FACHHOCHSCHULE ASCHAFFENBURG
FACHBEREICH WIRTSCHAFT UND RECHT
WÜRZBURGER STRASSE 45
D-63743 ASCHAFFENBURG
Inhaltsverzeichnis
INHALTSVERZEICHNIS III
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS IV
1 EINLEITUNG 1
2 ALLGEMEINE BEGRIFFSERKLÄRUNGEN ZUM INTERNET 2
2.1 IP-Adresse 2
2.2 Domain 2
2.3 URL 2
2.4 Die verschiedenen Arten der Hyperlinks 2
2.4.1 Der Surface Link 3
2.4.2 Der Deep Link 3
2.4.3 Der Frame 3
3 DAS UWG 3
3.1 Grundlegendes zur UWG Reform 3
3.2. Anwendungsbereich 4
4. WETTBEWERBSRECHTSVERLETZUNGEN DURCH HYPERLINKS 5
4.1 Verschleierung des Werbecharakters von
Wettbewerbshandlungen , § 4 Nr. 3 UWG 5
4.2 Der ergänzende Leistungsschutz, § 4 Nr. 9 UWG 7
4.2.1 Deep Links - OLG Celle 8
4.2.2 Paperboy.de - BGH 8
4.2.3 Die Herkunftstäuschung 9
4.2.4 Die Rufausbeutung 10
4.3 Die gezielte Behinderung, § 4 Nr. 10 UWG 11
4.4 Irreführende Werbung, § 5 UWG 12
4.5 Vergleichende Werbung, § 6 UWG 13
5 WETTBEWERBSRECHTLICHE HAFTUNG FÜR VERLINKTE
INHALTE 14
6 KRITISCHE WÜRDIGUNG 16
LITERATUR - UND QUELLENVERZEICHNIS
Abkürzungsverzeichnis
BGB BGH BT-Ds. CR EG EuGH
GGVO GRUR IP LG MarkenG MDStV MMR n.F. OLG TDG UWG WWW z.B.
1 Einleitung
Neuesten Umfragen zufolge sind mittlerweile nahezu 50 % aller deut- 1 DerInternetboom setzt sich unaufhaltsam fort. schen Haushalte vernetzt.
In vielen Bereichen lässt sich ein Leben ohne Internet kaum mehr vorstellen. Online Banking ist bei den Verbrauchern zur Selbstverständlic hkeit geworden, ein Großteil der Bücher wird über riesige Internetversandha ndelsgesellschaften vertrieben. Versteigerungen bei Internetauktionshä usern werden längst nicht mehr nur von Experten genutzt, sondern sind zum „Volkssport“ geworden. Das Internet dient jedoch nicht nur als Ha n-delsplattform. Viele Erstinformationen werden per Mausklick bezogen. Das kann sowohl der Student sein, der Material zu einer Seminar- oder Diplomarbeit oder eine Begriffserklärung sucht, als auch jede andere Pe rson, die sich beispielsweise über das tagesaktuelle Geschehen informieren will. Websites werden auch nicht mehr nur zur Präsentat ion von Unternehmen genutzt, sondern haben in den privaten Bereich Einzug gefunden. Durch das vielfältige Informationsangebot ist es jedoch schwer ge-worden einen Überblick über die vielen Verzweigungen und Angebote zu bekommen. Um die Nutzung zu erleichter n und ein schnelles Springen von Seite zu Seite möglich zu machen, gibt es den Hyperlink. Für den einen eine große Erleichterung für den Umgang mit dem Medium Internet, für den anderen Grund sich Gedanken zu machen wie er ihn in irgende iner Weise untersagen kann.
In dieser Seminararbeit werden die wettbewerbsrechtlichen Aspekte von Hyperlinks dargestellt. Hauptsächlich in Bezug auf das UWG. Zunächst erfolgt eine kurze Erläuterung der Neuerungen des UWG anschließend werden die in Frage kommenden Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht dargelegt. Dazu wird besonderes Augenmerk auf die bisherige Rechtsprechung gerichtet. Bevor zum Schluss eine kritische Würd igung erfolgt, wird kurz auf die Haftungsproblematik von verlinkten Inhalten eingegangen.
1 www.destatis.de/basis/d/evs/budtab2.php , 15.10.2004
2 Allgemeine Begriffserklärungen zum Internet
2.1 IP-Adresse
Um jedem Rechner eine eindeutige Adressierung zu geben, ist eine IP-Adresse erforderlich. Sie stellt sicher, dass Daten, die für einen bestim mten Rechner bestimmt sind, auch nur diesen Rechner erreichen. IP-Adressen sind jeweils vier Zahlenblöcke, die Zahlen von 0-255 darstel- 2 DieIP-Adresse für die Fachhochschule Aschaffenburg lautet beilen. spielsweise 193.174.126.99.
2.2 Domain
Neben den IP-Nummern können Rechnern auch alphanummerische Zeichen zugeordnet werden. Der Domainname der FH-Aschaffenburg lautet z.B. www.fh-aschaffenburg.de. Jede Domain kann nur einmal ve rgeben werden. Es ist allerdings möglich, dass verschiedene Domains auf die gleiche IP-Adresse verweisen und somit als Ergebnis die gleiche Seite anzeigen. Der Sinn der Domainnamen liegt darin, dass man sich Begriffe leichter merken kann als bloße Zahlenfolgen. Sie erleichtern dem Anwe n- 3 der das Aufrufen der gewünschten Seiten.
2.3 URL
URL ist die Kurzform von Uniform Resource Locator. Unter der URL kann, einfach ausgedrückt, die komplette Internetadresse bezeichnet werden. Für die FH-Aschaffenburg sieht dies folgendermaßen aus: http://www.fh-aschaffenburg.de. http steht für das verwendete Protokoll (hier Hypertext Transfer Protocol), d.h. die Art der Übertragung des Do- 4 kumentes.
2.4 Die verschiedenen Arten der Hyperlinks
Der Überbegriff für die im Folgenden aufgeführten Verknüpfungsmö glichkeiten im Internet ist der Hyperlink. Der Hyperlink vereinfacht es dem Benutzer sich im World Wide Web zurechtzufinden und zu den gewünsc h-
2 Vgl. Boese, Strafrechtliche Verantwortlichkeit für Verweisungen durch Links im Internet, 2000, S. 27 3 Vgl. Ruff, Domain Law, 2002, S. 11 4 Vgl. Federrath/Pfitzmann in Moritz/Dreier, Rechtshandbuch zum E-Commerce, 2002, Teil A, S. 10, Rn. 43
ten Informationen zu gelangen. Durch den Hyperlink wird Surfen im Inter- 5 net überhaupt erst möglich gemacht.
2.4.1 Der Surface Link
Durch eine n Surface Link gelangt der Internetnutzer durch Klicken mit der Maus auf ein Symbol oder Textstellen auf eine andere Homepage (hier Startseite) eines fremden Anbieters. Er kann durch Blättern auf hi n- 6 ter der Startseite liegende Seiten gelangen.
2.4.2 Der Deep Link
In der Funktionsweise gibt es keine gravierenden Unterschiede zw ischen dem Deep Link und dem Surface Link. Das Merkmal eines Deep Link ist die Weiterleitung auf hinter die Startseite liegende Seiten eines fremden Websitebetreibers. Die Startseite ist nunmehr nur durch Zurück- 7 blättern erreichbar.
2.4.3 Der Frame
Beim sogenannten Framing wird eine einheitliche Website in Rahmen (Frames) unterteilt. In den einzelnen Rahmen können Inhalte fremder Websites unverändert unter der URL der Ausgangsseite erscheinen. Im Gegensatz zu normalen Hyperlinks verlässt der Internetnutzer bei der 8 Dadurch Aktivierung des fremden Angebots die verweisende Seite nicht. lassen sich die Inhalte Dritter auf der eigenen Website wiedergeben, ohne 9 dass die Herkunft für den Nutzer erkennbar wird.
3 Das UWG
3.1 Grundlegendes zur UWG Reform
Am 08.07.2004 ist das neue UWG in Kraft getreten. Grund für die Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb war eine no t- 5 Vgl. Börsch, Hoeren/Holznagel: Sind Hyperlinks rechtmäßig?, 2002, S.48 6 Vgl. Plaß, Hyperlinks im Spannungsfeld von Urheber-, Wettbewerbs- und Haftungsrecht, WRP 2000, S. 599 (600)
7 Vgl. Moritz/Hermann in Moritz/Dreier, Rechtshandbuch zum E-Commerce, 2002, Teil D, Rn. 469 8 Vgl. Krusemark, in Dorn/Krämer (Hrsg.): E-Commerce, 2003, S. 330, Rn. 438 9 Vgl. Frank, in Harte/Henning, UWG, 2004, S. 420, Rn. 22
wendige Modernisierung. Die Neuerungen stellen die erste grundlegende 10 Die Neuerun-Reform des Lauterkeitsrechtes seit dem Jahre 1909 dar. gen orientieren sich vor allem an den Vorgaben des Europarechts, wie den mittlerweile zahlreichen Richtlinien, die ihren Einzug in das UWG 11 gefunden haben.
An dieser Stelle werden nur die Änderungen erwähnt, die für die wet tbewerbsrechtliche Betrachtung von Internetlinks von Bedeutung sind. Grundsätzlich schützt das UWG vor unlauterem Wettbewerb. Dies ist in Art. 1 UWG neu ausdrücklich erwähnt. Zusätzlich ist dort die sogenannte Schutzzwecktrias ( Schutz der Mitbewerber, Verbraucher und der sonst igen Marktteilnehmer) niedergelegt. Die Generalklausel § 1 UWG a.F., unter der ein Großteil der Wettbewerbsverstöße erfasst wurde, entspricht in etwas abgewandelter Form der neuen Generalklausel in § 3 UWG 12 n.F..
Es wird nunmehr nicht mehr auf die „guten Sitten“, sondern auf „unla u- 13 Imneuen § 4 ist ein Beispieltere Wettbewerbshandlungen abgestellt.
katalog unlauterer Wettbewerbshandlungen enthalten. Bei der Wahl der Beispiele orientierte man sich im Wesentlichen an der Rechtsprechung des BGH zu § 1 UWG a.F.. Der Beispielkatalog spielt bei der rechtlichen Beurteilung der Hyperlinks eine tragende Rolle. Andere Änderungen werden an dieser Stelle nicht ausdrücklich erwähnt, da sie für diese Arbeit keine größere Bedeutung haben.
3.2. Anwendungsbereich
Die Grundvoraussetzung für die Anwendung des UWG ist das Best ehen einer Wettbewerbshandlung. Das Lauterkeitsrecht bezieht sich nur auf das unternehmerische Verhalten am Markt. Somit grenzt das zwingende Bestehen einer Wettbewerbshandlung das UWG vom allgemeine- 14 EinUnternehmen wird dann ren Deliktsrecht des BGB ab (§ 823 ff ).
angenommen, wenn eine auf Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung vorliegt, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleis- 15 Geschütztvom UWG sind sowohl tungen gegen Entgelt zu beziehen.
Mitbewerber, als auch Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer.
10 Vgl. Henning-Bodewig, Das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, GRUR 2004, S. 713
11 Vgl. Köhler, in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 2004, S. 40, Rn. 2.13 12 Vgl. Keller, in Harte/Henning, UWG, 2004, S. 34, Rn. 23 13 BT-Ds, 15/1487
14 Vgl. Köhler, in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 2004, S. 129, Rn. 3 15 BGH, GRUR 1995, 697 (699)
Arbeit zitieren:
Andreas Lippert, 2005, Darstellung und kritische Würdigung wettbewerbsrechtlicher Aspekte zu Links auf Internetseiten, München, GRIN Verlag GmbH
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