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Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung 2
II. Rahmenbedingungen personeller Entwicklungszusammenarbeit 2
1. Rechtsgrundlagen. 2
2. Personenkreis 3
3. Träger des Entwicklungsdienstes. 4
III. Einzelaspekte mit besonderer Relevanz. 4
1. Entwicklungsdienstvertrag. 4
2. Soziale Sicherung. 7
3. Sonstiges. 9
IV. Fazit 10
V. Literatur 11
VI. Anhang 12
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I. Einleitung
Entwicklungshilfe, inzwischen meist in Entwicklungszusammenarbeit umbenannt, war und ist das Instrument zur Umsetzung von Entwicklungspolitik. Grundsätzlich wird zwischen staatlicher und nicht-staatlicher Entwicklungszusammenarbeit unterschieden. Des weiteren gibt es die Unterteilung in finanzielle (z.B. Kreditanstalt für Wiederaufbau - KfW), technische (z.B. Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit - GTZ) und personelle Entwicklungszusammenarbeit. Dieser letztere Bereich ist seit 1969 gesetzlich geregelt und wird von derzeit sechs anerkannten Entwicklungsdiensten getragen. Doch letztlich steht und fällt die personelle Entwicklungszusammenarbeit mit den Menschen, die sie ausführen. Aus der Perspektive des Arbeitsrechtes stellen sich einige Fragen: Welches sind die relevanten rechtlichen Bestimmungen für die personelle Entwicklungszusammenarbeit? Wer sind die daran Beteiligten? Welche Rechte und Pflichten haben sie? Wie ist die Tätigkeit der EntwicklungshelferInnen arbeitsrechtlich geregelt?
Diesen Fragen folgend, beleuchte ich zunächst den rechtlichen Rahmen und die Akteure der personellen Entwicklungszusammenarbeit. Darauf aufbauend gehe ich vertiefend auf einige bedeutsame vertragliche und gesetzliche Regelungen ein, bevor ich abschließend Wichtiges zusammenfasse und weitere Fragen aufwerfe. Im Anhang findet sich eine Zusammenstellung von Internetseiten zur personellen Entwicklungszusammenarbeit. Insgesamt ist die Literaturlage aus arbeitsrechtlicher Sicht sehr dürftig. Mir wurde durch Nachfrage bei verschiedenen Organisationen bestätigt, dass kein juristischer Kommentar zum Thema vorliegt. So stützen sich meine Ausführungen auf Gesetzestexte und Informationsmaterial.
II. Rahmenbedingungen personeller Entwicklungszusammenarbeit
1. Rechtsgrundlagen
Die für arbeitsrechtliche Aspekte personeller Entwicklungszusammenarbeit relevanten rechtlichen Regelungen finden sich in unterschiedlichen Quellen, von denen die Wichtigsten nachfolgend aufgelistet sind:
- Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) vom 18. Juni 1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2000
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- Auflagen nach § 2 Abs. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für anerkannte Träger des Entwicklungsdienstes vom 22. Dezember 1994
- Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer, auch Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) genannt, vom 8. Januar 1963, zuletzt geändert durch Art. 7 G vom 7. Mai 2002
- Mutterschutzgesetz (MuSchG) vom 24. Januar 1952 in der Fassung vom 20. Juni 2002
Die personelle Entwicklungszusammenarbeit stellt arbeitsrechtlich gesehen einen Sonderfall dar, da im eigentlichen Sinne kein Arbeitsverhältnis, sondern vielmehr ein gesetzlich und vertraglich geregeltes Dienstverhältnis zwischen einem Träger des Entwicklungsdienstes und einem/r Entwicklungshelfer/in besteht.
2. Personenkreis
EntwicklungshelferInnen müssen die Voraussetzungen des § 1, Abs. 1 EhfG erfüllen: Vollendung des 18. Lebensjahres, deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines EU-Landes, vertragliche Verpflichtung gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes für einen mindestens zweijährigen ununterbrochenen Entwicklungsdienst ohne Erwerbsabsicht in einem Entwicklungsland und ausschließlicher Bezug von Leistungen nach dem EhfG. Gemäß § 1, Abs. 2 EhfG sind auch diejenigen Personen einbezogen, die durch einen anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes auf ihre spätere Auslandstätigkeit vorbereitet werden und die Voraussetzungen des § 1, Abs. 1 EhfG erfüllen. 1 „Entwicklungshelfer/innen haben eine abgeschlossene Berufsausbildung und Berufserfahrung. Sie arbeiten mit sozialem Engagement, ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit in Entwicklungsländern. (...) Entwicklungshelfer/innen sind in ihrem Status zu unterscheiden von ‘Experten’ und ‘Freiwilligen’. Experten sind in der Regel als hochbezahlte Spezialisten in Programmen und Projekten der Technischen Zusammenarbeit (TZ) eingesetzt. Freiwillige sind junge Erwachsene, die ohne Berufsausbildung und -erfahrung in sozialen Lern- und Friedensdiensten mitarbeiten.“ 2
Die Regelungen und Leistungen des EhfG gelten auch für die Personen, die im Rahmen des seit 1996 bestehenden Zivilen Friedensdienstes (ZFD) weltweit tätig sind. 3
1 vgl. AKLHÜ (Hg.) 2001, S. 4 (§ 1 EhfG)
2 AKLHÜ 2002 (Innenseite Faltblatt)
3 vgl. AKLHÜ/Sekretariat ZFD (Hg.) o.J., S. 6 ff.
Arbeit zitieren:
Thomas Haug, 2004, Arbeitsrechtliche Aspekte personeller Entwicklungszusammenarbeit, München, GRIN Verlag GmbH
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