1
Inhaltsverzeichnis
I. Zusammenhänge zwischen dem Terrorismusbekämpfungsgesetz
und dem Zuwanderungsgesetz 2
II. Die folgenschweren Folgen für Menschen ohne deutschen Pass 3
1. Ungehemmter Datenfluss 3
2. Migranten im Visier der Ermittler 3
3. Flüchtlinge unter Generalverdacht 3
4. Missbrauch von Asylinformationen 4
5. Pauschalangriff auf Ausländische Vereine 4
6. Verschärfung der Ausweisungsbestimmungen 5
7. Sprachanalysen 6
8. Visumantragsteller: behandelt wie Kriminelle 6
9. Der BGS: auf Grenzpatrouille im Inland 6
III. Fazit 7
IV. Literatur 7
2
I. Zusammenhänge zwischen dem Terrorismusbekämpfungsgesetz und dem Zuwanderungsgesetz
Als Reaktion auf die Anschläge vom 11. September 2001 trat am 01. Januar 2002 in der Bundesrepublik Deutschland das Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz, kurz: TBG) in Kraft, „(...) nachdem es in einem notstandsähnlichen Eilverfahren durch Bundestag und Bundesrat gebracht wurde - ohne sorgfältige Prüfung.“ 1 Von Bürgerrechtlern, Datenschützern und Nichtregierungsorganisationen gleichermaßen heftig kritisiert wird die faktische Einschränkung von Freiheits-und Bürgerrechten zugunsten einer „Bekämpfung des Terrorismus“. Ob die nun rechtlich verankerten Maßnahmen überhaupt sinnvoll und verfassungsgemäß sind, ist mehr als fraglich.
„Die Prüfungsmaßstäbe der Verfassung (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit) blieben weitgehend außer Acht. Und: Viele der Bestimmungen richten sich in unverantwortlicher 2 Weise pauschal gegen Migranten und Flüchtlinge.“
Das TBG ist ein sogenanntes Artikelgesetz, d.h. es besteht aus Artikeln, die in andere gesetzliche Regelungen eingreifen und Änderungen bzw. Ergänzungen derselben nach sich ziehen. Die 22 Artikel des TBG änderten z.B. folgende Gesetze: Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG), Bundesgrenzschutzgesetz (BGSG), Vereinsgesetz (VereinsG), Gesetz über Personalausweise (PersAuswG), Passgesetz (PassG), Ausländergesetz (AuslG), Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) und Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZRG). Daneben gab es auch noch Änderungen in weiteren Gesetzen und Verordnungen. 3 Vorausgesetzt das Bundesverfassungsgericht entscheidet nichts Gegenteiliges, wird das bisherige Ausländergesetz (AuslG) ab 01.01.2003 vom neuen Aufenthaltsgesetz (AufenthG) als Bestandteil des Zuwanderungsgesetzes (ZuwG) ersetzt werden. Das Zuwanderungsgesetz besteht aus dem Aufenthaltsgesetz, dem Freizügigkeitsgesetz EU, weitreichenden Änderungen des Asylverfahrensgesetzes und des Ausländerzentralregistergesetzes sowie Änderungen anderer Gesetze. Das Zuwanderungsgesetz enthält bereits die Änderungen durch das TBG, d.h. diese wurden direkt darin eingearbeitet. 4
1 Pro Asyl 2002, S. 24
2 ebd.
3 vgl. Hügel 2002, S. 2
4 vgl. Classen 2002, S. 1
3
II. Die folgenschweren Folgen für Menschen ohne deutschen Pass
1. Ungehemmter Datenfluss (§ 4 PassG, § 1 PersAuswG, §§ 5, 39, 56a AuslG, entspricht auch §§ 78, 98 AufenthG) 1
Sowohl bei Deutschen als auch bei Ausländern dürfen künftig Ausweis bzw. Ausweisersatzpapiere, Aufenthaltsgenehmigungen und Duldungsbescheinigungen zusätzlich zu Foto und Unterschrift mit sogenannten biometrischen Merkmalen (also z.B. von Fingern, Gesicht, u.ä.) versehen sein. Allerdings dürfen diese verschlüsselten Daten nur von Ausländern in einer Referenzdatenbank, dem bereits existenten Ausländerzentralregister gespeichert werden. Außerdem dienen diese biometrischen Daten bei Ausländern nicht wie bei Deutschen ausschließlich der Identitätsfeststellung, sondern können von Behörden weitergegeben und nach Willkür verwendet werden. Darüber hinaus haben Ausländer im Gegensatz zu Deutschen nicht das Recht zu erfahren, welche Daten gespeichert sind. All diese Regelungen zeigen, wie sehr das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (abgeleitet aus Art. 1 und 2 GG) für Migranten und Flüchtlinge eingeschränkt isteine klare Diskriminierung den Deutschen gegenüber!
2. Migranten im Visier der Ermittler (§ 12 Abs. 1 AZRG) 2
Die schon heute gängige Praxis der Ermittlungsbehörden, bei konkreter Gefahr auf die im Ausländerzentralregister (AZR) gespeicherten Daten zurückzugreifen, soll zukünftig drastisch ausgeweitet werden. Auch ohne konkrete Gefahr kann nun der gesamte Datenbestand automatisch per Rasterfahndung ausgewertet werden.
3. Flüchtlinge unter Generalverdacht (§ 16 Abs. 5 und 6 AsylVfG) 3
Durch den automatischen Zugriff (ohne konkretes Verdachtsmoment) auf die von Flüchtlingen und Migranten durch sogenannte erkennungsdienstliche Maßnahmen zwangserhobenen Daten (z.B. im Fingerabdrucksystem AFIS), w erden alle Flüchtlinge generell verdächtigt und „(...) wie potentielle Straftäter behandelt.“ 4
1 gesamter Abschnitt 1.: vgl. Pro Asyl 2002, S. 24
2 gesamter Abschnitt 2.: vgl. ebd.
3 gesamter Abschnitt 3.: vgl. ebd., S. 24 f.
4 ebd.
Arbeit zitieren:
Thomas Haug, 2002, Ausländerrechtliche Folgen des Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz), München, GRIN Verlag GmbH
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