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Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
INHALTSVERZEICHNIS I
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS II
ABBILDUNGSVERZEICHNIS IV
1 EINLEITUNG 1
2 DAS UMWELTRECHT 2
2.1 Begriff des Umweltrechts 2
2.2 Zweck des Umweltrechts 3
3 HANDLUNGSPRINZIPIEN DES UMWELTRECHTS 3
3.1 Vorsorgeprinzip 4
3.1.1 Gefahrenabwehr 5
3.1.2 Risikovorsorge 5
3.2 Verursacherprinzip 6
3.3 Kooperationsprinzip 8
4 INSTRUMENTE DES UMWELTRECHTS 9
4.1 Planungsinstrumente 9
4.2 Ordnungsrechtliches Instrumentarium 10
4.3 Die Umweltverträglichkeitsprüfung 11
4.4 Abgabenrechtliche Instrumente 11
5 SYSTEMATIK DES UMWELTRECHTS 12
5.1 Öffentliches Umweltrecht 14
5.1.1 Umweltverwaltungsrecht 15
5.1.2 Umweltverfassungsrecht 16
5.2 Umweltprivatrecht 17
5.3 Umweltstrafrecht 19
6 UMWELTRECHT IM UNTERNEHMEN AM BEISPIEL DER SIEMENS AG 20
7 KRITISCHE SCHLUSSBETRACHTUNG UND FAZIT 22
LITERATURVERZEICHNIS XXIV
Abbildungsverzeichnis Seite IV
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Quellen des Umweltrechts
Entnommen aus: Oberrath J -D Hahn O Schomerus T (2003) S 25.
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1 Einleitung
Am 1. Mai 2004 ist Europa um 10 Länder gewachsen, genauer gesagt um weitere
74 Millionen Menschen. Ein Grund mehr sich der Frage ökonomischen Wachs-
tums, der Sicherung der Zivilisation sowie der sozialen Befriedigung vor dem Hintergrund der Knappheit der Umweltressourcen zuzuwenden.
Im Jahre 1992 fand hierzu bereits in Rio de Janeiro die erste UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung statt. Ergebnis dieses sog. „Erdgipfels“, an dem die Staats- und Regierungschefs aus mehr als 178 Ländern teilnahmen, war die „Agenda 21“, die in den Bereichen Umwelt, Soziales und Wirtschaft nachhaltiges Handeln als das gemeinsame Leitbild formulierte. 1 Auf Rio folgten weitere Konferenzen, wie die in Kyoto sowie im Jahr 2002 der Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg, welche abermals an das Bewusstsein der Menschen zum Thema Umweltschutz appellierten. 2
Neben den internationalen Konferenzen verdeutlichen die Bemühungen des Gesetzgebers auf nationaler Ebene seit Anfang der 1970er Jahre die Notwendigkeit der Schaffung umfassender gesetzlicher Grundlagen für das Umweltrecht. Allein im Jahr 2000 bezifferte das Umweltbundesamt die jährlichen Umweltschäden auf rund 55 Milliarden Euro. 3 Anzumerken ist, dass zahlreiche Umweltbeeinträchtigungen darüber hinaus in monetärer Größe nicht darstellbar sind, z. B. gehen Jahr für Jahr zahlreiche Pflanzen- und Tierarten sowie Kultur- und Baudenkmäler verloren.
Um diesen besorgniserregenden Zahlen entgegenzuwirken, hat sich in den letzten
30 Jahren ein umfassendes, komplexes und nicht exakt überschneidungsfreies
Rechtsgebiet herausgebildet, das im Rahmen dieser Arbeit näher beleuchtet werden soll.
Um einen Einstieg in die Thematik zu finden, werden zunächst in Kapitel zwei Begriff und Zweck des Umweltrechts in den Mittelpunkt der Betrachtung gestellt
1 Vgl. http://www.umweltbundesamt.de/nachhaltige-entwicklung/rio92.htm , Stand: 2.5.2004.
2 Vgl. http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28100.htm, Stand: 2.5.2004.
3 Vgl. Stober, R. (2001), S. 24.
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und definitorische Abgrenzungen vorgenommen. Kapitel drei dient der Erläuterung der drei tragenden Handlungsprinzipien, des Vorsorge-, Verursacher- und des Kooperationsprinzips, die maßgeblich zur Realisierung des Umweltrechts beitragen. Nachfolgend werden die im Zusammenhang mit diesen Prinzipen stehenden Instrumente dargestellt. Inhalt des vierten Kapitels ist die systematische Einteilung des Umweltrechts, wobei schwerpunktmäßig die Zugehörigkeit zu den herkömmlichen Rechtsbereichen (Öffentliches Umweltrecht, Umweltprivatrecht und Umweltstrafrecht) beleuchtet wird. Im Rahmen des Kapitels fünf, soll anhand eines Praxisbeispiels der Siemens AG eine umweltorientierte Unternehmensführung beschrieben werden. Eine stärkere Betonung des Umweltmanagements war neben weiteren ein Teil der Agenda 21, die Unternehmen diese Herausforderung zur Aufgabe machte. Eine zurückhaltende, wertende Zusammenfassung beschließt diese Seminararbeit.
2 Das Umweltrecht
Begriff des Umweltrechts
Zum Begriff ‚Umweltrecht‘ gibt es keine allgemein anerkannte Definition. Als eine Mögliche kann Umweltrecht als die Summe der Rechtssätze/-normen definiert werden, die dazu bestimmt sind, dem Schutz der Umwelt zu dienen. 4 Folglich sind alle Regelungen, die sich auf Schutz, Pflege und Entwicklung der Umwelt beziehen bzw. auf die Inanspruchnahme der Umwelt durch die Menschen, Kernbestand des Umweltrechts. Grenzen der ökologischen Belastbarkeit des Menschen und der übrigen Lebewesen als auch ihrer Umwelt sollen mit Hilfe dieser Regelungen nicht überschritten werden. 5
Das Umweltrecht erweist sich als ein Querschnittsrecht, das seinen Zusammen- hang „durch eine Vielzahl an Normen aus verschiedenen Rechtsbereichen auf der informellen Grundlage von Umweltprogrammen und Umweltberichten erhält.“ 6 Diejenigen Gesetze, die eine spezifisch umweltschützende Funktion aufzeigen, zählen in erster Linie zum Umweltrecht. Sie umfassen Rechtsmaterien des Verwaltungsrechtes wie Gewässer-, Boden-, Natur-, Immissions- und Strahlen-
4 Vgl. Hoppe, W.; Beckmann, M.; Kauch, P. (2000), S. 33 f.
5 Vgl. Sparwasser, R.; Engel, R.; Voßkuhle, A. (2003), S. 7.
6 Hoppe, W.; Beckmann, M.; Kauch, P. (2000), S. 33 f.
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schutzrecht sowie Gefahrstoffrecht, Abfallentsorgungs- und Kreislaufwirtschafts- recht.
2.2 Zweck des Umweltrechts Der dem Umweltrecht zugrunde liegende Zweck, lässt sich wegen einer bestehenden Heterogenität der umweltrechtlichen Regelungsmaterien lediglich auf einen allgemeinen gemeinsamen Nenner bringen. Hiernach sind die Ziele des Umweltrechts folgende:
§ dem Menschen soll eine Umwelt gesichert werden, die ihm ein gesundes und ein menschenwürdig geführtes Dasein ermöglicht,
§ die Umweltgüter und auch Tier- und Pflanzenwelt sollen vor nach- teiligen Wirkungen menschlicher Eingriffe geschützt werden und
§ bereits existierende Umweltschäden, verursacht durch menschliche Eingriffe, sollen so weit wie möglich beseitigt werden. 7
3 Handlungsprinzipien des Umweltrechts
Das Umweltrecht verfolgt die Verwirklichung des dargestellten Zwecks auf der Grundlage von drei tragenden Handlungsprinzipien; dem Vorsorge-, Verursacher- und dem Kooperationsprinzip. 8 Akteure der Umweltpolitik handeln nach diesen Prinzipien, an denen sich auch rechtliche Regelungen zum Schutze der Umwelt orientieren sollen. Diese Grundsätze „des Umweltschutzes geben Leitbilder, Grundkonzeptionen und politische Handlungsanweisungen für eine rationale Umweltpolitik ab.“ 9
Vorsorge- und Verursacherprinzip bilden gemeinsam mit dem Kooperationsprinzip die so genannte Prinzipientrias im deutschen Umweltrecht. 10 Neben dieser Prinzipientrias gibt es weitere umweltpolitische Grundsätze bzw. Zielvorgaben (wie den der Eigenverantwortlichkeit und des ökologischen Abwägungsgebots), die überwiegend nicht als eigenständige Prinzipien gesehen werden, sondern nur als Ausprägungen, Konkretisierungen oder Ausnahmen des Hauptprinzips. 11 Die Einteilung in diese drei Grundprinzipien hat sich in Politik und rechtswissenschaft-
7 Vgl. Schmidt, R. (1995), S. 2 f.
8 Vgl. ebenda, S. 3.
9 Hoppe, W.; Beckmann, M.; Kauch, P. (2000), S. 25.
10 Vgl. Sparwasser, R., Engel, R., Voßkuhle, A. (2003), S. 68.
11 Vgl. Oberrath, J.-D.; Hahn, O.; Schomerus, T. (2003), S. 26.
Arbeit zitieren:
Kirsten Joppa, Johanna Jütte, 2004, Umweltrecht im Unternehmen, München, GRIN Verlag GmbH
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