I. Einführung
In der klassischen Zeit wird die Ehe von den römischen Juristen als die Verbindung von Mann und Frau zur Gemeinschaft des gesamten Lebens, göttlicher und menschlichen 1 . Rechts definiert
Die Zeit der hohen Republik und nach ihrem Muster wiederum die Zeit der augustinischen Ehereform betonte vor allem den Zweck der Kindererzeugung, indem sie die Ehefrau als uxor liberorum quaerendorum causa bezeichnete.
Ulpian definierte die Ehe als:“ Jus naturale est, quod natura omina animalium docuit 2 ; (...)hinc descendit maris atque femina coniunctio, quam nos matrimonium appellamus“ Die Ehe als die natürliche Verbindung der beiden Geschlechter, welche sich zu einem Menschlichen Verhältnis gestaltet.
Dies ist durchaus eine schöne aber auch stark vereinfachte Ansicht, da es viele verschiedene Formen der Verbindungen in Rom gab.
Bevor diese Eheformen werden nun beschrieben und untersucht werden, muss zunächst auf den Begriff, die Vorraussetzungen und auf das Ziel der Ehe eingegangen werden:
1.Das Ziel der Ehe
Die römische Familienordnung beruhte auf der Ehe als vollkommene
3 . Dabei stand jedoch nicht das persönliche Glück der Eheleute im Lebensgemeinschaft
Vordergrund; sondern der primäre Sinn und Zweck einer Eheschließung bestand darin, die durch das Eheband neu verbundenen Familien zu stärken und durch die Zeugung von 4 zu erhalten 5 . Letzteres Begehren ging anders als im vollberechtigter Nachkommen
griechischen Recht allerdings nicht soweit, dass man Heiraten unter Verwandten gestattet 6 . hätte
1 Vgl. Modestin, Dig.XXIII,2,1
2 D. 1.1.1.3(Ulpianus 1 inst.) „ Naturrecht ist das, was die Natur alle Lebewesen gelehrt hat....Hieraus leitet
sich die Verbindung des männlichen Geschlechts mit dem weiblichen ab, die wir Ehe nennen...“
3 Dulckeit/Schwarz/Waldstein, S.60; Söllner, S.43.
4 Römisches Privatrech, Kaser/Knütel, Aufl.17, S.354
5 Burck, in: Berve, S.29, 42/43.
6 Roby, Bd. 1, S.128.
Ideo autem diximus 'quondam', qula, si adhuc constant eae nuptiae, per quas talis adfinitas quaesita est, alia ratione mihi nupta esse non potest, quia neque eadem duobus 7 . nupta esse potest neque idem duas uxores habere
Gerichtet ist die Ehe auf das monogamische, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft “ 8 .In der über alle wichtigen Dinge zusammen beraten wurde und consortium omnis vitae“
9 . Der Gedanke der lebenslänglich verwirklichten der Mann am Ende die Entscheidung traf
Lebensgemeinschaft wurde durch die leichte Möglichkeit der Scheidung gelockert, des Weiteren gehörte der Rechtszwang zur Eheschließung nicht zum römischen sittlichen 10 “. Empfindung “libera matrimonia esse antiquitus placuit
2.Ehevoraussetzungen
11 voraus, dass die Ehegatten Das römische Eherecht setzt für iustum matrimonium
römische Bürger sind. Mischehen sind nur möglich wenn einer der Ehegatten Römer ist 12 .Das conubium ist die rechtliche und der Nichtrömische das conubium hat
Standesgleichheit der Ehegatten bzw. das Recht, eine gültige römische Ehe 13 .Dieses bestand ursprünglich nicht mal unter Plebejern und Patriziern. Später einzugehen
umfasste es aber auch, außer den Römern, bestimmte andere lateinische Stämme. Die Frau ist dann uxor und wenn sie unter der manus steht materfamilias. Jedoch sind 14 .Die Kinder einer nichtrömischen Ehe sind nichtrömische Männer nicht manus mariti fähig
zwar justi patris filii und teilen den Stand des Vaters, stehen aber nicht unter der patria potetas (väterlichen Gewalt) die ausschließlich römisch ist. Jedoch kann ein mangelndes 15 conubium ,wenn dieser auf einem Irrtum basierte geheilt werden durch erroris probatio
7 Gais.Inst.1,63“ Ich habe aber (einmal) gesagt, denn wenn die Ehe noch besteht , dadurch die ein solches Verwandschaftsverhältnis zustande gekommen ist, kann sie aus einem anderen Grund nicht meine Frau
sein, nämlich weil eine Frau nicht zwei Männer und ein Mann nicht zwei Frauen haben kann. 8 Römisches Recht, Honsell,5.Aufl.S.181/ («Gemeinschaft in allen Lebensbereichen»; Dig. 23,2, 1(Modestinus 1 reg.)“ Nuptiae sunt coniunctio maris et feminae et consortium omnis vitae, divini et humani
iuris communicatio. » 9 (Plut. Mor. 139 D)
10 Alex. Serverus Cod. 8,38,2-------------------------------------
11 GültigeEhe
12 „“ s.354
13 Römisches Privatrecht ,Seidel,S.219 Rd.594
14 Römisches Recht in Grundzügen für die Vorlesung II Röm.Privatrecht, Heinrich Siber,§44, S.36
15 Gaius, inst.1,67
16 . Ein weiteres Ehehindernis ist die mit der Folge, dass beide das Bürgerrecht erhalten 17 . Diese „pubertas“ 18 ist die im römischen fehlende Geschäftsfähigkeit bzw. Mündigkeit
Recht entscheidende Altersgrenze. Bei Jungen war diese mit der Vollendung des 14. und Mädchen mit der Vollendung des 12.Lebensjahres.Geisteskranke und bestimmte 19 können keine gültige Ehe eingehen. Zeugungsunfähige
Bei der Ehe -matrimonium oder auch nuptiae genannt- wird zwischen der ehelichen 20 ,der so genannten manus und der Ehe unterschieden. Gewalt
II.Manusehe
Als normale Gestalt der Ehe erscheint in ältesten römischen Recht etwa bis in die Zeit der hohen Republik (ca. bis 133vor Chr.) die Manusehe, die mit dem Eintritt der Frau in Familie und Hausgewalt des Mannes verbunden war.
Es ist zu unterscheiden. Der Begriff manus (= „in seiner Hand“) bezeichnet ursprünglich die Hausgewalt schlechthin, auch soweit sie sich auf Hauskinder und Sachen bezog, 21 . Juristisch betrachtet wird die Frau dadurch ein später speziell die eheherrliche Gewalt 22 . Eine Frau die in der weiteres, ein dem paterfamilias ihres Gatten, untergeordnetes Glied manus ihres Gatte steht, tritt aus der potestas ihres Vaters bzw. Vormundes. Die manus des Ehemannes glich der Gewalt des Vaters über die Hauskinder, die Frau war 23 . filiae loco
Erworben wurde die manus durch den Ehemann entweder durch confarreatio oder coemptio, also die solennen Eheschließungs-formen oder durch einjährige ununterbrochene Ehegemeinschaft; der so genannten usus.
16 Römisches Recht in Grundzügen für die Vorlesung II Röm.Privatrecht, Heinrich Siber,§44,S.37
17 Dig.23,2,16,2(Paulus 35 ad ed)
18 Römisches Privatrecht, Kaser/Knütel, Aufl.17, S.102,§14.Rd.2-7 ; Ulp. 5,2
19 (Ulp.D.23.3.39.1)
20 Kaser „das röm.Privatrecht“ 2.Aufl.§ 17,S. 72 2.
21 Dulckeit/Schwarz/Waldstein, S.62.
22 Prof. Dr. Wilhelm Rein „ Privatrecht und Civilprocess der Römer“ Leibzig 1858 23 Gai. I,111;Gai II 159
1. Confarreatio
Die älteste Form der Eheschließung, die confarreatio, war die eines feierlichen Opfers, bei welchem der Opferpriester Jupiters, des höchsten Staatsgottes, und der dem gesamten Staatskulte vorgesetzte Oberpontifex fungierten unter Assistenz von 10 Zeugen. Hier ist keine Trennung von Recht und Religion; die durch die Opfer vollzogene Aufnahme der Frau in die Opfergemeinschaft des Mannes begründet ihre Aufnahme in seine 24 ; die Ehe und die eheliche Gewalt ist immer miteinander aufgetreten. Rechtsgemeinschaft
Solange die Ehe und die Conventio in manum zusammen auftreten ist der Moment der Eheschließung auch der Moment des Eintritts in die manus. Die Confarreatio schein Sonderrecht der patrizischen Familien gewesen zu sein. Bei dem Hergang der confarreatio wurde Speltkuchen gebraucht und ein umfängliches Ritual von Handlungen und Worten erfüllt. Der Pontifex maximus und der flamen diealis mussten mitwirken.
Die Confarreatio war in früher Kaiserzeit bereits nahezu ausgestorben und musste unter Augustus und Tiberius künstlich belebt werden, da die höheren Flaminatte nur mit 25 . Dadurch verlor sei einen Teil Personen aus konfarreierten Ehen besetzt werden konnten
ihrer ursprünglichen Wirkung, indem die Gattin nur noch quod ad sacre in die manus des Mannes gelangte, während sie im übrigen behandelt wurde, als wenn sie eine gewaltfreie Ehe eingegangen hätte. Aus der Sicht des Zivilrechts begründet die confarreatio danach kein Gewaltverhältnis mehr.
2.Coemptio
Es lässt sich aber nicht leicht ein größerer Sprung denken als von jener ersten Form der Eheschließung zu der nach und neben ihr auftauchenden zweiten , von der den Opfers zu der des „ Kaufes“, vom der sakralen Eheschließung zu der coemptio. Wollen wir über das historische Verhältnis der übrigen Formen der Eheschliessung und Manusbegründung zu der confarreatio Klarheit erlangen, so muss zunächst auf die Frage eingegangen werden, wie das ursprüngliche privatrechtliche Verhältnis der Plebejer zu den Patriciern gewesen sein möge.
24 Hölder“röm. Ehe“ S. 17
25 Gai. I,136
Auf dem natürlichen Familienzusammenhang und religiösen Zeremonien beruhte die ältestes Gliederung der römischen Gemeinde in Geschlechtern und Curien dessen Basis die Tradition und Sitte war.
Dieses änderte sich als die Plebejer in die Bürgerschaft aufgenommen wurden. Durch die Gesetzgebung des 12 Tafeln ( 450 v.Chr.) hat in den meisten Beziehungen ein für die Patricier und Plebejer gemeinsames Privatrecht geschaffen.
Die Plebejer waren zwar frei jedoch nicht dem stattlichen, sozialen, religiösen Verband der Altbürgerschaft angehörig.
Es fand keine Ehegemeinschaft zwischen den Vollbürgern und den Plebejern statt. Die Plebejer hatten keinen Auspicien, deren Anstellung jeder Eheschließung vorausgehen musste. Der Plebejer erlange über seine Frau nicht die römische manus.
Eine Meinung vertritt, dass das Verbot des connubium patrum cum plebe staatsrechtlich, 26 . nicht zivilrechtlicher Natur sei
Jedoch ist die Unterscheidung in Staatsrecht und Zivilrecht unmöglich, denn das Fehlen des conubiums, d.h. die Fähigkeit, ein matrimonium legitimum einzugehen, musste die wichtigsten zivilrechtlichen Folgen haben.
Die Plebejer wurden nicht vollständig in die Privatgemeinschaft der Patricier aufgenommen. Ihre manus galt nur innerhalb der plebejischen Gemeinde, nicht aber als römische manus.
Über die aus der Ehe erstandenen Kinder erlangten nicht die römische patria potestas. Agnation und Gentilität waren ursprünglich rein patricische Institutionen. 27 ;dadurch wurde Dieses änderte sich ca. 445 vor Chr. durch das Canuleisches Plebiszit eine allen Römern zugängliche Eheform geschaffen, welche dem Manne die Römische Manus über seine Frau und die patria potestas über seine Kinder verschaffte. Diese Handhabe dazu bot sich bisher schon den Patrisiern und Plebejern bei gemeinsame Geschäftsformen durch die Manzipation. Bei der Ehe jedoch die Mancipatio als imaginärer Kauf.
Die Formel welche man bei der mansipatio gebracuhte wurde geändert. Eine solche abweichende Formel gebrauchte schon der spätere familiae emtor bei dem Mancipationstestament. Er sagt: Familiam pecuniamque tuam endo mandatelam tutelam
26 Rossbach“ Untersuchungen über die römische Ehe“ S. 39,40
27 lex Canuleia; Gültigkeit von Ehen zwischen Patriziern und Plebejern.
custodelamue meam ( esse aio caque), quo tu iure testamentum facere possis secundum 28 . legem publicam, hoc aere esto mihi empta
Die Frau gelangt dadurch bekanntlich nicht in die mancipii causa, sondern in die Manus des Mannes, sie wird im filiae loco, d.h. ein freies, aktives Glied seiner Familie. Schon daraus kann geschlossen werden, dass die bei der coemptio vorkommende Mancipatio gar nicht auf sächliche Aneignung geht. Die Römer vermeiden deshalb hier gern den Ausdruck mancipatio und bezeichnen den Akt regelmäßig als coemptio, coemtionem facere. 29 , wonach die Wortformel, Diese Auffassung der coemptio wird bestätigt durch Gaius welche bei der coemptio ausgesprochen wird, wesentlich von der gewöhnlichen Macipatiowortformel abweicht. Den Grund für die Abweichung sieht er darin, dass die Väter und mancipierten Personen servorum loco constituuntur, die Frau durch die coemptio aber nicht in eine servilis condicio gerate. Die Frau, welche in die familia des Mannes eingetreten ist, ist nicht ein bloß passives, sächlich unterworfenes Glied , aber doch ist die Gewalt des Mannes über sie so durchgreifend, dass er sie in die mancipii causa eines anderen Versetzen kann.
Der gemeinschaftliche Akt der mancipatio als imaginaria vendito wurde benutzt um für alle römischen Bürger, Patricier und Plebejer zugängliche Form der Eheschließung aufzustellen.Nun konnte auch der Plebejer eine Ehe eingehen, wodurch die Frau in seine Familie eintrat und seiner eheherrlichen Gewalt unterworfen wurde. Ursprünglich waren bei der coemptio der Akt der Eheschließung und der Erwerb der 30 . Manus noch ungetrennt
Mit Recht hat man die coemptio im Gegensatz zu dem sakralen Akt der confarreatio als eine zivile Eheschließung bezeichnet. In diesem waren bürgerliche und religiöse Eheschließung ungetrennt, die religiösen Gebräuche waren hier auch rechtlich notwendig.
a)Hochzeitsbräuche
Eines dieser nuptiae dieser Bräuche bei der coemptio bzw. das äußere Kennzeichen für die affectio marilis war das in domum deductio (dass Heimführen der Braut in das Haus des Gatten) :Am Abend des Hochzeitstages, wenn die Zeremonie vorüber, die
28 Gai. II. 104
29 Gai. I. 123
30 Rossbach S. 90 A 312
Arbeit zitieren:
2004, Ehe und Eheformen im alten Rom, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Themistokles und die Flottenpolitik zur Zeit der Perserkriege
Geschichte - Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike
Seminararbeit, 18 Seiten
Geschichte der Burg Giebichenstein
Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit
Seminararbeit, 15 Seiten
Der inszenierte 'jüdische Körper' in antisemitischen Film
Germanistik - Neuere Deutsche Literatur
Hausarbeit (Hauptseminar), 25 Seiten
Der "Philhellene" auf Roms Thron: Das Panhellenische Program...
Geschichte - Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike
Hausarbeit, 22 Seiten
Die Briefe des Gaius Plinius Secundus - Die Rolle der römischen Frau i...
Geschichte - Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike
Hausarbeit (Hauptseminar), 20 Seiten
Das „Forum Romanum“ als Ausdru...
Geschichte - Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike
Wissenschaftlicher Aufsatz, 15 Seiten
Die Erziehung in der Römischen Republik
Geschichte - Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike
Hausarbeit, 19 Seiten
Anakyklosis - Der Kreislauf der Verfassungen im 6. Buch des Polybios
Geschichte - Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike
Hausarbeit (Hauptseminar), 18 Seiten
Die Flottenbaupolitik des Themistokles
Entwicklung und Folgen
Geschichte - Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike
Seminararbeit, 16 Seiten
Die Verfassung Spartas bei Aristoteles: Eine Quellenkritik
Geschichte - Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike
Hausarbeit (Hauptseminar), 23 Seiten
Das Milet-Dekret und seine Stellung im ersten athenischen Seebund
Geschichte - Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike
Hausarbeit (Hauptseminar), 23 Seiten
Römische Lager im rechtsrheinischen Germanien
Geschichte - Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike
Hausarbeit, 20 Seiten
Der Parthenon - Wahrzeichen der Demokratie?
Geschichte - Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike
Seminararbeit, 16 Seiten
Mann, Heinrich - Der Untertan - Diederich Heßling
Referat / Aufsatz (Schule), 5 Seiten
Die Verfolgung Homosexueller im Nationalsozialismus
Geschichte Europa - Deutschland - Nationalsozialismus, II. Weltkrieg
Hausarbeit (Hauptseminar), 19 Seiten
Anonym hat den Text Ehe und Eheformen im alten Rom veröffentlicht
Reiseführer in die Welt der Antike. Das alte Rom
Rom und Umgebung im Jahre 300 ...
Ray Laurence, Annegret Hunke-Wormser
Kaiser, Bürger, Gladiatoren
Philip Matyszak, Joanne Berry, Helmut Schareika
So lebten die Menschen im alten Rom
0 Kommentare