II
Inhaltsverzeichnis
Seite
Abk ürzungsverzeichnis III
Rechtsprechungsverzeichnis V
1 Nationales Gesundheitssystem und die Grundfreiheiten
des Binnenmarktes 1
2 Rechtliche Rahmenbedingungen für die grenzüberschreitende
Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen 3
2.1 Kompetenzverteilung zwischen Europäischer und Nationaler
Gesundheitspolitik 3
2.2 Grundsätze des bisherigen Rechts der Auslandskrankenbehandlung 4
2.3 Rechtslage nach EWG-Verordnung 1408/71 und 574/72 5
2.4 Rechtliche Grundlagen für die Liberalisierung der Nationalen
Gesundheitsm ärkte anhand der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes 6
2.4.1 Rechtssache Kohll 6
2.4.2 Rechtssache Decker 7
2.4.3 Rechtssache Smits und Peerbooms 7
2.4.4 Rechtssache Vanbraekel 9
2.4.5 Rechtssache Mueller-Fauré und van Riet 10
3 Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofes 12
3.1 Auswirkungen auf die Gesundheitssysteme in Europa 12
3.2 Rechtsvorschriften zur Abrechnung von Krankenhausleistungen für
Auslandspatienten 14
4 Zukunftsperspektiven der Europäischen Gesundheitspolitik 15
Literaturverzeichnis 17
III
Abkürzungsverzeichnis
Art. Artikel
ABl. Amtsblatt
BGBl. Bundesgesetzblatt
BMGS Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
BPflV Bundespflegesatzverordnung
Diss. Dissertation
ebd. ebenda
EG Europäische Gemeinschaft
EHIC European Health Insurance Card
EU Europäische Union
EUGH Europäischer Gerichtshof
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
ff. fortfolgende
gem. gemäß
idF in der Fassung
KHEntgG Krankenhausentgeltgesetz
lit. littera (Buchstabe)
NZS Neue Zeitschrift für Sozialrecht
o. J. ohne Jahrgang
o. V. ohne Verfasser
S. Seite
SGB Sozialgesetzbuch
Slg. Sammlung
IV
VO Verordnung
z. B. zum Beispiel
ZESAR Zeitschrift für E uropäisches Sozial- und Arbeitsrecht
1
1 Nationales Gesundheitssystem und die Grundfreiheiten
des Binnenmarktes
Die nationalen Gesundheitssysteme der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) entwickelten sich hinsichtlich Struktur, Leistungserbringung und Finanzierung sehr unterschiedlich. Zurückzuführen ist dies auf die ungleiche kulturelle, gesellschaftliche und historische Entwicklung. Bei der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 1957 standen wirtschaftliche Ziele im Vordergrund. Aus diesem Grunde war im E(W)G-Vertrag keine Kompetenz der Gemeinschaft für Gesundheit vorgesehen.
Die Mitgliedsstaaten bauten ihre Systeme ohne Beachtung des Gemeinschaftsrechts aus. Durch die Vertragsrevision von Maastricht 1992 wurde der EU in Art. 129 eine sehr begrenzte Gesundheitskompetenz eingeräumt, die lediglich präventiv ausgerichtet wa r. Durch den EG-Vertrag, der durch den Amsterdamer Vertrag von 1997 geändert wurde, erhielt die Europäische Union (EU) in Art. 152 klar definierte Tätigkeitsbereiche im Gesundheitswesen, welches hier als Bestandteil anderer Gemeinschaftspolitiken verstanden wird. Dies bedeutet, dass andere Politikbereiche bei der Festlegung und Verwirklichung Ihrer Maßnahmen „ein hohes Gesundheitsschutzniveau“ sicherstellen müssen. Die Gesundheitspolitik der EU wird somit als Ergänzung zu den Gesundheitspolitiken der einzelnen Mitgliedsstaaten angesehen, wie in Art. 152 Abs. 5 festgelegt (vgl. Stein 2003, S. 14f.).
Die Ziele der EG liegen in der Einrichtung eines gemeinsamen Marktes ohne Grenzen. Um dies zu verwirklichen wurden im EG-Vertrag in Art. 23ff. vier Grundfreiheiten verankert, zu denen der freie Personen-, Güter-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr innerhalb der Europäischen Union (EU) gehören. Diese Ziele wurden durch die Installierung eines Europäischen Binnenmarktes 1993 verfestigt.
Das deutsche System der Sicherung im Krankheitsfall wird durch die gesetzliche und die private Krankenversicherung getragen, wobei 90% der
2
Bevölkerung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind (vgl. BMGS 2004, S. 13). Die Leistungsgewährung der GKV beruht auf dem Sachleistungsprinzip¹. Die Merkmale des Sachleistungsprinzips können nur im Inland erfüllt werden. Aus diesem Grund hat der Versicherte, außer in Notfällen, in d enen ärztliche Behandlung unabdingbar ist, keinen Anspruch auf Sachleistungen seines Wohnstaates gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünf ( SGB V) solange er sich im Ausland aufhält. Dies betrifft auch einen kurzfristigen Aufenthalt (vgl. Fastabend 2004, S. 379 Rd.-Nr. 381). Dies ist Ausdruck des Territorialprinzips, welches die Beschränkung der nationalen Gesundheitssysteme auf das eigene Staatsgebiet beschreibt. Es ist ein Merkmal aller europäischen Gesundheitssysteme (vgl. Schaub 2001, S. 19).
Um den EU-Bürger in seinen Grundfreiheiten nicht einzuschränken, mussten Regelungen geschaffen werden die es ihm erlaubten, die voneinander abgeschotteten sozialen Sicherungssysteme der einzelnen Mitgliedsstaaten trotz der nationalen Bestimmungen in Anspruch ne hmen zu können. Dazu wurden Verordnungen (VO) erlassen, insbesondere VO 1408/71, auf die im Rahmen dieser Hausarbeit noch eingegangen wird. Weiterhin schuf der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Rechtssprechung 1998 Präzedenzfälle, indem er die beiden Artikel des EG-Vertrages zum freien Güter-und Dienstleistungsverkehr so auslegte, dass sie auch auf die Systeme der sozialen Sicherheit Anwendung finden. Dies hatte wesentlichen Einfluss auf die Gesundheitspolitik sowie die Legislative der EU-Mitgliedsstaaten (vgl. Mossialos/ Palm 2003, S. 4, S. 25). Diese Rechtssprechung ebenso wie die Gesetzgebung bildeten die Fundamente der Patientenmobilität in Europa (vgl. Juszczak/ Zangerle 2004, S. A1151).
¹ Kennzeichnend hierfür ist, dass der Versicherte eine medizinische Leistung in Anspruch nehmen kann
ohne Verauslagung der Kosten. Die in Anspruch genommene Leistung wird von den Krankenkassen
durch Zahlung der Vergütung an die kassenärztliche Vereinigung beglichen, die wiederum eine Ver-teilung an die Ärzte vornimmt. Bei Krankenhäusern erfolgt die Bezahlung über einen ausgehandelten
Pflegesatz. Das Sachleistungsprinzip kann grenzüberschreitend nicht angewendet werden, da
ausländische Leistungserbringer nicht in das inländische kassenärztliche Vertragsrecht eingebunden sind
(vgl. Schaub 2001, S. 31).
Arbeit zitieren:
Martina Göbbel, 2004, Rechtliche Rahmenbedingungen zur Behandlung von Auslandspatienten in den EU-Mitgliedsstaaten, München, GRIN Verlag GmbH
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