Inhaltsverzeichnis
II. Abkürzungsverzeichnis
1. Problemstellung 1
2. Die gewerbliche Tätigkeit nach § 15 EStG
2.1 Definition 2
2.2 Klassifikation 3
3. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG
3.1 Definition 3
3.2 Klassifikation 4
4. Problemzonen der Abgrenzung
4.1 Allgemeines 5
4.2 Katalogberufe und ähnliche Berufe 6
4.3 Vervielfältigungstheorie 8
4.4 Gewerbliche Prägung 9
4.5 Gewerbliche Infektion (Abfärbetheorie) 10
5. Folgen der Abgrenzung 12
6. Schlusswort 13
IV. Quellenverzeichnis
I
Abkürzungsverzeichnis
a.a.O.
Abs. AO
Aufl. Az. BB BGB BFH BMF BStBl. BVerfG bzw. d.h. DStR
DStZ EFG Erg.-Lfg. EStG EStH EStR FG ff Fn. GewStG ggf. GrS H HFR
HGB h.M. i.S.d. i.V.m. KG KGaA Nr. OHG Rdnr. RFH RGBl.
Rz StB u.a.
UStG v.
Vgl. z.B. II
1. Problemstellung
Für Steuerpflichtige ist die Frage, ob sie im Rahmen der Besteuerung Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen, wirtschaftlich bedeutend. Folglich ist zu klären, wann Einkünfte aus einer dieser Einkunftsarten vorliegen und durch welche Merkmale sich diese abgrenzen lassen.
Die steuerrechtlichen Konsequenzen der Unterscheidung zwischen diesen Tätigkeiten beziehen sich hauptsächlich auf die Belastung der gewerblichen Einkünfte mit Gewerbesteuer. Die Zuordnung einer Tätigkeit zu der selbständigen Arbeit kann folglich einen ökonomischen Vorteil gegenüber dem Gewerbebetrieb darstellen. Auf Grund einer Vielzahl von Vorschriften und deren unterschiedlichen Interpretationen kann sich aber eine sachgerechte Zuordnung schwierig gestalten. Abgrenzungsfragen bilden daher einen Schwerpunkt der Rechtssprechung der Finanzgerichte. Neben den Gesetzen und Richtlinien liefern zusätzlich die Urteile des Bundesfinanzhofes wichtige Rechtsquellen.
Auftretende Probleme liegen einerseits in den gesetzlich nicht normierten Begriffen „selbständige Arbeit“ und „freier Beruf“ 1 , andererseits in den sich überschneidenden Tatbestandsmerkmalen der § 15 EStG und § 18 EStG. Problematisch ist auch die Einordnung einer Tätigkeit als „Katalogberuf“ und die Frage, wann ein ausgeübter Beruf den Katalogberufen ähnlich ist und ebenfalls zur freiberuflichen Tätigkeit gehört. Selbst wenn Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt werden, ist eine weitere Differenzierung z.B. für die Anwendung der „ Vervielfältigungstheorie“ notwendig. Werden neben den selbständigen Tätigkeiten andere Tätigkeiten ausgeführt, besteht zudem die Gefahr, bei der Ausübung die Grenze zum Gewerbebetrieb zu überschreiten.
Im Rahmen der Hausarbeit erfolgt eine Konzentration auf Problemzonen der Abgrenzung anhand der Vervielfältigungstheorie. Ein weiterer Punkt wird in der Betrachtung von Katalogberuf und einem ihm ähnlichen Beruf liegen. Gegenstände der Untersuchung stellen auch die gewerbliche Infektion und die gewerbliche Prägung einer Personengesellschaft dar. Schließlich wird auf die steuerrechtlichen Folgen der Zuordnung eingegangen.
1 Vgl. Rose, Gerd: Die Ertragsteuern, Band 1, 18.Aufl., Wiesbaden 2004, S. 44.
1
2. Die gewerbliche Tätigkeit nach § 15 EStG
2.1 Definition
Sowohl die gewerblichen Einkünfte nach § 15 EStG als auch die Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG gehören zu den Gewinneinkunftsarten nach § 2 Abs.2 Nr.1 EStG und unterliegen nach § 2 Abs.1 EStG der Einkommensteuer. Der Bereich der gewerblichen Einkünfte wird durch die §§ 15, 16 und 17 EStG geregelt. Der § 15 EStG definiert die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, zu denen nach § 16 EStG auch die Gewinne bei Veräußerung oder bei Aufgabe des Gewerbebetriebes gehören. § 17 EStG qualifiziert unter bestimmten Bedingungen die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als gewerbliche Einkünfte. 2 Nach § 15 Abs. 2 EStG bilden die Tatbestandsmerkmale Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr die Vorraussetzung für das Vorliegen gewerblicher Einkünfte. Als Negativtatbestand darf es sich weder um Ausübung von Land- und Forstwirtschaft i.S.d. § 13 EStG, noch um selbständige Arbeit handeln. Zusätzlich muss, als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, der Rahmen einer privaten
Vermögensverwaltung überschritten werden 3 .
Dabei handelt selbständig, wer auf eigene Rechung und auf eigene Verantwortung tätig ist. Dem Steuerpflichtigen muss Unternehmerinitiative zustehen, parallel trägt er aber auch das Erfolgsrisiko. 4 Nachhaltigkeit ist gegeben, wenn Wiederholungsabsicht beim Ausüben der Tätigkeit besteht, d.h. sie auf Wiederholung angelegt ist. 5 Um Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erzielen, bedarf es weiterhin einer Gewinnerzielungsabsicht. Diese liegt nach § 15 Abs.2 Satz 3 auch vor, wenn sie nur ein Nebenzweck ist, ni cht aber, wenn die Tätigkeit lediglich ein Mindern der Steuerlast erreichen soll (§ 15 Abs.2 Satz 2 EStG). Erforderlich ist ein „Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns“ 6 . Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist gegeben, wenn eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen „Entgelt am Markt erbracht und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird“. Dafür ist ausreichend, dass sich die Tätigkeit auch nur an einen begrenzten Kundenkreis richtet 7 .
2 Vgl. Siewert, Wolfgang: in: Frotscher, EStG, Freiburg, § 15, Rz 3. (104. Erg.-Lfg, Mai 2001).
3 Vgl. BFH v. 25.6.1984 - GrS 4/82, BStBl. II 1984, S. 751 (762).
4 Vgl. H134 „Allgemeines“, EStH 2003.
5 Vgl. BFH v. 31.7.1990 - I R 173/83, BStBl. II 1991, S. 66 (68).
6 H134b „Totalgewinn“ EStH 2003.
7 BFH v. 2.12.1998 - X R 83/96, BStBl. II 1999, S. 534 (538).
2
Arbeit zitieren:
Leander Wiegand, 2004, Die Abgrenzung von gewerblicher und selbständiger Tätigkeit, München, GRIN Verlag GmbH
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