Thema: Rechtsmethodologische und rechtsphilosophische Überlegungen zur strafrechtlichen Beurteilung der Sitzblockade, dargestellt am Einzelfall.
Sachverhalt: Tatort Frankfurt, 28. Februar 2001, Bockenheimer Landstraße – Höhe U-Bahnstation „Westend“, 9.20 h:
Der Jurastudent von der Goethe-Universität Friedrich von Spee hält seinen Kleinlaster auf der Straßenmitte an und entlädt mittels der Kippvorrichtung ein totes Rind auf die Fahrbahn. Verabredungsgemäß kommen zehn weitere KommilitonInnen hinzu, schütten rote Farbe über das Tier und drapieren es mit dem Spruchband: „Ermordet im Namen der EU und der Bundesrepublik Deutschland“. Sofort bildet sich ein Autostau mit Hupkonzert, Passanten klatschen Beifall oder Brüllen „Idioten“. Nach 10 Minuten ist die Polizei zum Tatort vorgedrungen, fordert die Studenten auf, das Tier aufzuladen und die Straße zu räumen. Diese geben sich schwerhörig, setzen sich auf die Straße und werden von den Polizisten einzeln an den Straßenrand getragen. Nach 30 Minuten kann der Verkehr wieder ungehindert passieren. In der polizeilichen Vernehmung stellt sich heraus, dass stud.iur. Friedrich von Spee hauptberuflich Bauer ist, das tote Rind aus seinem Stall stammt, wie alle seine Tiere „BSE-Frei“ getestet ist und in Übereinstimmung mit dem EU-„Vernichtungsbeschluß“ zur Verbrennung vorgesehen ist.
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Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung in Thema und Aufgabenstellung
2. Die Denkweise des Strafjuristen nach dem „Subsumtionsmodell“
3. Die Denkweise des Juristen anhand der Anwendung des Tatbestandsmerkmals der Gewalt auf den vorliegenden Fall der Sitzdemonstration.
a) Darstellung des Meinungsstreites im Bezug auf den Gewaltbegriff
aa) herrschende Meinung in der Rechtssprechung
bb) Gegenansicht
b) Die Entwicklung des Gewaltbegriffes in der Rechtssprechung
c) Konkrete Anwendung auf die Sitzblockade des Friedrich v. Spee
4. Das Subsumtionsproblem und die Möglichkeiten seiner Lösung durch Auslegung
a) Die grammatische Auslegungsmethode
b) Die systematische Auslegungsmethode
c) Die subjektiv-historische Auslegungsmethode
d) Die objektiv-teleologische Auslegungsmethode
5. Ist die extensive, tatbestandserweiternde Auslegung des Gewaltbegriffs im Fall der Sitzdemonstration noch mit Art. 103 II GG zu vereinbaren?
a) Art. 103 II GG und § 1 StGB – Das Gesetzlichkeitsprinzip
b) Einwände von Kritikern der BVerfGE 92,1 ff.
6. Rechtfertigungsmöglichkeiten der Sitzdemonstration
7. Persöhnliche Stellungnahme zum Fall des Friedrich von Spee
8. Der reale Problemhintergrund, der Friedrich von Spee zu seiner drastischen Protestdemonstration veranlasste.
9. Die rechtlichen Bedenken des Friedrich von Spee gegen die amtlich erlaubte Rindermassenvernichtung aus rein wirtschaftlichen Gründen
a) Art. 20a GG
b) § 90a BGB
c) § 1 TierSchG
d) § 17 TierSchG
10. Abschließende Stellungnahme
Zielsetzung & Themen
Das Hauptziel dieser Arbeit ist die rechtstheoretische und strafrechtliche Analyse der Sitzblockade durch den Studenten Friedrich von Spee unter besonderer Berücksichtigung der Auslegung des Gewaltbegriffs gemäß § 240 StGB. Die Arbeit untersucht die Zulässigkeit der extensiven Auslegung im Strafrecht und prüft, inwiefern diese mit dem verfassungsrechtlichen Analogieverbot (Art. 103 II GG) vereinbar ist, während sie gleichzeitig die ethischen sowie rechtlichen Hintergründe der damaligen BSE-Krise beleuchtet.
- Rechtsmethodik und Anwendung des Subsumtionsmodells
- Strafrechtliche Einordnung des Gewaltbegriffs bei Sitzblockaden
- Verfassungsrechtliche Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung
- Tierrechtliche und wirtschaftsethische Aspekte der Rindermassenvernichtung
Auszug aus dem Buch
Die Denkweise des Strafjuristen nach dem „Subsumtionsmodell“
Unter juristischer Subsumtion ist jene Tätigkeit zu verstehen, mittels derer festgestellt wird, ob ein realer Sachverhalt unter die Voraussetzungen eines gesetzlichen Tatbestands fällt. Stimmen der Tatbestand (T) und der Sachverhalt (S) überein, so ergibt sich die spezifische, im Tatbestand angeordnete Rechtsfolge (R) aus einem Syllogismus.
In der Rechtswissenschaft bedient man sich hierbei eines sogenannten deduktiven Syllogismus (Justizsyllogismus), bei dem von zwei Prämissen vom Allgemeinen auf das Besondere geschlossen wird. Im Obersatz, der praemissa maior, steht die erste, die allgemeine (normative) Prämisse. Sie sagt aus, welche Rechtsfolge (R) die gesetzliche Norm an die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes (T) knüpft. Im Untersatz, der praemissa minor, steht die besondere (empirische) Prämisse. Dort findet die Subsumtion statt, in der der gerichtlich festgestellte Sachverhalt (S) dem gesetzlichen Tatbestand (T) untergeordnet und mit diesem verglichen wird.
Hierbei versucht der Jurist alle erheblichen Sachverhaltsbestandteile (Tatsachen) unter sämtliche Tatbestandsmerkmale der Norm zu subsumieren. Füllt der Sachverhalt (S) die gesetzlich normierten Voraussetzungen (T) eines Deliktes aus, löst er in der Schlussfolgerung oder conclusio die Rechtsfolge (R) aus. Im Verlauf des Subsumtionsvorganges bedient sich der Jurist also eines geeigneten Rechtssatzes, unterstellt den konkreten, aus dem Leben gegriffenen Sachverhalt dessen Tatbestand und versucht, aus dem Tatsachenstoff des Falls alle juristisch relevanten Faktoren herauszuarbeiten. Wenn sämtliche Rechtsvoraussetzungen der Norm durch Tatsachen erfüllt sind, wird die abstrakt formulierte Rechtsfolge auf den konkreten Sachverhalt übertragen.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung in Thema und Aufgabenstellung: Einführung in die Problematik der Nötigung bei Sitzblockaden und den BSE-Problemhintergrund.
2. Die Denkweise des Strafjuristen nach dem „Subsumtionsmodell“: Erläuterung der juristischen Arbeitsweise mittels Justizsyllogismus und Subsumtion.
3. Die Denkweise des Juristen anhand der Anwendung des Tatbestandsmerkmals der Gewalt auf den vorliegenden Fall der Sitzdemonstration.: Untersuchung der Meinungsstreitigkeiten und Entwicklung des Gewaltbegriffs mit Fokus auf das Beispiel von Friedrich von Spee.
4. Das Subsumtionsproblem und die Möglichkeiten seiner Lösung durch Auslegung: Darstellung der klassischen Auslegungsmethoden zur Konkretisierung des Gesetzeswortlauts.
5. Ist die extensive, tatbestandserweiternde Auslegung des Gewaltbegriffs im Fall der Sitzdemonstration noch mit Art. 103 II GG zu vereinbaren?: Kritische Auseinandersetzung mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot und der Kritik an der BVerfGE 92,1 ff.
6. Rechtfertigungsmöglichkeiten der Sitzdemonstration: Prüfung, ob Grundrechte wie Meinungs- oder Versammlungsfreiheit die Sitzblockade legitimieren können.
7. Persöhnliche Stellungnahme zum Fall des Friedrich von Spee: Persönliche Bewertung der Strafbarkeit und der Verwerflichkeit des Verhaltens nach § 240 Abs. 2 StGB.
8. Der reale Problemhintergrund, der Friedrich von Spee zu seiner drastischen Protestdemonstration veranlasste.: Analyse der Ursachen der BSE-Krise und der daraus resultierenden EU-Schlachtprogramme.
9. Die rechtlichen Bedenken des Friedrich von Spee gegen die amtlich erlaubte Rindermassenvernichtung aus rein wirtschaftlichen Gründen: Untersuchung möglicher Klagewege anhand des Grundgesetzes und des Tierschutzgesetzes.
10. Abschließende Stellungnahme: Zusammenführendes Fazit zur Strafbarkeit des Verhaltens im Kontext der Rechtsentwicklung.
Schlüsselwörter
Sitzblockade, Nötigung, Gewaltbegriff, Strafrecht, Subsumtionsmodell, Rechtsauslegung, Art. 103 II GG, Bestimmtheitsgebot, BSE, Tierschutzgesetz, Rechtsphilosophie, Demonstrationsfreiheit, Verfassungsrecht, Rechtsfortbildung, Friedrich von Spee.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Hausarbeit befasst sich mit der rechtlichen Beurteilung einer Sitzblockade im Kontext des § 240 StGB (Nötigung) am Beispiel eines fiktiven Falls, bei dem ein Student aus Protest gegen BSE-bedingte Rindermassenschlachtungen eine Straße blockiert.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zu den zentralen Themen gehören die strafrechtliche Definition von Gewalt, das verfassungsrechtliche Analogieverbot im Strafrecht, die Grenzen der richterlichen Rechtsauslegung sowie die ethische und rechtliche Würdigung von Tierwohl und Massenvernichtung von Nutztieren.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Die zentrale Forschungsfrage ist, ob die Auslegung des Gewaltbegriffs im Falle von Sitzdemonstrationen mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG vereinbar ist oder ob hier eine unzulässige strafrechtliche Analogie vorliegt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit folgt dem klassischen juristischen Subsumtionsmodell und nutzt die anerkannten Auslegungsmethoden (grammatisch, systematisch, subjektiv-historisch, objektiv-teleologisch), um die Strafbarkeit des Verhaltens zu prüfen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die methodische Herleitung der juristischen Arbeitsweise, die Analyse des Meinungsstreits zum Gewaltbegriff, die Diskussion der Rechtsprechung des BVerfG und eine eigene Stellungnahme zur Strafbarkeit.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit lässt sich primär durch die Begriffe Nötigung, Gewaltbegriff, Sitzblockade, Bestimmtheitsgebot und Tierschutz charakterisieren.
Wie bewertet der Autor die Rolle des BSE-Hintergrunds für die Strafbarkeit?
Der Autor erkennt das idealistische Fernziel des Protests an, betont jedoch, dass dies den Täter nicht von der Strafbarkeit seines Tuns entbindet, da die gewählte Form der Protestaktion illegal in Grundrechte Dritter eingreift.
Können Rinder aufgrund des Art. 20a GG oder § 90a BGB vor staatlichen Schlachtprogrammen geschützt werden?
Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass weder Art. 20a GG noch § 90a BGB ein effektives Klagerecht gegen staatliche Maßnahmen zur Marktregulierung (wie das Schlachtprogramm) begründen, da hier dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum zusteht.
- Quote paper
- Matthias Scieranski (Author), 2001, Rechtsmethodologische und rechtsphilosophische Überlegungen zur strafrechtlichen Beurteilung der Sitzblockade, dargestellt am Einzelfall, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/3342