Autor: Andreas Lippert
FACHHOCHSCHULE ASCHAFFENBURG
FACHBEREICH WIRTSCHAFT UND RECHT
WÜRZBURGER STRASSE 45
D-63743 ASCHAFFENBURG
Inhaltsverzeichnis
INHALTSVERZEICHNIS III
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS V
1 EINLEITUNG 6
2 ALLGEMEINGÜLTIGES 7
2.1 Geltungsbereich der Grundrechtscharta und speziell der
Freiheitsrechte 7
2.1.1 Sachlicher Geltungsbereich 7
2.1.2 Persönlicher Geltungsbereich der Freiheitsrechte 7
2.2 Geltungsbereich des Grundgesetzes 8
2.2.1 Sachlicher Geltungsbereich 8
2.2.2 Persönlicher Geltungsbereich 8
2.3 Die allgemeine Schrankenregelung in der Grundrechtscharta 8
3 DARSTELLUNG UND VERGLEICH VON ART. 16 -
UNTERNEHMERISCHE FREIHEIT - MIT DEN
ENTSPRECHENDEN ARTIKELN IM GRUNDGESETZ 9
3.1 Einführung 9
3.1 Die Vertragsfreiheit 10
3.1.1 Im Sinne des Art. 16 10
3.1.2 Im GG 11
3.1.3 Vergleich 11
3.2. Die Wettbewerbsfreiheit 12
3.2.1 Nach dem EG Vertrag 12
Inhaltsverzeichnis - Seite IV
3.2.2 Im Grundgesetz 13
3.2.3 Vergleich 14
4 VERGLEICH ART. 17 EU-CHARTA MIT ART. 14 GG 15
4.1 Einführung 15
4.2 Schutzbereich der Eigentumsfreiheit 15
4.2.1 In der Grundrechtscharta 15
4.2.2 Im Grundgesetz 16
4.2.3 Vergleich 17
4.3 Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsfreiheit 18
4.3.1 In der Grundrechtscharta 18
4.3.2 Im Grundgesetz 18
4.3.3 Vergleich 19
4.4 Die Enteignung 20
4.4.1 In der Grundrechtscharta 20
4.4.2 Im Grundgesetz 21
4.4.3 Vergleich 22
5 FAZIT UND WERTUNG 23
LITERATUR - UND QUELLENVERZEICHNIS 25
Abkürzungsverzeichnis
BGB BVerfGE BVerwGE
bzw. D.h. DÖV DVBl. EG EGMR
EMRK
EU EuGH EuGRZ EuZW
GRCH
GRURInt
Hrsg.
i.S.d. Rn. S. Vgl. ZP
1 Einleitung
Am 29. Oktober 2004 wurde in Rom die europäische Verfassung, die Charta der Grundrechte, von den EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet. Die Unterschriften für Deutschland wurden von Bundeskanzler Gerhard Schröder und Außenminister Joschka Fischer geleistet. Außerdem unterzeichneten die EU -Beitrittskandidaten Türkei, Rumänien und Bulgarien. 1 Die Charta wurde 1999 von einer Kommission unter dem Vorsitz vom ehemal igen deutschen Bundespräsidenten Roman Herzog entwickelt. Die feierliche Verabschiedung erfolgte am 7. Dezember 2000 beim europäischen Rat. 2 Den Mitgliedstaaten obliegt nun die Aufgabe, die Charta der Grundrechte in den nächsten zwei Jahren zu ratifizieren. Teilweise werden Volksabstimmungen durchgeführt, teilweise werden wie in Deutschland Parlamentsbeschlüsse erfolgen.
Ein wesentlicher Bestandteil dieser Charta sind die in Abschnitt zwei niederg elegten Freiheiten. In dieser Seminararbeit werde ich näher auf zwei Artikel ei ngehen, die unter dem Begriff wirtschaftliche Freiheitsrechte zusammeng efasst werden können. Das ist zum einen Artikel 16 - die unternehmerische Freiheit -und zum anderen Artikel 17 - das Eigentumsrecht. Nach der Darstellung der einzelnen Rechte der Charta, werden diese mit den entsprechenden Grundrechten im Grundgesetz der Bundesrep ublik Deutschland verglichen. Eine kurze Darstellung der Entstehungsgeschichte von Art. 16 ist insofern von Bedeutung, dass es einer Erläuterung bedarf, warum der Artikel in die Charta aufgenommen wurde und was er tatsächlich regeln soll.
Denn Abschluss dieser Seminararbeit bildet ein kurzes Fazit mit einer persönl ichen Wertung.
1 Vgl. Stabenow, Eine neue Verfassung mit ungewisser Zukunft, FAZ, 29.10.2004, S. 3
2 Vgl. Calliess, Die Charta der Grundrechte der europäischen Union - Fragen der Konzeption, Kompetenz und Verbindlichkeit, EuZW 2001, S. 261
2 Allgemeingültiges
2.1 Geltungsbereich der Grundrechtscharta und speziell der Freiheitsrec hte
2.1.1 Sachlicher Geltungsbereich
In Art. 51 Abs. 2 der Grundrechtscharta ist der Anwendungsbereich definiert. Demnach gilt die Charta für Organe und Einrichtungen der Union unter Einhaltung des Subsidaritätsprinzips 3 und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.
2.1.2 Persönlicher Geltungsbereich der Freiheitsrechte
Nicht nur Bürgern der Union, sondern auch Drittstaatsangehörigen ist es mö glich, sich auf die Rechte in Art. 16 und 17 der Grundrechtscharta zu ber ufen. Die Rechte gelten als Menschenrechte. Das hängt auch damit zusammen, dass sie aus der EMRK abgeleitet wurden. 4
Im Gegensatz zum deutschen Grundgesetz, genauer Art. 19 Abs. 3, fehlt in der Grundrechtscharta ein Verweis, dass die Grundrechte auch für juristische Pe rsonen anwendbar sind. Allerdings ergibt es sich aus der Grundrechtsjudik atur des EuGH, dass Unternehmen durch zahlreiche Garantien der Grundrecht scharta in ihrer wirtschaftlichen Betätigung u mfassend geschützt sind. 5
3 Art. 5 EG Subsidaritätsprinzip: [...] nach dem Subsidaritätsprinzip wird die Gemeinschaft nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Ma ßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können [...]
4 Vgl. Weber, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2002, S. 12
5 Vgl. Schwarze, Der Grundrechtsschutz für Unternehmen in der Europäischen Grundrechtscharta, Eu ZW 2001, S. 517
2.2 Geltungsbereich des Grundgesetzes
2.2.1 Sachlicher Geltungsbereich
Der Staat ist Grundrechtsadressat und somit grundrechtsverpflichtet. Dies betrifft ihn in allen Funktionen und Erscheinungsformen (Judikative, Legislative und Exekutive). Teilweise entfalten die Grundrechte allerdings eine Drit twirkung. Das bedeutet, dass Grundrechte ausnahmsweise auch in den Bereich von Privatrechtsbeziehungen ausstrahlen können. 6
2.2.2 Persönlicher Geltungsbereich
Der persönliche Geltungsbereich der unten aufgeführten Artikel stellt sich wie folgt dar: Bei Artikel 2 GG handelt es sich um ein Menschenrecht, das für jedermann garantiert ist. 7 Art. 12 GG ist als sogenanntes Deutschengrundrecht normiert. D.h. Bürger mit deutscher Staatsangehörigkeit können sich darauf berufen. 8 Für alle natürlichen Personen gilt das Eigentumsrecht in Art. 14 GG. 9 Juristische Personen des Inlands können sich auf die Grundrechte berufen, s oweit sie ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind. 10
2.3 Die allgemeine Schrankenregelung in der Grundrechtscharta
Sowohl im Grundgesetz als auch in der Charta der Grundrechte ist es möglich, die Grundrechte durch bestimmte Schranken zu begrenzen. Im Gegensatz zur deutschen Verfassung, in der die Schrankenregelungen spezifisch in jedem Artikel verankert sind, stellt sich dies in der GRCH, bis auf wenige Ausnahmen, die zusätzlich eine spezielle Schrankenregelung normiert haben, anders dar. Man entschied sich für eine allgemeine horizontale Schrankenregelung, die für alle Artikel Bestand hat.
6 Vgl. Dreier, Grundgesetz Kommentar, 2004, S. 110, Rn 96
7 Vgl. Seifert/Hömig, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 1999, S. 57, Rn 4
8 Vgl. Hesselberger, Das Grundgesetz: Kommentar für die politische Bildung, 2001, S. 139, Rn 1
9 Vgl. Seifert/Hömig, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 1999, S. 180, Rn 1
10 Vgl. Art. 19 Abs. 3 GG
Arbeit zitieren:
Andreas Lippert, 2004, Charta der Grundrechte, Freiheiten (Art. II-16 bis Art. II 17) im Rechts-vergleich zu den entsprechenden Art. im Grundgesetz, München, GRIN Verlag GmbH
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