hierzu insgesamt Krause 1999, S 69
41 vgl. Laubenthal 1998, S. 35 f.
42 auch „Englisches Progressivsystem“ genannt
12
Inhaftierte dort weiter, war von ihm eine vorläufige Haftentlassung durch gute Führung zu erreichen. Das „Englische Progressivsystem“ wurde dann Mitte des 19. Jahrhunderts in Irland noch weiterentwickelt. Das „Irische System“ hatte im Gegensatz zum „Englischen Progressivsystem“ noch ein vierte Stufe. Und zwar wurde hier zwischen Gemeinschaftshaft und vorzeitiger Entlassung eine Zwischenstation, das sogenannte „intermediate prison“ eingebaut, das als Vorläufer moderner Freigängerhäuser gesehen wird. 43 Die nordamerikanischen und englischen Entwicklungen im Strafvollzug hatten auch Einfluß auf das deutsche Vollzugswesen. Wie schon oben beschrieben hatte Wagnitz die Ideen Howards hier bekanntgemacht und Reformen gefordert. 44 In Kenntnis der Mißstände veranlaßte beispielsweise 1804 das preußische Justizministerium einen Generalplan, der die Situation in den Gefängnissen verbessern sollte. Eine der wichtigsten Neuerungen dieses Generalplans war die Klassifizierung nach besserungsfähigen und unerziehbaren Gefangenen. Weiter wurde geplant, den Stufenvollzug sowie die Arbeitserziehung einzuführen und eine Entlassenenhilfe aufzubauen. Durch die bald einsetzenden napoleonischen Kriege 45 waren aber keine finanziellen Ressourcen vorhanden, um dies umzusetzen. Auch nach Beendigung der Freiheitskriege blieb eine umfassende Reform aus. Dafür waren vor allem zwei Gründe maßgebend. So waren zum einen die finanziellen Mittel nun erst recht erschöpft. Zum anderen stand den Reformversuchen eine neue Straftherorie entgegen, die auf der Philosophie von Kant 46 und Hegel 47 aufbaute. Hiernach waren Tatschuldvergeltung und Generalprävention oberste Maximen. Nach Kant handelt nur derjenige gut und einwandfrei, welcher sich aus eigenen autonomen Antrieben zu rechtem Handeln entschließt. Dies sowie die Strafauffassung Anselm von Feuerbachs 48 , welcher ein glühenden Verehrer von Kant war und auf dessen Lehren aufbauend die Auffassung vertrat, daß das Bemühen, einen Menschen im Strafvollzug bessern zu wollen eine Versündigung an der Idee des Menschlichen sei, bewirkten eine vorläufige Verdrängung des Besserungsgedankens im Strafvollzug. 49
In den 20er Jahren des 19. Jahrhunderts lösten die Mißstände im Vollzugswesen aber neuerliche Reformimpulse aus. So gründeten sich in Deutschland in Anlehnung an die Nordamerikanische Gefängnisbewegung Gefängnisgesellschaften und Gefangenenfürsorgevereine auf christlicher Basis. Diese bemühten sich um Entlassenenfürsorge, Ausbildung und
43 vgl. hierzu insgesamt Schwind 1988, S. 9 ff.
44 vgl. Laubenthal 1998, S. 37
45 von 1806 bis 1815
46 von 1724 bis 1804
47 von 1770 bis 1831
48 von 1775 bis 1833
49 vgl. hierzu insgesamt Schwind 1988, S. 12 f.
13
seelsorgerische Betreuung. Auch die Ideen des Besserungsvollzugs schienen bei der Gestaltung des Gefängniswesens wieder mehr Beachtung zu finden. Über deren Umsetzung war man sich aber in den verschiedenen Partikularstaaten uneins. Während man z.B. in Baden 50 und Preußen 51 Strafanstalten nach pennsylvanischem Muster baute, hielt man sich in Bayern von vornherein dem Einzelhaftsystem gegenüber zurück. Dort strebte man eher einen individuellen, auf die Behandlungsbedürftigkeit des Gefangenen orientierten Strafvollzug an. In Sachsen dagegen favorisierte man das „Englische Progressivsystem“, in dem der Einzelhaft nur die Bedeutung einer Disziplinarstrafe zukam. So fand man in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhundert im Deutschen Bund ein Nebeneinander divergierender Systeme und es bestand keine einheitliche Regelung über den Strafvollzug. Vielmehr wurde in den Regierungen der einzelnen Staaten die Vollstreckung der Freiheitsstrafen als beliebig betrachtet und die Einrichtung von Strafanstalten als Sache der Verwaltung angesehen. 52
1.2.4. Entwicklungen vom Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuches 1871 bis zum Jahr 1945
Auch mit der Reichsgründung 1871 und dem damit in Kraft getretenen, neu geschaffenen Reichsstrafgesetzbuches änderte sich nur wenig an den unterschiedlichen Länderregelungen im Gefängniswesen, da die Durchführung des Strafvollzugs jedem einzelnen Bundesstaat selbst überlassen wurde. Lediglich einige wenige Dinge wie die Arbeitspflicht bzw. das Arbeitsrecht für Gefangene sowie die Zulässigkeit der Einzelhaft, die jedoch nach Ablauf von drei Jahren an die Zustimmung des Betroffenen gebunden war, waren darin geregelt. Uneinig war man sich aber darin, ob der Vollzug in erster Linie vergelten, abschrecken oder bessern sollte. Auch wurden vermehrt rechtsstaatlich-liberale Bedenken gegen den Behandlungsvollzug laut. Übereinstimmung herrschte nur insoweit, als das man in den Vollzug nicht viel Geld investieren und sich nicht durch eine Bundesaufsichtsbehörde in die Vollzugsverwaltung hineinreden lassen wollte. So stieß 1879 der Entwurf für ein „Gesetz über die Vollstreckung von Freiheitsstrafen“ schnell auf Widerstand der Bundesstaaten, was zur Folge hatte, daß lediglich eine Ländervereinbarung zustande kam, die vorwiegend eine Vollzugsvereinheitlichung, eine gewisse Gleichbehandlung von Gefangenen sowie die Lösung eher verwaltungstechnischer Probleme bezweckte. 53 Nach dem verloren gegangenen 1. Weltkrieg und dem Zusammenbruch des Kaiserreiches gewann die Reformbewegung in der Zeit der Weimarer Republik wieder an Bedeutung. So
51 in Berlin-Moabit
52 vgl. hierzu insgesamt Krause 1999, S. 72 ff.; Laubenthal 1998, S. 37 ff.
53 vgl. hierzu insgesamt Walter 1999, S. 35 f.
14
wurde zum ersten Mal der Strafvollzug in einer Reichsverfassung ausdrücklich genannt. 54 Auch der Erziehungs- und Besserungsgedanke begann sich umfassend durchzusetzen und fand schließlich 1923 seine gesetzliche Festlegung im Jugendgerichtsgesetz, das zudem festschrieb, Jugendgefängnisse organisatorisch zu sondern 55 . Zudem wurden im selben Jahr die Reichsratsgrundsätze vereinbart, die vom Vollzugsziel der erzieherischen Einwirkung auf den Gefangenen und der Einführung eines einheitlichen Progressivstrafvollzugs, der sich am englisch/irischen Vorbild anlehnte, geprägt waren. 56 Der Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes scheiterte aber 1927 wiederum an der parlamentarischen Hürde. 57 Mit der Machtübernahme der Nationalsozialisten im Jahre 1933 bekam der Erziehungsgedanke, der in der Weimarer Zeit gerade Fuß gefaßt hatte, durch einen repressiven sowie rigiden Vergeltungs- und Abschreckungsvollzug, der auf Generalprävention setzte, einen nachhaltigen Rückschlag. Reformentwicklungen wurden dadurch so gründlich unterbrochen, daß nach 1945 ein völliger Neuaufbau des deutschen Strafvollzugswesens erforderlich war. 58
1.2.5. Entwicklungen im Strafvollzug ab 1945
Die Kontrollratsdirektive Nr. 19 vom 12.11.1945 mit dem Titel „Grundsätze für die Verwaltung der deutschen Gefängnisse und Zuchthäuser“ leitete ein Neuordnung des Strafvollzugs ein. Erziehung und Besserung sollten wieder Grundlage der Haft werden. Durch die Teilung Deutschlands kam es in den Folgejahren aber zu einer unterschiedlichen Entwicklung des Vollzugswesens. 59
In der ehemaligen DDR wurde der Strafvollzug zunächst mittels Verordnungen und Durchführungsbestimmungen des Innenministeriums geregelt. Ab 1968 existierte ein Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz, welches am 07.04.1977 von dem Gesetz über den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug, ergänzt durch das Wiedereingliederungsgesetz vom gleichen Tag, abgelöst wurde. Das Vollzugssystem der DDR war ideologisch orientiert und folgte einer disziplinierenden Erziehungskonzeption. 60 Vor allem Rückfalltätern und politischen Straftätern, die man als „Feinde des Sozialismus“ ansah, drohten durch die stark formale Tatbezogenheit des DDR-Strafvollzugs verschärfte Haftbedingungen und strenge Disziplinierung. Täter, die nicht dieser Kategorie zuzuordnen
54 vgl. Schwind 1988, S. 15.
55 vgl. Walter 1999, S. 36
56 vgl. Laubenthal 1998, S. 42
57 vgl. Krause 1999, S. 84
58 vgl. Schwind 1988, S. 16.
59 vgl. Laubenthal 1998, S. 44
60 vgl. Laubenthal 1998, S. 47 f.
15
waren, konnten zumindest theoretisch auf Vollzugserleichterungen und
Resozialisierungsbemühungen im Sinne einer Anpassung an das sozialistische Gesellschaftsystem hoffen. 61 Die Wirklichkeit sah aber oft genug anders aus. So wurden die Strafen in Anstalten vollzogen, in denen unmenschliche Verhältnisse herrschten. Grausame und willkürliche Behandlungen waren an der Tagesordnung. Rechtsbehelfe zur gerichtlichen Untersuchung von Vollzugsmaßnahmen existierten nicht. Lediglich die
Entlassenenbetreuung, die aber einen sehr starken Zwangscharakter hatte, entsprach in etwa den gesetzlichen Vorgaben. 62 Durch den Beitritt der DDR zur BRD am 03.10.1990 und dem damit in Kraft tretenden StVollzG wurden das StVG und das WEG aufgehoben. 63 In der BRD dagegen wurden bis zum Ende der fünfziger Jahre Reformtendenzen der Weimarer Republik wiederbelebt und Reste des nationalsozialistischen
Vergeltungsvollzuges, die fast überall noch vorhanden waren, beseitigt. 64 Die Realisierung eines Strafvollzugsgesetzes blieb in den fünfziger und sechziger Jahren aber noch aus. Statt dessen wurde von den Justizministern und Senatoren am 01.12.1961 die Dienst- und Vollzugsordnung, welche am 01.07.1962 in Kraft trat und über die kommenden Jahre einige Reformen erfuhr, ins Leben gerufen. Sie sollte einer Auseinanderentwicklung im Strafvollzug in den verschiedenen Bundesländern entgegenwirken. 65 Bezüglich des Vollzugszieles war in der DVollzO aber keine klare Priorität zu erkennen. Schutzinteressen der Allgemeinheit und die beim Inhaftierten zu bewirkende Einsicht, daß er für begangenes Unrecht einzustehen habe, rangierten vor dem Ziel der Wiedereingliederung. Durch diese Definition ließen sich nahezu alle Rechtsbeschränkungen Gefangener begründen. 66 Auch eine normative Einordnung der DVollzO war umstritten. 67 Sie hatte als Verwaltungsabkommen weder den Charakter eines Gesetzes noch einer Rechtsordnung. 68 Angetrieben durch das allgemeine Reformklima der sechziger und siebziger Jahre kam es bald zu Bestrebungen einer Strafvollzugsreform. Eine 1967 einberufene Kommission übergab 1971 den Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes dem Bundesjustizministerium. Maßgeblichen Einfluß auf den Gesetzgebungsprozeß hatte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, 69 in dem es die Auffassung vertrat, daß das Rechtsstaatprinzip nach einer gesetzlichen Regelung im Strafvollzug verlange und die bisher bestehende Dienst- und Vollzugsordnung diesem
61 vgl. Krause 1999, S. 90
62 vgl. Krause 1999, S. 90; Laubenthal 1998, S. 48 f.
63 vgl. Laubenthal 1998, S. 49
64 vgl. Blau 1988, S. 19
65 vgl. Laubenthal 1998, S. 45
66 vgl. Blau 1988, S. 20.
67 vgl. Calliess/Müller-Dietz 2002, S. 4
68 vgl. hierzu insgesamt Laubenthal 1998, S. 46
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Anspruch nicht genüge. Am 12.02.1976 verabschiedete der Bundestag schließlich das Strafvollzugsgesetz, welches dann am 01.01.1977 in Kraft trat und bis heute gilt. 70 Im Gegensatz zu den Regelungen in der davor geltenden DVollzO hat der Resozialisierungsgedanke nach dem StVollzG nun oberste Priorität. 71 Einzelheiten hierzu sowie die Frage, ob man diesem per Gesetz festgelegten Anspruch heute im Gefängnisalltag tatsächlich gerecht wird, sollen an späterer Stelle dieser Arbeit ausführlicher zum werden.
2. Resozialisierung
2.1. Definition
Der Begriff Resozialisierung beschreibt die Zielvorstellungen des Strafgesetzbuches, seiner Nebengesetze und insbesondere die des Strafvollzugsgesetzes. Nach § 46 Abs. 1 StGB sind Wirkungen, die von der Strafe für das zukünftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, zu berücksichtigen. Somit hat Strafe nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes 72 in der Bundesrepublik nicht die Aufgabe, Schuldausgleich und Gerechtigkeit um ihrer selbst Willen zu üben, sondern ist nur dann, wenn überhaupt, gerechtfertigt, wenn sie sich als notwendig zur Erfüllung der präventiven Schutzaufgaben des Strafrechts erweist. 73
Auch das StVollzG geht in seiner Beschreibung der Aufgaben des Vollzuges von einem Vorrang des Zieles der Resozialisierung vor dem Schutz der Allgemeinheit aus. 74 Eine klare Begriffseingrenzung ist jedoch schwierig, da Resozialisierung weniger ein genau definierter Fachbegriff ist, sondern mehr alltagssprachlich verwendet wird. Nach Cornel 75 kann aber festgestellt werden, daß
- der Begriff Resozialisierung das Spannungsfeld zwischen der Gesellschaft und dem zu sozialisierenden Individuum deutlich macht,
- zur heutigen Zeit ein Konsens darüber besteht, daß Straffällige nicht zum bloßen
69 vgl. BVerfGE 33, S. 12
70 vgl. hierzu insgesamt Laubenthal 1998, S. 47
71 vgl. § 2 StVollzG
72 vgl. BGHSt 24, 40, 42, zitiert in Cornel 1998, S. 10
73 vgl. Cornel 1998, S. 10
74 vgl. Calliess/Müller-Dietz 2002, S. 38 f.
75 vgl. 1998, S. 11
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Arbeit zitieren:
Axel Hodapp, 2003, Resozialisierung im Strafvollzug - Gesetz und Wirklichkeit, München, GRIN Verlag GmbH
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