Umweltrecht im Unternehmen


Seminararbeit, 2004

30 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Das Umweltrecht
2.1 Begriff des Umweltrechts
2.2 Zweck des Umweltrechts

3 Handlungsprinzipien des Umweltrechts
3.1 Vorsorgeprinzip
3.1.1 Gefahrenabwehr
3.1.2 Risikovorsorge
3.2 Verursacherprinzip
3.3 Kooperationsprinzip

4 Instrumente des Umweltrechts
4.1 Planungsinstrumente
4.2 Ordnungsrechtliches Instrumentarium
4.3 Die Umweltverträglichkeitsprüfung
4.4 Abgabenrechtliche Instrumente

5 Systematik des Umweltrechts
5.1 Öffentliches Umweltrecht
5.1.1 Umweltverwaltungsrecht
5.1.2 Umweltverfassungsrecht
5.2 Umweltprivatrecht
5.3 Umweltstrafrecht

6 Umweltrecht im Unternehmen am Beispiel der Siemens AG

7 Kritische Schlussbetrachtung und Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Quellen des Umweltrechts

Entnommen aus: Oberrath, J.-D.; Hahn, O.; Schomerus, T. (2003),

1 Einleitung

Am 1. Mai 2004 ist Europa um 10 Länder gewachsen, genauer gesagt um weitere 74 Millionen Menschen. Ein Grund mehr sich der Frage ökonomischen Wachs-tums, der Sicherung der Zivilisation sowie der sozialen Befriedigung vor dem Hintergrund der Knappheit der Umweltressourcen zuzuwenden.

Im Jahre 1992 fand hierzu bereits in Rio de Janeiro die erste UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung statt. Ergebnis dieses sog. „Erdgipfels“, an dem die Staats- und Regierungschefs aus mehr als 178 Ländern teilnahmen, war die „Agenda 21“, die in den Bereichen Umwelt, Soziales und Wirtschaft nachhaltiges Handeln als das gemeinsame Leitbild formulierte.[1] Auf Rio folgten weitere Konferenzen, wie die in Kyoto sowie im Jahr 2002 der Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg, welche abermals an das Bewusstsein der Menschen zum Thema Umweltschutz appellierten.[2]

Neben den internationalen Konferenzen verdeutlichen die Bemühungen des Gesetzgebers auf nationaler Ebene seit Anfang der 1970er Jahre die Notwendigkeit der Schaffung umfassender gesetzlicher Grundlagen für das Umweltrecht. Allein im Jahr 2000 bezifferte das Umweltbundesamt die jährlichen Umweltschäden auf rund 55 Milliarden Euro.[3] Anzumerken ist, dass zahlreiche Umweltbeeinträchtigungen darüber hinaus in monetärer Größe nicht darstellbar sind, z. B. gehen Jahr für Jahr zahlreiche Pflanzen- und Tierarten sowie Kultur- und Baudenkmäler verloren.

Um diesen besorgniserregenden Zahlen entgegenzuwirken, hat sich in den letzten 30 Jahren ein umfassendes, komplexes und nicht exakt überschneidungsfreies Rechtsgebiet herausgebildet, das im Rahmen dieser Arbeit näher beleuchtet werden soll.

Um einen Einstieg in die Thematik zu finden, werden zunächst in Kapitel zwei Begriff und Zweck des Umweltrechts in den Mittelpunkt der Betrachtung gestellt und definitorische Abgrenzungen vorgenommen. Kapitel drei dient der Erläuterung der drei tragenden Handlungsprinzipien, des Vorsorge-, Verursacher- und des Kooperationsprinzips, die maßgeblich zur Realisierung des Umweltrechts beitragen. Nachfolgend werden die im Zusammenhang mit diesen Prinzipen stehenden Instrumente dargestellt. Inhalt des vierten Kapitels ist die systematische Einteilung des Umweltrechts, wobei schwerpunktmäßig die Zugehörigkeit zu den herkömmlichen Rechtsbereichen (Öffentliches Umweltrecht, Umweltprivatrecht und Umweltstrafrecht) beleuchtet wird. Im Rahmen des Kapitels fünf, soll anhand eines Praxisbeispiels der Siemens AG eine umweltorientierte Unternehmensführung beschrieben werden. Eine stärkere Betonung des Umweltmanagements war neben weiteren ein Teil der Agenda 21, die Unternehmen diese Herausforderung zur Aufgabe machte. Eine zurückhaltende, wertende Zusammenfassung beschließt diese Seminararbeit.

2 Das Umweltrecht

2.1 Begriff des Umweltrechts

Zum Begriff ‚Umweltrecht‘ gibt es keine allgemein anerkannte Definition. Als eine Mögliche kann Umweltrecht als die Summe der Rechtssätze/-normen definiert werden, die dazu bestimmt sind, dem Schutz der Umwelt zu dienen.[4] Folglich sind alle Regelungen, die sich auf Schutz, Pflege und Entwicklung der Umwelt beziehen bzw. auf die Inanspruchnahme der Umwelt durch die Menschen, Kernbestand des Umweltrechts. Grenzen der ökologischen Belastbarkeit des Menschen und der übrigen Lebewesen als auch ihrer Umwelt sollen mit Hilfe dieser Regelungen nicht überschritten werden.[5]

Das Umweltrecht erweist sich als ein Querschnittsrecht, das seinen Zusammen-hang „durch eine Vielzahl an Normen aus verschiedenen Rechtsbereichen auf der informellen Grundlage von Umweltprogrammen und Umweltberichten erhält.“[6] Diejenigen Gesetze, die eine spezifisch umweltschützende Funktion aufzeigen, zählen in erster Linie zum Umweltrecht. Sie umfassen Rechtsmaterien des Verwaltungsrechtes wie Gewässer-, Boden-, Natur-, Immissions- und Strahlen-schutzrecht sowie Gefahrstoffrecht, Abfallentsorgungs- und Kreislaufwirtschafts-recht.

2.2 Zweck des Umweltrechts

Der dem Umweltrecht zugrunde liegende Zweck, lässt sich wegen einer bestehenden Heterogenität der umweltrechtlichen Regelungsmaterien lediglich auf einen allgemeinen gemeinsamen Nenner bringen. Hiernach sind die Ziele des Umweltrechts folgende:

- dem Menschen soll eine Umwelt gesichert werden, die ihm ein
gesundes und ein menschenwürdig geführtes Dasein ermöglicht,
- die Umweltgüter und auch Tier- und Pflanzenwelt sollen vor nach-
teiligen Wirkungen menschlicher Eingriffe geschützt werden und
- bereits existierende Umweltschäden, verursacht durch menschliche
Eingriffe, sollen so weit wie möglich beseitigt werden.[7]

3 Handlungsprinzipien des Umweltrechts

Das Umweltrecht verfolgt die Verwirklichung des dargestellten Zwecks auf der Grundlage von drei tragenden Handlungsprinzipien; dem Vorsorge-, Verursacher- und dem Kooperationsprinzip.[8] Akteure der Umweltpolitik handeln nach diesen Prinzipien, an denen sich auch rechtliche Regelungen zum Schutze der Umwelt orientieren sollen. Diese Grundsätze „des Umweltschutzes geben Leitbilder, Grundkonzeptionen und politische Handlungsanweisungen für eine rationale Umweltpolitik ab.“[9]

Vorsorge- und Verursacherprinzip bilden gemeinsam mit dem Kooperationsprinzip die so genannte Prinzipientrias im deutschen Umweltrecht.[10] Neben dieser Prinzipientrias gibt es weitere umweltpolitische Grundsätze bzw. Zielvorgaben (wie den der Eigenverantwortlichkeit und des ökologischen Abwägungsgebots), die überwiegend nicht als eigenständige Prinzipien gesehen werden, sondern nur als Ausprägungen, Konkretisierungen oder Ausnahmen des Hauptprinzips.[11] Die Einteilung in diese drei Grundprinzipien hat sich in Politik und rechtswissenschaft-licher Literatur durchgesetzt, u. a. auch weil sich mit Hilfe dieser Prinzipien Gemeinsamkeiten zwischen unterschiedlichen Bereichen des Umweltrechts aufzeigen lassen.

Aus dem Bestand umweltrechtlicher Normen herausgebildet wurden das Gefahrenabwehr-, Kompensations-, Nachhaltigkeits- und Gemeinlastprinzip sowie das Prinzip des grenzüberschreitenden Umweltschutzes, auf die im Rahmen dieser Arbeit nicht näher eingegangen wird.

3.1 Vorsorgeprinzip

Das Vorsorgeprinzip besagt, dass Umweltpolitik nicht nur der Bekämpfung und Beseitigung eingetretener Schäden sowie der Abwehr und Vermeidung drohender Gefahren dient. Erstrangige Aufgabe und Ziel soll sein, durch vorausschauendes Handeln Umweltbelastungen vorzubeugen.[12] Das Entstehen möglicher Umwelt-schäden unterhalb der Gefahrenschwelle soll somit verhindert werden und durch einen schonenden Umgang mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen sollen ökologische Grundlagen langfristig gesichert werden.[13] Vor allem dient es dem vorbeugenden, vorsorglichen Schutz des Menschen vor Umweltbeeinträchtigungen und Qualitätsverlusten der Umwelt, aber ebenso dem Schutz der Umweltgüter vor dem Menschen. Verlangt wird die möglichst schonende Inanspruchnahme der Naturgüter und Lebensräume durch den Menschen.[14] Entsprechend dem Fortschreiten wissenschaftlicher Erkenntnisse und technischer Entwicklungen sind Risiken für Umwelt und Mensch so gering wie möglich zu halten.[15]

Der Vorsorgegedanke wird häufig im Rahmen der Zwecksetzung eines Gesetzes allgemein benannt und kommt in den Zweckbestimmungen verschiedener Umweltschutzgesetze zum Ausdruck, um dann in Bezug seiner Ausformung konkretisiert zu werden.[16] § 1 BImSchG besagt: „Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmigungspflichtige Anlagen handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden, zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.“[17]

Das Verbot, die Qualität des existierenden Umweltbestandes weiter zu verschlech-tern, ist eine zusätzliche Ausprägung des Vorsorgegedankens.[18]

Bestandteile des Vorsorgeprinzips sind danach die Gefahrenabwehr und die Risikovorsorge. Das Vorsorgeprinzip umfasst über die Risikovorsorge hinaus auch die Ressourcenvorsorge. Auch wenn die maßgebende Gefahrenschwelle noch nicht überschritten ist, verlangt die Gefahren- und Risikovorsorge, auch in folgenden Fällen, umweltschützendes Handeln: die Auswirkungen einer Umwelt-nutzung sind nicht realistisch einschätzbar, die Realisierung der Gefahr liegt in weiter Entfernung oder viele einzelne ungefährliche Faktoren wirken in der Summe schädigend.[19]

3.1.1 Gefahrenabwehr

Die Aufnahme der Gefahrenabwehr in den Bereich der Vorsorge ist insoweit problematisch, als in der rechtlichen Konkretisierung der Umweltprinzipien zwischen Vorsorge und Gefahrenabwehr weitgehend unterschieden wird und den der Vorsorge dienenden Normen kein Drittschutz beigemessen wird.

3.1.2 Risikovorsorge

Die Risikovorsorge dient dazu, einen hinreichend hohen Sicherheitsabstand zur Gefahrenschwelle zu gewährleisten. Die Ausgestaltung der Risikovorsorge ist, aufgrund individueller Verantwortlichkeit und mangels eindeutiger Maßstäbe, in besonderer Art und Weise Aufgabe des Gesetzgebers.

Nach der Ressourcenvorsorge dürfen natürliche Umweltressourcen nur in dem Umfang beansprucht werden, in dem deren langfristige Erhaltung und Nutzbarkeit auch durch zukünftige Generationen nicht gefährdet ist. Folglich sind die Ressourcen zu schonen, die nicht erneuerbar sind und die erneuerbaren sind nachhaltig zu bewirtschaften.[20]

3.2 Verursacherprinzip

Das Verursacherprinzip besagt, dass Beeinträchtigungen der Umwelt dem konkreten Verursacher zuzurechnen sind. Danach trägt dieser vorrangig die sachliche und finanzielle Verantwortung für die von seinem Verhalten ausgehenden Umweltbelastungen, -gefahren und -schäden.[21] Dem Verursacher ist die Ver-pflichtung zur Beseitigung, Verminderung oder zum Ausgleich der Umwelt-schädigung aufzuerlegen.[22] Folglich regelt das Prinzip die Frage nach der Verantwortlichkeit bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und nach dem Adressaten von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Die Bundesregierung versteht dieses Prinzip unter dem Aspekt der finanziellen Verantwortung als ‚Prinzip der Kostenzurechnung‘. Kosten zur Vermeidung oder Beseitigung einer Umweltbelastung sollen danach diejenigen tragen, die für ihre Entstehung verantwortlich zu machen sind.[23] Jedoch zeigen „gerade die rechtlichen Regelungen der Pflichten zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung, dass das „Verursacherprinzip auf die materielle Verantwortlichkeit abstellt“.[24]

Das Zurechnungsprinzip beruht auf normativen Werten, die auf drei Grund-gedanken basieren:

- Voraussetzung der optimalen Güter- und Produktionsfaktorenallokation; Jeder trägt die verursachten Kosten selber, die durch die Inanspruchnahme des knappen Gutes Umwelt entstehen.
- Widerspruch in der Verteilungsgerechtigkeit; Wenn Unbeteiligte oder die Allgemeinheit für Kosten aufkommen müssen, die Einzelne verursacht haben und die aus ihrem Handeln u. U. noch ökonomische Vorteile ziehen.
- Am effektivsten kann der Verursacher einer Umweltbeeinträchtigung diese selbst beheben.[25]

[...]


[1] Vgl. http://www.umweltbundesamt.de/nachhaltige-entwicklung/rio92.htm, Stand: 2.5.2004.

[2] Vgl. http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28100.htm, Stand: 2.5.2004.

[3] Vgl. Stober, R. (2001), S. 24.

[4] Vgl. Hoppe, W.; Beckmann, M.; Kauch, P. (2000), S. 33 f.

[5] Vgl. Sparwasser, R.; Engel, R.; Voßkuhle, A. (2003), S. 7.

[6] Hoppe, W.; Beckmann, M.; Kauch, P. (2000), S. 33 f.

[7] Vgl. Schmidt, R. (1995), S. 2 f.

[8] Vgl. ebenda, S. 3.

[9] Hoppe, W.; Beckmann, M.; Kauch, P. (2000), S. 25.

[10] Vgl. Sparwasser, R., Engel, R., Voßkuhle, A. (2003), S. 68.

[11] Vgl. Oberrath, J.-D.; Hahn, O.; Schomerus, T. (2003), S. 26.

[12] Vgl. ebenda.

[13] Vgl. Schmidt, R. (1995), S. 4.

[14] Vgl. Sparwasser, R.; Engel, R.; Voßkuhle, A. (2003), S. 70.

[15] Vgl. Hoppe, W.; Beckmann, M.; Kauch, P. (2000), S. 26.

[16] Vgl. Schmidt, R. (1995), S. 4.

[17] Oberrath, J.-D.; Hahn, O.; Schomerus, T. (2003), S. 26.

[18] Vgl. Schmidt, R. (1995), S. 4.

[19] Vgl. Sparwasser, R.; Engel, R.; Voßkuhle, A. (2003), S. 70.

[20] Vgl. ebenda, S. 71.

[21] Vgl. Hoppe, W.; Beckmann, M.; Kauch, P. (2000), S. 27.

[22] Oberrath, J.-D.; Hahn, O.; Schomerus, T. (2003), S. 27.

[23] Vgl. Hoppe, W.; Beckmann, M.; Kauch, P. (2000), S. 27.

[24] Schmidt, R. (1995), S. 5.

[25] Vgl. Sparwasser, R.; Engel, R.; Voßkuhle, A. (2003), S. 77.

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Umweltrecht im Unternehmen
Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule
Note
1,0
Autoren
Jahr
2004
Seiten
30
Katalognummer
V33714
ISBN (eBook)
9783638341202
Dateigröße
515 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Umweltrecht, Unternehmen
Arbeit zitieren
Kirsten Joppa (Autor:in)Johanna Jütte (Autor:in), 2004, Umweltrecht im Unternehmen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/33714

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Umweltrecht im Unternehmen



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden