Inhaltsverzeichnis:
1) Einleitung 2
2) Das oberste Amt am Beginn der Republik 3
2.1) Die Quellen 3
2.2) Titus Livius und Dionys von Halikarnaß als Geschichtsschreiber 4
2.3) Forschungsmeinungen zum obersten Amt am Beginn der Republik 5
3) Die Zwölftafelgesetze und der praetor 7
4) Die Konsulartribune 9
4.1) Das Erscheinen der Konsulartribune 9
4.2) Ansichten der Forschung über die Konsulartribune 10
5) Die leges Liciniae Sextiae des Jahres 367 v. Chr. 11
5.1) Die antike Überlieferung 11
5.2) Die leges Liciniae Sextiae in der Forschung 13
6) Schlussbetrachtung 14
7) Quellenverzeichnis 16
8) Literaturverzeichnis 16
1
1) Einleitung
Die Entstehung der Konsulatsverfassung bewegt die Forschung schon seit längerer Zeit und hat zu verschiedenen Standpunkten bezüglich der Thematik geführt. Zunächst bedarf es einer kurzen Begriffseinordnung. Unter der Konsulatsverfassung ist die Art der Verfassung gemeint, bei der das römische Oberamt von zwei Konsuln besetzt war, für die die Grundsätze der Kollegialität, Annuität und der Interzession galten. 1
Da in der Königszeit eklatanterweise ein König an der Spitze des römischen Volkes stand, sind für die Behandlung des Themas die Jahre seit der Vertreibung dieses letzten etruskischen Königs, Tarquinius Superbus (Ende des 6. Jahrhunderts), bis zu den leges Liciniae Sextiae (367 v. Chr.) von Bedeutung.
Die beiden Hauptquellen, die in dieser Arbeit Verwendung finden, sind die „Römische Geschichte“ des Titus Livius und das Werk des Dionys von Halikarnaß. An anderer Stelle werden zusätzlich das Zwölftafelgesetz, Diodorus Siculus von Agyrion sowie Gellius zitiert, um das antike Bild der Entstehung der Konsulatsverfassung zu präzisieren.
Kapitel 2 beschäftigt sich zunächst mit der Situation des römischen Oberamtes am Beginn der Republik. Es stellt sich die Frage, welche Regierungsform die Republik nach der Abschaffung der Monarchie hatte. Wurde die Konsulatsverfassung etwa schon unmittelbar zum Beginn der Republik eingeführt? Zunächst sollen die antiken Autoren mit ihrer Sicht der Dinge zu Wort kommen. Anschließend findet eine Auflistung verschiedener Forschungsmeinungen zu dieser durch die Quellen nicht sehr umfangreich wiedergegebenen Zeit statt.
Das folgende Kapitel untersucht, inwieweit die Zwölftafelgesetze des Jahres 451 v. Chr. Informationen zur Entstehung der Konsulatsverfassung geben, bevor Kapitel 4 auf das in der Forschung viel diskutierte Problem der Konsulartribunen eingeht. Wann und aus welchen Gründen erschienen sie und was hatten sie für Kompetenzen? Waren sie ein weiterer Schritt auf dem Weg zur Konsulatsverfassung oder setzten sie eine schon bestehende durch ihr Aufkommen eher außer Kraft?
1 Die Begriffe Kollegialität, Annuität und Interzession werden im Verlauf der Hausarbeit angesprochen und
erklärt.
2
Zuletzt werden die leges Liciniae Sextiae behandelt. Geklärt werden soll, welche Bedeutung sie sowohl für die Konsulatsverfassung als auch für die Stellung der Plebejer gegenüber den Patriziern hatten.
Zusätzlich zu der verwandten Literatur hätte noch mehr ausgewählt werden können. Jedoch gehen meiner Meinung nach hauptsächlich die hier verarbeiteten Veröffentlichungen auf das Kernthema dieser Hausarbeit ein.
2) Das oberste Amt am Beginn der Republik
2.1) Die Quellen
Nach 244 Jahren der Königsherrschaft in Rom wurde der letzte etruskische Herrscher, Tarquinius Superbus, vertrieben. Er hatte 25 Jahre geherrscht. 2 Hierauf wurde in den Centuriatscomitien, den comitia centuriata, unter Leitung des Stadtkommandanten und entsprechend den Anweisungen des Ser. Tullius zwei Konsuln, consules, gewählt. Ihre Namen waren L. Junius Brutus und L. Tarquinius Collatinus. 3 Die Regierungsgewalt ging also, schenkt man den Aussagen des Livius Glauben, schon unmittelbar am Anfang der römischen Republik auf zwei Konsuln über.
Praktisch identisch äußert sich Dionys von Halikarnaß, eine zweite wesentliche Quelle für die römische Frühgeschichte, ebenso wie Livius in Annalenform abgefasst. 4 Demzufolge trat Brutus nach der Vertreibung des Tarquinius Superbus vor das Volk und gab bekannt, dass von nun an für Rom die richtige Regierungsform nicht mehr die Monarchie sei. Vielmehr sollten zwei Männer die königliche Gewalt übertragen bekommen. Ausdrücklich wird erwähnt, dass sie nur für ein Jahr herrschen sollten. 5 Die Darstellung des Dionys von Halikarnaß sieht Brutus im Mittelpunkt des Geschehens stehen. So war er es, der den Spurius Lucretius mit der Oberaufsicht über die Urversammlung beauftragte, welche dann in Zenturien über die beiden Konsuln abstimmte. Zu Konsuln gewählt wurden, genau wie bei Livius,
2 Vgl. Liv. I, 60, 3-4
3 Vgl. Liv. I, 60, 4
4 Vgl. Bleicken, Jochen: Geschichte der römischen Republik (=Oldenbourg. Grundriss der Geschichte, Bd. 2), 5.
Aufl., München 1999, S. 105
5 Vgl. Dion. Hal. IV, 84
3
besagter Brutus sowie Collatinus. 6 Es liegt Nahe, hier eine Zusammenarbeit zwischen Brutus und Spurius Lucretius anzunehmen, da beide sich durch ihre jeweiligen Entscheidungen Vorteile verschafften.
Die beiden antiken Quellen stellen also folgendes einheitlich fest: Als die Königsherrschaft in Rom beendet wurde, ging die Herrschaft auf zwei Konsuln über, deren „Regierungszeit“ auf ein Jahr beschränkt wurde. Die Prinzipien der Kollegialität
und Annuität haben also nach dieser Darstellung schon vom Beginn der Republik an existiert.
Diese Darstellung ist jedoch, wie sich im Verlauf dieser Arbeit zeigen wird, keineswegs unproblematisch.
2.2) Titus Livius und Dionys von Halikarnaß als Geschichtsschreiber
Titus Livius lebte Hieronymus zufolge von 59 v. Chr. bis 17 n. Chr. 7 Er ist also kein Zeitzeuge der Geschehnisse zu Beginn der Republik. Genauso verhält es sich mit Dionys von Halikarnaß, der ca. 60 vor Chr. in Halikarnassos geboren wurde. 8 Wie Jochen Bleicken feststellt, basieren beide Berichte auf so gut wie keinen vertrauenswürdigen Quellen und sind daher „aus dem Bewusstsein der Spätzeit konstruierte Geschichte“. 9 Man muss also bei den Berichten immer im Blickpunkt haben, dass Verhältnisse zu Lebzeiten oder aus der nahen Vergangenheit der Geschichtsschreiber zumindest teilweise auf vergangene Zeiten rückprojiziert wurden oder zumindest als Grundlage für die Rekonstruktion der Vergangenheit dienten. Man kann also bei Livius und Dionys nicht von Geschichtsforschern im modernen Sinn sprechen, die ihre Aussagen durch kritische Abwägung erhielten. Livius stützte die Berichte seiner „Römischen Geschichte“ unter anderem auf die Geschichtsschreiber Polybios, Q. Aelius Tubero, Valerius Antias, Licinius Macer und Q. Claudius. 10 Es wird ihm vorgeworfen, sein Quellenmaterial nicht immer kritisch gesichtet zu haben, was zu unsauberen Ergebnissen geführt haben könnte.
6 Vgl. Dion. Hal. IV, 84
7 Vgl. Fuhrmann, Manfred; Schmidt, Peter L.: L., T., röm. Geschichtsschreiber, in: DNP, Bd. 7, Stuttgart 1999,
Sp. 377
8 Vgl. Fornaro, Sotera: D. von Halikarnassos, in: DNP, Bd. 3, Stuttgart 1997, Sp. 635
9 Vgl. Bleicken, Jochen (wie Anmerkung 4), S. 105
10 Vgl. Fuhrmann, Manfred; Schmidt, Peter (wie Anmerkung 7), Sp. 378
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Arbeit zitieren:
Joachim von Meien, 2004, Die Entstehung der Konsulatsverfassung, München, GRIN Verlag GmbH
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